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untereinander, die ohne bares Geld sich vollziehen, geschehen in besondern Zusammenkünften der Vertreter der in sogen. Abrechnungsstellen (s. d.) oder in sogen. Clearinghäusern (s. d.). Die Bedeutung, welche auf diese Weise die Depositenbanken für das Geldwesen eines Landes erlangen können, wird deutlich, wenn man den Betrag kennt, auf welchen die Depositen in einzelnen Ländern sich belaufen. So hatten in England allein die 94 bedeutendsten Depositenbanken auf Aktien den Betrag von 272 Mill. Pfd. Sterl. Depositengeldern.
Ebenso hatten in Schottland die dortigen elf großen Aktienbanken (nach einem parlamentarischen Ausweis von 1875) 78,401,000 Pfd. Sterl. Depositen, dieselben 1881 über 79 Mill. Pfd. Sterl. Nach den neuesten Schätzungen, die sich auf die Geschäftsberichte der meist als Aktiengesellschaften konstituierten Depositenbanken stützen, würde die folgende Tabelle den Betrag der Depositen in ganz Großbritannien [* 2] und Irland während der letzten Jahre darstellen mit Ausnahme der Depositen bei der englischen Bank, die ja zum größern Teil von den Depositenbanken selbst gemacht werden:
Mill. Pfd. Sterl. | |
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Herbst 1878 | 520-530 |
Frühjahr 1879 | 460-470 |
Herbst 1879 | 470-480 |
Frühjahr 1880 | 490-500 |
Herbst 1880 | 470-480 |
Frühjahr 1881 | 460-470 |
Herbst 1881 | 490-500 |
Frühjahr 1882 | 500-510 |
Herbst 1882 | 520-530 |
Frühjahr 1883 | 530-540 |
In den Vereinigten Staaten [* 3] hatten die vorhandenen 2501 Nationalbanken im ganzen 1063,6 Mill. Doll. Depositen; daneben waren in den Händen der 4473 Staats- und Privatbanken weitere 779 Mill. Doll. Depositen.
Zettelbanken oder Notenbanken.
Die Eigentümlichkeit der Zettel- oder Notenbanken (franz. banques d'émission, engl. banks of issue) besteht darin, daß sie Noten, Banknoten (Bankzettel, franz. billets de banque, engl. banknotes, ital. biglietti di bianco), ausgeben. Unter Noten versteht man aber unverzinsliche Scheine, die ein Bankinstitut ausgibt, und gegen deren Rückgabe dasselbe dem jeweiligen Inhaber die sofortige Auszahlung einer bestimmten und zwar herkömmlicherweise einer runden Summe (von 10, 50, 100, 200, 500, 1000 Münzeinheiten) verspricht.
Dieselben sind aus den übertragbaren Depositenscheinen, wie sie früher von Girobanken oder auch von Goldschmieden, bei denen Werte hinterlegt waren, ausgestellt wurden, entstanden. Durch die genannte, der Banknote wesentliche Eigenschaft unterscheiden sich die Noten sofort vom Papiergeld, mit dem sie häufig verwechselt werden. Zum Wesen des Papiergelds (s. d.) gehört es nicht, daß dasselbe jederzeit gegen bares Geld umgetauscht wird; ja, der Ausgeber rechnet darauf, daß er zu einer derartigen Umwechselung niemals veranlaßt ist.
Das Papiergeld wird fast nur vom Staat ausgegeben mit der Bestimmung, daß dasselbe auch wieder an den Kassen des Staats an Zahlungs Statt angenommen wird. Da nun an den Staat immer Zahlungen zu leisten sind, so hat das Papiergeld, wenn es in mäßigem Betrag ausgegeben ist, einen gesicherten Umlauf, obgleich die Einlösung nicht versprochen oder wenigstens nicht wirksam vorbereitet ist. Die Banknoten dagegen, die von einer Stelle ausgegeben sind, mit der nur ein verschwindend kleiner Teil des Volks jemals eine geschäftliche Beziehung hat, nimmt der Verkehr nur dann bereitwillig an, wenn die Bank die Einlösung nicht nur versprochen, sondern auch durch alle ihre Handlungen und Einrichtungen das Vertrauen sich gewonnen hat, sie werde ihrer übernommenen Verpflichtung auf das pünktlichste nachkommen.
