»Untersuchungen über den Festgehalt und das
Gewicht
des Schichtholzes und der
Rinde. Ausgeführt von dem
Verein deutscher forstlicher Versuchsanstalten« (Augsb. 1879);
im subjektiven
Sinn die Befugnis des Grundeigentümers, auf seinem
Grund und
Boden bauliche
Anlagen vorzunehmen; im objektiven
Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen, welche sich auf die Ausübung dieses
Rechts beziehen
und dasselbe begrenzen und beschränken. Solche Beschränkungen sind teils im öffentlichen
Interesse geboten, teils zur
Sicherung
der Nachbarn durch die
Gesetzgebung getroffen. Während die letztern privatrechtlicher
Natur sind, gehören
die erstern in das Gebiet der
Baupolizei, welche alle Maßregeln umfaßt, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und
Ordnung bei Bauten bestimmt sind.
Die baupolizeilichen Vorschriften sind teils allgemeiner, teils lokaler
Natur. Neben allgemeinen
Gesetzen und
Verordnungen finden
sich für einzelne
Gemeinden, namentlich für größere
Städte, besondere statutarischeNormen, neben allgemeinen
und umfassenden
Bauordnungen (Baupolizeiordnungen) Spezialgesetze über einzelne
Fragen des öffentlichen Baurechts. Für die
preußische
Monarchie fehlt es an einer allgemeinen Baupolizeiordnung. Neben den Vorschriften des allgemeinen preußischen
Landrechts (Teil I,
Tit. 8, §. 67 ff.) bestehen nur zahlreiche
Vorschriften von provinziellem oder lokalem
Charakter.
Dazu kommen Vorschriften sanitätspolizeilicher Art, aber auch Bestimmungen, welche im
Interesse der Zweckmäßigkeit, der
Schönheit und des
Geschmacks erlassen sind. Für größere Ortschaften sind regelmäßig besondere
Bebauungspläne und
Baufluchtlinien amtlich festgestellt, welche von den
Privaten innegehalten werden müssen (s.
Bebauungsplan). Außerdem ist
den
Gemeinden durch das
Mittel der
Zwangsenteignung oder
Expropriation die Möglichkeit zur Herstellung gerader und zweckmäßiger
Straßenzüge gegeben.
Regelmäßig ist ferner für Neubauten und größere Reparaturen die Einholung der
Genehmigung der Baupolizeibehörde
(Baukonsens)
erforderlich; auch finden Baurevisionen und baupolizeiliche Abnahmen der Neubauten statt. Die baupolizeiliche
Genehmigung eines Bauerlaubnisgesuchs, welch letzterm
Grund- und
Aufriß,
Situationsplan und Fassadezeichnung beizugeben sind,
bezieht sich jedoch nur auf die Wahrung des öffentlichen
Interesses, ohne daß etwanige Privatansprüche dritter
Personen,
insbesondere der Nachbarn, dadurch berührt würden. Außerdem ist die Baupolizeibehörde befugt, notwendige
Reparaturen von Gebäuden anzuordnen und deren Vornahme nötigenfalls durch
Strafen zu erzwingen. Das deutsche
Strafgesetzbuch
(§ 367, Ziff. 13) bedroht denjenigen, welcher trotz der polizeilichen
Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz
drohen, auszubessern oder einzureißen, mit
Geldstrafe bis zu 150
Mk. oder mit Haftstrafe bis zu sechs
Wochen. Die
gleiche
Strafe trifft denjenigen
(Strafgesetzbuch, § 367, Ziff. 15), welcher als Bauherr,
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mehr
Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese
Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen läßt.
Zu manchen baulichen Anlagen, nämlich zu solchen, welche durch die örtliche Lage oder durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren
oder Belästigungen herbeiführen können, ist die vorherige gewerbepolizeiliche Genehmigung nach der deutschen Gewerbeordnung
(§ 16) erforderlich, welche erst nach vorgängiger Bekanntmachung der beabsichtigten Anlage und nach dem gesetzlich geordneten
Verfahren erteilt wird.
