kunstlose Fayencegefäße mit roher, bunter
Malerei, welche seit alten
Zeiten in
vielen
Ländern von und für
Bauern, zum Teil auf
Grund alter
Überlieferungen, noch heute angefertigt werden.
Die üblichen
Einteilungen der Bauerngüter haben infolge dieser Änderung ihre praktische Bedeutung verloren. Es gab
Güter,
die durchaus widerruflich, nur auf Herrengunst, andre, die auf Lebenszeit, zwei oder drei
Leben verliehen
waren.
Wieder andre standen im Erbpachtsverhältnis, neben denen auch völlig freie Bauerngüter vorkamen. Die Meiergüter
stehen in einem
Erbpachts- oder Erbmeierverhältnis. Der
Erbpachter hat nur ein in seiner
Familie erbliches Nießbrauchsrecht
und entrichtet dafür einen jährlichen unveränderlichen
Zins.
Hierher gehören der Erbmeiervertrag im Lippeschen, Paderbornischen, Braunschweigischen und Hannöverschen, die Erbleihegüter
in
Hessen
[* 2] und am
Rhein, die braunschweigischen
Schillingsgüter (deren
Besitzer bei der Übernahme des
Gutes dem Gutsherrn einen
Schilling erlegt), die luxemburgischen Schafft- und Vogteigüter und endlich die auch im Hessischen vorkommenden
Güter zu
Waltrecht und zu Landsiedelrecht. Erbzinsgüter finden sich schon in früher Zeit, besonders beim
Kirchengut,
vor und sind nicht erst durch das
römische Recht auf deutschen
Boden verpflanzt worden.
Die Bauerngüter dieser
Kategorie wurden in
Hessen als auf Oberbesserung gegebene, in
Holstein und
Schleswig
[* 3] als feste
Hufen,
in
Bayern
[* 4] als Erbrechtsgüter, im Elsaß als auf Schaußelrecht verliehene und sonst noch als ehrschätzige
Güter, Gültgüter,
Kurmede oder Kurmedialgüter bezeichnet. Einfache oder schlechte Zinsgüter haben das gemeinsame Merkmal,
daß der
Bauer einen gleichförmigen geringen Geldzins zum Zeichen früherer Unterwürfigkeit oder eines frühern Eigentumsrechts
des
Herrn entrichtet.
Die Meierdings-, Vogtdings-, Propstdings-, Freiendings-, Hägerdingsgüter führen ihrenNamen von besondern
Gerichten
(Ding), denen sie unterworfen waren, die
Stifts-,
Kloster-,
Kirchen-, Pfarrmeiergüter etc. von der Herrschaft, von der
sie verliehen wurden. Hier und da (in
Sachsen,
[* 5]
Bayern,
Württemberg),
[* 6] stehen die Bauerngüter auch in einem dem Lehnsverband
nachgebildeten
Verhältnis und heißen dann
Bauer-,
Schulzen- oder Beutellehen, auch Schupf- oderFalllehen,
besonders wenn sie nach dem
Tode des Lehnsmannes an den Lehnsherrn zurückfallen.
Einfache Pachtgüter, jedoch mit verschiedenen Nebenbestimmungen, sind die
Meier-,
Leihe-,
Winn- oder Gewinngüter, besonders
die
Halb- oder Halswinnegüter, bei denen der
Pachter gegen die
Abgabe eines bestimmten Teils vom Gutsertrag den
Bau des
Gutes
übernimmt, dann
die in der
GrafschaftMark und
Westfalen
[* 7] vorkommenden Leibgewinnsgüter, deren Nutznießungsrecht
gegen bestimmte jährliche
Abgaben erworben wurde, sowie die Behandigungsgüter, bei welchen der
Besitz oder
Nießbrauch des
Gewinnträgers von der gehörig erfolgten Behandigung, d. h. davon abhängt, daß in der
Regel zwei
Hände in das Behandigungsbuch
eingetragen werden, nach deren
Absterben neue Beleihung oder Behandigung zu suchen ist.
Die hier und da vorkommenden
Hobsgüter sind solche Gewinngüter, die von einem Oberhof abhängen und bei diesem gewonnen
werden müssen; die Latengüter (Laßgüter), vorzüglich in der Gegend von
Xanten, solche, die einem gewissen
Gericht, der
Latenbank, oder dessen
Statuten unterworfen sind. Auch die Kurmudsgüter sind gewöhnlich Gewinngüter,
von welchen die
Besitzer die Kurmude (Sterbefall) bezahlen. Auf
Widerruf verliehen sind die Laßgüter in
Sachsen und in der
Mark, die Herrengunstgüter in
Bayern, die leibfälligen
Güter in
Schwaben.
