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Bankwesen zu ordnen ist, faßt man unter dem Namen Bankpolitik zusammen. Vielfach spricht man auch von einem aus dem Münzregal abgeleiteten Banknotenregal, welches als Recht des Staats, ausschließlich Noten auszugeben oder Dritten die Befugnis dazu einzuräumen, bez. Banknoten die Währung zu verleihen, bezeichnet wird. Es sind eine ganze Reihe von Maßnahmen, welche entweder nebeneinander oder wahlweise gegenwärtig zu diesem Zweck in unsern Staaten getroffen werden.
Volle Bankfreiheit, d. h. der Zustand, bei welchem Einrichtung und Geschäftsführung der Banken keinen gesetzlichen Beschränkungen oder nur gewissen durch die Bankgesetzgebung festgesetzten allgemeinen Normativbedingungen unterworfen sind, wird von Theorie und Praxis heute meist unbedingt verworfen. Am besten hat es sich bewährt, die Ausgabe der Noten der Hauptsache nach innerhalb jedes Landes nur einem einzigen großen Institut zu gestatten (Monopolisierung der Notenausgabe, Zentralbanksystem). Es ist nicht nötig und auch nicht empfehlenswert, daß der Staat selbst dieses Monopol ausübe.
Eine reine Staatsbank würde zu leicht in etwanige Wirren der Finanzen verwickelt, zu sehr durch politische Mißgeschicke, welche den Staat treffen, gefährdet, zu sehr auch der Kritik unterliegen, der die Maßnahmen eines Staatsinstituts in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, um ihrer eigentlichen Bestimmung ohne Nebenrücksichten zu folgen. Dagegen ist eine monopolisierte Privatnotenbank einerseits durch die Größe ihres Kapitals und ihre solide Geschäftsführung besonders vertrauenswürdig, anderseits so sehr die Stütze für alle wirtschaftlichen Existenzen des Landes, daß der Verkehr etwas Sichereres als ihre Noten überhaupt sich gleichsam nicht vorstellen kann.
Diese monopolisierten Banken werden zuweilen durch vom Staat ernannte Beamte verwaltet. So ist in Deutschland [* 2] bei der Reichsbank die ganze Verwaltung dem Reichskanzler unterstellt, und alle Angestellten sind Reichsbeamte. In Frankreich und Österreich [* 3] werden wenigstens die obersten Leiter der Notenbank (Gouverneur und Vizegouverneur) von der Regierung ernannt. In England dagegen hat der Staat auf die Verwaltung der großen privilegierten Notenbank (Bank von England) gar keinen Einfluß.
Einzelne Länder haben auch das Prinzip der monopolisierten Notenbank nicht adoptiert; dahin gehören namentlich die Vereinigten Staaten [* 4] von Nordamerika [* 5] und die Schweizer Eidgenossenschaft. Hier besteht das dezentralisierte Banksystem. Als gemischtes System bezeichnet man dasjenige, bei welchem neben einer großen Bank eine Reihe selbständiger kleinerer Banken bestehen. Der Zweck dieses Systems wird jedoch vollkommener durch Schaffung wohlverzweigter, miteinander in organischem Zusammenhang stehender Filialen (Zweigbanken) der zentralisierten Banken erreicht.
Eine andre Maßnahme der Gesetzgebung zur Sicherung des Ansehens und der Einlösung der Noten ist die Beschränkung der Menge der ungedeckten Noten (Kontingentierung der Banknoten). Eine solche Kontingentierung entspricht den Forderungen der Vertreter der Currency-Theorie (s. d.), während die Anhänger der Bankschule (banking school, banking principle, vgl. Currency-Theorie) dieselbe mit dem Hinweis darauf verwerfen, daß die volle Einlöslichkeit der Noten genüge. Um gegen die Beschränkung des Höchstbetrags der ungedeckten Noten einen Einwand zu erheben, muß man auf dem Standpunkt der Identifizierung der Banknoten mit andern Arten des Kredits stehen.
