betraut worden. 1855 trat er als Hauptredakteur an die
Spitze des
»Journal des économistes«; auch leitete er kurze Zeit (1868-69)
den »Constitutionnel«. Neben zahlreichen kleinern Abhandlungen in der
»Revue des
DeuxMondes«, im
»Journal des Débats« etc.
schrieb er: »Manuel d'économie politique« (Par. 1857, 4. Aufl. 1878);
»Études de philosophie morale et d'économie politique«
(1858);
»Publicistes modernes« (2. Aufl. 1863);
»La liberté du travail« (1865);
»Elements d'économie rurale, industrielle
et commerciale« (1867);
»Économie politique populaire« (2. Aufl. 1876);
»Histoire du luxe privé et public« (1878-80, 4 Bde.; 2. Aufl.
1881);
»Les populations agricoles de la
France. La
Normandie« (1880) u. a., lauter durch
Sorgfalt ausgezeichnete
Arbeiten, in welchen Baudrillart eine freisinnige politische
Richtung vertritt.
Nach
Paris zurückgekehrt, kultivierte er bis 1861 die Porträtmalerei, die er nur 1857 durch die Bestrafung
einer Vestalin
(Museum in
Lille)
[* 4] und 1859 durch die
Toilette der
Venus unterbrach. 1861 machte er mit der Ermordung
Marats durch
CharlotteCorday einen
Schritt auf das Gebiet der
Historienmalerei, kehrte aber 1863 mit der
Perle und der Woge wieder zum Idealbild
zurück, welches er mit feinemGeschmack, die Mitte zwischen gemeiner
Sinnlichkeit, akademischer
Kälte
und niedrigem
Naturalismus haltend, behandelte.
In den letztern ist besonders der Einfluß
Michelangelos zu erkennen, während sich das
Kolorit und die
Auffassung der andern Gemälde mehr an
Veronese und an
Primaticcio halten. Was die
Musen
[* 5] an Vornehmheit der
Haltung vermissen
lassen, ersetzt reichlich Baudrys Hauptwerk, die Glorifikation des
Gesetzes als Deckengemälde für den
Kassationshof in
Paris,
welches ihm die Ehrenmedaille des
Salons von 1881 einbrachte.
Adel der Form, eine harmonische
Ruhe des lichten
Kolorits und eine geistvoll und kühn aufgebaute
Komposition vereinigen sich zu großartiger monumentaler
Haltung. 1882 folgten
eine
Allegorie der
Wahrheit und ein
Plafond mit der
HochzeitAmors und
Psyches, 1883 dekorative
Malereien für
SchloßChantilly.
Die Vorzüge einer ungesuchten
Noblesse u. eines eleganten
Kolorits zeichnen auch seine Bildnisse aus.
Baudry ist einer der vollkommensten
Repräsentanten des französischen Kunstvermögens mit seinen
Tugenden und Fehlern.
im weitesten
Sinn jeder Landbewohner im
Gegensatz zum
Städter und zwar insbesondere ein solcher, der sich mit
Landwirtschaft beschäftigt; oder, wie das preußische
Landrecht (Teil II,
Tit. 7, §. 1) definiert, »zum
Bauernstand gehören alle Bewohner des platten
Landes, welche
sich mit dem unmittelbaren Betrieb des
Ackerbaues
und der
Landwirtschaft beschäftigen, insofern sie nicht durch adlige
Geburt,
Amt oder
Rechte von diesem
Stand ausgenommen sind«.
Allein dieser
Begriff bedarf doch noch einer nähern Abgrenzung.
Denn im engern und eigentlichen
Sinn versteht man unter Bauer nur einen solchen kleinern Landwirt, welcher
auf eignem
Grund und
Boden wirtschaftet, also den Bauerngutsbesitzer im
Gegensatz zum
Pachter und zum landwirtschaftlichen
Arbeiter
oder
Dienstboten. Abgesehen von dem
Gesinde, zerfallen nämlich die Lohnarbeiter der
Landwirtschaft in zwei
Klassen:
1) die ungebundenen
Tagelöhner, die ohne ein festes
Dienst- und Arbeitsverhältnis gegen
Tag- undStücklohn
landwirtschaftliche
Arbeiten verrichten, sei es, daß sie mit etwas Grundbesitz angesessen sind, sei es, daß sie als sogen.
Einlieger lediglich zur
Miete wohnen;
2) die festen Lohnarbeiter, in den östlichen
ProvinzenPreußens
[* 6] Instleute, in
Mecklenburg
[* 7] Hoftagelöhner, in
Schottland hinds
genannt, von
Schmoller als »Feldgesinde« bezeichnet, d. h.
landwirtschaftliche
Arbeiter, welche zu einem Gutsbesitzer in einem dauernden Dienstverhältnis stehen und neben dem
Lohn auch
durch
Wohnung und sonstige
Naturalleistungen entschädigt werden. Im
Gegensatz zu diesen landwirtschaftlichen Arbeitern und
Dienstboten bewirtschaftet der Bauer sein eignes
Gut, indem er sich von dem Großgrundbesitzer durch den
Umfang des
Gutes unterscheidet.
