der Gebäude belegenen
Lichthöfen und Lichtfluren, dürfen nicht mehr als doppelt so hoch aufgeführt werden, wie ihre
Entfernung
von dem gegenüberliegenden Gebäude auf demselben
Grundstück oder von der Nachbargrenze beträgt. Wenn aber durch Eintragung
in das Grundbuch die Freihaltung der Nachbargrenze von der Bebauung gesichert wird, so tritt anStelle
der
Grenze die derselben zunächst liegende Gebäudefronte. In neu zu erbauenden Gebäuden dürfen Kellergeschosse zu Wohn-
und Schlafräumen nicht benutzt werden.
Als Kellergeschoß gilt jeder
Raum, welcher mit seinem
Fußboden unter dem
Niveau der
Straße liegt.
Küchen, Werkstätten, Verkaufslokale
und sonstige zum vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen dienende
Räume dürfen nur in solchen Kellergeschossen
eingerichtet werden, deren
Fußboden mindestens 30
cm überdem höchsten bekannten Grundwasserstand und höchstens 1 m unter
der
Straße liegt, und deren lichte
Höhe mindestens 2,50 m beträgt. Diese
Räume müssen außerdem ihr
Licht
[* 2] durch
Fenster erhalten,
deren Unterkante höchstens 20
cm und deren Oberkannte ^[richtig: Oberkante] mindestens 1,40 m über
der
Straße liegt.
Die
Notwendigkeit der Beseitigung der Kellerwohnungen ergibt die
Statistik. In
Berlin
[* 3] starben jährlich von 1000
Lebenden: in
Kellerwohnungen 25,3, im Erdgeschoß 22,0, im ersten
Stockwerk 21,6, im zweiten
Stockwerk 21,8, im dritten
Stockwerk 22,6 und
im vierten
Stockwerk 28,2. Die größere
Sterblichkeit in dem obersten
Stockwerk erklärt sich daraus, daß
die Bewohner der
Berliner
[* 4]
Keller zu 68 Proz. aus Leuten in guten Verhältnissen (Wirte,
Krämer, kleine Kaufleute und
Handwerker)
und nur zu 32 Proz. aus
Tagelöhnern und Handarbeitern etc. sich rekrutieren, und daß sie sich im
Durchschnitt in bedeutend
bessern Lebensverhältnissen befinden als die in der obersten
Etage Wohnenden, welche fast ausschließlich
der Arbeiterklasse angehören.
Höchst wirksam war auch seine Lehrthätigkeit. Er starb wahrscheinlich schon 1518. Von seinen zahlreichen
Schriften sind zu
nennen: »De laude, antiquitate, imperio, victoriis rebusque gestis veterum Germanorum« (1508);
»Proverbia
germanica collecta atque in latinum traducta« (zuerst 1508; bearbeitet von Suringar,
Leid. 1879);
»Triumphus Veneris« und
die »Facetiae« (1506), welche die schärfsten
Angriffe gegen die
Geistlichkeit und die
Kirche, teilweise auch sehr unsaubere
Erzählungen enthalten;
ehemaliges, 1181 gestiftetes Cistercienserkloster bei
Tübingen, 1560 aufgehoben, dann evangelische
Klosterschule,
seit 1807 königliches Jagdschloß, gehört zu den schönsten Baudenkmälern in
Schwaben.
Die ursprünglich
im romanischen
Stil erbaute Klosterkirche wurde später teilweise nach dem gotischen verändert und hat einen 1407-1409 aufgeführten
prächtigen
Turm.
[* 18]