(Deliberationsfrist,
Spatium deliberandi,
Beneficium deliberandi) heißt im
Erbrecht die
Frist, innerhalb welcher
der
Erbe zu erklären hat, ob er die ihm durch
Testament oder gesetzliche
Erbfolge zufallende
Erbschaft annehmen will oder nicht.
Da nämlich der
Erwerb einer
Erbschaft, wenn diese verschuldet oder sehr mit Vermächtnissen belastet ist,
dem
Erben leicht nachteilig werden kann, so ist ihm einmal das
Beneficium inventarii (s. d.) und sodann die
Rechtswohlthat der
Bedenkzeit verstattet, innerhalb deren er Zeit hat, den Bestand der
Erbschaft zu untersuchen und zu überlegen, ob es ratsam sei,
die
Erbschaft anzunehmen oder sich davon loszusagen.
Hierbei sind zweiFälle zu unterscheiden: Wird der
Erbe von andern
Erben, z. B.
Miterben,
Substituten, nachstehenden
Intestaterben, oder von Erbschaftsgläubigern oder auch Vermächtnisnehmern gedrängt, sich über
Annahme oder Ausschlagung
der
Erbschaft zu erklären, so wird ihm nach römischem
Recht, wenn er sich nicht sofort erklären will, auf sein Nachsuchen
eine
Deliberationsfrist vom
Regenten auf ein Jahr oder vom
Richter auf neun
Monate, vom
Tag der Gestattung
an, bewilligt.
Erklärt er sich vor
Ablauf
[* 3] dieser
Frist nicht, so wird er, wenn andre
Erben auf seine
Erklärung gedrungen haben, als Ausschlagender,
im andern
Fall aber als Antretender behandelt. Nach preußischem
Recht muß die
Erklärung über Erbschaftsantritt
oder Erbschaftsentsagung innerhalb sechs
Wochen von erfolgter
Wissenschaft an erfolgen, außer wenn der Aufenthalt des
Erben
über 40
Meilen von dem letzten Wohnort des
Erblassers entfernt ist, in welchem
Fall eine
Frist von drei
Monaten verstattet wird.
Die
Erklärung muß persönlich oder durch einen rekognoszierten schriftlichen
Aufsatz bei
Gericht abgegeben
werden; erfolgt sie in dem gesetzten Zeitraum nicht, so wird angenommen, der
Erbe habe mit dem
Beneficium inventarii angetreten.
Das österreichische allgemeine bürgerliche
Gesetzbuch bestimmt keine
Frist der
Erklärung über Erbschaftsantritt und
Verzicht.
Nach dem französischen
Code civil (Art. 789) kann das
Recht des Antritts und der Ausschlagung zwar innerhalb
einer
Frist von 30
Jahren geltend gemacht werden, jedoch dauert die eigentliche
Deliberationsfrist nur 40
Tage, wenn von den
Gläubigern ein Inventar ediert worden ist; indes kann diese
Frist von dem
Richter auf Ansuchen verlängert werden (Art. 795-800);
sie beginnt mit Beendigung des Inventars oder dem
Ablauf der zu dessen Fertigung gegebenen dreimonatigen
Frist.
Flecken im preuß. Regierungsbezirk
Stade,
[* 4]
Kreis
[* 5]
Lehe, nordöstlich von
Geestemünde, am
See von Bederkesa, aus dem
die nachher
Medem genannte
Aue abfließt, hat ein altes
Schloß, ein Schullehrerseminar und (1880) 1359 Einw.
1) Hauptstadt der nach ihr benannten
Grafschaft in
England, an der schiffbaren
Ouse, hat
zahlreiche wohlthätige Anstalten und noch zahlreichere Dissidentenkirchen und (1881) 19,533 Einw.,
welche
Spitzen und Strohgeflechte, ebenso landwirtschaftliche Geräte und
Maschinen in den großartigen Howardschen Britannia
Iron Works fertigen. Der
Handel mit
Getreide,
[* 6]
Steinkohlen,
Holz
[* 7]
und
Malz ist von Bedeutung. hat eine reichdotierte Lateinschule,
zahlreiche Freischulen für die
Mittel- und untern
Klassen, ein litterarisches
Institut, ein archäologisches
Museum und eine Freibibliothek.
In dem benachbarten Elstow wurde
Bunyan (s. d.) geboren, dem seit 1874 in Bedford eine Bronzestatue
errichtet ist. - 2) Stadt in
Massachusetts, s.
New Bedford.
Nachdem Bedford sich noch bis 1435 unter stetem Zurückweichen behauptet hatte, starb er während
der Friedensunterhandlungen in
Rouen
[* 8] ein Mann, hervorragend durch politischen
Scharfsinn,
Energie und Aufopferungsfähigkeit.
Den Herzogstitel von Bedford erhielt 1469 von
Eduard IV.