Eine Art von Bauerngütern, welche im Münsterschen, Essenschen, im Kleveschen und in der
GrafschaftMark vorkommt, ist durch
den Hofsverband, in welchem sie zu einem
Haupt-,
Sal-,
Ding-, Oberhof stehen, ausgezeichnet.
Ihre Rechtsverhältnisse
werden durch die
Hofrechte bestimmt.
Sattel- (Setel-),
Sal-, Zedelhöfe und
sattelfreie Güter werden in einigen Gegenden
Lehns-
oder
Hobsgüter genannt, deren
Besitzer ein
Ritterpferd zum
Dienste
[* 8] stellen müssen, so in der
GrafschaftMark; in andern bezeichnet
man damit die ursprünglich adligen
Güter, welche später in die
Hände von
Bauern kamen; in noch andern die alten
Salgüter,
auf welchen die ihnen einst nach den Hubrechten zustehenden Vorrechte sich noch erhalten haben, so im Elsaß, in Oberschwaben.
Als eigentlich freie
Güter kann man die schlechten Zinsgüter betrachten, die wieder verschiedene
Namen
führen, z. B. Stabrechtsgüter, ludeigne
Güter in
Bayern,
Freigüter oder freie Zinsgüter im Erfurtischen; dann die
Güter,
welche nur unter einem vogteilichen oder schutzherrschaftlichen
Verhältnis standen
(Güter der Wetterfreien in
Westfalen, der
Erbexen in
Bremen,
[* 9] die Erbhöfe in
Lüneburg).
[* 10] In einem andern
Sinn heißen auch solche Bauerngüter, die
nur von Frondiensten, aber nicht von den allgemeinen
Lasten der
Unterthanen frei sind,
Freigüter, so in
Sachsen. Die Benennungen
Ackerhof, Vollspännerhof, Vollmeierhof, Halbacker-,
Dreiviertelspänner- und Halbspännerhof sowie Groß- und Kleinköterhof,
Kotsassenhof etc. beziehen sich nur auf den
Umfang, nicht auf besondere rechtliche Verhältnisse der Bauerngüter.
Die besondern Rechtsverhältnisse undRechtsgewohnheiten, welche sich nach deutschem
Recht an die Bauerngüter
knüpfen und die
Erhaltung der letztern bezwecken, sind durch Bestimmungen der
Partikularrechte und Anwendung des römischen
Rechts auf rein deutsche Rechtsinstitute vielfach modifiziert worden. Hinsichtlich der
Vererbung findet sich durchgängig schon
in früher Zeit die
Regel, daß das Bauerngut nur in derFamilie dessen forterbt, von welchem es herrührt, und
daß die
Söhne vor den Töchtern den Vorzug haben, weshalb die
Kinder der sogen. Aufkömmlinge, d. h. derjenigen, welche
in die
Familie des Hofbesitzers einheiraten, nie die
Rechte erlangen können, welche den
Kindern des letztern zustehen. Seitdem
das Bauerngut erblich ist, kann der
Bauer, vorausgesetzt, daß er sich innerhalb obiger
Regeln hält, über dasselbe
beliebig, namentlich durch das
Institut der
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mehr
Erbverträge, verfügen. Stirbt er ohne Testament oder Erbvertrag, so entscheidet gewöhnlich das Los unter gleich nahen Erben
über die Nachfolge im Hof.
[* 12] Unter den übrigen Verwandten gilt die Ordnung des gemeinen Rechts mit dem Vorbehalt, daß die Söhne
vor den Töchtern und unter jenen hier und da die jüngern vor den ältern (sogen.
Minorat) einen Vorzug haben. Wichtig ist die Unteilbarkeit oder Geschlossenheit der Bauerngüter, und was sich daran
knüpft (s. Anerbe und Abfindung).
