mehr
Unfreien ist die
Klasse derjenigen, welche wir nach
Mösers Vorgang unter der Bezeichnung »Hörige« zusammenfassen, wohl
zu unterscheiden. Diese Hörigen sind nämlich die in den spätern
Gesetzen liti, litones, auch lassi (lazzi) genannten Leute,
welche entweder von ihren
Herren aus dem Zustand der völligen Unfreiheit entlassen, oder auch von einem
erobernden
Stamm unterdrückt worden
waren. Oft waren diese
Liten wohl auch solche, welche sich freiwillig an einen
Freien anschlossen
und Ländereien zum Bebauen gegen einen bestimmten
Zins übernommen hatten.
Sie standen unter dem Schutz ihres Hofherrn und folgten ihm in den Krieg, nicht als freie Glieder [* 2] des Heerbannes, sondern nur als Dienstpflichtige. Folgen dieses Verhältnisses der Hörigkeit waren, daß die Liten bei Heiraten die Erlaubnis ihres Hofherrn nachsuchen, beim Tode des hörigen Familienhauptes eine Abgabe geben, Zins entrichten mußten u. dgl. Diese ursprünglichen Abhängigkeitsverhältnisse wurden infolge der Eroberungen und Wanderungen der germanischen Stämme bedeutend vermehrt, insofern durch diese eine völlige Umgestaltung des Grundbesitzes herbeigeführt und das Entstehen eines privilegierten Adels angebahnt wurde.
Neben dem Adel erhob sich aber bald eine zweite, der angestammten germanischen Freiheit nicht minder gefährliche Macht, der Klerus und die Kirche. Die Macht der Sündenvergebung, welche die Kirche für sich in Anspruch nahm, spornte die Freigebigkeit an und hatte zahlreiche Zuwendungen an Grundeigentum für die Geistlichkeit zur Folge. Dazu kam, daß die kirchlichen Besitzungen eine verhältnismäßig friedliche Stellung einnahmen, ein Umstand, der vielfach freie Grundeigentümer bestimmte, ihr Land der Kirche zu übergeben und Zinsmänner derselben zu werden. So entwickelte sich nach und nach das sogen. Hofsystem, dessen Grundzüge folgende waren: Die geschlossenen Gutskomplexe (villae curtes), in die das flache Land zerfiel, enthielten Wohnungen und Ackerland und waren mit vollen Eigentumsrechten und mit den Gerechtsamen an der unverteilten gemeinen Mark versehen.
Ein solcher Hofverband hieß curtis, während huba
(Hufe) ein eingehegtes
Stück Ackerland, welches jemand zur
Bestellung übergeben
und von ihm eingehegt worden
war, und mansus einen eigentlichen Bauernhof mit Gebäuden,
Acker- und Weideland bezeichnete,
auf welchem eine
Familie hinlänglichen Unterhalt fand. Auf diesen kleinern Gutsteilen saßen entweder hörige,
eigne Leute
(mancipia), in welchem
Fall sie mansi serviles hießen, oder freie
Besitzer, an die sie verliehen waren, daher
mansi ingenuiles genannt; mitunter waren auch nur einzelne
Morgen ausgebrochen und an eine
Person verliehen (bonà solitaria,
Söltengüter).
Die Herren solcher Gutskomplexe aber, Adel und Klerus, pflegten sich das beste, vielleicht das ihre Wohnungen umgebende Ackerland zu eigner Benutzung vorzubehalten, als die Sal-, Fron-, Freihube (mansus indominicatus). Sie hatten allein echtes, volles Eigentum (terra salica, aviatica) und erwarben und besaßen es unter dem Schutz des Gemeinde- und des Gaugerichts, während die hörigen Leute unmittelbar unter dem Hofrecht standen und vor der Gemeinde durch ihre Hofherren vertreten wurden.
Der
Meier (villicus), welcher die
Aufsicht über die
Güter führte, war der nächste Vorgesetzte der eignen
Leute. Bedeutende Modifikationen führte aber das inzwischen aufkommende Immunitätsverhältnis mit sich, d. h.
die
Befreiung eines
Bezirks von der
Gerichtsbarkeit des
Gaugrafen oder sonstigen orden
tlichen Unterrichters. In diesem
Fall nahmen
alle auf diesem eximierten
Bezirk
wohnenden Leute an dieser
Befreiung teil und wurden dadurch der drückenden Beamtengewalt
entzogen.
