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100-Marknoten 671,542,100 Mk. aus, die 200-Marknoten (nur bei der Posener Provinzialbank) 522,200 Mk., die 500-Marknoten 100,377,000 Mk., die 1000-Marknoten 259,201,500 Mk. Bei der französischen Bank waren im ganzen 2,852,316,700 Fr. Noten im Umlauf, davon in 50-Franknoten 173,216,450 Fr., in 100-Franknoten 962,665,200 Fr., in 500-Franknoten 344 Mill. Fr., in 1000-Franknoten 1,365,028,000 Fr., in Noten von 5000, 25, 20 und 5 Fr. zusammen ca. 7 Mill. Fr.
Von großer Wichtigkeit sind die Vorschriften über die Art der Geschäfte, welche die Bank betreiben darf, über die Anlagen, welche ihr gestattet sind, über diejenigen, welche sie machen muß, und über das Verhältnis der Notenausgabe zur metallischen Deckung. In Deutschland [* 2] besteht die Vorschrift, daß die Banken wenigstens ein Drittel ihres Notenumlaufs in barem Geld vorrätig halten müssen (daher der Name Drittelsdeckung). Die Schweizer Notenbanken haben 40 Proz. für die Einlösung bereit zu halten.
Außerdem besteht in Deutschland und in Frankreich die Vorschrift, daß der gesamte Notenumlauf, dem nicht ein Barvorrat bei der Bank entspricht, durch gute (in Frankreich mit wenigstens drei, in Deutschland mit wenigstens zwei Unterschriften versehene) Wechsel von längstens dreimonatlicher Verfallzeit gedeckt sein muß (sogen. Bankdeckung oder bankmäßige Deckung, zum Teil aus Metall, zum Teil aus jederzeit leicht realisierbaren Werten bestehend). Aber auch die Anlagen, die nicht als Gegenwert für die Noten erforderlich sind, müssen besonders sichere sein.
Den deutschen Banken ist nur der Erwerb und ebenso nur die Beleihung bestimmter Gattungen von Wertpapieren erlaubt. Die Schweizer Notenbanken haben für die nicht durch Bargeld gedeckte Emission entweder zugelassene Wertpapiere beim Staat zu hinterlegen, oder eine Garantie der Kantone dafür zu erwirken, oder aber, wenn sie sich auf den Ankauf von Wechseln beschränken, diese als Sicherheit vorrätig zu halten. In Nordamerika [* 3] behändigt der Bund den Notenbanken die von ihnen auszugebenden Notenformulare und zwar für je 100 Doll. in Schuldverschreibungen der Union, die sie einreichen und beim Finanzministerium deponieren, 90 Doll. Noten.
In Bezug auf die Einlösung der Noten ist in Deutschland bestimmt, daß die Reichsbank in Berlin [* 4] unbedingt, an den Zweiganstalten, soweit ihre Mittel reichen, zur Umwechselung verpflichtet ist. Die andern Notenbanken müssen außer an ihrem Sitz auch entweder in Berlin oder in Frankfurt [* 5] a. M. Einlösungsstellen haben, die spätestens am Tag nach der Präsentation die Umwechselung bewirken müssen. Außerdem müssen alle Notenbanken an ihrem Sitz und in allen Städten mit mehr als 80,000 Einw. sämtliche Noten, auch die nicht von ihnen selbst ausgegebenen, an Zahlungs Statt annehmen.
Endlich haben die Notenbanken regelmäßige und häufige Veröffentlichungen über ihre Anlagen und Verpflichtungen (ihren Status) zu machen. In Deutschland muß die Zusammenstellung wenigstens viermal im Monat gemacht und spätestens fünf Tage nach der Aufnahme publiziert werden, ebenso ist die Jahresbilanz im ersten Quartal des neuen Jahrs öffentlich bekannt zu geben. Weiter sind noch zu erwähnen Vorschriften über eine fortlaufende staatliche Beaufsichtigung der Banken, über Haftbarkeit der Aktionäre, Verantwortlichkeit der leitenden Organe, über Höhe des Garantiefonds, Ansammlung eines Reservefonds und bei dezentralisierten Banken über gegenseitige Annahme der Noten etc. Schwindet das Vertrauen zur Zahlungsfähigkeit einer Notenbank, so entsteht in Zeiten einer Panik leicht ein allgemeiner Ansturm auf die Bank (overrun), indem jeder sich beeilt, seine Noten zur Einlösung zu präsentieren. Man hat in solchem Fall, um einen Bankbruch zu verhüten, eine Bank Restriktion oder Banksperre verfügt, d. h. die Einlösungspflicht der Bank wurde zeitweilig suspendiert (vgl. unten unter »England«).