Danach ist jedes Bauerngut als ein Fideikommiß zu betrachten, welches der zeitige Besitzer nicht zersplittern darf. Besonders sind
solche Höfe unteilbar, welche nicht volles Eigentum des Bauern sind, weil hier jede stückweise Veräußerung
dem Gutsherrn oder Obereigentümer Nachteil bringen würde. Auf den Grundsätzen der Unteilbarkeit fußt die sogen. Pertinenzeigenschaft
der Bauerngüter, wonach entweder die Teile, welche seit einem gewissen Normaljahr sich bei einem Bauerngut befanden, oder die, welche
von alters her dazu gehörten, davon nicht getrennt werden dürfen.
Man gestattete dem Hofbesitzer in Fällen vollzogener Trennung ein Vindikationsrecht und machte ihm dessen Ausübung oft sogar
zur Pflicht. Das auf diesem Weg erfolgende Herbeiziehen der Pertinenzien heißt das Reunieren und die deshalb anzustrengende
Klage die Reunionsklage. Neuere Gesetzgebungen haben dagegen nach dem Vorgang des Code Napoleon und der deutschen
Grundrechte das Grundeigentum für teilbar erklärt und jene sogen. Dismembrationsverbote aufgehoben; so
namentlich die preußische Verfassungsurkunde von 1850, § 42. Allerdings wird auch heute durch die Gesetzgebung mehrfach
das Zusammenhalten der Höfe durch letztwillige Verfügung begünstigt, so durch das badische Landrecht, mehrere preußische
Gesetze etc. (vgl. Höferecht).
Eigentümliche Rechte knüpfen sich an das in die Bauerngüter in Form von Naturalien oder barem Geld Eingebrachte
(Mitgift, Aussteuer, zugefreites Gut, Hauptgut etc.) Die vom gemeinen Recht abweichende Grundregel ist, daß die eingebrachten
Gegenstände bei der Auflösung der Ehe nicht zurückgefordert werden können. Statt dessen werden andre Zugeständnisse gemacht:
der Eingeheiratete hat den zeitigen oder lebenslänglichen Mitgenuß des Gutes;
die überlebende Frau hat
das Recht, einen Interimswirt aufzunehmen, und kann für sich und den zweiten Ehegatten eine teils den Kräften des Hofs, teils
ihrem Zugebrachten angemessene Leibzucht fordern.
Das Interesse des Gutsherrn sowohl als die Schwierigkeit für einen alternden
Hofbesitzer, alle auf dem Hof ruhenden Lasten zu tragen, machen es zuweilen nötig, daß der Hofbesitzer
den Hof noch bei seinen Lebzeiten einem Nachfolger zur Bewirtschaftung übergebe, aber im Hofsverband insofern noch bleibe,
als er sein lebenlang aus den Gutseinkünften genährt wird oder gewisse Reichnisse bekommt, welche er sich bei der Gutsübergabe
vorbehalten hat. Hierin besteht das Wesen der Leibzucht oder des Auszugs.
Verwandt damit und der Wirkung nach gleich drückend ist das Institut der Interimswirtschaft (s. d.), hervorgerufen durch die
Rücksicht auf das Interesse sowohl des Gutsherrn als des Anerben, welches verlangt, daß in der Zeit der Minderjährigkeit
des letztern das Bauerngut nicht verwahrlost werde. Als eine wenigstens früher sehr gewöhnliche
Last der Bauerngüter ist die Laudemialpflicht zu erwähnen (s. Laudemium), der gemäß der neue Erwerber des Guts bei der Übernahme
desselben eine gewöhnlich in Prozenten des Gutswerts bestehende Summe zu bezahlen hat, welche Handlehen,
Weinkauf, Ehrschatz,
Lehenware, Winnegeld, Anlait, Pfundgeld, Willengeld heißt.
Als eine besondere Art der Vertreibung vom und des Verlustes desselben kam früher die Abmeierung (s. d.) vor, welche zum
Besten des Gutsherrn stattfindet, wenn der Bauer seinen Verpflichtungen in Ansehung des Gutes nicht nachkommt. Die neuern Gesetzgebungen
aber haben, wie erwähnt, fast alle diese Eigentümlichkeiten der sogen. Bauerngüter
beseitigt, so daß auch das frühere Hauptmerkmal derselben, daß sie neben den allgemeinen öffentlichen noch besondere
bäuerliche Lasten tragen, meist ganz verschwunden ist.
Vgl. v. Maurer, Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung
in Deutschland
[* 13] (Erlang. 1862-63, 4 Bde.);
Derselbe, Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland (das. 1865-66, 2 Bde.).