Erbverträge, verfügen. Stirbt er ohne
Testament oder
Erbvertrag, so entscheidet gewöhnlich das
Los unter gleich nahen
Erben
über die
Nachfolge im
Hof.
[* 2] Unter den übrigen Verwandten gilt die
Ordnung des gemeinen
Rechts mit dem Vorbehalt, daß die
Söhne
vor den Töchtern und unter jenen hier und da die jüngern vor den ältern (sogen.
Minorat) einen Vorzug haben. Wichtig ist die Unteilbarkeit oder Geschlossenheit der Bauerngüter, und was sich daran
knüpft (s.
Anerbe und
Abfindung).
Danach ist jedes Bauerngut als ein
Fideikommiß zu betrachten, welches der zeitige
Besitzer nicht zersplittern darf. Besonders sind
solche
Höfe unteilbar, welche nicht volles
Eigentum des
Bauern sind, weil hier jede stückweise
Veräußerung
dem Gutsherrn oder
Obereigentümer Nachteil bringen würde. Auf den
Grundsätzen der Unteilbarkeit fußt die sogen. Pertinenzeigenschaft
der Bauerngüter, wonach entweder die Teile, welche seit einem gewissen
Normaljahr sich bei einem Bauerngut befanden, oder die, welche
von alters her dazu gehörten, davon nicht getrennt werden dürfen.
Man gestattete dem Hofbesitzer in
Fällen vollzogener Trennung ein Vindikationsrecht und machte ihm dessen Ausübung oft sogar
zur
Pflicht. Das auf diesem Weg erfolgende Herbeiziehen der Pertinenzien heißt das Reunieren und die deshalb anzustrengende
Klage die
Reunionsklage. Neuere
Gesetzgebungen haben dagegen nach dem Vorgang des
Code Napoleon und der deutschen
Grundrechte das
Grundeigentum für teilbar erklärt und jene sogen. Dismembrationsverbote aufgehoben; so
namentlich die preußische Verfassungsurkunde von 1850, § 42. Allerdings wird auch heute durch die
Gesetzgebung mehrfach
das Zusammenhalten der
Höfe durch letztwillige
Verfügung begünstigt, so durch das badische
Landrecht, mehrere preußische
Gesetze etc. (vgl.
Höferecht).
Eigentümliche
Rechte knüpfen sich an das in die Bauerngüter in Form von
Naturalien oder barem
Geld Eingebrachte
(Mitgift,
Aussteuer, zugefreites
Gut, Hauptgut etc.) Die vom gemeinen
Recht abweichende Grundregel ist, daß die eingebrachten
Gegenstände bei der
Auflösung der
Ehe nicht zurückgefordert werden können. Statt dessen werden andre Zugeständnisse gemacht:
der Eingeheiratete hat den zeitigen oder lebenslänglichen Mitgenuß des
Gutes;
die überlebende
Frau hat
das
Recht, einen Interimswirt aufzunehmen, und kann für sich und den zweiten Ehegatten eine teils den
Kräften des
Hofs, teils
ihrem Zugebrachten angemessene
Leibzucht fordern.
Das
Interesse des Gutsherrn sowohl als die Schwierigkeit für einen alternden
Hofbesitzer, alle auf dem
Hof ruhenden
Lasten zu tragen, machen es zuweilen nötig, daß der Hofbesitzer
den
Hof noch bei seinen Lebzeiten einem Nachfolger zur Bewirtschaftung übergebe, aber im Hofsverband insofern noch bleibe,
als er sein lebenlang aus den Gutseinkünften genährt wird oder gewisse Reichnisse bekommt, welche er sich bei der Gutsübergabe
vorbehalten hat. Hierin besteht das
Wesen der
Leibzucht oder des
Auszugs.
Verwandt damit und der
Wirkung nach gleich drückend ist das
Institut der
Interimswirtschaft (s. d.), hervorgerufen durch die
Rücksicht auf das
Interesse sowohl des Gutsherrn als des
Anerben, welches verlangt, daß in der Zeit der
Minderjährigkeit
des letztern das Bauerngut nicht verwahrlost werde. Als eine wenigstens früher sehr gewöhnliche
Last der Bauerngüter ist die Laudemialpflicht zu erwähnen (s.
