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15½ Mill. Mk. für Vizinalbahnen
). Im J. 1882 wurden auf sämtlichen vom
Staat betriebenen
Bahnen 17,892,669
Personen und an
Gütern im internen direkten und Transitverkehr 7,903,038
Ton. (3,092,446 im internen
Verkehr) befördert. Die
Pfälzer
Bahnen
(Privatbahnen
),
[* 2] welche die Ludwigsbahn, Maximiliansbahn und die Nordbahnen
in sich begreifen, hatten Ende 1882 eine Gesamtlänge
von 632 km; auf ihnen wurden 4,417,142
Personen, 2,821,524 T.
Güter und 1,043,765 T.
Kohlen befördert.
Telegraphenstationen gab es 1882 (mit Ausschluß der im Ausland gelegenen sechs bayrischen Stationen) 1160 Staatsanstalten (hierunter 3 mit ununterbrochenem Dienste). [* 3] Telephonanstalten bestehen 1883 in München [* 4] und Ludwigshafen [* 5] a. Rh.; das Röhrennetz des pneumatischen Telegraphen [* 6] in München hat eine Länge von 9 km. Die Länge sämtlicher Linien betrug Ende 1882: 8260,8 km mit 35,669,16 km Drahtleitungen. Die Gesamtanzahl der beförderten Depeschen betrug 2,021,890, wofür eine Nettoeinnahme von 1,192,033 Mk. erzielt worden ist.
Die Posten beförderten 1882: 646,116 Personen. Die Länge der Staatsstraßen betrug 1882 nahezu 7000 km, die Zahl der Postanstalten 1426, und die Einnahme aus dem Briefpost-, Fahrpost- und Zeitungsverkehr betrug 11,349,634 Mk. Befördert wurden im Briefpostverkehr 109 Mill. Sendungen und zwar 86 Mill. Briefe, 12 Mill. Postkarten, 9 Mill. Drucksachen, 2 Mill. Warenproben; im Fahrpostverkehr 19,8 Mill. Stück mit einem Gesamtwert von 1286 Mill. Mk. Es treffen sonach in Bayern [* 7] auf den Kopf der Bevölkerung [* 8] 20,7 Briefsendungen, 3,8 Pakete und Briefe mit deklariertem Wert. Im Postanweisungsverkehr wurden 1882 im internen Verkehr 3,169,758 Anweisungen mit 167,5 Mill. Mk., im Wechselverkehr und Verkehr mit dem Ausland 1,540,043 Anweisungen mit 108,4 Mill. Mk. einbezahlt.
Anstalten zur Förderung des Großhandels und des Verkehrs sind die Reichsbankhauptstelle in München, die Reichsbankstellen in Augsburg [* 9] und Nürnberg [* 10] und sieben Nebenstellen;
in München die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank, die Bayrische Vereinsbank, die Bayrische Handelsbank, die Bayrische Notenbank und die Süddeutsche Bodenkreditbank;
in Nürnberg die Königliche [* 11] Bank (mit ihren Filialen in Amberg, [* 12] Ansbach, [* 13] Augsburg, Bamberg, [* 14] Baireuth, [* 15] Hof, [* 16] Ludwigshafen, München, Passau, [* 17] Regensburg, [* 18] Schweinfurt, [* 19] Straubing [* 20] und Würzburg) [* 21] und die Vereinsbank;
die Bankanstalt in Augsburg etc. Zur Förderung der Interessen des Handelsstandes besteht in Bayern für jeden Regierungsbezirk eine Handels- und Gewerbekammer, welche alljährlich einen Bericht an das Ministerium des Innern vorzulegen hat.
Für den Unterricht in Handelsgegenständen sind an einer Anzahl von Realschulen Handelsabteilungen errichtet; außerdem bestehen in Nürnberg und München besondere städtische Handelsschulen. Für Getreidehandel (1883: 4,054,600 Ztr. und 1,683,855 hl) ist Lindau [* 22] (1,055,696 Ztr.), dann München (438,805 Ztr.) der Hauptplatz, für Hopfenhandel Nürnberg; den bedeutendsten Wollmarkt hat Augsburg, den größten Viehmarkt Sonthofen im Algäu. Nicht unbedeutend sind die Börsen in Augsburg und München.
