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und der Geldbedarf vermindert wird. Umfang und Entwickelung seiner Geschäftsthätigkeit ergibt die folgende Tabelle (in Millionen Mark):
Jahr | Inkassowechsel und Rechnungen | Höchster Betrag pro Tag | Durch Abrechnung geordnet Proz. | Giroeinlagen |
---|---|---|---|---|
1865 | 1851.9 | 25.64 | 64.06 | 1019 |
1870 | 3874.31 | 73.59 | 70.25 | 2169 |
1872 | 13433.4 | 268.08 | 76.94 | 6245 |
1875 | 5210.4 | 86.67 | 71.54 | 2938 |
1880 | 7354.59 | 249.38 | 76.53 | 3743 |
1881 | 8990.54 | 341.69 | 78.31 | 4257 |
1882 | 7248.69 | 220.34 | 76.52 | 3704 |
Bedeutendere auf Aktien begründete Mobiliarbanken existieren in Deutschland [* 2] 100. Davon haben 15 ein Aktienkapital von je über 15 Mill. Mk., 7 ein solches, das zwischen 10 und 15 Mill. Mk. liegt, und 78 weniger als 10 Mill. Mk. Im ganzen beträgt das Kapital dieser Banken über 896 Mill. Mk. Sie schuldeten Ende 1882: 181½ Mill. Mk. Depositen, besaßen dagegen 402 Mill. Mk. Wechsel, 201 Mill. Mk. Effekten, 129 Mill. Mk. Lombardforderungen, 839 Mill. Mk. Kontokorrentdebitoren gegenüber 493 Mill. Mk. Kontokorrentkreditoren.
Diese starke Anlage ihrer Mittel in Effekten und Blankokrediten gibt ihnen ihren eigentümlichen Charakter. Der Reingewinn der Institute betrug 1882: 66 Mill. Mk. oder über 73 Proz. des Kapitals. Fünf Institute verteilten keine Dividende. Über die geschichtliche Entwickelung der deutschen Banken vgl. v. Poschinger, Die Banken im Deutschen Reich, Bd. 1: Bayern [* 3] (Erlang. 1876), Bd. 2: Königreich Sachsen [* 4] (Jena [* 5] 1877);
Derselbe, Bankwesen und Bankpolitik in Preußen [* 6] (Berl. 1878-1879, 3 Bde.);
Hecht, Bankwesen und Bankpolitik in den süddeutschen Staaten 1819-75 (Jena 1880).
In Betreff der Volksbanken s. d.
[Österreich-Ungarn.]
Es gibt nur eine einzige Zettelbank; die frühere Österreichische Nationalbank, jetzt Österreichisch-Ungarische Bank. Dieselbe ist 1816 entstanden; ihr Privilegium wurde 1841 und dann 1863 verlängert, in letzterm Jahr bis Ende 1876. In den finanziellen Bedrängnissen des Staats leistete sie ihm vielfach durch Darlehen Hilfe, wurde aber dadurch in die Unmöglichkeit versetzt, ihren Verbindlichkeiten gegen die Noteninhaber nachzukommen.
Seit 1862 sind ihre Verhältnisse vollkommen gesunde; ihre Noten sind mit der Landesvaluta vollkommen gleichwertig, freilich, da diese teils aus uneinlöslichen Staatsnoten, teils aus entwertetem Silber besteht, im Vergleich mit den Goldwährungen der bedeutendsten Handelsstaaten beständigen Wertschwankungen ausgesetzt. Es ist ihre ungedeckte Notenausgabe gesetzlich auf das Maximum von 200 Mill. Gulden beschränkt. Seit 1856 betreibt sie auch das Geschäft einer Hypothekenbank.
Das Kapital der Gesellschaft (ursprünglich 13 Mill. Fl.) beträgt seit 1868: 90 Mill. Fl. Die Dividende war 1876: 7½, 1877: 7⅚, 1878: 7⅓, 1879: 6½, 1880: 6⅜, 1881: 6½, 1882: 7⅙, 1883: 7⅙, 1884: 7 Proz. Die Noten lauten über 10, 100 und 1000 Fl. Das Privilegium der Bank lief 1877 ab. Bei der Erneuerung desselben machten die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie eine andre Organisation nötig. Nach dem Gesetz vom wird einer Österreichisch-Ungarischen Bank das Notenprivilegium für die Zeit vom bis erteilt.