Für Banknoten ist daher grundsätzlich die Pflicht der Einlösung gegen Kurantgeld oder Papiergeld anzuerkennen, auch wenn sie selbst als gesetzliche Zahlmittel erklärt sind, d. h. Zwangskurs haben (für die deutschen Banken besteht Einlösungspflicht ohne Zwangskurs; dagegen ist den Noten der Bank von England, die ebenfalls jederzeit einlöslich sind, Zwangskurs zugestanden). Darum darf die Einlösungsstelle nicht entfernt oder abgelegen, die Auszahlungsweise keine umständliche oder gar schikanöse, auch nicht durch eine Legitimationsprüfung des Einlieferers erschwert sein.
Wenn die Banknote auf diesem Weg das allgemeine Vertrauen erworben hat, so zirkuliert sie wie bares Geld, geht von Hand [* 4] zu Hand, wird von jedem an Zahlungs Statt angenommen, um möglichst rasch wieder ausgegeben zu werden, da ja nur ihr Weitergeben, nicht ihr Liegenlassen einen Vorteil bringen kann. Die Banknote hat aber sogar vor dem baren Geld als Umlaufsmittel erhebliche Vorzüge. Vor allem ist ihr Gebrauch bequemer, weil sie leichter und weniger voluminös, daher ohne erhebliche Mühe transportierbar und gut zu bewahren ist.
Dann ist sie aus einem wertlosen Stoff hergestellt; die Abnutzung, der jedes Zirkulationsmittel ausgesetzt ist, schädigt daher nicht das Nationalvermögen. Ebenso kann beim Ersatz des baren Geldes durch Noten ein entsprechend größerer Teil des Volksvermögens unmittelbar der Produktion gewidmet werden. Die Banknoten bringen Gewinn und Zins ein, ohne Herstellungskosten zu verursachen, und vermehren so das werbende Kapital. Endlich aber haben die Banknoten den Vorzug, daß mit ihrer Hilfe die Ausdehnung [* 5] und Einschränkung der Umlaufsmittel je nach Bedarf außerordentlich leicht wird, während die Vermehrung der Barmittel nur durch die längere Zeit beanspruchende Einfuhr von Edelmetallen, die Verminderung derselben nur durch Export mit Verlust an Transport- und Umprägekosten möglich wäre.
Auf dieser letztern Leistung beruht der eigentümlichste und wichtigste Vorzug der Banknoten. Derselbe kommt aber nicht allen gleichmäßig zu, sondern nur den sogen. ungedeckten Banknoten. Darunter versteht man diejenigen, denen nicht in der Kasse der Bank ein gleicher Betrag baren Geldes entspricht. Dagegen sind die gedeckten Banknoten solche, für welche die Bank einen gleichen Betrag baren Geldes vorrätig hält, um dadurch für die Erfüllung der Einlösungspflicht besonders gut vorbereitet zu sein. Es wäre nach dem Gesagten ein Verkennen der Aufgabe der Banknoten, wenn man verlangen wollte, daß alle (nach Tellkampf u. a. unter der Benennung Münzscheine) gedeckt sein sollen, ganz abgesehen davon, daß alsdann die Bank von der Ausgabe keinerlei Vorteil haben kann. Die ungedeckten Noten sind aber deshalb nicht notwendig weniger sichere Werte als die gedeckten, denn die Bank kann durch andre ebenso wirksame Mittel wie die Bereithaltung von barem Gelde die nötige Vorsorge treffen, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann.