Was den Verkehr mit dem Ausland anlangt, so übersteigt der Wert der Ausfuhr den der Einfuhr. Zur Ausfuhr kommen vorzugsweise Getreide, [* 23] Kartoffeln, Hopfen, [* 24] Obst, Gemüse und Sämereien, Schlachtvieh, Bier, Wein, Farbwaren, Baumwollwaren, Glas, [* 25] Spiegel, [* 26] Eisenwaren, Nürnberger und Fürther Galanterie- und Kurzwaren, Maschinerien und Maschinenteile, Steinwaren, Lithographiesteine, Strohwaren, Schmelztiegel, Zündhölzer etc. Bei der Einfuhr stehen voran: Kakao, Kaffee, Pfeffer, Honig, Tabak, [* 27] Thee, Südfrüchte, Öle, [* 28] Farbstoffe, Baumwolle, [* 29] Seide, [* 30] Seidenstoffe, Droguen, Eisenwaren, Maschinerien und Maschinenteile.
Seit besteht auch in Bayern die deutsche Reichsgoldwährung mit der Reichsmark als Münzeinheit. Von den bayrischen Banken gibt nur die Bayrische Notenbank in München Banknoten aus. Die alten bayrischen Maße und Gewichte sind bereits seit 1872 dem metrischen System gewichen, das bis dahin bloß in der Pfalz (von französischen Zeiten her) eingeführt war. Die Verhältniszahlen der alten Maße und Gewichte sind folgende: der bayr. Fuß = 0,9299 preuß. Fuß oder 29,18 cm;
das Tagwerk = 400 QRuten oder 34,0727 Ar;
die bayr. Maß = 0,9336 preuß. Quart [* 31] oder 1,069 Lit.;
der bayr. Eimer = 64 bayr. Maß oder 0,9958 preuß. Eimer oder 68,417 L.;
der bayr. Scheffel = 4,0457 preuß. Scheffel oder 222,35 L.;
das bayr. Pfund = 1,12 Zollpfund (560 g).
Die Statistik der Sparkassen ergibt für Bayern im J. 1882: 278 öffentliche Sparkassen mit einem Stand an Spareinlagen von nahezu 106 Mill. Mk. Die Zahl der Einleger betrug 361,524, so daß auf 100 Personen der Bevölkerung 7 Einleger entfallen. Auf den Kopf der Bevölkerung trifft eine Spareinlage von 19,6 Mk. Verhältnismäßig am meisten bestehen Sparkassen in Unterfranken, am wenigsten in Oberbayern.
Staatsverfassung und Verwaltung.
Bayern bildet nach dem Versailler Vertrag vom und der Reichsverfassung vom ein Glied [* 32] des Deutschen Reichs, doch bestehen für dasselbe einzelne von der allgemeinen Reichsverfassung abweichende Bestimmungen. Die wichtigsten derselben sind: das Recht der Handhabung der Aufsicht seitens des Bundes über die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse erstreckt sich nicht auf Bayern;
das Königreich hat eine eigne Armeeverwaltung unter der Militärhoheit des Königs;
dasselbe behält die freie und selbständige Verwaltung seines Post- und Telegraphenwesens;
die in der Verfassung den übrigen Bundesstaaten auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich des Eisenbahnwesens gelten für Bayern nicht.
Das bayrische Gesandtschafts- und Konsulatswesen ist auf das Deutsche Reich [* 33] übergegangen. Nur in einzelnen Staaten (Österreich-Ungarn, [* 34] Frankreich, Rußland) befinden sich noch bayrische Geschäftsträger.
Die bayrische Verfassung gründet sich im wesentlichen auf die Verfassungsurkunde vom und die Reichsverfassung vom Nach derselben ist Bayern eine konstitutionelle Monarchie; sein König (Ludwig II., seit ist das Oberhaupt des Staats. Die Krone ist erblich im Mannesstamm nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearerbfolge, mit Ausschluß der weiblichen Nachkommen, solange noch ein successionsfähiger Agnat aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Königs geschlossener Ehe oder ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist.