Die frühere Unterscheidung zwischen Rittergut und
Bauerngut, welche sich darauf gründete, daß der
Besitz
eines Ritterguts ein Vorrecht des
Adels war, und daß damit gewisse sonstige Vorrechte, namentlich Steuerfreiheit, verbunden
waren, ist durch die moderne
Gesetzgebung beseitigt. Der Unterschied ist nicht mehr von politischer, sondern nur noch von
wirtschaftlicher Bedeutung, wenn sich auch noch manche privatrechtliche Eigentümlichkeiten der
Bauerngüter
bis in die neueste Zeit erhalten haben (s.
Bauerngut).
Bei den Völkern des
Altertums wurden
Ackerbau und
Viehzucht
[* 9] ursprünglich in hohen
Ehren gehalten.
Später kam bei den Griechen
der
Ackerbau in die
Hände der Sklaven; auch bei den
Römern wurde in späterer Zeit die
Landwirtschaft größtenteils den ärmern
Bürgern oder den Sklaven überlassen. Einen eigentlichen Bauernstand im heutigen
Sinn finden wir im
Altertum nicht. Erst unter
den germanischen Völkern entwickelte sich ein solcher. Als freier Mann wohnte der
Germane ursprünglich auf seinem
Los
(Allodium),
das ihm Unterhalt und Selbständigkeit sicherte. Allerdings fanden sich schon in der alten Zeit auch
unfreie
Personen, zu welchen vorzüglich die
Kriegsgefangenen gehörten. Allein von diesen
¶
mehr
Unfreien ist die Klasse derjenigen, welche wir nach Mösers Vorgang unter der Bezeichnung »Hörige« zusammenfassen, wohl
zu unterscheiden. Diese Hörigen sind nämlich die in den spätern Gesetzen liti, litones, auch lassi (lazzi) genannten Leute,
welche entweder von ihren Herren aus dem Zustand der völligen Unfreiheit entlassen, oder auch von einem
erobernden Stamm unterdrückt worden waren. Oft waren diese Liten wohl auch solche, welche sich freiwillig an einen Freien anschlossen
und Ländereien zum Bebauen gegen einen bestimmten Zins übernommen hatten.
Sie standen unter dem Schutz ihres Hofherrn und folgten ihm in den Krieg, nicht als freie Glieder
[* 11] des Heerbannes, sondern nur
als Dienstpflichtige. Folgen dieses Verhältnisses der Hörigkeit waren, daß die Liten bei Heiraten die Erlaubnis ihres Hofherrn
nachsuchen, beim Tode des hörigen Familienhauptes eine Abgabe geben, Zins entrichten mußten u. dgl. Diese ursprünglichen
Abhängigkeitsverhältnisse wurden infolge der Eroberungen und Wanderungen der germanischen Stämme bedeutend vermehrt, insofern
durch diese eine völlige Umgestaltung des Grundbesitzes herbeigeführt und das Entstehen eines privilegierten
Adels angebahnt wurde.
Neben dem Adel erhob sich aber bald eine zweite, der angestammten germanischen Freiheit nicht minder gefährliche Macht, der
Klerus und die Kirche. Die Macht der Sündenvergebung, welche die Kirche für sich in Anspruch nahm, spornte die Freigebigkeit
an und hatte zahlreiche Zuwendungen an Grundeigentum für die Geistlichkeit zur Folge. Dazu kam, daß die
kirchlichen Besitzungen eine verhältnismäßig friedliche Stellung einnahmen, ein Umstand, der vielfach freie Grundeigentümer
bestimmte, ihr Land derKirche zu übergeben und Zinsmänner derselben zu werden. So entwickelte sich nach und nach das sogen.
Hofsystem, dessen Grundzüge folgende waren: Die geschlossenen Gutskomplexe (villae curtes), in die
das flache Land zerfiel, enthielten Wohnungen und Ackerland und waren mit vollen Eigentumsrechten und mit den Gerechtsamen
an der unverteilten gemeinen Mark versehen.
Ein solcher Hofverband hieß curtis, während huba (Hufe) ein eingehegtes Stück Ackerland, welches jemand zur Bestellung übergeben
und von ihm eingehegt worden war, und mansus einen eigentlichen Bauernhof mit Gebäuden, Acker- und Weideland bezeichnete,
auf welchem eine Familie hinlänglichen Unterhalt fand. Auf diesen kleinern Gutsteilen saßen entweder hörige, eigne Leute
(mancipia), in welchem Fall sie mansi serviles hießen, oder freie Besitzer, an die sie verliehen waren, daher
mansi ingenuiles genannt; mitunter waren auch nur einzelne Morgen ausgebrochen und an eine Person verliehen (bonà solitaria,
Söltengüter).