Fragen wir aber nach dem Zweck der Ausgabe ungedeckter Noten, so ist gegen eine solche Beschränkung kein Bedenken vorhanden. Denn wenn die ungedeckten Noten auch allerdings dem Umlauf eine Elastizität geben, eine Expansion und Kontraktion der Zahlungsmittel ermöglichen sollen, so steht doch nichts entgegen, daß man diese Veränderungen in gewissen Grenzen [* 6] hält. Der Verkehr braucht wohl manchmal ungewöhnlich große Mittel, aber es wird doch immer die Steigerung um einen Bruchteil des normalen Umlaufs genügen, namentlich wenn wir erwägen, daß die Ausdehnung [* 7] der Zirkulationsmittel durch Notenausgabe nur eine rasche Hilfe gewähren soll, während für eine etwanige dauernde Umgestaltung noch zu Änderungen in der Verteilung der Edelmetalle innerhalb der gesamten Handelswelt gegriffen werden kann.
Niemand aber wird bezweifeln, daß die Kontingentierung geeignet ist, das Vertrauen auf die Noten zu steigern und thatsächlich die Sicherheit ihrer Einlösung zu verstärken. Seit 1844 besteht die Kontingentierung in England; sie ist der Kardinalpunkt in der berühmten Peelschen Bankakte. Die ungedeckten Noten dürfen bei der englischen Bank nicht mehr als 15 Mill. Pfd. Sterl. betragen, eine Summe, die durch Forderungen der Anstalt an den Staat und sonstige besondere Sicherheiten ausgeglichen erscheint.
Diese Einrichtung ist bei der Österreichischen Nationalbank und in etwas modifizierter Form in der neuen deutschen Bankgesetzgebung nachgeahmt worden. Offenbar sind die Verfasser des deutschen Bankgesetzes von dem Streben nach einer Kontingentierung ausgegangen. Allein es war schon schwer, die richtige Summe der ungedeckten Noten zu fixieren. Außerdem war die Gesetzgebung durch bestehende Privilegien der einzelnen Banken behindert. Deshalb kam man zu der sogen. indirekten Kontingentierung, indem das Überschreiten eines Maximalbetrags der ungedeckten Noten zwar nicht gänzlich verboten, aber mit einer Steuer von 5 Proz. pro Jahr für den ausgegebenen Mehrbetrag belegt wurde.
Bei der französischen Bank besteht keine Kontingentierung, aber sie ist gerade diejenige große Zettelbank, die wiederholt (1848 und 1871) ihre Barzahlungen einstellen mußte. Auch das Maximum der überhaupt auszugebenden Noten (der gedeckten und ungedeckten zusammengenommen) wird zuweilen gesetzlich festgestellt, so bei den kleinern englischen Notenbanken, die neben der englischen Bank das Emissionsrecht haben, ferner bei den schweizerischen Notenbanken, deren Notenemission den Betrag ihres Grundkapitals nicht überschreiten darf; endlich sind auch nach dem deutschen Bankgesetz (§ 44, Abs. 4) diejenigen Notenbanken günstiger gestellt, welche hinsichtlich ihrer Gesamtemission sich einschränken.
Weiter untersagt der Staat die Ausgabe von Noten in zu kleinen Beträgen (Appoints). In Deutschland dürfen keine Noten von weniger als 100 Mk., in England von weniger als 5 Pfd. Sterl., in Schottland von weniger als 1 Pfd. Sterl., in Frankreich von weniger als 50 Frank ausgegeben werden. Dadurch werden diejenigen Noten ausgeschlossen, die einen zu langen Umlauf hätten; denn die großen Noten werden schon deshalb leichter an die Bank zurückkehren, weil man sie, um kleinere Zahlungen machen zu können, wechseln läßt. Die kleinen Noten würden aber außerdem an die unerfahrenern und ängstlichern Klassen kommen, und damit könnte der ganze Notenumlauf an Kredit verlieren. Bei den 18 deutschen Notenbanken war die Stückelung der Noten Ende 1882 die folgende: von den umlaufenden 1,031,642,800 Mk. Banknoten machten die ¶
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100-Marknoten 671,542,100 Mk. aus, die 200-Marknoten (nur bei der Posener Provinzialbank) 522,200 Mk., die 500-Marknoten 100,377,000 Mk., die 1000-Marknoten 259,201,500 Mk. Bei der französischen Bank waren im ganzen 2,852,316,700 Fr. Noten im Umlauf, davon in 50-Franknoten 173,216,450 Fr., in 100-Franknoten 962,665,200 Fr., in 500-Franknoten 344 Mill. Fr., in 1000-Franknoten 1,365,028,000 Fr., in Noten von 5000, 25, 20 und 5 Fr. zusammen ca. 7 Mill. Fr.