Beim Erlöschen des Mannesstamms und bei Mangel einer Erbverbrüderung mit einem andern deutschen Fürstenhaus geht die Thronfolge nach der für den Mannesstamm festgesetzten Ordnung auf die weibliche Nachkommenschaft über, in welcher wieder der männliche Teil vor dem weiblichen den Vorzug hat. Der König bekennt sich zur katholischen Konfession. Die Zivilliste beträgt 4,231,044 Mk. Nach der Reichsverfassung ist jeder, der das bayrische Indigenat besitzt, dessen Erwerbung und Verlust sich nach dem Reichsgesetz ¶
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vom bemessen, Bundesangehöriger. Als solcher genießt er das Recht der Freizügigkeit nach dem Gesetz vom das Recht des Gewerbebetriebs in ganz Deutschland [* 36] nach der Gewerbeordnung vom den Anspruch auf Rechtsschutz sowohl im Reich selbst als gegenüber fremden Staaten, das Recht der Auswanderung nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen, das Recht, mit Petitionen und Beschwerden sich an den Reichstag zu wenden. Für das Preßwesen ist zunächst das Reichspreßgesetz vom maßgebend; das Versammlungs- und Vereinsrecht bestimmt sich nach dem einschlägigen Landesgesetz vom Über Preßvergehen und Verbrechen entscheiden Schwurgerichte (Ausführungsgesetz vom zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz, Art. 35).
Der Landtag des Reichs besteht aus zwei Kammern, den Reichsräten und den Abgeordneten. Die Erste Kammer ist zusammengesetzt aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, den Kronbeamten des Reichs, den beiden Erzbischöfen, den Häuptern der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien, einem vom König auf Lebenszeit ernannten Bischof, dem jedesmaligen Präsidenten des protestantischen Oberkonsistoriums und den vom König erblich oder lebenslänglich besonders ernannten Reichsräten, von denen die letztern den dritten Teil der erblichen und den erblichen gleichgeachteten Mitglieder (Gesetz vom nicht übersteigen dürfen.
Die Kammer der Abgeordneten setzt sich nach dem Wahlgesetz vom und aus 159 Mitgliedern zusammen, welche unter bleibender Zugrundelegung der Volkszählung vom im Verhältnis von einem Abgeordneten zu 31,500 Seelen in von der Regierung nach gesetzlichen Normen zu bildenden Wahlkreisen gewählt werden. Die Wahlperiode ist eine sechsjährige, die Wahl eine mittelbare durch aus Urwahlen hervorgegangene Wahlmänner. Für die Urwahlen bestehen permanente Wählerlisten, welche halbjährig revidiert werden.
Wahlberechtigt als Urwähler ist jeder volljährige Staatsangehörige, welcher dem Staat mindestens 6 Monate eine direkte Steuer entrichtet, den Verfassungseid geschworen hat und keinem der gesetzlich fixierten Ausschließungsgründe unterliegt. Zur Wahl als Wahlmann ist die erfolgte Zurücklegung des 25. Lebensjahrs, zu jener als Abgeordneter die Zurücklegung des 30. Lebensjahrs erforderlich. Der Landtag muß alle 3 Jahre einmal berufen werden; die Finanzperioden sind zweijährig.
Beide Kammern können nur vereint über die Gegenstände ihres Wirkens einen gültigen Beschluß fassen; die Verhandlungen derselben sind öffentlich. Jede Kammer wählt ihren Präsidenten und zwar die Kammer der Reichsräte ihren zweiten, die Kammer der Abgeordneten ihre beiden Präsidenten; für die Reichsratskammer ernennt der König den ersten Präsidenten für je eine Sitzungsperiode. Ohne Zustimmung des Landtags kann kein neues Gesetz in betreff der Freiheit der Personen oder des Eigentums der Staatsangehörigen erlassen, abgeändert, authentisch erklärt oder aufgehoben werden.