Da nun aber die Banknoten, auch ohne daß ein Zwang zur Annahme besteht, ihrer Bestimmung nach wie bares Geld umlaufen, so hat der Staat durch seine Gesetzgebung dafür zu sorgen, daß dem ihnen in hohem Grad entgegengetragenen Vertrauen auch eine hinreichende Sicherung des Publikums auf Grund einer tüchtigen Bankverwaltung entspricht. Den Inbegriff der Grundsätze, nach welchen demgemäß das ¶
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Bankwesen zu ordnen ist, faßt man unter dem Namen Bankpolitik zusammen. Vielfach spricht man auch von einem aus dem Münzregal abgeleiteten Banknotenregal, welches als Recht des Staats, ausschließlich Noten auszugeben oder Dritten die Befugnis dazu einzuräumen, bez. Banknoten die Währung zu verleihen, bezeichnet wird. Es sind eine ganze Reihe von Maßnahmen, welche entweder nebeneinander oder wahlweise gegenwärtig zu diesem Zweck in unsern Staaten getroffen werden.
Volle Bankfreiheit, d. h. der Zustand, bei welchem Einrichtung und Geschäftsführung der Banken keinen gesetzlichen Beschränkungen oder nur gewissen durch die Bankgesetzgebung festgesetzten allgemeinen Normativbedingungen unterworfen sind, wird von Theorie und Praxis heute meist unbedingt verworfen. Am besten hat es sich bewährt, die Ausgabe der Noten der Hauptsache nach innerhalb jedes Landes nur einem einzigen großen Institut zu gestatten (Monopolisierung der Notenausgabe, Zentralbanksystem). Es ist nicht nötig und auch nicht empfehlenswert, daß der Staat selbst dieses Monopol ausübe.
Eine reine Staatsbank würde zu leicht in etwanige Wirren der Finanzen verwickelt, zu sehr durch politische Mißgeschicke, welche den Staat treffen, gefährdet, zu sehr auch der Kritik unterliegen, der die Maßnahmen eines Staatsinstituts in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, um ihrer eigentlichen Bestimmung ohne Nebenrücksichten zu folgen. Dagegen ist eine monopolisierte Privatnotenbank einerseits durch die Größe ihres Kapitals und ihre solide Geschäftsführung besonders vertrauenswürdig, anderseits so sehr die Stütze für alle wirtschaftlichen Existenzen des Landes, daß der Verkehr etwas Sichereres als ihre Noten überhaupt sich gleichsam nicht vorstellen kann.
Diese monopolisierten Banken werden zuweilen durch vom Staat ernannte Beamte verwaltet. So ist in Deutschland [* 7] bei der Reichsbank die ganze Verwaltung dem Reichskanzler unterstellt, und alle Angestellten sind Reichsbeamte. In Frankreich und Österreich [* 8] werden wenigstens die obersten Leiter der Notenbank (Gouverneur und Vizegouverneur) von der Regierung ernannt. In England dagegen hat der Staat auf die Verwaltung der großen privilegierten Notenbank (Bank von England) gar keinen Einfluß.
Einzelne Länder haben auch das Prinzip der monopolisierten Notenbank nicht adoptiert; dahin gehören namentlich die Vereinigten Staaten von Nordamerika [* 9] und die Schweizer Eidgenossenschaft. Hier besteht das dezentralisierte Banksystem. Als gemischtes System bezeichnet man dasjenige, bei welchem neben einer großen Bank eine Reihe selbständiger kleinerer Banken bestehen. Der Zweck dieses Systems wird jedoch vollkommener durch Schaffung wohlverzweigter, miteinander in organischem Zusammenhang stehender Filialen (Zweigbanken) der zentralisierten Banken erreicht.
Eine andre Maßnahme der Gesetzgebung zur Sicherung des Ansehens und der Einlösung der Noten ist die Beschränkung der Menge der ungedeckten Noten (Kontingentierung der Banknoten). Eine solche Kontingentierung entspricht den Forderungen der Vertreter der Currency-Theorie (s. d.), während die Anhänger der Bankschule (banking school, banking principle, vgl. Currency-Theorie) dieselbe mit dem Hinweis darauf verwerfen, daß die volle Einlöslichkeit der Noten genüge. Um gegen die Beschränkung des Höchstbetrags der ungedeckten Noten einen Einwand zu erheben, muß man auf dem Standpunkt der Identifizierung der Banknoten mit andern Arten des Kredits stehen.