Der Sitz der Bank ist in Wien; [* 7] eine Hauptanstalt für alle Geschäftszweige mit Ausnahme des Hypothekengeschäfts wird in Pest errichtet. Die Pester Anstalt erhält für Darlehen an ungarische Kunden 50 Mill. Fl. besonders überwiesen. Die Schuld des Staats an die Bank in Höhe von 80 Mill. Fl. wird aus den Gewinnanteilen der beiden Reichshälften abgezahlt. Von dem, was bei Ablauf [* 8] des Privilegiums noch geschuldet ist, trägt Ungarn [* 9] 30 Proz., die in 50 gleichen, unverzinslichen Jahresrenten an Österreich [* 10] zu entrichten sind, wofür Österreich sich mit der Bank abfindet.
Vom Reinertrag erhalten die Aktionäre zunächst 7 Proz.; der Überschuß wird zwischen den Aktionären und dem Staat gleichmäßig geteilt, und von dem Anteil des Staats erhält Ungarn 30, Österreich 70 Proz. Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung hat der Generalrat, dessen ausführendes Organ der Generalsekretär ist. Der Generalrat besteht aus dem Gouverneur, zwei Vizegouverneuren und zwölf weitern Mitgliedern. Der Gouverneur wird auf gemeinsamen Vorschlag des österreichischen und ungarischen Finanzministers vom Kaiser ernannt, von den Vizegouverneuren wird der eine vom österreichischen, der andre vom ungarischen Finanzminister vorgeschlagen, die übrigen Generalräte werden von den Aktionären gewählt.
Der Generalrat versammelt sich zweimal im Monat. Ein Exekutivkomitee desselben, das aus dem Gouverneur und vier weitern Mitgliedern besteht, hat die ständige Aufsicht über die Geschäftsführung. Den Verkehr mit dem Publikum unterhalten die beiden Direktionen, die bei den Hauptanstalten in Wien und in Pest vorhanden sind. Jede Direktion besteht aus einem der Vizegouverneure und acht Direktoren, von denen sechs durch den Generalrat, die zwei andern auf Vorschlag des Generalrats durch die Aktionäre gewählt werden.
Die Beamten werden sämtlich vom Generalrat ernannt. Im ganzen bestanden Ende 1884: 65 Bankanstalten, nämlich außer den beiden Hauptanstalten 38 Zweiganstalten und 25 Nebenstellen. Ende 1884 war der Notenumlauf 375,7 Mill. Fl., der Barvorrat 205,4 Mill. Fl. (davon 78,8 Mill. Fl. Gold), [* 11] das Portefeuille 167,7 Mill. Fl., der Lombard 34,2 Mill. Fl. Im Hypothekengeschäft bestanden 3085 Darlehen im Betrag von 86,77 Mill. Fl. und zirkulierten 84 Mill. Fl. Pfandbriefe.
Neben der privilegierten Nationalbank hat Österreich-Ungarn [* 12] Institute zur Förderung des Hypothekenkredits, von denen ein Teil den Charakter der an sich trägt, während die übrigen, wie die Landschaften in Deutschland, ausschließlich im Interesse der Darlehnsnehmer bestehen. Unter den eigentlichen Hypothekenbanken ist die bedeutendste die Allgemeine Privilegierte Österreichische Bodenkreditanstalt (Kapital 9,600,000 Fl., Ende 1883 Pfandbriefumlauf 135,6 Mill. Fl., erworbene Hypothekenforderungen 141,1 Mill. Fl.). Der Zahl nach überwiegend sind naturgemäß die Mobiliarbanken. Stand und Ergebnisse der Kreditinstitute aus Aktien in 1883 zeigt die folgende Zusammenstellung (in Millionen Gulden):
Zahl | Kapital | Reserve | Wechsel und Darlehen | Pfandbriefe im Umlauf | Divid. pro 1883 Proz. | |
---|---|---|---|---|---|---|
Wiener Banken | 15 | 280 | 41 | 362 | 251 | 6.9 |
Andre österreichische Banken | 33 | 33 | 8 | 64 | 220 | 6.4 |
Pester Banken | 15 | 60 | 10 | 62 | 117 | 7.3 |
Andre ungarische Banken | 116 | 12 | 2 | 49 | 2 | 10.2 |
Zusammen: | 179 | 385 | 61 | 537 | 590 | 7.0 |
Vgl. Rauchberg, Österreichs Bank- und Kreditinstitute 1872-83 (in der »Statist. Monatsschrift« 1885). ¶
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[Schweiz.]