Wenn der Staat einer Bank das ausschließliche Recht der Notenausgabe verleiht, so kann er für dieses nutzbringende Privilegium eine finanzielle Gegenleistung beanspruchen. Diese kann noch in verschiedenen Formen gewährt sein. Es kommt vor, daß die Bank dem Staat ein während der ganzen Dauer der Konzession unverzinsliches Darlehen überläßt; das ist z. B. bei der französischen, bei der Österreichisch-Ungarischen der Fall, von denen die erstere 100 Mill. Fr., die letztere 80 Mill. Fl. dem Staat geliehen hat.
Dasselbe Verhältnis findet sich bei einzelnen deutschen Banken, z. B. der Frankfurter. In Nordamerika müssen die Banken Bundesobligationen deponieren, die allerdings verzinslich sind; es lag aber auch in diesem Zwang zum Ankauf verzinslicher Staatspapiere während des Sezessionskriegs ein finanzieller Vorteil für den Staat. Die Gegenleistung der Bank kann aber auch in der regelmäßigen Entrichtung eines Geldbetrags bestehen. Dieser ist entweder unveränderlich, wie bei der englischen Bank, die jährlich 198,000 Pfd. Sterl. für ihr Privilegium bezahlt, oder er richtet sich nach den Geschäftsergebnissen der Bank.
Letzteres ist bei verschiedenen deutschen Banken der Fall, so bei der Badischen Notenbank; die von dem Mehrgewinn über 5 Proz. des Aktienkapitals ein Fünftel an Baden [* 6] abzugeben hat; bei der Württembergischen, bei der die vom Mehrgewinn über 5 Proz. an den Staat abzugebende Quote ein Drittel beträgt. Bei der Reichsbank ist der Anteil des Reichs am Gewinn noch stärker. Derselbe ertrug 1876/77: 1,957,915 Mk., 1877/78: 2,153,045 Mk., 1878/79: 2,160,484 Mk., 1879/80: 616,764 Mk., 1880/81: 1,800,431 Mk., 1881/82: 1,505,430 Mk. Außerdem kann der Staat sich auch unentgeltliche Dienstleistungen ausbedingen, wie z. B. die Reichsbank als Hauptkasse des Deutschen Reichs dient, auch die Verpflichtung hat, für Rechnung der Einzelstaaten Geldsummen anzunehmen und damit für dieselben Zahlungen auszuführen. Der Umsatz, den durch diese Verpflichtung die Reichsbank hatte, betrug 1883 in der Einnahme 931,355,365 Mk., in der Ausgabe 958,543,335 Mk., der Bestand an Forderungen des Reichs und der Bundesstaaten 22,342,846 Mk.
Kreditbanken.
Die Aufgabe derselben ist es, die Kreditgeschäfte der Produzenten zu erleichtern, nicht Kaufbefähigung zum Verbrauch, sondern Kapital zu produktiven Unternehmungen zu verschaffen. Die Kreditbanken sind aber nur Vermittler des Kredits; ihre Aufgabe ist nicht, ihre eignen Kapitalien der Produktion zu übergeben, sondern fremde Kapitalien ihr zuzuführen. Diese Kreditvermittelung freilich besorgen die in der besondern Weise, daß sie selbst den Kapitaleigentümern haftbar werden; sie bringen nicht Kapitalbesitzer und Kapitalbedürftige zusammen, damit diese direkt untereinander abschließen, sondern die Banken werden Schuldner der Kapitalbesitzer, erhalten von diesen Leistungen gegen Versprechungen, um dann Gläubiger der Kapitalbedürftigen zu werden, Leistungen gegen Versprechungen gewähren zu können. Die Thätigkeit der ¶
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Kreditbank kann eine sehr mannigfache sein, da sie verschiedene Arten von Kredit einerseits geben wie anderseits nehmen kann. Der Kredit (s. d.) kann nämlich ein kurzfristiger oder langfristiger, ein verzinslicher oder unverzinslicher, Personal- oder Realkredit sein. Je nachdem die es mit diesen verschiedenen Arten von Kredit in ihrer Unternehmung zu thun haben, wird ihr Charakter ein andrer, wie denn die sogen. Handelsbanken, welche kurzfristigen Kredit auf Wechsel etc. geben, sich wesentlich von den den Zwecken der Landwirtschaft dienenden Banken unterscheiden, welche langfristigen Kredit gewähren müssen.