Fragen wir aber nach dem Zweck der Ausgabe ungedeckter Noten, so ist gegen eine solche Beschränkung kein Bedenken vorhanden. Denn wenn die ungedeckten Noten auch allerdings dem Umlauf eine Elastizität geben, eine Expansion und Kontraktion der Zahlungsmittel ermöglichen sollen, so steht doch nichts entgegen, daß man diese Veränderungen in gewissen Grenzen [* 10] hält. Der Verkehr braucht wohl manchmal ungewöhnlich große Mittel, aber es wird doch immer die Steigerung um einen Bruchteil des normalen Umlaufs genügen, namentlich wenn wir erwägen, daß die Ausdehnung der Zirkulationsmittel durch Notenausgabe nur eine rasche Hilfe gewähren soll, während für eine etwanige dauernde Umgestaltung noch zu Änderungen in der Verteilung der Edelmetalle innerhalb der gesamten Handelswelt gegriffen werden kann.
Niemand aber wird bezweifeln, daß die Kontingentierung geeignet ist, das Vertrauen auf die Noten zu steigern und thatsächlich die Sicherheit ihrer Einlösung zu verstärken. Seit 1844 besteht die Kontingentierung in England; sie ist der Kardinalpunkt in der berühmten Peelschen Bankakte. Die ungedeckten Noten dürfen bei der englischen Bank nicht mehr als 15 Mill. Pfd. Sterl. betragen, eine Summe, die durch Forderungen der Anstalt an den Staat und sonstige besondere Sicherheiten ausgeglichen erscheint.
Diese Einrichtung ist bei der Österreichischen Nationalbank und in etwas modifizierter Form in der neuen deutschen Bankgesetzgebung nachgeahmt worden. Offenbar sind die Verfasser des deutschen Bankgesetzes von dem Streben nach einer Kontingentierung ausgegangen. Allein es war schon schwer, die richtige Summe der ungedeckten Noten zu fixieren. Außerdem war die Gesetzgebung durch bestehende Privilegien der einzelnen Banken behindert. Deshalb kam man zu der sogen. indirekten Kontingentierung, indem das Überschreiten eines Maximalbetrags der ungedeckten Noten zwar nicht gänzlich verboten, aber mit einer Steuer von 5 Proz. pro Jahr für den ausgegebenen Mehrbetrag belegt wurde.
Bei der französischen Bank besteht keine Kontingentierung, aber sie ist gerade diejenige große Zettelbank, die wiederholt (1848 und 1871) ihre Barzahlungen einstellen mußte. Auch das Maximum der überhaupt auszugebenden Noten (der gedeckten und ungedeckten zusammengenommen) wird zuweilen gesetzlich festgestellt, so bei den kleinern englischen Notenbanken, die neben der englischen Bank das Emissionsrecht haben, ferner bei den schweizerischen Notenbanken, deren Notenemission den Betrag ihres Grundkapitals nicht überschreiten darf; endlich sind auch nach dem deutschen Bankgesetz (§ 44, Abs. 4) diejenigen Notenbanken günstiger gestellt, welche hinsichtlich ihrer Gesamtemission sich einschränken.
Weiter untersagt der Staat die Ausgabe von Noten in zu kleinen Beträgen (Appoints). In Deutschland dürfen keine Noten von weniger als 100 Mk., in England von weniger als 5 Pfd. Sterl., in Schottland von weniger als 1 Pfd. Sterl., in Frankreich von weniger als 50 Frank ausgegeben werden. Dadurch werden diejenigen Noten ausgeschlossen, die einen zu langen Umlauf hätten; denn die großen Noten werden schon deshalb leichter an die Bank zurückkehren, weil man sie, um kleinere Zahlungen machen zu können, wechseln läßt. Die kleinen Noten würden aber außerdem an die unerfahrenern und ängstlichern Klassen kommen, und damit könnte der ganze Notenumlauf an Kredit verlieren. Bei den 18 deutschen Notenbanken war die Stückelung der Noten Ende 1882 die folgende: von den umlaufenden 1,031,642,800 Mk. Banknoten machten die ¶