Nachdem er hier drei Jahre lang mit abwechselndem
Glück gegen
Schamil gekämpft, ward er im
November 1847 zum
Präsidenten des
Administrationsrats der transkaukasischen
Länder ernannt, in welcher
Stellung er bis zum
Ausbruch des russisch-türkischen
Kriegs von 1853 blieb. Während des letztern kommandierte er ein
Korps der kaukasischen
Armee und siegte an dessen
Spitze bei
Kadiklar über den
Seraskier Abdi
Pascha, wodurch die beabsichtigte
Invasion der
Türken in das russischeArmenien
vereitelt ward, und bei Kurukdere über Zarif
MustafaPascha.
Zwei Jahre später besuchte er mit
MarcheseAntinori und Issel die
Barka- und Bogosländer, die
Assabbai und den Dahlakarchipel. 1871 ging
er mit dem Ornithologen d'Albertis nach
Neuguinea, von dort allein nach den Aru- und Kayinseln und 1873 nach
Celebes. 1875 bereiste er zum zweitenmal
Neuguinea und erforschte besonders das
Arfakgebirge. Nach einer dritten Expedition
nach
Neuguinea kehrte er 1876 nach
Italien
[* 12] zurück. Er veröffentlichte dann »Osservazioni botaniche intorno
alle piante dell' Arcipelago indomalese e papuano«.
Sein berühmtes Werk über
Verbrechen und
Strafen:
»Dei delitti e delle pene« (zuerst anonym,
Monaco
[* 20] 1764; beste
Ausgabe mit Verbesserungen
von ihm selbst, Vened. 1781, 2 Bde.)
erregte in der damaligen gebildeten
Welt ungemeines Aufsehen. Besonders begrüßten es die französischen
Encyklopädisten,
als deren
Schüler Beccaria sich angesehen wissen wollte, mit
Enthusiasmus. Auch über
Frankreich hinaus fand
es Verbreitung und wurde fast in alle
SprachenEuropas übersetzt. Die wichtigsten deutschen Übersetzungen sind von
Flathe
mit
Hommels Anmerkungen (Bresl. 1778), von
Bergk (Leipz. 1798,
¶
mehr
neue Ausg. 1817), neuere von Glaser (1851; 2. Aufl., Wien
[* 22] 1876), Waldeck
[* 23] (Berl. 1870); die französischen von dem AbbéMorellet
(Par. 1766, wieder aufgelegt von Röderer, 1797 mit dem Kommentar von Diderot) und die von FaustinHélie (das. 1856, 2. Ausg.
1870). Unter den Kommentaren verdienen die von Voltaire (»Commentaire sur le livre des délits et des
peines«, 1766) und von Diderot (in der Ausgabe von Röderer) sowie der von Schall
[* 24] (»Von Verbrechen und Strafen«, Leipz. 1779) genannt
zu werden. So hat denn auch Beccaria auf die deutsche Strafgesetzgebung der neuern Zeit einen unbestreitbaren Einfluß
ausgeübt.
Unleugbar spricht sich in seinem Buch eine edle, humane Gesinnung, ein achtungswerter Eifer für die allgemeinen
Menschenrechte aus; aber von eigentlicher Wissenschaft, von einer Philosophie, welche gründlich in die Prinzipien eindringt,
findet man wenig oder nichts darin. Dennoch macht Beccarias Werk Epoche in der Rechtsgeschichte, insofern er darin die Prinzipien,
welche in unserm jetzigen Strafverfahren größtenteils zur Geltung gelangt sind, der Welt zuerst frei
und offen zu verkündigen den Mut hatte und zwar, ohne in die materialistische Richtung der Encyklopädisten und Voltaires zu
verfallen, sondern beseelt von den Ideen der Gerechtigkeit und Menschenwürde, die er als Grundprinzipien im Kriminalrecht angesehen
wissen wollte. Es ist begreiflich, daß er der Anfeindung nicht entgehen konnte; ein schweres Gewitter,
das sich über Beccarias Haupt zusammenzog, ging zwar dadurch, daß sein Gönner, der Graf von Firmian, sich ins Mittel schlug,
gefahrlos vorüber, hatte aber doch den Erfolg, daß der solchen Kämpfen nicht gewachsene Mann die Schriftstellerei im Fach
der Politik aufgab und sein großes begonnenes Werk über die Gesetzgebung unterdrückte. Trotz der Verdächtigungen,
die er sich zugezogen hatte, wurde er 1768 als Professor des Staatsrechts an der Akademie zu Mailand angestellt. Seine Vorlesungen
erschienen nach seinem Tod unter dem Titel: »Éléments d'économie publique« (Mail. 1804). Beccaria erlebte noch den
Triumph, seine verketzerten Prinzipien in der Gesetzgebung teilweise eingeführt zu sehen. Er starb Seine Schriften,
zuerst als »Opere diverse« (Neap. 1770) veröffentlicht, wurden von Villari (Flor. 1854) herausgegeben.