GeorgeNeville,
den der König mit seiner Tochter
Elisabeth zu vermählen
gedachte; 1485 wurde
JasperTudor, Graf von
Pembroke, ein Oheim König
Heinrichs VII., zum
Herzog von Bedford ernannt,
starb aber schon 1495. 1550 erhielt die
FamilieRussell den Grafentitel von und 1694 wurde
WilliamRussell zum
Herzog von Bedford ernannt.
Seine Nachkommen führen jetzt den
Titel. S.
Russell.
im allgemeinen dasjenige, unter dessen Voraussetzung etwas andres gedacht werden oder geschehen kann. Das
Bedingte kann entweder logisch oder real bedingt sein, je nachdem es von einer logischen oder realen Bedingung abhängt.
Eine reale Bedingung ist eine solche, vermöge welcher ein wirkliches oder reales
Ding entweder (wirklich) ist,
oder nicht (wirklich) ist. Demnach ist in diesem
Fall die Bedingung die
Ursache (causa), das
Bedingte die
Wirkung (effectus); die
Wärme
[* 17] auf unsrer
Erde z. B. ist bedingt durch die
Sonne,
[* 18]
¶
mehr
d. h. wenn die Sonne scheint, ist es warm; folglich ist in diesem Verhältnis realer Bedingtheit die Sonne die Ursache, die Wärme
die Wirkung jener bedingenden Ursache. Eine logische Bedingung ist eine solche, vermöge welcher ein logisches Ding, ein Gedanke, entweder
(wahr) ist, oder nicht (wahr) ist;
bei dieser Art der Bedingtheit ist die Bedingung der Grund (ratio), das Bedingte
die Folge (consequens);
z. B. wenn ich Gott als allgütig denke, so muß ich an Unsterblichkeit glauben;
hier ist mein Fürwahrhalten
der GüteGottes der Grund, der mich zu dem Fürwahrhalten der Unsterblichkeit veranlaßt. In beiden Fällen bezeichnet die ein
Verhältnis der Bestimmung des einen durch das andre oder jedes von beiden durch das andre;
in diesem
letztern Fall ist es eine Wechselbedingung, wie z. B. der Blutumlauf das Atemholen bedingt und von demselben bedingt wird.
Demnach sind Bedingtes (conditionatum) und Bedingung (conditio) korrelate Begriffe. Je nachdem die Bedingung eine logische oder
reale ist, bekommt der Satz: Posita conditione ponitur conditionatum et sublato conditionato tollitur conditio (durch die
Bedingung wird das Bedingte gesetzt und durch Aufhebung des Bedingten die Bedingung aufgehoben) eine verschiedene Bedeutung. Die Umdrehung
des Satzes aber in: Durch das Bedingte wird die Bedingung gesetzt und durch die Aufhebung der Bedingung das Bedingte aufgehoben,
ist nur in dem einzigen Fall richtig, wenn ein Ding oder ein Gedanke nur einfach, d. h. nur durch Eine Bedingung, bedingt ist;
falsch
ist die Umkehrung in allen den Fällen, wo ein und dasselbe Bedingte von mehreren Bedingungen abhängt.
Die Einteilung in Haupt- und
Nebenbedingungen bezieht sich bloß auf die Qualität, hauptsächlich die größere oder geringere Wichtigkeit
des in der Bedingung Ausgesprochenen. Eine Bedingung machen heißt bei Unterhandlungen etwas festsetzen, von
dessen Erfüllung etwas zu Leistendes abhängen soll. Wird eine Bedingung als notwendig, d. h.
so gedacht, daß ohne deren Erfüllung das Bedingte schlechterdings nicht stattfinden kann, so heißt
dieselbe eine Conditio sine qua non (eine ohne welche nicht). So wie es positive und negative Urteile gibt, so gibt es auch
positive und negative Bedingungen. Ein bedingter Vertrag ist ein solcher, dessen Erfüllung als Bedingtes von der Erfüllung
einer oder mehrerer Bedingungen abhängt. Über bedingte oder hypothetische Urteile s. Urteil.
In der Rechtswissenschaft ist Bedingung im weitern Sinn jeder Umstand, von welchem die Existenz und Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
abhängt. In diesem Sinn können auch die gesetzlichen Erfordernisse eines Rechtsgeschäfts Bedingungen desselben genannt werden;
so ist z. B. die Gültigkeit eines Testaments dadurch »bedingt«, daß wenigstens Ein Erbe gültig darin
ernannt ist. Möglicherweise können die Disponenten bei einem Rechtsgeschäft ein solches gesetzliches Erfordernis noch ausdrücklich
als Bedingung hervorheben; allein dies ist dann etwas Überflüssiges, da schon nach dem objektiven Rechte die Gültigkeit des Geschäfts
von jenen gesetzlichen Bedingungen (»juris conditiones«) abhängt.