Zur Erhebung aller direkten und indirekten Steuern und Auflagen, Erhöhung und Veränderung der bestehenden, insoweit nicht die Besteuerung dem Reich zusteht, desgleichen zu jeder neuen Staatsschuld ist Zustimmung des Landtags nötig. Anträge auf Abänderung der Verfassung können nur vom König an den Landtag gebracht werden und erfordern zu einem gültigen Beschluß die Gegenwart von drei Vierteln der Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Die Minister und sämtliche Staatsbeamte sind für die genaue Vollziehung der Verfassung verantwortlich; der Landtag hat das Recht der Beschwerde und der Anklage wegen verletzter Verfassung.
Verwaltung. Dem König steht der Staatsrat als beratendes Organ zur Seite, welcher in bestimmt bezeichneten wenigen Fällen zugleich erkennende Stelle ist. Derselbe besteht unter der unmittelbaren Leitung des Königs aus dem volljährigen Kronprinzen, aus andern vom König berufenen königlichen Prinzen, aus den Ministern und aus einer mindestens der Zahl der Minister gleichkommenden Anzahl von höhern Staatsbeamten und Militärs oder sonst vorzüglich würdigen Personen, welche der König zu Staatsräten ernennt.
Die oberste vollziehende Stelle ist das Gesamtministerium, welches sechs für sich bestehende Staatsministerien, nämlich das des Äußern und des königlichen Hauses, der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen, des Kriegs, umfaßt. Im Ministerium des Innern besteht eine besondere Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel. Unmittelbar unter den einschlägigen Ministerien stehen die Zentralstellen der Anstalten für einige Verwaltungszweige, nämlich unter dem Ministerium des königlichen Hauses und des Äußern, zu welchem das Geheime Hausarchiv und das Geheime Staatsarchiv gehören, die Generaldirektion der königlichen Verkehrsanstalten; unter dem Staatsministerium der Justiz das oberste Landesgericht; unter dem Staatsministerium des Innern, in welchem auch die oberste Baubehörde, der Obermedizinalausschuß, die statistische Zentralkommission mit dem statistischen Bureau, die Normaleichungskommission, die Landeskulturrentenkommission und ein technisches Büreau für Wasserversorgung bestehen, der Verwaltungsgerichtshof, das allgemeine Reichsarchiv, das Oberbergamt, die Landesgestütsverwaltung, die Brandversicherungskammer, welche zugleich Organ der staatlich geleiteten Hagelversicherungsanstalt ist, und die Zentralimpfanstalt; unter dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten der oberste Schulrat, das protestantische Oberkonsistorium sowie sämtliche unter direkter Aufsicht dieses Ministeriums stehende Anstalten für Wissenschaft, Kunst und Unterricht (Akademien, Universitäten, technische Hochschule etc.); unter dem Staatsministerium der Finanzen die Zentralstaatskasse, der oberste Rechnungshof und die Rechnungskammer, das Hauptmünzamt, die Staatsschuldentilgungskommission, das Katasterbüreau, die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, die General-Bergwerks- und Salinenadministration, die Königliche Bank in Nürnberg, die Zentralforstlehranstalt in Aschaffenburg; [* 37] unter dem Kriegsministerium der Generalstab der Armee mit dem topographischen Büreau und dem Hauptkonservatorium der Armee, die Militärfondskommission, die Remonteinspektion, die Militärbildungsanstalten etc. In jedem der acht Regierungsbezirke befindet sich eine Kreisregierung, in zwei Kammern, die des Innern und der Finanzen, geteilt, an deren Spitze ein Regierungspräsident.
Den Kreisregierungen sind unterstellt die Bezirksämter (im ganzen 148), die unmittelbaren Magistrate (38), die Rent- (216) und die Forstämter (70), die Bauämter (48) sowie sämtliche Anstalten für Gesundheit, Unterricht, Wohlthätigkeit und Sicherheit. Für die Handhabung der Medizinalpolizei ist in jedem Bezirksamt ein Bezirksarzt angestellt. Jedes Bezirksamt ist mit einem Bezirksamtmann u. regelmäßig mit einem Assessor besetzt. ¶