Von großer Wichtigkeit sind die Vorschriften über die Art der Geschäfte, welche die Bank betreiben darf, über die Anlagen, welche ihr gestattet sind, über diejenigen, welche sie machen muß, und über das Verhältnis der Notenausgabe zur metallischen Deckung. In Deutschland besteht die Vorschrift, daß die Banken wenigstens ein Drittel ihres Notenumlaufs in barem Geld vorrätig halten müssen (daher der Name Drittelsdeckung). Die Schweizer Notenbanken haben 40 Proz. für die Einlösung bereit zu halten.
Außerdem besteht in Deutschland und in Frankreich die Vorschrift, daß der gesamte Notenumlauf, dem nicht ein Barvorrat bei der Bank entspricht, durch gute (in Frankreich mit wenigstens drei, in Deutschland mit wenigstens zwei Unterschriften versehene) Wechsel von längstens dreimonatlicher Verfallzeit gedeckt sein muß (sogen. Bankdeckung oder bankmäßige Deckung, zum Teil aus Metall, zum Teil aus jederzeit leicht realisierbaren Werten bestehend). Aber auch die Anlagen, die nicht als Gegenwert für die Noten erforderlich sind, müssen besonders sichere sein.
Den deutschen Banken ist nur der Erwerb und ebenso nur die Beleihung bestimmter Gattungen von Wertpapieren erlaubt. Die Schweizer Notenbanken haben für die nicht durch Bargeld gedeckte Emission entweder zugelassene Wertpapiere beim Staat zu hinterlegen, oder eine Garantie der Kantone dafür zu erwirken, oder aber, wenn sie sich auf den Ankauf von Wechseln beschränken, diese als Sicherheit vorrätig zu halten. In Nordamerika behändigt der Bund den Notenbanken die von ihnen auszugebenden Notenformulare und zwar für je 100 Doll. in Schuldverschreibungen der Union, die sie einreichen und beim Finanzministerium deponieren, 90 Doll. Noten.
In Bezug auf die Einlösung der Noten ist in Deutschland bestimmt, daß die Reichsbank in Berlin [* 9] unbedingt, an den Zweiganstalten, soweit ihre Mittel reichen, zur Umwechselung verpflichtet ist. Die andern Notenbanken müssen außer an ihrem Sitz auch entweder in Berlin oder in Frankfurt [* 10] a. M. Einlösungsstellen haben, die spätestens am Tag nach der Präsentation die Umwechselung bewirken müssen. Außerdem müssen alle Notenbanken an ihrem Sitz und in allen Städten mit mehr als 80,000 Einw. sämtliche Noten, auch die nicht von ihnen selbst ausgegebenen, an Zahlungs Statt annehmen.
Endlich haben die Notenbanken regelmäßige und häufige Veröffentlichungen über ihre Anlagen und Verpflichtungen (ihren Status) zu machen. In Deutschland muß die Zusammenstellung wenigstens viermal im Monat gemacht und spätestens fünf Tage nach der Aufnahme publiziert werden, ebenso ist die Jahresbilanz im ersten Quartal des neuen Jahrs öffentlich bekannt zu geben. Weiter sind noch zu erwähnen Vorschriften über eine fortlaufende staatliche Beaufsichtigung der Banken, über Haftbarkeit der Aktionäre, Verantwortlichkeit der leitenden Organe, über Höhe des Garantiefonds, Ansammlung eines Reservefonds und bei dezentralisierten Banken über gegenseitige Annahme der Noten etc. Schwindet das Vertrauen zur Zahlungsfähigkeit einer Notenbank, so entsteht in Zeiten einer Panik leicht ein allgemeiner Ansturm auf die Bank (overrun), indem jeder sich beeilt, seine Noten zur Einlösung zu präsentieren. Man hat in solchem Fall, um einen Bankbruch zu verhüten, eine Bank Restriktion oder Banksperre verfügt, d. h. die Einlösungspflicht der Bank wurde zeitweilig suspendiert (vgl. unten unter »England«).
