Das
Kirchenrecht unterscheidet den
Kleinen und
Großen Bann (excommunicatio minor und major oder
Anathema). Jener
schließt nur von der
Gemeinschaft derSakramente aus und zieht die Unfähigkeit zur Erlangung kirchlicher
Ämter nach sich,
dieser schließt auch von jeder kirchlichen
Gemeinschaft, vom bürgerlichen
Recht und geselligen
Verkehr aus. Der Bann ist entweder
latae oder ferendae sententiae, jenes infolge einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, dieses infolge eines Urteilsspruchs.
Zu Verhängung des letztern ist jeder
Geistliche befugt, der eine selbständige
Jurisdiktion für das Gebiet seines
Sprengels
hat.
Wird der
Große Bann öffentlich bekannt gemacht, so tritt für jeden Katholiken die
Pflicht ein, den
Verkehr mit dem Gebannten
zu meiden. Der Aufhebung des Bannes muß die
Kirchenbuße vorhergehen. Die neuere staatliche
Gesetzgebung
verbietet überall die
Verbindung bürgerlicher Nachteile mit dem kirchlichen Bann, so insbesondere das preußische
Gesetz vom über
die
Grenzen
[* 2] des
Rechts zum
Gebrauch kirchlicher
Straf- und Zuchtmittel. Die
Ausdehnung
[* 3] des Bannes auf eine Ortschaft oder ein
Land, d. h. das Verbot jeder kirchlichen
Feier, hießInterdikt (s. d.). In der evangelischen
Kirche ist
nur der
Kleine Bann, die
Ausschließung vom
Abendmahl und andern kirchlichen
Rechten, bis in die neuere Zeit als Zuchtmittel beibehalten
worden.
(spr. bann'ljeh),Charles, Musikschriftsteller, geb. zu
Paris,
[* 4] widmete sich, nachdem er eine gründliche
wissenschaftliche
Erziehung genossen, im 20. Lebensjahr ausschließlich der
Musik und machte zu diesem
Zweck die Kompositionsklassen
am
Konservatorium durch. Im J. 1866 trat er in die Redaktion der
»Revue et gazette musicale« ein und leitete
dieselbe während der letzten Jahre ihres Bestehens (bis Ende 1880) als Chefredakteur. Außer zahlreichen ebenso geistvollen
wie gründlichen
Arbeiten für dieses
Blatt
[* 5] veröffentlichte er eine Übersetzung von
Hanslicks »Vom Musikalisch-Schönen« (1877),
(unrichtig Panner,Pannier, verwandt mit dem franz. bannière, ital.
bandiera, ursprünglich s. v. w.
Zeichen), die Hauptfahne eines
Heers, welche vor dem Oberbefehlshaber aufgepflanzt und auf
Märschen vor demselben hergeführt wird und in früherer Zeit oft so schwer und groß war, daß
ein eigner
Wagen dazu gehörte. Bekannt ist besonders das deutsche
Reichsbanner, die große
Fahne, welche der
Kaiser oder der
von ihm ernannte Oberbefehlshaber bei der Sammlung des Reichsheers aufpflanzte und im
Feld führte.
Hierauf ist es wohl zurückzuführen, daß man gegen die
Regeln der
Heraldik die
FarbenSchwarz-Rot-Gold zu einer
Trikolore kombinierte,
welche bekanntlich bis auf die neueste Zeit als die deutsche
Fahne bezeichnet ward. Die besondere Obhut
des
Reichsbanners wurde gewöhnlich einem
Vasallen anvertraut, der vom
Kaiser ernannt wurde. Zu Ende des 17. Jahrh. entstand
ein heftiger Streit, als
Hannover
[* 7] mit der Kurwürde das Reichsbanneramt als Erzamt erhalten sollte.
Sachsen
[* 8] und
Württemberg
[* 9] protestierten, bis
KaiserLeopold nachgab.
Verschieden von dem
Reichsbanner war die
Reichssturmfahne; dieselbe war kleiner, mehr pikenähnlich und
wurde dem
Kaiser oder seinem Stellvertreter in der
Schlacht vorgetragen, das
Recht ihrer
Führung mit dem
Rechte des Vorstreits
in einem
Kreis
[* 10] wohl auch einzelnen
Reichsständen erblich verliehen. Eine solche
Reichssturmfahne war das St. Georgenbanner
der schwäbischen und fränkischen
Ritterschaft. Lehnsherren, welche zum Kriegsgefolge bis zu 100 streitbare
eigne
Männer hatten, führten ein viereckiges Banner, welches um ein Drittel länger als breit war, und hießen danach
Bannerherren.