Viele Freie traten daher mit ihren Gütern in den Immunitätsbezirk einer Schutzherrschaft ein. Solche Schutzherrschaften waren König, Adel und Geistlichkeit. Durch dieses Schutzverhältnis wurde natürlich die Zahl der in einer gewissen Abhängigkeit stehenden Leute erheblich vermehrt. Deutlich unterschieden finden wir in den Urkunden aber nur folgende Klassen derselben: die eigentlichen Leibeignen (servi, mancipia), die Liten (liti, litones, auch hovelingi), die hörigen Leute, die freien Schutzgenossen, welche erst neuerlich hinzugetreten waren (cereales, Malmanen, Masmanen, auch Mundmanen), und deren ursprüngliche und angeborne Freiheit in der ersten Zeit bei jeder Gelegenheit anerkannt wurde, und als eine Mittelklasse die coloni, später Bauleute, Zinsleute genannt, welche besonders bei Kirchengütern vorkommen und ein dem Eigentum nahekommendes Recht gehabt zu haben scheinen.
Die dinglichen Verhältnisse in den einzelnen Hofverbänden, die persönlichen Leistungen und die Stellung der Hofhörigen, überhaupt dem Hofherrn gegenüber, wurden durch sogen. Hofrechte normiert. War aber schon in diesen Verhältnissen, wie sie sich uns in der ersten Hälfte des Mittelalters in den germanischen Staaten und namentlich in dem großen Frankenreich darstellen, eine bedeutende Beschränkung der gemeinen Freiheit enthalten, so nahm die bevorzugte Stellung des Adels und des Klerus in der Folgezeit einen immer größern Umfang an, bis sich endlich die Herrschaft jener beiden bevorzugten Klassen der Bevölkerung [* 3] zu einer förmlichen Feudaldespotie steigerte.
Nur am Niederrhein, in den Marschländern Norddeutschlands und in den Alpenthälern der Schweiz [* 4] und Tirols behaupteten die Landleute ihre Freiheit, während in den der natürlichen Bollwerke entbehrenden Gegenden Freiheit und freies Wesen immer mehr verfielen. Die Leibeigenschaft selbst war am härtesten in Schlesien, [* 5] Mähren, [* 6] Pommern, [* 7] Mecklenburg [* 8] und Holstein, milder im südlichen und südwestlichen Deutschland, [* 9] in Schwaben, Bayern, [* 10] am Oberrhein und in Österreich. [* 11]
Indessen sah sich der Klerus, dessen Grundeigentum namentlich zur Zeit der Kreuzzüge einen immer größern Umfang gewann, doch auch veranlaßt, es mit Pachtverhältnissen zu versuchen, um die nötigen Ackerbauer zu gewinnen; und zu ebendieser Maßregel war an vielen Orten auch der Adel genötigt, teils weil auch er Besteller für seine weiten Ländereien brauchte, teils weil die ewigen Fehden und besonders die Kreuzfahrten Geld erforderten und sich für die größern Herrenhöfe, wenn man sie auch veräußern wollte, nicht leicht Käufer fanden. Es wurden demnach von Klerus und Adel mit den Bauern Pachtverträge abgeschlossen, welche die letztern dem Hörigkeitsverhältnis entrissen.