Die Disponenten können aber auch durch besondere Festsetzung einen Umstand zur Bedingung eines
Rechtsgeschäfts machen, der nicht schon an sich ein gesetzliches Erfordernis desselben bildet. Ist nun der Eintritt dieses
Umstandes zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts noch ungewiß, so wird dadurch das Geschäft selbst in seiner Wirksamkeit
ins Ungewisse gesetzt. Der technische Ausdruck hierfür ist Bedingung (conditio) im engern und eigentlichen Sinn.
Eine solche Bedingung ist also dann vorhanden, wenn durch besondere Festsetzung der Personen, die das Rechtsgeschäft errichten, von
einem künftigen ungewissen Ereignis
das Geschäft ganz oder teilweise abhängig gemacht wird.
Die Bedingung »schwebt« (pendet),
solange es ungewiß ist, ob sie in Erfüllung gehen wird oder nicht; sie »verfällt«
(deficit),
sobald ihr Nichteintreten sicher ist, und sie »tritt ein« (existit) mit ihrer Verwirklichung. Fehlt dem Umstand,
den die Kontrahenten zur Bedingung des Geschäfts machten, eine der oben genannten Eigenschaften, so spricht man von einer uneigentlichen
Bedingung. Eine solche liegt namentlich dann vor, wenn der fragliche Umstand bereits entschieden
(»conditiones in praesens vel in praeteritum relatae«),
z. B. »ich will, wenn es heute in Leipzig
[* 20] geregnet hat«, oder wenn
derselbe um deswillen nicht ungewiß ist, weil er notwendig eintreten muß (»conditio necessaria«, notwendige
Bedingung),
z. B. »ich will, wenn die Sonne morgen aufgeht«, oder weil er gar nicht eintreten kann (»conditio
impossibilis«, unmögliche Bedingung),
Hinsichtlich der logischen Form der bedingenden Thatsache teilt man, je nachdem diese in einem Sein oder Nichtsein besteht,
die Bedingungen in affirmative und negative und weiter hinsichtlich der Ursache, wovon der Eintritt der Bedingung abhängt, je
nachdem dieselbe in der menschlichen Freiheit oder der Natur oder in beiden zugleich enthalten ist, in potestative, kasuelle
und gemischte. Bei den potestativen Bedingungen kann die Erfüllung abhängen entweder von der freien Handlung des bedingt
Berechtigten oder des bedingt Verpflichteten oder von der freien Handlung eines Dritten.
Ist in den beiden erstern Fällen die Bedingung auf ein bloßes Wollen gestellt, wie z. B.: »mein Neffe soll mein
Erbe sein, wenn er will«, so ist sie selbstverständlich ganz wirkungslos und überflüssig. Anders aber, wenn die Bedingung auf eine
äußere Handlung des Verpflichteten oder Berechtigten gerichtet ist, wenn auch diese ganz von der Willkür
abhängen mag, z. B.: »mein Neffe soll ein Legat erhalten, wenn er sich der Rechtswissenschaft widmen wird«. Die wichtigste
Einteilung der Bedingungen betrifft aber die Art der Einwirkung, die sie auf das Rechtsverhältnis haben sollen.
Wird nämlich von dem Eintritt der Bedingung der Anfang eines Rechtsverhältnisses abhängig gemacht, so nennt
man sie aufschiebende oder suspensive; wird aber dadurch das Ende eines Rechtsverhältnisses bestimmt, auflösende oder resolutive.
Ist einem Rechtsgeschäft eine Suspensivbedingung beigefügt, so wird, solange die Bedingung noch nicht in Erfüllung gegangen
ist, das betreffende Rechtsgeschäft als unvollendet betrachtet, und es ist somit für den bedingt Berechtigten ein bloßes
Hoffnungsrecht vorhanden, welches aber doch im Fall des Todes des bedingt Berechtigten oder Verpflichteten,
dort aktiv, hier passiv, regelmäßig auf die Erben übergeht.
Geht die Suspensivbedingung in Erfüllung, so wird die Wirkung auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem das Rechtsgeschäft
abgeschlossen wurde. Es wird also dann das von der Bedingung abhängig gemachte Geschäft so angesehen, als ob
es gleich von Anfang an ein unbedingtes gewesen wäre. Wird es dagegen zur Gewißheit, daß die Bedingung sich nicht erfüllt, dann
verschwindet jede Möglichkeit eines Anspruchs aus dem betreffenden Rechtsgeschäft. Das unter einer Resolutivbedingung stehende
Rechtsverhältnis hat eine viel einfachere Natur. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, hat das Rechtsgeschäft
ganz das Ansehen und die Wirkung eines unbedingten; tritt aber die ein, dann wird es so vernichtet und aufgelöst, als ob
es nie bestanden hätte.
Bezüglich der Frage von der Erfüllung einer Bedingung ist zu unterscheiden: eine affirmative Bedingung ist erfüllt,
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