Laudemium), der gemäß der neue Erwerber des
Guts bei der Übernahme
desselben eine gewöhnlich in
Prozenten des Gutswerts bestehende
Summe zu bezahlen hat, welche
Handlehen,
Weinkauf, Ehrschatz,
Lehenware, Winnegeld, Anlait, Pfundgeld, Willengeld heißt.
Als eine besondere Art der Vertreibung vom und des Verlustes desselben kam früher die
Abmeierung (s. d.) vor, welche zum
Besten des Gutsherrn stattfindet, wenn der
Bauer seinen Verpflichtungen in Ansehung des
Gutes nicht nachkommt. Die neuern
Gesetzgebungen
aber haben, wie erwähnt, fast alle diese Eigentümlichkeiten der sogen. Bauerngüter
beseitigt, so daß auch das frühere Hauptmerkmal derselben, daß sie neben den allgemeinen öffentlichen noch besondere
bäuerliche
Lasten tragen, meist ganz verschwunden ist.
Vgl. v.
Maurer, Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung
in
Deutschland
[* 3]
(Erlang. 1862-63, 4 Bde.);
Derselbe, Geschichte der Dorfverfassung in
Deutschland (das. 1865-66, 2 Bde.).
[* 4] (hierzu Tafel »Bauernhaus«).
Noch in der spätrömischen Zeit bestanden in vielen Gegenden
Deutschlands
[* 5]
Häuser,
die an die
Hütten
[* 6] der Urvölker im innern
Afrika
[* 7] erinnern. Nach den Abbildungen auf der 179 errichteten Antoninssäule glichen
die
Häuser der besiegten
Quaden zum Teil großen, strohbedeckten Bienenkörben, die unten und in ihrer Mitte
eine fast nur einem Flugloch gleichende
Thür besaßen. Dagegen läßt die
Beschreibung der Behausungen der alten
Germanen bei
Tacitus die Bauart im heutigen nordwestlichen
Deutschland unschwer wiedererkennen.
Während in den römischen Dörfern die
Häuser in dichten
Reihen standen, war hier jedes
Haus eines
Dorfs von einem besondern
Hofraum undGarten
[* 8] umgeben. Abweichend von der römischen Bauart, bargen die altdeutschen
Wohnungen die
ganze
Wirtschaft unter Einem
Dach,
[* 9] eine
Anordnung, zu welcher der lange und harte
Winter nötigte. Damit hing die
Lage und Einrichtung
des
Herdes eng zusammen, welcher, als Sammelplatz sämtlicher Hausbewohner, zugleich den
Mittelpunkt des
Hauses bildete.
Die
Wände waren aus gestampfter
Erde aufgeführt oder bestanden aus
Fachwerk,
[* 10] dessen
Fächer
[* 11] mit aus
Zweigen
hergestelltem
Flechtwerk ausgefüllt und mit
Lehm verstrichen waren. Die
Hütten waren mit
Stroh,
Schilf oder
Rohr, welches man
im
Winter mit
Mist bedeckte, die bessern
Häuser bisweilen mit hölzernen, durch
Steine beschwerten Schindeln gedeckt, eine
Bedeckung,
welche sich mitunter, wie noch heute in den
Alpen,
[* 12] im
Schwarzwald und andern Gebirgsgegenden, auch auf
die Außenwände des
Hauses fortsetzte.
Erst durch die
Römer
[* 13] scheint, zunächst in Süddeutschland, die Ziegeldeckung eingeführt worden zu sein. Übrigens staken
alle diese
Häuser noch teilweise in der
Erde und waren, wie noch heute an einzelnen
Häusern norddeutscher
Dörfer, mit
Stufen versehen, worauf
man in das
Innere hinabstieg. Erst nach der
Völkerwanderung lernten die
Deutschen von den
Slawen, ihre
Häuser aus der
Erde herauszuarbeiten und, unter Anwendung von
Steinen und
Mörtel,
Häuser ganz über der
Erde zu
bauen.
Neben dem eben erwähnten einfachsten Bauernhaus, welches noch jetzt den Grundtypus des westfälischen
oder altsächsischen Bauernhauses bildet, entwickelte sich als entgegengesetzter Grundtypus in einem mildern
Klima
[* 14] der thüringische
und fränkische Bauernhof, bei welchem ein viereckiger Hofraum von
Zaun und Gebäuden umschlossen und diese letztern gesondert
und den verschiedenen Wirtschaftszwecken entsprechend angelegt waren. Als Übergangstypen, bei welchen zwar
noch das alle
Räume überdeckende
Dach festgehalten erscheint, jedoch die
Anordnung der innern
Räume eine Trennung, insbesondere
der
Stallung und
Scheune von den
¶
Wohnräumen, bezweckt, treten das slawische, mitteldeutsche und bayrische Alpenhaus auf, welchen sich in Süddeutschland
und in der daran grenzenden Alpenregion das schwäbische oder Schweizerhaus in seinen verschiedenen Abarten anreiht.
