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d. h. wenn die Sonne scheint, ist es warm; folglich ist in diesem Verhältnis realer Bedingtheit die Sonne [* 2] die Ursache, die Wärme [* 3] die Wirkung jener bedingenden Ursache. Eine logische Bedingung ist eine solche, vermöge welcher ein logisches Ding, ein Gedanke, entweder (wahr) ist, oder nicht (wahr) ist;
bei dieser Art der Bedingtheit ist die Bedingung der Grund (ratio), das Bedingte die Folge (consequens);
z. B. wenn ich Gott als allgütig denke, so muß ich an Unsterblichkeit glauben;
hier ist mein Fürwahrhalten der Güte Gottes der Grund, der mich zu dem Fürwahrhalten der Unsterblichkeit veranlaßt. In beiden Fällen bezeichnet die ein Verhältnis der Bestimmung des einen durch das andre oder jedes von beiden durch das andre;
in diesem letztern Fall ist es eine Wechselbedingung, wie z. B. der Blutumlauf das Atemholen bedingt und von demselben bedingt wird.
Demnach sind
Bedingtes (conditio
natum) und Bedingung (conditio) korrelate
Begriffe. Je nachdem die Bedingung eine logische oder
reale ist, bekommt der
Satz: Posita conditione
ponitur conditionatum et sublato conditionato tollitur conditio (durch die
Bedingung wird das
Bedingte gesetzt und durch Aufhebung des
Bedingten die Bedingung aufgehoben) eine verschiedene Bedeutung. Die
Umdrehung
des
Satzes aber in: Durch das
Bedingte wird die Bedingung gesetzt und durch die Aufhebung der Bedingung das
Bedingte aufgehoben,
ist nur in dem einzigen
Fall richtig, wenn ein
Ding oder ein
Gedanke nur einfach, d. h. nur durch Eine Bedingung, bedingt ist;
falsch ist die Umkehrung in allen den Fällen, wo ein und dasselbe Bedingte von mehreren Bedingungen abhängt.
Die Einteilung in Haupt- und Nebenbedingungen bezieht sich bloß auf die Qualität, hauptsächlich die größere oder geringere Wichtigkeit des in der Bedingung Ausgesprochenen. Eine Bedingung machen heißt bei Unterhandlungen etwas festsetzen, von dessen Erfüllung etwas zu Leistendes abhängen soll. Wird eine Bedingung als notwendig, d. h. so gedacht, daß ohne deren Erfüllung das Bedingte schlechterdings nicht stattfinden kann, so heißt dieselbe eine Conditio sine qua non (eine ohne welche nicht). So wie es positive und negative Urteile gibt, so gibt es auch positive und negative Bedingungen. Ein bedingter Vertrag ist ein solcher, dessen Erfüllung als Bedingtes von der Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen abhängt. Über bedingte oder hypothetische Urteile s. Urteil.
In der
Rechtswissenschaft ist Bedingung im weitern
Sinn jeder Umstand, von welchem die
Existenz und Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäfts
abhängt. In diesem
Sinn können auch die gesetzlichen Erfordernisse eines
Rechtsgeschäfts Bedingungen desselben genannt werden;
so ist z. B. die Gültigkeit eines
Testaments dadurch »bedingt«, daß wenigstens Ein
Erbe gültig darin
ernannt ist. Möglicherweise können die
Disponenten bei einem
Rechtsgeschäft ein solches gesetzliches Erfordernis noch ausdrücklich
als Bedingung hervorheben; allein dies ist dann etwas Überflüssiges, da schon nach dem objektiven
Rechte die Gültigkeit des
Geschäfts
von jenen gesetzlichen Bedingungen (»juris conditiones«
) abhängt.
Die
Disponenten können aber auch durch besondere Festsetzung einen Umstand zur Bedingung eines
Rechtsgeschäfts machen, der nicht schon
an sich ein gesetzliches Erfordernis desselben bildet. Ist nun der
Eintritt dieses
Umstandes zur Zeit des
Abschlusses des
Geschäfts noch ungewiß, so wird dadurch das
Geschäft selbst in seiner Wirksamkeit
ins Ungewisse gesetzt. Der technische
Ausdruck hierfür ist Bedingung (conditio
) im engern und eigentlichen
Sinn.