Dabei ist offenbar, daß der Kredit, den sie nehmen, und derjenige, den sie geben, in einer bestimmten gegenseitigen Beziehung stehen müssen, daß beispielsweise eine Bank nicht langfristigen Kredit geben und kurzfristigen nehmen, kündbaren geben und unkündbaren nehmen kann etc. Man unterscheidet aber nach ihrem Geschäftsbetrieb hauptsächlich folgende Arten von Banken: Diskontobanken, Leihbanken, Hypothekenbanken, Mobiliarbanken, wobei natürlich klar ist, daß möglicherweise dasselbe Institut seiner Geschäftsthätigkeit nach eine kombinierte Erscheinung sein kann.
Diskontobanken.
Ihr Geschäftsbetrieb besteht im Ankauf von solchen Wechseln (s. d.), die erst nach einiger Zeit zahlbar werden. Man nennt solche Wechsel auch Diskontowechsel im Gegensatz zu Inkassowechseln, die sofort fällig sind und einem Bankinstitut nur übergeben werden, damit dasselbe die Einziehung des Betrags besorgt. Durch die Möglichkeit des Verkaufs eines später fälligen Wechsels können Forderungen, die man besitzt, vorzeitig in bares Geld umgesetzt werden. Kaufleute oder Fabrikanten entnehmen den Betrag ihrer Rechnungen für gelieferte Waren in einem Wechsel auf den Empfänger, verkaufen denselben bei einem Bankhaus (d. h. »diskontieren« ihn) und erhalten so neue Betriebsmittel.
Daher ist das Diskontieren das Mittel, um ohne großes Kapital einem Unternehmen eine bedeutende Ausdehnung [* 8] zu geben. Da anderseits die Bank (der »Diskonteur«) ihr Kapital bis zur Fälligkeit des Wechsels entbehrt, so erhält sie für die Zwischenzeit eine Zinsvergütung. Diesen Zins nennt man Diskont (s. d.). Derselbe wird nicht in Prozenten der vom Gläubiger gegebenen Summe, also des Kaufpreises des Wechsels, sondern in Prozenten der rückzuzahlenden Summe, des Betrags des Wechsels, also nach einem in der kaufmännischen Rechenkunst üblichen Ausdruck »im Hundert«, nicht »auf Hundert« berechnet.
Wird ein Wechsel von 100, der in drei Monaten zahlbar ist, mit 4 Proz. diskontiert, so erhält man dafür sogleich 99; man zahlt also als Zins auf ein Vierteljahr 1 von einem Darlehen von 99, das ist von 100 im Jahr 4 4/99. Es kommt zuweilen auch vor, daß außer dem Diskont eine sogen. Provision der Bank bewilligt wird. Diese Bewilligung hat die Eigentümlichkeit, daß sie zwar in Prozenten der Summe und zwar ebenfalls der Rückzahlungssumme ausgedrückt wird, daß aber diese Prozente ohne eine Verringerung entrichtet werden, auch wenn der Verfall früher als nach einem Jahr eintritt. ¼ Proz. Provision erhöht daher den Diskontosatz um 1 Proz., wenn der Wechsel noch drei Monate zu laufen hat, dagegen nur um ½ Proz., wenn der Wechsel nach sechs Monaten verfällt.
