er ohne
Anstellung, bis ihn dieser nach seiner Rückkehr von
Elba zum
Kommandanten von
Bayonne ernannte. Nach
Übergabe dieses
Platzes an die
Spanier nicht wieder angestellt, starb Beauvais im
Januar 1830 in
Paris.
[* 2] Er verfaßte ein
»Dictionnaire historique.
Biographie universelle classique« (Par. 1826-29, 6 Bde.)
und war Hauptredakteur des wichtigen Werks »Victoires et conquêtes
des armées françaises« (das. 1817 ff., 28 Bde.).
Auch gab er »La correspondance officielle et confidentielle de
NapoléonBonaparte« (Par. 1819-20, 7 Bde.)
heraus.
»Le
[* 3] dernier
Abencerrage« (1851) u. a., sind der klassischen
Schablone angepaßt
und hatten nur einen mäßigen Erfolg. Er starb in
Paris. -
Sein Sohn
Léon Beauvallet, geb. 1829 zu
Paris, ebenfalls
Schauspieler und Schriftsteller, begleitete 1855 die Schauspielerin
Rachel nach
Amerika,
[* 4] schrieb darüber
»Rachel
et le nouveau monde« (1856); starb
Dam (spr. bihwer dämm),Stadt im nordamerikan.
StaatWisconsin, am BeaverCreek, 56 km von
Portage, ist Sitz einer
»Universität«, hat Kornmühlen und (1880) 3416 Einw.
Falls (spr. bihwer fahls), gewerbthätige Stadt im nordamerikan.
StaatPennsylvanien, an den
Fällen des Shenango, 5 km oberhalb dessen Mündung in den
Ohio, mit (1880) 5104 Einw.
der für den
Ausbau einer größern oder kleinern Stadt im
Interesse der
Gesundheit ihrer Bewohner und
eines bequemen
Verkehrs festgesetzte
Plan ihres weitern
Ausbaues. War der letztere früher durch
Entscheidung der maßgebenden
Behörden von
Fall zu
Fall bedingt, so wird doch infolge des Wachstums unsrer
Städte unsre Baugesetzgebung nach dem
MusterEnglands allmählich ergänzt. Als ein wesentlicher Fortschritt in dieser Hinsicht ist das preußische
Gesetz vom
betreffend die Anlegung und Veränderung von
Straßen und
Plätzen in
Städten und ländlichen Ortschaften, zu betrachten.
Nach diesem
Gesetz sind die
Straßen und
Baufluchtlinien vom
Gemeindevorstand im Einverständnis mit derGemeinde,
dem öffentlichen
Bedürfnis entsprechend, unter Zustimmung der
Ortspolizei festzusetzen. Die
Ortspolizei kann diese Festsetzung
von Fluchtlinien verlangen, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten es erheischen. Die Festsetzung der
Fluchtlinien kann für einzelne
Straßen und Straßenteile oder nach dem voraussichtlichen
Bedürfnis der nächsten Zukunft
durch
Aufstellung von Bebauungsplänen für größere
Grundflächen erfolgen. In Bezug auf letztere hat
man bekanntlich sehr verschiedene Wege eingeschlagen und zum Teil, wie in
Turin
[* 10] und
Karlsruhe,
[* 11] eine sehr große Regelmäßigkeit
angestrebt.
In den meisten
StädtenAmerikas gleicht der
Plan einfach einem Schachbrett und scheint auf den ersten
Blick allerdings wesentliche
Vorteile zu bieten. Dieselben Vorteile sind aber, ohne jede Rücksicht auf die
Schönheit der Stadt zu
opfern, auch auf andre
Weise erreichbar, wie zahlreiche Bebauungspläne der Neuzeit, unter andern der des
Quartier du Sud,
des ehemaligen
Terrains der
Citadelle in
Antwerpen,
[* 12] beweisen. Die Hauptverkehrsader, die
Avenue de l'Industrie, hat hier eine
Breite
[* 13] von 60 m; selbst die kleinsten Verbindungsstraßen sind noch 12 m breit.
Dem gegenüber schreibt das preußische
Handelsministerium vor, daß Hauptverkehrsstraßen mindestens 30 m, Nebenstraßen 20 m
breit werden sollen. Vielfach hat
man in neuerer Zeit den
Entwurf von Bebauungsplänen zum Gegenstand von Preisaufgaben gemacht
und dabei zur
Nachfolge ermunternde
Resultate erzielt. Das preußische
Gesetz schreibt vor, daß der vom
Gemeindevorstand entworfene, von der
Polizei gebilligte Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht offen auszulegen und nach Erledigung etwaniger
Einwendungen förmlich festzustellen ist.