Eine solche Bedingung ist also dann vorhanden, wenn durch besondere Festsetzung der
Personen, die das
Rechtsgeschäft errichten, von
einem künftigen ungewissen Ereignis
das
Geschäft ganz oder teilweise abhängig gemacht wird.
Die Bedingung »schwebt« (pendet),
solange es ungewiß ist, ob sie in Erfüllung gehen wird oder nicht; sie »verfällt« (deficit),
sobald ihr Nichteintreten sicher ist,
und sie »tritt ein« (existit) mit ihrer Verwirklichung. Fehlt dem Umstand,
den die Kontrahenten zur Bedingung des
Geschäfts machten, eine der
oben genannten
Eigenschaften, so spricht man von einer uneigentlichen
Bedingung. Eine solche liegt namentlich dann vor, wenn der fragliche Umstand bereits entschieden
(»conditiones
in praesens
vel in praeteritum relatae«),
z. B. »ich will, wenn es heute in
Leipzig
[* 4] geregnet hat«, oder wenn
derselbe um deswillen nicht ungewiß ist,
weil er notwendig eintreten muß (»conditio
necessaria«, notwendige
Bedingung),
z. B. »ich will, wenn die
Sonne morgen aufgeht«, oder
weil er gar nicht eintreten kann (»conditio
impossibilis«, unmögliche Bedingung),
z. B. »ich will, wenn du das Meer austrinkst«.
Hinsichtlich der logischen Form der bedingenden Thatsache teilt man, je nachdem diese in einem Sein oder Nichtsein besteht, die Bedingungen in affirmative und negative und weiter hinsichtlich der Ursache, wovon der Eintritt der Bedingung abhängt, je nachdem dieselbe in der menschlichen Freiheit oder der Natur oder in beiden zugleich enthalten ist, in potestative, kasuelle und gemischte. Bei den potestativen Bedingungen kann die Erfüllung abhängen entweder von der freien Handlung des bedingt Berechtigten oder des bedingt Verpflichteten oder von der freien Handlung eines Dritten.
Ist in den beiden erstern Fällen die Bedingung auf ein bloßes Wollen gestellt, wie z. B.: »mein Neffe soll mein Erbe sein, wenn er will«, so ist sie selbstverständlich ganz wirkungslos und überflüssig. Anders aber, wenn die Bedingung auf eine äußere Handlung des Verpflichteten oder Berechtigten gerichtet ist, wenn auch diese ganz von der Willkür abhängen mag, z. B.: »mein Neffe soll ein Legat erhalten, wenn er sich der Rechtswissenschaft widmen wird«. Die wichtigste Einteilung der Bedingungen betrifft aber die Art der Einwirkung, die sie auf das Rechtsverhältnis haben sollen.
Wird nämlich von dem Eintritt der Bedingung der Anfang eines Rechtsverhältnisses abhängig gemacht, so nennt man sie aufschiebende oder suspensive; wird aber dadurch das Ende eines Rechtsverhältnisses bestimmt, auflösende oder resolutive. Ist einem Rechtsgeschäft eine Suspensivbedingung beigefügt, so wird, solange die Bedingung noch nicht in Erfüllung gegangen ist, das betreffende Rechtsgeschäft als unvollendet betrachtet, und es ist somit für den bedingt Berechtigten ein bloßes Hoffnungsrecht vorhanden, welches aber doch im Fall des Todes des bedingt Berechtigten oder Verpflichteten, dort aktiv, hier passiv, regelmäßig auf die Erben übergeht.