Der Diskontosatz, der gefordert wird, ist natürlich verschieden nach der Sicherheit der Wechsel, und diese ist vor allem bedingt durch die Zahl und die Qualität der Unterschriften, die er auf sich trägt, d. h. der Personen, die für die pünktliche Zahlung einstehen. So fordern Banken zuweilen wenigstens drei Unterschriften. Allein auch zwei gute Unterschriften können im allgemeinen als genügend angesehen werden, sie sind aber für einen soliden Wechsel regelmäßig erforderlich.
Denn wenn das Diskontieren eines Wechsels im Grunde dazu bestimmt ist, eine Forderung, die man besitzt, früher zu realisieren, so ergibt sich als naturgemäß die Haftung des eigentlichen Zahlungspflichtigen und die des Zedenten der Forderung. Wenn auf einer dritten Unterschrift bestanden wird, so wird noch ein Fremder hineingezogen. Wie weit dadurch die Sicherheit des Wechsels sich erhöht, ist nicht gleichmäßig zu entscheiden. Durch die dritte Unterschrift wird der Charakter des Wechsels nicht wesentlich verändert, wenn etwa jemand es gewerbsmäßig betreibt, seine Unterschrift gegen Vergütung den verschiedenartigsten Wechseln beizufügen.
Unter Umständen kann ein Wechsel sogar an Wert durch eine dritte Unterschrift verlieren, indem die letztere für solvent geltende Geschäftsleute in einer schlechten Verbindung zeigt. In andern Fällen aber hat die dritte Unterschrift besonders große Bedeutung. Man wird nämlich annehmen können, daß der Besitzer einer Forderung, der dieselbe in seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat, nicht so wählerisch in Bezug auf die Person des Kreditnehmers sein kann, als wer einen Wechsel in der Absicht kauft, um sein Kapital auf einige Zeit anzulegen.
Daher werden die sichersten Wechsel diejenigen sein, welche ein Bankier bereits gekauft hat und seinerseits wieder zu verkaufen wünscht. Man bezeichnet sie als Bankierwechsel im Gegensatz zu gewöhnlichen Geschäftswechseln, und sie werden zu besonders niedrigen Sätzen diskontiert. Bei Wechseln mit zwei Unterschriften, resp. bei der Beurteilung der zwei ersten Unterschriften ist es noch wichtiger, über die Entstehung des Papiers sich klar zu werden. Namentlich kommt es darauf an, ob dasselbe im gewöhnlichen Verlauf des Geschäfts naturgemäß entstehen mußte, ob es auf eine besondere Saumseligkeit im Zahlen hindeutet, ob es nur aus einer gewagten Spekulation hervorgehen konnte, oder ob ihm überhaupt kein andrer Geschäftsvorgang zu Grunde liegt und es nur geschaffen wurde, um dem Trassanten unter der Bürgschaft des Acceptanten Kredit zu verschaffen (sogen. Gefälligkeitsaccept).
Noch schlimmer als der letztere Fall ist die sogen. »Wechselreiterei«, wenn nämlich zwei Personen gegenseitig für einander Wechsel acceptieren, um den Erlös derselben für sich zu verwenden, die Mittel aber zur Einlösung der Accepte bei Verfall durch die Schaffung und Diskontierung neuer ähnlicher, aber dann regelmäßig im Betrag immer größer werdender Wechsel zu erlangen suchen. Aber auch bei den legitimsten Gründen, auf denen die Wechsel beruhen, und bei vollkommener Vertrauenswürdigkeit der Unterzeichner wird doch jede Unterschrift nur für einen gewissen Höchstbetrag als sicher erscheinen.
Diskontierende Banken legen deshalb meistens Verzeichnisse an, bis zu welcher Maximalhöhe sie Wechsel von jedem ihrer Kunden kaufen, sogen. Kreditlisten. Natürlich kommt es dann noch darauf an, die Beträge, aus denen mehrere in der Kreditliste erscheinende Personen gleichzeitig haften, auf dieselben zu verteilen, so daß ein und derselbe Wechsel nicht mit seinem vollen Betrag mehreren in Anrechnung gebracht wird. Die Kreditlisten haben natürlich um so größere Bedeutung und gewähren der Bank eine desto wesentlichere Sicherheit, je mehr die Besitzer von Wechseln sich darauf beschränken, nur bei einer einzigen Stelle zu diskontieren. ¶