Von dieser Feststellung an beginnt die Beschränkung des Grundeigentümers, daß Neubauten, Um- und Ausbauten über die Fluchtlinie
hinaus versagt werden können. DieGemeinde erhält gleichzeitig das Expropriationsrecht für die durch
den
Bauplan festgesetzten
Straßen und
Plätze. Durch
Ortsstatut kann bestimmt werden, daß an
Straßen und Straßenteilen, welche
noch nicht gemäß den polizeilichen Bestimmungen des
Orts für den öffentlichen
Verkehr und den Anbau fertig hergestellt
sind, Wohngebäude, die nach diesen
Straßen einen
Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen.
Als ein weittragender, im
Interesse der
Gesundheit und Feuersicherheit entstandener
Entwurf kann wohl derjenige einer neuen
Bauordnung für
Berlin
[* 14] betrachtet werden. Nach diesem
Entwurf muß auf jedem
Grundstück mindestens ein
Viertel der gesamten
Grundfläche
als Hofraum unbebaut bleiben und zwar so, daß an irgend einerStelle ein solcher von mindestens 8 m
Länge
bei 8 m
Breite entsteht. Auf
Grundstücken, welche bereits vor dem
Erlaß dieser
Verordnung bebaut waren, und deren Hofraum geringere
Abmessungen hat, darf derselbe bei Neubauten wieder in der frühern
Größe, jedoch nicht kleiner als 5,33 m im
Quadrat, hergestellt
werden.
Bei Eckgrundstücken ist ein noch kleinerer
Hof
[* 15] zulässig, aber nicht unter der bisherigen
Größe. An der
Straße darf die Fronthöhe der Gebäude das
Maß der Straßenbreite nicht überschreiten. Für Gebäude an
Straßen unter 12 m
Breite ist eine Fronthöhe von 12 m zulässig. Das Maximalmaß der
Höhe der Gebäude vom
Straßenpflaster bis
zur höchsten
Spitze des
Daches wird auf 24 m festgestellt. Für Gebäude, deren Bestimmung eine größere
Höhe bedingt, sowie
für öffentliche Gebäude ist ein höheres
Maß zulässig.
Kein zu Wohnzwecken bestimmtes Gebäude darf mehr als fünf bewohnte
Geschosse
[* 16] haben. Für Eckgrundstücke ist das
Maß der breitern
Straße maßgebend, doch darf die Fronthöhe
an der engern
Straße höchstens auf 25 m
Länge, von der
Ecke abgemessen, über die Straßenbreite hinausgehen. Die Umfassungswände
der Gebäude an den
Höfen, abgesehen von den im Innern
¶
mehr
der Gebäude belegenen Lichthöfen und Lichtfluren, dürfen nicht mehr als doppelt so hoch aufgeführt werden, wie ihre Entfernung
von dem gegenüberliegenden Gebäude auf demselben Grundstück oder von der Nachbargrenze beträgt. Wenn aber durch Eintragung
in das Grundbuch die Freihaltung der Nachbargrenze von der Bebauung gesichert wird, so tritt an Stelle
der Grenze die derselben zunächst liegende Gebäudefronte. In neu zu erbauenden Gebäuden dürfen Kellergeschosse zu Wohn-
und Schlafräumen nicht benutzt werden.
Als Kellergeschoß gilt jeder Raum, welcher mit seinem Fußboden unter dem Niveau der Straße liegt. Küchen, Werkstätten, Verkaufslokale
und sonstige zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienende Räume dürfen nur in solchen Kellergeschossen
eingerichtet werden, deren Fußboden mindestens 30 cm überdem höchsten bekannten Grundwasserstand und höchstens 1 m unter
der Straße liegt, und deren lichte Höhe mindestens 2,50 m beträgt. Diese Räume müssen außerdem ihr Licht
[* 18] durch Fenster erhalten,
deren Unterkante höchstens 20 cm und deren Oberkannte ^[richtig: Oberkante] mindestens 1,40 m über
der Straße liegt.
Die Notwendigkeit der Beseitigung der Kellerwohnungen ergibt die Statistik. In Berlin starben jährlich von 1000 Lebenden: in
Kellerwohnungen 25,3, im Erdgeschoß 22,0, im ersten Stockwerk 21,6, im zweiten Stockwerk 21,8, im dritten Stockwerk 22,6 und
im vierten Stockwerk 28,2. Die größere Sterblichkeit in dem obersten Stockwerk erklärt sich daraus, daß
die Bewohner der Berliner
[* 19] Keller zu 68 Proz. aus Leuten in guten Verhältnissen (Wirte, Krämer, kleine Kaufleute und Handwerker)
und nur zu 32 Proz. aus Tagelöhnern und Handarbeitern etc. sich rekrutieren, und daß sie sich im Durchschnitt in bedeutend
bessern Lebensverhältnissen befinden als die in der obersten Etage Wohnenden, welche fast ausschließlich
der Arbeiterklasse angehören.