er ohne Anstellung, bis ihn dieser nach seiner Rückkehr von Elba zum Kommandanten von Bayonne ernannte. Nach Übergabe dieses
Platzes an die Spanier nicht wieder angestellt, starb Beauvais im Januar 1830 in Paris. Er verfaßte ein »Dictionnaire historique.
Biographie universelle classique« (Par. 1826-29, 6 Bde.)
und war Hauptredakteur des wichtigen Werks »Victoires et conquêtes
des armées françaises« (das. 1817 ff., 28 Bde.).
Auch gab er »La correspondance officielle et confidentielle de Napoléon Bonaparte« (Par. 1819-20, 7 Bde.)
heraus.
(spr. bōwălä), Pierre François, franz. Schauspieler und Dramatiker, geb. zu Pithiviers (Loiret),
widmete sich zuerst unter Delaroches Leitung in Paris der Malerei, trat aber dann, von Casimir Delavigne
beeinflußt, zur Bühne über und hatte als Charakterdarsteller selbst neben einer Rachel große Erfolge. Später erschien er
nur dann und wann noch auf der Bühne, so 1868, wo er im Odéontheater den König Lear in der Shakespeareschen Tragödie (von
Lacroix bearbeitet) mit Meisterschaft spielte. Seit 1839 war Beauvallet zugleich Professor am Konservatorium. Seine
eignen Stücke: »Cain« (1830),
»Robert Bruce« (1847),
»Le dernier Abencerrage« (1851) u. a., sind der klassischen Schablone angepaßt
und hatten nur einen mäßigen Erfolg. Er starb in Paris. - Sein Sohn Léon Beauvallet, geb. 1829 zu
Paris, ebenfalls Schauspieler und Schriftsteller, begleitete 1855 die Schauspielerin Rachel nach Amerika, schrieb darüber »Rachel
et le nouveau monde« (1856); starb
surMer (spr. bōwŏahr ssürr mähr), Marktflecken im franz. Departement Vendée, Arrondissement Sables d'Olonne,
ehemals am Meer, jetzt 4 km davon entfernt, am Kanal von Cahouette gelegen, mit kleinem Hafen und (1876) 919 Einw.,
welche Fisch- und Austernfang und Salzsiederei betreiben.
Dam (spr. bihwer dämm), Stadt im nordamerikan. Staat Wisconsin, am Beaver Creek, 56 km von Portage, ist Sitz einer
»Universität«, hat Kornmühlen und (1880) 3416 Einw.
Falls (spr. bihwer fahls), gewerbthätige Stadt im nordamerikan.
Staat Pennsylvanien, an den Fällen des Shenango, 5 km oberhalb dessen Mündung in den Ohio, mit (1880) 5104 Einw.
der für den Ausbau einer größern oder kleinern Stadt im Interesse der Gesundheit ihrer Bewohner und
eines bequemen Verkehrs festgesetzte Plan ihres weitern Ausbaues. War der letztere früher durch Entscheidung der maßgebenden
Behörden von Fall zu Fall bedingt, so wird doch infolge des Wachstums unsrer Städte unsre Baugesetzgebung nach dem
Muster Englands allmählich ergänzt. Als ein wesentlicher Fortschritt in dieser Hinsicht ist das preußische Gesetz vom
betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, zu betrachten.
Nach diesem Gesetz sind die Straßen und Baufluchtlinien vom Gemeindevorstand im Einverständnis mit der Gemeinde,
dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend, unter Zustimmung der Ortspolizei festzusetzen. Die Ortspolizei kann diese Festsetzung
von Fluchtlinien verlangen, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten es erheischen. Die Festsetzung der
Fluchtlinien kann für einzelne
Straßen und Straßenteile oder nach dem voraussichtlichen Bedürfnis der nächsten Zukunft
durch Aufstellung von Bebauungsplänen für größere Grundflächen erfolgen. In Bezug auf letztere hat
man bekanntlich sehr verschiedene Wege eingeschlagen und zum Teil, wie in Turin und Karlsruhe, eine sehr große Regelmäßigkeit
angestrebt.
In den meisten Städten Amerikas gleicht der Plan einfach einem Schachbrett und scheint auf den ersten Blick allerdings wesentliche
Vorteile zu bieten. Dieselben Vorteile sind aber, ohne jede Rücksicht auf die Schönheit der Stadt zu
opfern, auch auf andre Weise erreichbar, wie zahlreiche Bebauungspläne der Neuzeit, unter andern der des Quartier du Sud,
des ehemaligen Terrains der Citadelle in Antwerpen, beweisen. Die Hauptverkehrsader, die Avenue de l'Industrie, hat hier eine
Breite von 60 m; selbst die kleinsten Verbindungsstraßen sind noch 12 m breit.