1) Das westfälische oder sächsische Bauernhaus (Fig. 1) gruppiert die für Menschen, Viehstand und Vorräte bestimmten, sämtlich
unter Einem Dach untergebrachten Räume um einen zu den verschiedensten Arbeiten bestimmten Mittelraum,
die Diele (Deile) oder Ähre, dessen Mittelpunkt der Herd bildet. Gewöhnlich sind die Wohnräume an der einen Schmalseite, die
Stallungen an den beiden Langseiten so angebracht, daß die zwischen denselben gelegene Diele eine T-förmige Gestalt erhält
und mit drei Eingängen, zweien an den beiden Langseiten und einem an der andern Schmalseite, versehen
werden kann.
Vor dieser letztern befinden sich die Düngerstätten, im Dachraum die Vorräte. Bauernhäuser dieser Art finden sich noch
heute in Westfalen,
[* 17] Hannover,
[* 18] Pommern,
[* 19] Mecklenburg
[* 20] und Schleswig-Holstein
[* 21] (Fig. 2, 3, 4). In der Nähe des Haupthauses, jedoch
von ihm getrennt, befinden sich die kleinern Häuser der Knechte, Heuer, Gärtner oder der betagten Eltern
(Altsitzer), welche, gleich den Häusern der Kleinbauern (Köter, Kotsassen), sich in ihrem Plan durch nichts andres von den
größern Häusern unterscheiden als durch die dem geringern Bedürfnis angemessene Verkleinerung der Wirtschaftsräume, insbesondere
der Viehstände.
2) Das slawische Bauernhaus (wendisches Bauernhaus,
[* 16]
Fig.
5) enthält zwar eine kleinere Hausflur, auf derselben aber noch den Herd, während die Stallung und die Dreschtenne schon von
ihm abgeschieden sind. Noch jetzt finden sich derartige Bauernhäuser im tschechischen Böhmen,
[* 22] in der wendischen Lausitz und
vereinzelt in den früher von Slawen, Sorben und Wenden bewohnten Gegenden von Preußen,
[* 23] Sachsen
[* 24] und Thüringen.
3) Das mitteldeutsche Bauernhaus (fränkisches Bauernhaus,
[* 16]
Fig. 6) besitzt
zwar noch eine Hausflur; der Herd ist aber von derselben durch eine Scheidewand getrennt, also in eine Küche verlegt. Sowohl
die Stallungen als die Scheune grenzen nicht mehr dicht an die Wohnräume an und sind oft mit besondern
Eingängen versehen. Wo das Haus an einem Bergabhang liegt, ist es bisweilen mit dem die Stallung enthaltenden Teil in den
Berg hineingeschoben, so daß die Scheune ihren Eingang nicht selten im obern Stock erhält. Beispiele solcher Häuser finden
sich noch im sächsischen Erzgebirge, im Westerwald, in Franken und Deutsch-Böhmen.
4) Das oberdeutsche Bauernhaus (bayrisches Alpenhaus, Schwarzwälder Bauernhaus,
[* 16]
Fig. 7) zeigt, wenn auch alle Räume noch unter Einem Dach
vereinigt sind, die vollständige Trennung der Wohnung, welche außer mehreren Wohnräumen eine kleinere Hausflur mit dem Haupteingang
gewöhnlich auf einer Schmalseite und eine eigne Küche besitzt, von Stallung und Scheune, von denen erstere
einen Eingang sowohl von der Hausflur als von außen, letztere ihre besondere Einfahrt an der dem Hauptzugang zur Wohnung gegenüberliegenden
Schmalseite hat.
5) Der thüringisch-fränkische Bauernhof
[* 16]
(Fig. 8) vollzieht die Trennung der einzelnen Baulichkeiten
entweder teilweise, indem er sie, im Innern geschieden, um einen unbedeckten großen Hofraum aneinander
reiht, oder vollständig, indem er jene den verschiedenen Wirtschaftszwecken entsprechenden Baulichkeiten einzeln aufführt.