Die Notenemission ist dezentralisiert, aber seit dem Bundesgesetz vom einheitlich geregelt. Die Banken dürfen nicht mehr Noten als das Doppelte ihres Kapitals emittieren, müssen wenigstens 40 Proz. bar, das übrige durch genau bestimmte Sicherheiten decken. Die Banken sind verpflichtet, gegenseitig ihre Noten in Zahlung zu nehmen. Die bedeutenden Notenbanken haben noch eine besondere Vereinbarung getroffen (Konkordat), wonach sie auch gegenseitig ihre Noten einlösen.
Ende 1882 waren 29 Notenbanken vorhanden, davon 22 Konkordatsbanken. Ein großer Teil dieser Anstalten betreibt zugleich das Hypothekengeschäft und gibt dann auch wohl verzinsliche Inhaberobligationen aus. Ende 1882 war der Notenumlauf aller Banken 99,182,000 Frank, der Bestand an Wechseln 216,692,000, an Hypothekenforderungen 214,681,000, an Debitoren im Kontokorrent und gegen Schuldschein 109,842,000, das Aktienkapital 107,125,000, an Kündigungsfrist geknüpfte Verpflichtungen (darunter Obligationen) 362,514,000 Fr.
[Großbritannien und Irland.]
Kein Land hat ein so ausgebildetes Bankwesen wie das britische Reich. Allerdings sind nicht alle Arten von Banken gleichmäßig entwickelt. In dem Mutterland sind es vielmehr hauptsächlich die Zettel- und die Depositenbanken, die auf das vollkommenste ihre Funktionen vollziehen und ihrer Natur nach auch dem Diskontogeschäft ungeheure Kapitalien zuführen. Im Mutterland nicht, wohl aber in einzelnen Kolonien sind auch Hypothekenbanken in Thätigkeit.
Was die Zettelbanken angeht, so sind ihre Verhältnisse verschieden in England und Irland einer- und in Schottland anderseits. In England und Irland ist die Notenemission wesentlich zentralisiert, in Schottland nicht. In England ist die Hauptanstalt für die Notenausgabe die englische Bank oder Bank von England (Bank of England). Sie ist zugleich die älteste Notenbank der Welt von größerer Bedeutung. Sie ist 1694 nach dem Plan des Schotten William Patterson begründet.
Ihr ursprüngliches Kapital betrug 1,200,000 Pfd. Sterl. und wurde der Regierung gegen 8 Proz. Zinsen geliehen. Dafür erhielt die Bank das Recht, zum gleichen Betrag Noten auszugeben. 1697 vermehrte die Bank ihr Kapital auf 2,201,171½ Pfd. Sterl., indem sie ihre Noten, zu deren Einlösung sie außer stande war, und die diskreditierten Schatzscheine des Staats als Kapitaleinzahlung annahm; sie erhielt dabei die Zusicherung, daß der Staat keine zweite Bank durch Gesetz begründen werde, und zugleich wurde ihr Privilegium bis 1710 erstreckt.
Unter der folgenden Regierung gewährte die Bank dem Staat abermals mehrfach ihre Hilfe und erhielt dagegen wichtige Rechte, neben der Erstreckung ihres Bestandes bis 1742 namentlich das wichtige Privilegium, daß außer ihr in England keine Bankgesellschaft mit mehr als sechs Teilhabern Noten ausgeben dürfe. 1742 wurde das Privilegium bis 1764 verlängert gegen ein zinsfreies Darlehen an den Staat von 1,600,000 Pfd. Sterl., welche Summe durch Erhöhung des Aktienkapitals auf 9,800,000 Pfd. Sterl. aufgebracht wurde. 1784 wurde das Privilegium bis 1786 erneuert gegen Zahlung von 100,000 Pfd. Sterl., 1781-1812 gegen ein 3proz.
