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Befriedigung seiner Gläubiger zurückgehalten wurde, oder wenn ihm übermäßiger Aufwand zur Last fällt, oder wenn er, nachdem seine Passiva die Aktiva bereits überstiegen, den Konkurs nicht sogleich selbst bei Gericht angemeldet, sondern neue Schulden gemacht, Zahlungen geleistet, Pfand oder Bedeckung angewiesen hat, mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft. Derselben Strafe unterliegen in Konkurs verfallene Handelsleute, welche 1) ihr Handlungsgeschäft schon in verschuldetem Zustand oder, wenn gesetzlich zur Betreibung desselben ein bestimmter Handlungsfonds erforderlich ist, ohne den Besitz eines solchen und mit Hintergehung der Behörde über ihren Vermögensstand angetreten haben;
2) wenn sie schon einmal in Konkurs verfallen waren und die Erlaubnis zum Wiederantritt ihres Geschäftsbetriebs (insofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist) durch falsche Angaben über ihren Vermögensstand etc. erlangt haben;
3) ihre Handlungsbücher gar nicht oder so mangelhaft geführt haben, daß der Gang [* 2] ihres Geschäftsbetriebs und ihr Vermögensstand nicht danach beurteilt werden können;
4) bei der Buchführung absichtliche Unrichtigkeiten begangen, die Bücher ganz oder teilweise vernichtet, unterdrückt oder deren Inhalt entstellt haben;
5) über die Entstehung von Schulden oder die Verwendung von eingegangenen bedeutenden Geldsummen oder Warensendungen keine hinreichende Aufklärung zu geben vermögen;
6) sich in Lieferungsverträge über Kreditpapiere oder Waren, die ihrem Wesen nach bloß Wetten sind, und in andre gewagte, ihren Vermögensverhältnissen nicht entsprechende Geschäfte eingelassen haben;
7) die Eröffnung des Konkurses zu einer Zeit, da sie bereits wußten, daß ihre Passiva die Aktiva überstiegen, durch Verschleuderung ihrer Waren unter dem wahren Wert oder durch andre ihren Gläubigern verderbliche Mittel zu verzögern gesucht haben.
Vor Einführung des Handelsgesetzbuchs in Frankreich waren hier die Worte Faillite und Banqueroute ganz gleichbedeutend; man unterschied bloß den Falliten von Treue und Glauben vom sträflichen oder bezüglichen Falliten (dem Bankrottierer). Die neue Gesetzgebung (Code de commerce, liv. III, tit. 2, art. 436) unterscheidet zwischen einfachem und betrügerischem Bankrott. Der einfache Bankrott gehört vor das Forum [* 3] des Strafpolizeigerichts, und die Strafe darf nicht unter einem Monat, aber auch nicht über zwei Jahre Gefängnis sein. Die Fälle des betrügerischen Bankrotts werden von Amts wegen vor den Assisen verfolgt, und die Strafe ist Zwangsarbeit auf bestimmte Zeit, ja auf lebenslänglich, wenn der Bankrottierer Sensal war. Das französische Recht straft jedoch den Bankrott nur bei Kaufleuten.
Das Handelsgesetzbuch für das Königreich der Niederlande [* 4] gibt die Klassen und Grade des Bankrotts nicht an, sondern sagt bloß (Buch III, Tit. I, Art. 2): Jeder fallit gewordene Kaufmann, der sich in einem der im Strafgesetzbuch erwähnten Fälle von grobem Verschulden oder von Betrug befindet, ist im Zustand des Bankrotts. Das spanische Handelsgesetzbuch (Buch IV, Tit. I, § 1002 u. f.) unterscheidet hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen fünf Klassen von Fallimenten, als: Einstellung der Zahlung (also bloße Suspension für eine Zeitlang, was in der alten französischen Jurisprudenz auch angenommen war);
Insolvenz, aus zufälligen Ursachen entstehend (also Falliment durch unvorhergesehene Unglücksfälle, unverschuldetes Falliment);
strafbare Insolvenz, betrügerische Insolvenz und boshaftes Falliment, wenn der Fallit sich mit dem Vermögen der Gläubiger davonmacht. In England ist ein sehr ausführliches Bankrottgesetz (Bankruptcy Act) 1883 erlassen worden und in Kraft [* 5] getreten.
Der Bankrottierer kann hiernach verhaftet werden, wenn Verdacht vorliegt, daß er sich durch Verborgenhalten oder durch die Flucht seinen Verpflichtungen entziehen, daß er Waren beiseite schaffen oder Bücher etc. vernichten möchte, oder wenn er Waren im Betrag von mehr als 5 Pfd. Sterl. ohne Erlaubnis des Masseverwalters wegschafft. Das Gericht kann dem insolventen Schuldner die Entbindung von dem Verdacht des schuldhaften Bankrotts (discharge) namentlich dann versagen, wenn er in den letzten drei Jahren die Geschäftsbücher vorschriftswidrig geführt, wenn er trotz der ihm bekannten Überschuldung das Geschäft fortgesetzt, wenn er sich durch leichtsinnige Spekulation oder Verschwendung in den Zustand der Insolvenz versetzt, oder wenn er einzelne Gläubiger bevorzugt und betrügerischerweise das Vertrauen seiner Gläubiger getäuscht hat. Außer der Strafe des Betrugs bei betrügerischem Bankrott trifft den Bankrottierer Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die er nur dann wieder gewinnt, wenn der Konkurs abgeschlossen, und dem Schuldner das gerichtliche Zeugnis erteilt wird, daß Unglück die Veranlassung des Konkurses war.