Ferner machten da, wo der deutsche Boden noch Wald war, die Landleute ihn nur gegen das Versprechen ihrer Freilassung urbar, wie denn in Niederdeutschland, in Holstein und Lauenburg, [* 12] im Mecklenburgischen, in der Mark Brandenburg [* 13] und in Sachsen [* 14] sich seit 1106 eine große Anzahl holländischer Landleute unter der Bedingung ansiedelten, daß sie als freie Männer ihre Güter mit erblichem Recht nur gegen mäßige jährliche Abgaben an Geldzinsen und Zehnten sowie eigne Gerichtsbarkeit eingeräumt erhielten. Besonders aber waren es die aufblühenden Städte, welche als Gegengewicht gegen eine übermütige Adelsaristokratie der bäuerlichen Freiheit bedeutenden Vorschub leisteten. Durch das Aufkommen der Vorstädte und des ¶
mehr
Beisassenverhältnisses (Pfahlbürger) wurde den Städten Gelegenheit gegeben, auch solchen Personen ihren kräftigen Schutz angedeihen zu lassen, welche volles Bürgerrecht nicht erhalten konnten. Auf diese Weise eröffnete sich auf der einen Seite dem geknechteten Landvolk die Möglichkeit, einer tyrannischen Behandlung sich durch die Flucht in die Städte zu entziehen; auf der andern Seite aber erging zugleich an die Herren eine eindringliche Mahnung, ihre Hofhörigen mit Milde zu behandeln und sie durch ein freundlicheres Verhältnis fester an ihre Höfe zu ketten.
Man lernte die heilsamen Wirkungen einer durch freiere Institutionen begünstigten landwirtschaftlichen Betriebsamkeit kennen und erließ zum Schutz derselben das Gebot des Gottesfriedens (treuga Dei). Endlich war von besonderer Bedeutung für die gemeine Freiheit die Belebung und Ausbildung der gemeinschaftlichen Vereine und Gerichte, die sich auf uralte deutsche Rechtsgewohnheit gründeten und jetzt durch die überall sich bildenden festen Genossenschaften der verschiedenen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft, namentlich der städtischen, neuen Aufschwung erhielten. Es gingen nämlich Gesetz und Gericht, namentlich auch die Festsetzung und stets zu erneuernde Anerkennung der den Bauern obliegenden Leistungen und Pflichten, von ihren genossenschaftlichen Versammlungen, von ihren freien Cent-, Gau- und Landgerichten oder ihren Meierdingen und Hof- oder Bauernsprachen aus, und es lag in der Natur der Sache, daß die freie öffentliche Beratung über die Gemeindeangelegenheiten für die Bauern ein größeres Selbstgefühl, einen wohlthätigen Korporationsgeist und einen gewissen Grad von politischer Selbständigkeit mit sich bringen mußte.
Nach allem bisher über die bäuerlichen Verhältnisse Gesagten läßt sich ein allgemeiner Begriff von Bauer für das Mittelalter nicht wohl aufstellen. Der Hauptsache nach lassen sich aber folgende Klassen derselben nachweisen. Es gab völlig freie Bauern, welche auf ihren mit keinem Zins belasteten Gütern saßen. Ihnen am nächsten standen diejenigen Bauern, welche auch persönlich frei waren, aber nicht eigentümliche Grundstücke, sondern Pachtgüter bewirtschafteten.
Andre Bauern besaßen zwar ihre Güter als volles, freies Eigentum, aber sie mußten Grundzins (census) bezahlen. Ferner gab es Bauern, welche wohl ein erbliches Nutzungsrecht besaßen, um welches der Erbe beim Herrn bloß nachzusuchen brauchte, aber des vollen Eigentumsrechts entbehrten und mithin als bloße Bauleute (coloni) von der Gutsherrschaft abhängig waren. Ein großer Teil der Bauern befand sich ferner im Hofsverband als Hofhörige; sie bildeten mit dem Haupthof eine Gemeinde und waren in allen den ganzen Verband [* 16] betreffenden Angelegenheiten die Schöppen und Richter, mit deren Zustimmung die Hofrechte abgefaßt wurden, und die mit dem Hofherrn gemeinschaftlich den neuen Hofhörigen investierten.
Endlich war ein nicht geringer Teil der Bauern wirklich leibeigen. Eine Masse von Abgaben und Leistungen, die sich zum Teil bis in die neuere Zeit erhielten, lastete auf dem Bauernstand. Vor allen gehört dahin die Fronpflicht, welche sowohl dem unfreien, hörigen Bauern als auch dem freien Bauern oblag. Der unfreie Bauer mußte sich von seinem Herrn zur Besetzung jeder beliebigen bäuerlichen Stelle gebrauchen lassen und bis dahin als ländliches Gesinde dienen, teils umsonst, teils gegen Lohn (Zwangsdienst), wobei er zugleich einem Züchtigungsrecht des Herrn unterworfen war (Dienstzwang).