Geht die Suspensivbedingung in Erfüllung, so wird die Wirkung auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Es wird also dann das von der Bedingung abhängig gemachte Geschäft so angesehen, als ob es gleich von Anfang an ein unbedingtes gewesen wäre. Wird es dagegen zur Gewißheit, daß die Bedingung sich nicht erfüllt, dann verschwindet jede Möglichkeit eines Anspruchs aus dem betreffenden Rechtsgeschäft. Das unter einer Resolutivbedingung stehende Rechtsverhältnis hat eine viel einfachere Natur. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, hat das Rechtsgeschäft ganz das Ansehen und die Wirkung eines unbedingten; tritt aber die ein, dann wird es so vernichtet und aufgelöst, als ob es nie bestanden hätte.
Bezüglich der Frage von der Erfüllung einer Bedingung ist zu unterscheiden: eine affirmative Bedingung ist erfüllt, ¶
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sobald das darin geforderte Ereignis eingetreten ist; eine negative Bedingung gilt als erfüllt erstlich, wenn die bestimmte Zeit abgelaufen ist, ohne daß darin das fragliche Ereignis eingetreten war, dann dadurch, daß das Ereignis unmöglich wird, und endlich bei potestativen Bedingungen durch den Tod des Berechtigten, ohne daß er die ihm durch die Bedingung untersagte Handlung vorgenommen hat. Das positive Recht kennt einige Fälle der sogen. fingierten Erfüllung, d. h. Fälle, in denen eine nicht erfüllte Bedingung hinsichtlich der Wirksamkeit als erfüllt betrachtet wird.
Dahin gehört, wenn derjenige, auf dessen Vorteil die Erfüllung berechnet ist, darauf freiwillig verzichtet, z. B.: N. soll so und so viel erhalten, wenn er die X. heiratet, und diese gibt nun dem N. auf seinen Antrag abschlägige Antwort; ferner, wenn derjenige, der sich für den Fall der Erfüllung zu etwas verpflichtet hat, nun die Erfüllung hindert. Was die Wirkungen der einem Rechtsgeschäft hinzugefügten notwendigen und der unmöglichen Bedingung anbelangt, so gelten die erstern als nicht hinzugefügt, so daß also das Rechtsgeschäft als ein unbedingtes zu betrachten ist.
Eine unmögliche aber macht, wenn einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügt, dieses völlig wirkungslos, während sie bei letztwilligen Verfügungen durchaus keine Wirkung äußert, diese also bestehen läßt, als wenn keine Bedingung beigefügt wäre. Den unmöglichen Bedingungen stehen bezüglich der Wirkung gleich die sogen. unsittlichen Bedingungen, d. h. alle solche, durch deren Erfüllung das Schlechte befördert werden würde. Der Hauptfall ist der, wenn die Bedingung eine schlechte Handlung desjenigen, der ein Recht erwerben soll, enthält, so daß ebendiese Handlung durch die Aussicht auf Gewinn bewirkt werden soll.
Die römischen Rechtsquellen aber rechnen zu diesen verbotenen Bedingungen weiter auch die Bedingung der gänzlichen Ehelosigkeit, der Ehescheidung, der Änderung des Religionsbekenntnisses u. a. Neuere Gesetzgebungen haben zum Teil andre Grundsätze über die Wirkung der den letztwilligen Verfügungen beigesetzten unmöglichen und unsittlichen Bedingungen aufgestellt. Während das französische Gesetzbuch sich noch ganz an das römische Recht anschließt und solche Bedingungen also wie nicht geschrieben ansieht, schlägt das preußische Landrecht einen Mittelweg ein.
Die unmögliche Bedingung macht die testamentarische Verfügung selbst ungültig, die unsittliche dagegen gilt als nicht geschrieben. Das österreichische Gesetzbuch endlich legt unmöglichen und unsittlichen Bedingungen bei Erbeinsetzungen und Legaten vernichtende Wirkung bei.
Vgl. Enneccerus, Über Begriff und Wirkung der Suspensivbedingung (Götting. 1871);
Czyhlarz, Die Lehre [* 6] von der Resolutivbedingung (Prag [* 7] 1871);
Wendt, Die Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft (Erlang. 1872);