Dahin gehören z. B. Schießpulverfabriken, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Hammerwerke, chemische Fabriken,
Schlächtereien, Gerbereien u. dgl. Der Nachweis genügender
Befähigung, welcher früher von Bauhandwerkern und Bauführern erbracht werden mußte, ist nach der deutschen Gewerbeordnung
nicht mehr erforderlich. Dagegen müssen Baumeister, welche mit obrigkeitlichen Funktionen ausgestattet werden und welche öffentliche
Bauten ausführen, die für das Baufach vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben.
Neben den aufgeführten baupolizeilichen Beschränkungen ist das subjektive Baurecht des Grundeigentümers auch manchen
Beschränkungen privatrechtlicher Natur unterworfen. Derartige Beschränkungen des Eigentums können durch Vertrag oder durch
erwerbende Verjährung entstehen; manche sind aber schon im Gesetz selbst gegeben. In ersterer Beziehung sind namentlich zu
nennen: die Servitut der Lasttragung des Gebäudes oder das Recht, vermöge dessen jemandes Gebäude auf
irgend einem Teil des benachbarten Hauses stehen darf, wobei dem Nachbar noch die Verpflichtung auferlegt ist, für gehörige
Instandhaltung der Teile seines Gebäudes, auf welchen das betreffende Haus ruht, Sorge zu tragen; das Balten-, Träger- oder
Tramrecht oder die Befugnis, Balken, Träger
[* 23] oder einen sonstigen hervorragenden Teil eines Gebäudes in des Nachbars Mauer einzuschieben
oder darauf ruhen zu lassen, wobei jedoch der Nachbar nicht verpflichtet ist, die betreffenden Stellen auszubessern; das Überbaurecht
oder das Recht, ein oder mehrere Stockwerke, einen Balkon, Altan oder eine Galerie etc. über des Nachbars
Grundstück herüberragen zu lassen, ohne daß jedoch diese Teile auf dem betreffenden Grundstück ruhen dürfen, und das Recht,
an einem Gebäude ein über des Nachbars Grundstück überragendes Wetterdach anzubringen;
das Trauffalls- oder Traufrecht
oder die Befugnis, das vom Dach
[* 24] fließende Wasser tropfenweise und das in Rinnen aufgefangene Regenwasser
stromweise auf des Nachbars Grundstück fallen zu lassen sowie das unreine Wasser auf das benachbarte Grundstück zu leiten
oder auszugießen (Ausgußrecht);
das Höherbaurecht oder die Befugnis, dem Nachbar das Höherbauen seines Gebäudes zu wehren
und selbst höher als der Nachbar zu bauen;
das Licht- und Fensterrecht oder das Recht, entweder in des
Nachbars oder in einer gemeinschaftlichen MauerFenster oder sonstige Öffnungen anzulegen;
das Aussichtsrecht oder diejenige
Servitut, nach welcher der eine Nachbar dem andern das Licht
[* 25] auf keine Weise schmälern darf und ihm die Aussicht über sein
Grundstück gewähren muß, wogegen aber auch das Heraussehen aus dem eignen Fenster heraus auf des Nachbars
Raum verboten sein kann;
Was aber die gesetzlichen Beschränkungen des Eigentumsrechts anbelangt, so gehört
hierher namentlich das römisch-rechtliche Verbot des sogen. Neidbaues, d. h. das Verbot, seine Eigentumsbefugnisse
lediglich zur Schikane des Nachbars durch lästige und unangenehme bauliche Anlagen zu mißbrauchen. So bestimmt z. B. auch
der Sachsenspiegel, daß Ösen, Gänge (»das sind Heimlichkeiten«) und Schweineställe 3 Fuß von des Nachbars Zaun stehen sollen.
Ebenso verordnet das königlich sächsische Zivilgesetzbuch: »Viehställe, Düngergruben, heimliche Gemächer, Feuerherde,
Rauchfänge, Backöfen, Röhrkasten, zur Ableitung des Wassers dienende Rinnen und Gräben und ähnliche
Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von des Nachbars Grenze oder unter solchen Vorkehrungen angelegt werden, daß sie
dem Grundstück des Nachbars keinen Schaden bringen, insbesondere auf Gebäude, Grenzmauern und Brunnen keinen nachteiligen
Einfluß äußern«.
Vgl. Hesse, Über die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn (Eisenberg
1862, 2 Bde.);