Ferner hatte jeder mündige Unfreie eine jährliche Abgabe, den Leibzins, an seinen Herrn zu entrichten. Starb der Gutsinhaber, so nahm der Gutsherr einen Teil des Mobiliarnachlasses, Sterbfall, Todfall, Besthaupt (mortuarium), an sich, womit zugleich Beschränkungen des Unfreien hinsichtlich letztwilliger Verfügungen und Schenkungen verbunden waren. Weiter gehört dahin der zur Eingehung einer Ehe des Bauern erforderliche gutsherrliche Ehekonsens, der wiederum mit Abgaben verbunden war.
Starb der Bauer, so mußte der, an welchen nun das Gut durch Erbschaft fiel, oder dem es verliehen wurde, dem Gutsherrn für die Belehnung oder Einsetzung in das Gut eine Abgabe geben, das Handlehen, welches ursprünglich in Naturalien, später aber, und zwar mehr und mehr erhöht, in Geld bestand. Dazu kamen nach der Übernahme des Gutes eine Anzahl jährlicher Zinsen, welche den Bauern stets daran erinnerten, daß er kein freies Eigentum habe. Besonders spielten darunter die unter allerlei Namen zu verschiedenen Zeiten abzuliefernden Hühner [* 17] eine große Rolle: da gab es Fastnachts-, Hals-, Haupt- und Leibhühner, und wurde Geld dafür entrichtet, so erinnerten die Namen Leibgeld, Leibbede, Leibschilling, Leibpfennig, Leibzins den Landmann stets an seine hörigen oder leibeignen Zustände.
Zur Anerkennung der Schutzherrlichkeit mußten Gau-, Herd-, Rauch-, Vogthühner, für die Erlaubnis, Leseholz, Laub und Streu im
Wald zu sammeln und darin zu grasen und zu weiden, Holz-, Laub-, Weidhühner und für jeden mündig gewordenen
Sohn bis zu seiner
Verheiratung Bubenhühner oder gleiche Abgaben an Geld gegeben werden. Dann waren der große und der kleine
Zehnte und der Blutzehnte zu entrichten. Manche Güter gaben den vierten und sechsten, manche den zehnten Teil an die Kirche und
außerdem den neunten Teil an den Landesherrn ab. Dazu kamen mancherlei Zwangs- und Bannrechte, hier und da
auch Rechte der sittenlosesten Art (Schönfrauenlehen, jus primae noctis etc.), und endlich die drückendsten von allen Lasten,
nämlich die Beden oder Geldsteuern (precaria).
Die letztern waren ursprünglich Entschädigungen, welche die Heerbannspflichtigen dem Adel dafür zahlten, daß er den Heerbannsdienst allein auf sich nahm. Bald aber wurde diese ursprüngliche Bestimmung der Beden vergessen, und der Landesherr forderte sie allmählich als eine gemeine Beihilfe zu allen Ausgaben, die er zu machen hatte; bei jeder unnützen Fehde, bei Besuchen des kaiserlichen Hofs, bei Ausstattung eines gnädigen Fräuleins (Fräuleinsteuer), bei der Auslösung des Herrn aus der Gefangenschaft, beim Wehrhaftmachen der Junker etc. war es immer das arme Landvolk, welches zahlen mußte, und zu all diesen Lasten gesellten sich später noch die Reichssteuern, der sogen. gemeine Pfennig, so daß die Lage des Bauernstandes zu Ausgang des Mittelalters allerdings eine überaus traurige und klägliche war und bis in die neuere Zeit hinein geblieben ist.
Die Emanzipation des Bauernstandes.
Die Veranlassung zu einer entscheidenden Umgestaltung der Verhältnisse der Bauern und zu einer freiheitlichen Entwickelung des Bauernstandes ist in der Reformation und in den durch dieselbe hervorgerufenen Umwälzungen auf dem religiösen, politischen und sozialen Gebiet zu suchen. Der Bauer, dessen Lage sich inzwischen durch die Einführung des römischen Rechts und durch die ungeschickte Anwendung der römisch-rechtlichen Grundsätze von Sklaverei u. Pachtwesen auf spezifisch deutsch-nationale Verhältnisse ¶