Wenn der Staat einer Bank das ausschließliche Recht der Notenausgabe verleiht, so kann er für dieses nutzbringende Privilegium eine finanzielle Gegenleistung beanspruchen. Diese kann noch in verschiedenen Formen gewährt sein. Es kommt vor, daß die Bank dem Staat ein während der ganzen Dauer der Konzession unverzinsliches Darlehen überläßt; das ist z. B. bei der französischen, bei der Österreichisch-Ungarischen der Fall, von denen die erstere 100 Mill. Fr., die letztere 80 Mill. Fl. dem Staat geliehen hat.
Dasselbe Verhältnis findet sich bei einzelnen deutschen Banken, z. B. der Frankfurter. In Nordamerika müssen die Banken Bundesobligationen deponieren, die allerdings verzinslich sind; es lag aber auch in diesem Zwang zum Ankauf verzinslicher Staatspapiere während des Sezessionskriegs ein finanzieller Vorteil für den Staat. Die Gegenleistung der Bank kann aber auch in der regelmäßigen Entrichtung eines Geldbetrags bestehen. Dieser ist entweder unveränderlich, wie bei der englischen Bank, die jährlich 198,000 Pfd. Sterl. für ihr Privilegium bezahlt, oder er richtet sich nach den Geschäftsergebnissen der Bank.
Letzteres ist bei verschiedenen deutschen Banken der Fall, so bei der Badischen Notenbank; die von dem Mehrgewinn über 5 Proz. des Aktienkapitals ein Fünftel an Baden [* 11] abzugeben hat; bei der Württembergischen, bei der die vom Mehrgewinn über 5 Proz. an den Staat abzugebende Quote ein Drittel beträgt. Bei der Reichsbank ist der Anteil des Reichs am Gewinn noch stärker. Derselbe ertrug 1876/77: 1,957,915 Mk., 1877/78: 2,153,045 Mk., 1878/79: 2,160,484 Mk., 1879/80: 616,764 Mk., 1880/81: 1,800,431 Mk., 1881/82: 1,505,430 Mk. Außerdem kann der Staat sich auch unentgeltliche Dienstleistungen ausbedingen, wie z. B. die Reichsbank als Hauptkasse des Deutschen Reichs dient, auch die Verpflichtung hat, für Rechnung der Einzelstaaten Geldsummen anzunehmen und damit für dieselben Zahlungen auszuführen. Der Umsatz, den durch diese Verpflichtung die Reichsbank hatte, betrug 1883 in der Einnahme 931,355,365 Mk., in der Ausgabe 958,543,335 Mk., der Bestand an Forderungen des Reichs und der Bundesstaaten 22,342,846 Mk.
Kreditbanken.
Die Aufgabe derselben ist es, die Kreditgeschäfte der Produzenten zu erleichtern, nicht Kaufbefähigung zum Verbrauch, sondern Kapital zu produktiven Unternehmungen zu verschaffen. Die Kreditbanken sind aber nur Vermittler des Kredits; ihre Aufgabe ist nicht, ihre eignen Kapitalien der Produktion zu übergeben, sondern fremde Kapitalien ihr zuzuführen. Diese Kreditvermittelung freilich besorgen die in der besondern Weise, daß sie selbst den Kapitaleigentümern haftbar werden; sie bringen nicht Kapitalbesitzer und Kapitalbedürftige zusammen, damit diese direkt untereinander abschließen, sondern die Banken werden Schuldner der Kapitalbesitzer, erhalten von diesen Leistungen gegen Versprechungen, um dann Gläubiger der Kapitalbedürftigen zu werden, Leistungen gegen Versprechungen gewähren zu können. Die Thätigkeit der ¶