Die Herren solcher Gutskomplexe aber, Adel und Klerus, pflegten sich das beste, vielleicht das ihre Wohnungen umgebende Ackerland
zu eigner Benutzung vorzubehalten, als die Sal-, Fron-, Freihube (mansus indominicatus). Sie hatten allein
echtes, volles Eigentum (terra salica, aviatica) und erwarben und besaßen es unter dem Schutz des Gemeinde- und des Gaugerichts,
während die hörigen Leute unmittelbar unter dem Hofrecht standen und vor derGemeinde durch ihre Hofherren vertreten wurden.
Der Meier (villicus), welcher die Aufsicht über die Güter führte, war der nächste Vorgesetzte der eignen
Leute. Bedeutende Modifikationen führte aber das inzwischen aufkommende Immunitätsverhältnis mit sich, d. h.
die Befreiung eines Bezirks von der Gerichtsbarkeit des Gaugrafen oder sonstigen ordentlichen Unterrichters. In diesem Fall nahmen
alle auf diesem eximierten Bezirk
wohnenden Leute an dieser Befreiung teil und wurden dadurch der drückenden Beamtengewalt
entzogen.
Viele Freie traten daher mit ihren Gütern in den Immunitätsbezirk einer Schutzherrschaft ein. Solche Schutzherrschaften waren
König, Adel und Geistlichkeit. Durch dieses Schutzverhältnis wurde natürlich die Zahl der in einer gewissen Abhängigkeit
stehenden Leute erheblich vermehrt. Deutlich unterschieden finden wir in den Urkunden aber nur folgende Klassen derselben: die
eigentlichen Leibeignen (servi, mancipia), die Liten (liti, litones, auch hovelingi), die hörigen Leute,
die freien Schutzgenossen, welche erst neuerlich hinzugetreten waren (cereales, Malmanen, Masmanen, auch Mundmanen), und deren
ursprüngliche und angeborne Freiheit in der ersten Zeit bei jeder Gelegenheit anerkannt wurde, und als eine Mittelklasse
die coloni, später Bauleute, Zinsleute genannt, welche besonders bei Kirchengütern vorkommen und ein
dem Eigentum nahekommendes Recht gehabt zu haben scheinen.
Die dinglichen Verhältnisse in den einzelnen Hofverbänden, die persönlichen Leistungen und die Stellung der Hofhörigen,
überhaupt dem Hofherrn gegenüber, wurden durch sogen. Hofrechte normiert. War aber schon in diesen Verhältnissen, wie sie
sich uns in der ersten Hälfte des Mittelalters in den germanischen Staaten und namentlich in dem großen
Frankenreich darstellen, eine bedeutende Beschränkung der gemeinen Freiheit enthalten, so nahm die bevorzugte Stellung des
Adels und des Klerus in der Folgezeit einen immer größern Umfang an, bis sich endlich die Herrschaft jener beiden bevorzugten
Klassen der Bevölkerung
[* 12] zu einer förmlichen Feudaldespotie steigerte.
Indessen sah sich der Klerus, dessen Grundeigentum namentlich zur Zeit der Kreuzzüge einen immer größern Umfang gewann, doch
auch veranlaßt, es mit Pachtverhältnissen zu versuchen, um die nötigen Ackerbauer zu gewinnen; und
zu ebendieser Maßregel war an vielen Orten auch der Adel genötigt, teils weil auch er Besteller für seine weiten Ländereien
brauchte, teils weil die ewigen Fehden und besonders die Kreuzfahrten Geld erforderten und sich für die größern Herrenhöfe,
wenn man sie auch veräußern wollte, nicht leicht Käufer fanden. Es wurden demnach von Klerus und Adel
mit den Bauern Pachtverträge abgeschlossen, welche die letztern dem Hörigkeitsverhältnis entrissen.
Ferner machten da, wo der deutsche Boden noch Wald war, die Landleute ihn nur gegen das Versprechen ihrer Freilassung urbar, wie
denn in Niederdeutschland, in Holstein und Lauenburg,
[* 20] im Mecklenburgischen, in der MarkBrandenburg
[* 21] und in
Sachsen
[* 22] sich seit 1106 eine große Anzahl holländischer Landleute unter der Bedingung ansiedelten, daß sie als freie Männer
ihre Güter mit erblichem Recht nur gegen mäßige jährliche Abgaben an Geldzinsen und Zehnten sowie eigne Gerichtsbarkeit eingeräumt
erhielten. Besonders aber waren es die aufblühenden Städte, welche als Gegengewicht gegen eine übermütige
Adelsaristokratie der bäuerlichen Freiheit bedeutenden Vorschub leisteten. Durch das Aufkommen der Vorstädte und des
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