Darlehen von 3 Mill. Pfd. Sterl. auf drei Jahre. In kritischen Zeiten, die während des 18. Jahrh. einigemal eintraten, wußte die Bank stets ihrer Pflicht der Noteneinlösung nachzukommen. Erst während des Revolutionskriegs erschöpften die finanziellen Beziehungen zum Staate die Mittel der Bank, so daß sie im Februar 1797 bei einem Notenumlauf von 8,644,250 Pfd. Sterl. nur einen Barschatz von 1,272,000 Pfd. Sterl. besaß. So ließ sie sich durch die Regierung mittels einer Kabinettsorder vom die später die Bestätigung des Parlaments erhielt, von der Barzahlung dispensieren.
In dieser Epoche der Uneinlöslichkeit der Banknoten oder der »Bankeinschränkung« (bank-restriction), wie sie in England genannt wird, die, allmählich immer weiter ausgedehnt, bis dauerte, haben die Noten (namentlich in den Jahren 1804, 1809, 1811, 1814) beim Umtausch gegen bar ein ansehnliches Disagio (bis zu 30 Proz.) verloren. 1816 wurde das Kapital der Bank auf 14,553,000 Pfd. Sterl. erhöht, indem ein Teil der Reserve auf die Aktionäre übertragen wurde; gleichzeitig hoben sich die Darlehen an den Staat auf den Gesamtbetrag von 14,686,000 Pfd. Sterl. Seit 1826 gab die Bank keine Noten unter 5 Pfd. Sterl. aus und begann, Filialen zu errichten; auch machte sie das Zugeständnis, einer Notenausgabe durch Aktienbanken sich nicht widersetzen zu wollen, wenn dieselben nur ihren Sitz nicht in London [* 14] oder einem nähern Umkreis von London hätten. 1833 fand eine Verlängerung [* 15] des Privilegiums statt, die wiederum die Veranlassung zu Konzessionen der Bank an das Publikum war; dagegen wurden jetzt auch ihre Noten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Im J. 1844 erfolgte unter dem Ministerium Sir Robert Peels diejenige Gesetzgebung, welche noch jetzt das britische Zettelbankwesen normiert.
Durch die Akte 7 u. 8 Vict. cap. 32 wurden zunächst die Verhältnisse in England geregelt, während die analoge Umgestaltung der Einrichtungen in Irland und Schottland 1845 geschah. Der hauptsächliche Zweck des Gesetzes für England war, die Notenausgabe zu zentralisieren und zugleich die Ausgabe ungedeckter Noten auf ein gewisses Maß einzuschränken. Deshalb wurde die frühere Freiheit der Notenausgabe, die für jedes Bankgeschäft mit weniger als sechs Teilnehmern im ganzen Land und auch für die von London entfernten Aktienbanken bestanden hatte, aufgehoben.
Nur diejenigen Banken, welche das Emissionsgeschäft betrieben, sollten dasselbe fortsetzen dürfen und weiter bis zu dem Betrag Noten ausgeben, der dem Durchschnittsbetrag ihrer Notenzirkulation während der vorhergegangenen drei Monate gleichkomme. In Bezug auf die Bank von England wurde bestimmt, daß sie nicht mehr als 14 Mill. Pfd. Sterl. ungedeckte Noten ausgeben dürfe, dagegen wurde der Betrag der gedeckten Noten für sie nicht beschränkt. Auch wurde festgesetzt, daß der Notenbetrag, der durch etwanige Einstellung der Emission seitens der kleinern in Wegfall kommen werde, zu zwei Dritteln dem Emissionsrecht der englischen Bank zuwachsen solle.
Dadurch ist seit 1866 das Maximum der ungedeckten Noten bei der englischen Bank auf 15 Mill. Pfd. Sterl. gestiegen. Zur Sicherung der Vorschriften über die Notendeckung wurde die englische Bank in zwei Abteilungen zerlegt, eine sogen. Emissionsabteilung (issue department) und eine Bankabteilung (banking department). In der erstern, die nicht mit dem Publikum geschäftlich zu verkehren hat, werden die Noten hergestellt und die Deckung vorrätig gehalten, und zwar werden immer um 15 Mill. Pfd. Sterl. mehr Noten hergestellt, als der Barvorrat beträgt, so daß in dieser Abteilung das gesetzliche Maximum der ungedeckten Noten stets zugleich auch das Minimum ist. Alle Noten werden von dem Issue department dem Banking department ausgeliefert, das dieselben zu seinem Geschäftsbetrieb (Diskontieren, Lombardieren etc.) verwendet. Den Teil der Noten, den das ¶