Dem gegenüber schreibt das preußische Handelsministerium vor, daß Hauptverkehrsstraßen mindestens 30 m, Nebenstraßen 20 m
breit werden sollen. Vielfach hat man in neuerer Zeit den Entwurf von Bebauungsplänen zum Gegenstand von Preisaufgaben gemacht
und dabei zur Nachfolge ermunternde Resultate erzielt. Das preußische Gesetz schreibt vor, daß der vom
Gemeindevorstand entworfene, von der Polizei gebilligte Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht offen auszulegen und nach Erledigung etwaniger
Einwendungen förmlich festzustellen ist.
Von dieser Feststellung an beginnt die Beschränkung des Grundeigentümers, daß Neubauten, Um- und Ausbauten über die Fluchtlinie
hinaus versagt werden können. Die Gemeinde erhält gleichzeitig das Expropriationsrecht für die durch
den Bauplan festgesetzten Straßen und Plätze. Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß an Straßen und Straßenteilen, welche
noch nicht gemäß den polizeilichen Bestimmungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt
sind, Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen.
Als ein weittragender, im Interesse der Gesundheit und Feuersicherheit entstandener Entwurf kann wohl derjenige einer neuen
Bauordnung für Berlin betrachtet werden. Nach diesem Entwurf muß auf jedem Grundstück mindestens ein Viertel der gesamten Grundfläche
als Hofraum unbebaut bleiben und zwar so, daß an irgend einer Stelle ein solcher von mindestens 8 m Länge
bei 8 m Breite entsteht. Auf Grundstücken, welche bereits vor dem Erlaß dieser Verordnung bebaut waren, und deren Hofraum geringere
Abmessungen hat, darf derselbe bei Neubauten wieder in der frühern Größe, jedoch nicht kleiner als 5,33 m im Quadrat, hergestellt
werden.
Bei Eckgrundstücken ist ein noch kleinerer Hof zulässig, aber nicht unter der bisherigen Größe. An der
Straße darf die Fronthöhe der Gebäude das Maß der Straßenbreite nicht überschreiten. Für Gebäude an Straßen unter 12 m
Breite ist eine Fronthöhe von 12 m zulässig. Das Maximalmaß der Höhe der Gebäude vom Straßenpflaster bis
zur höchsten Spitze des Daches wird auf 24 m festgestellt. Für Gebäude, deren Bestimmung eine größere Höhe bedingt, sowie
für öffentliche Gebäude ist ein höheres Maß zulässig. Kein zu Wohnzwecken bestimmtes Gebäude darf mehr als fünf bewohnte
Geschosse haben. Für Eckgrundstücke ist das Maß der breitern Straße maßgebend, doch darf die Fronthöhe
an der engern Straße höchstens auf 25 m Länge, von der Ecke abgemessen, über die Straßenbreite hinausgehen. Die Umfassungswände
der Gebäude an den Höfen, abgesehen von den im Innern
mehr
der Gebäude belegenen Lichthöfen und Lichtfluren, dürfen nicht mehr als doppelt so hoch aufgeführt werden, wie ihre Entfernung
von dem gegenüberliegenden Gebäude auf demselben Grundstück oder von der Nachbargrenze beträgt. Wenn aber durch Eintragung
in das Grundbuch die Freihaltung der Nachbargrenze von der Bebauung gesichert wird, so tritt an Stelle
der Grenze die derselben zunächst liegende Gebäudefronte. In neu zu erbauenden Gebäuden dürfen Kellergeschosse zu Wohn-
und Schlafräumen nicht benutzt werden.
Als Kellergeschoß gilt jeder Raum, welcher mit seinem Fußboden unter dem Niveau der Straße liegt. Küchen, Werkstätten, Verkaufslokale
und sonstige zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienende Räume dürfen nur in solchen Kellergeschossen
eingerichtet werden, deren Fußboden mindestens 30 cm überdem höchsten bekannten Grundwasserstand und höchstens 1 m unter
der Straße liegt, und deren lichte Höhe mindestens 2,50 m beträgt. Diese Räume müssen außerdem ihr Licht durch Fenster erhalten,
deren Unterkante höchstens 20 cm und deren Oberkannte ^[richtig: Oberkante] mindestens 1,40 m über
der Straße liegt.
Die Notwendigkeit der Beseitigung der Kellerwohnungen ergibt die Statistik. In Berlin starben jährlich von 1000 Lebenden: in
Kellerwohnungen 25,3, im Erdgeschoß 22,0, im ersten Stockwerk 21,6, im zweiten Stockwerk 21,8, im dritten Stockwerk 22,6 und
im vierten Stockwerk 28,2. Die größere Sterblichkeit in dem obersten Stockwerk erklärt sich daraus, daß
die Bewohner der Berliner Keller zu 68 Proz. aus Leuten in guten Verhältnissen (Wirte, Krämer, kleine Kaufleute und Handwerker)
und nur zu 32 Proz. aus Tagelöhnern und Handarbeitern etc. sich rekrutieren, und daß sie sich im Durchschnitt in bedeutend
bessern Lebensverhältnissen befinden als die in der obersten Etage Wohnenden, welche fast ausschließlich
der Arbeiterklasse angehören.