Im erstern Fall bleibt ein gewisser Zusammenhang gewahrt, indem die Gebäude in eng
geschlossener Reihe den Hof umziehen, insbesondere
der Stall unmittelbar, meist auf derselben Seite des Hofs, an das Wohnhaus,
[* 25] die Scheune aber, meist auf der
andern Seite des Hofs, an den Stall angebaut ist. Im zweiten Fall erfolgt die Trennung auch des Stalles vom Wohnhaus, welches
entweder mit der Scheune verbunden, oder auch von ihr getrennt wird. In beiden Fällen erhält die vierte, mit Gebäuden nicht
besetzte Seite eine Haupteinfahrt, während die übrigen Grenzen
[* 26] des Hofraums mit Zaun oder Mauer abgeschlossen
werden, die Düngerstätte aber ihre Lage inmitten oder zur Seite des Hofs in möglichst geringer Entfernung von den Ställen.
Die Wohnung enthält meist eine kleinere Flur mit den Treppen,
[* 27] auf welchen man in den Keller und Dachraum gelangt, sowie mit
einer kleinen, Sommerherd und Backofen enthaltenden Küche, die große, mit Kochofen und Ofenbank ausgestattete Wohnstube,
Schlaf-, Vor- und Mägdekammer. Die vorbeschriebenen Anlagen finden sich mit mancherlei Modifikationen vorzugsweise in Rheinpreußen,
der Pfalz, Oberhessen, Kurhessen und Thüringen.
6) Das schwäbische und schweizerische Bauernhaus (Fig. 9) unterscheidet sich von
den zuvor besprochenen Häusern durch die beinahe durchgängige Anlage zweier Stockwerke für die Wohnungen,
zu deren über den Kellerräumen befindlichem untersten Stockwerk frei liegende, vom Dach überragte Treppen und Seitenlauben
führen; dasselbe enthält die meist gegen Süden angelegte Wohnstube mit dem Kachelofen und einem an zwei Seiten mit festen
Bänken umgebenen Tisch, eine Schlafstube und die Küche mit zwei einarmigen, zu den Kellerräumen und zu
dem obern Stockwerk führenden Treppen, welch letzteres außer den Bodenräumen zwei am vordern Giebel angebrachte Schlafkammern
enthält. Neben diesem fast in allen deutschen Teilen der Schweiz
[* 28] angenommenen Typus des Wohnhauses findet sich vorzugsweise
im Berner Oberland noch derjenige verbreitet, welcher die Küche in das Zentrum des Hauses verlegt, von welcher
nebst dem kurzen anstoßenden Gang
[* 29] aus man Zutritt zu den umliegenden Zimmern und Kammern hat.
Während in der Zentralschweiz und in höher liegenden Thälern und Gebirgsgegenden das Wohnhaus meist von dem Heuspeicher
und der Stallung getrennt ist, schließen sich in den Kantonen des Flachlandes, besonders im Aargau,
auch im Engadin,
Scheuern und Stallungen unter gleichem Dach an die Giebelseite des Hauses an. Hier wiederholt sich auf der Traufseite des Hauses
nicht selten die ganz gleiche Einrichtung in umgekehrter Ordnung für eine zweite Familie und deren Viehstand.
Dann bildet die eine von den Wohnzimmern der beiden Familien begrenzte Traufseite die Hauptfronte gegen
den Hofraum. Seitwärts vom Eingang, vor derStallung und mit gemeinsamer Dunggrube, ist wegen der hier meist fehlenden Seitenlauben
der Abort in Verbindung mit dem Schweinestall unter dem weit ausladenden Strohdach mit besonderm Dach versehen. Oft liegt
auch die Tenne in der Mitte des Hauses über den Stallungen, und man fährt, wie bei den Häusern im Schwarzwald und bayrischen
Hochland, auf einer gemauerten Rampe über eine hölzerne oder gewölbte Brücke
[* 30] in den hohen Dachraum. Kleinere, zur Aufbewahrung
von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Viehzucht
[* 31] bestimmte Gebäude, wie Käse- und Obstspeicher, werden
zum Schutz gegen Feuersgefahr meist frei stehend rings um die Wohnung angelegt. Was die Bauart betrifft, so bestehen die Wandungen
der Häuser entweder aus dicht
¶