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untereinander, die ohne bares Geld sich vollziehen, geschehen in besondern Zusammenkünften der Vertreter der in sogen. Abrechnungsstellen (s. d.) oder in sogen. Clearinghäusern (s. d.). Die Bedeutung, welche auf diese Weise die Depositenbanken für das Geldwesen eines Landes erlangen können, wird deutlich, wenn man den Betrag kennt, auf welchen die Depositen in einzelnen Ländern sich belaufen. So hatten in England allein die 94 bedeutendsten Depositenbanken auf Aktien den Betrag von 272 Mill. Pfd. Sterl. Depositengeldern.
Ebenso hatten in Schottland die dortigen elf großen Aktienbanken (nach einem parlamentarischen Ausweis von 1875) 78,401,000 Pfd. Sterl. Depositen, dieselben 1881 über 79 Mill. Pfd. Sterl. Nach den neuesten Schätzungen, die sich auf die Geschäftsberichte der meist als Aktiengesellschaften konstituierten Depositenbanken stützen, würde die folgende Tabelle den Betrag der Depositen in ganz Großbritannien und Irland während der letzten Jahre darstellen mit Ausnahme der Depositen bei der englischen Bank, die ja zum größern Teil von den Depositenbanken selbst gemacht werden:
Mill. Pfd. Sterl. | |
---|---|
Herbst 1878 | 520-530 |
Frühjahr 1879 | 460-470 |
Herbst 1879 | 470-480 |
Frühjahr 1880 | 490-500 |
Herbst 1880 | 470-480 |
Frühjahr 1881 | 460-470 |
Herbst 1881 | 490-500 |
Frühjahr 1882 | 500-510 |
Herbst 1882 | 520-530 |
Frühjahr 1883 | 530-540 |
In den Vereinigten Staaten hatten die vorhandenen 2501 Nationalbanken im ganzen 1063,6 Mill. Doll. Depositen; daneben waren in den Händen der 4473 Staats- und Privatbanken weitere 779 Mill. Doll. Depositen.
Zettelbanken oder Notenbanken.
Die Eigentümlichkeit der Zettel- oder Notenbanken (franz. banques d'émission, engl. banks of issue) besteht darin, daß sie Noten, Banknoten (Bankzettel, franz. billets de banque, engl. banknotes, ital. biglietti di bianco), ausgeben. Unter Noten versteht man aber unverzinsliche Scheine, die ein Bankinstitut ausgibt, und gegen deren Rückgabe dasselbe dem jeweiligen Inhaber die sofortige Auszahlung einer bestimmten und zwar herkömmlicherweise einer runden Summe (von 10, 50, 100, 200, 500, 1000 Münzeinheiten) verspricht.
Dieselben sind aus den übertragbaren Depositenscheinen, wie sie früher von Girobanken oder auch von Goldschmieden, bei denen Werte hinterlegt waren, ausgestellt wurden, entstanden. Durch die genannte, der Banknote wesentliche Eigenschaft unterscheiden sich die Noten sofort vom Papiergeld, mit dem sie häufig verwechselt werden. Zum Wesen des Papiergelds (s. d.) gehört es nicht, daß dasselbe jederzeit gegen bares Geld umgetauscht wird; ja, der Ausgeber rechnet darauf, daß er zu einer derartigen Umwechselung niemals veranlaßt ist.
Das Papiergeld wird fast nur vom Staat ausgegeben mit der Bestimmung, daß dasselbe auch wieder an den Kassen des Staats an Zahlungs Statt angenommen wird. Da nun an den Staat immer Zahlungen zu leisten sind, so hat das Papiergeld, wenn es in mäßigem Betrag ausgegeben ist, einen gesicherten Umlauf, obgleich die Einlösung nicht versprochen oder wenigstens nicht wirksam vorbereitet ist. Die Banknoten dagegen, die von einer Stelle ausgegeben sind, mit der nur ein verschwindend kleiner Teil des Volks jemals eine geschäftliche Beziehung hat, nimmt der Verkehr nur dann bereitwillig an, wenn die Bank die Einlösung nicht nur versprochen, sondern auch durch alle ihre Handlungen und Einrichtungen das Vertrauen sich gewonnen hat, sie werde ihrer übernommenen Verpflichtung auf das pünktlichste nachkommen.
Für Banknoten ist daher grundsätzlich die Pflicht der Einlösung gegen Kurantgeld oder Papiergeld anzuerkennen, auch wenn sie selbst als gesetzliche Zahlmittel erklärt sind, d. h. Zwangskurs haben (für die deutschen Banken besteht Einlösungspflicht ohne Zwangskurs; dagegen ist den Noten der Bank von England, die ebenfalls jederzeit einlöslich sind, Zwangskurs zugestanden). Darum darf die Einlösungsstelle nicht entfernt oder abgelegen, die Auszahlungsweise keine umständliche oder gar schikanöse, auch nicht durch eine Legitimationsprüfung des Einlieferers erschwert sein.
Wenn die Banknote auf diesem Weg das allgemeine Vertrauen erworben hat, so zirkuliert sie wie bares Geld, geht von Hand zu Hand, wird von jedem an Zahlungs Statt angenommen, um möglichst rasch wieder ausgegeben zu werden, da ja nur ihr Weitergeben, nicht ihr Liegenlassen einen Vorteil bringen kann. Die Banknote hat aber sogar vor dem baren Geld als Umlaufsmittel erhebliche Vorzüge. Vor allem ist ihr Gebrauch bequemer, weil sie leichter und weniger voluminös, daher ohne erhebliche Mühe transportierbar und gut zu bewahren ist.
Dann ist sie aus einem wertlosen Stoff hergestellt; die Abnutzung, der jedes Zirkulationsmittel ausgesetzt ist, schädigt daher nicht das Nationalvermögen. Ebenso kann beim Ersatz des baren Geldes durch Noten ein entsprechend größerer Teil des Volksvermögens unmittelbar der Produktion gewidmet werden. Die Banknoten bringen Gewinn und Zins ein, ohne Herstellungskosten zu verursachen, und vermehren so das werbende Kapital. Endlich aber haben die Banknoten den Vorzug, daß mit ihrer Hilfe die Ausdehnung und Einschränkung der Umlaufsmittel je nach Bedarf außerordentlich leicht wird, während die Vermehrung der Barmittel nur durch die längere Zeit beanspruchende Einfuhr von Edelmetallen, die Verminderung derselben nur durch Export mit Verlust an Transport- und Umprägekosten möglich wäre.
Auf dieser letztern Leistung beruht der eigentümlichste und wichtigste Vorzug der Banknoten. Derselbe kommt aber nicht allen gleichmäßig zu, sondern nur den sogen. ungedeckten Banknoten. Darunter versteht man diejenigen, denen nicht in der Kasse der Bank ein gleicher Betrag baren Geldes entspricht. Dagegen sind die gedeckten Banknoten solche, für welche die Bank einen gleichen Betrag baren Geldes vorrätig hält, um dadurch für die Erfüllung der Einlösungspflicht besonders gut vorbereitet zu sein. Es wäre nach dem Gesagten ein Verkennen der Aufgabe der Banknoten, wenn man verlangen wollte, daß alle (nach Tellkampf u. a. unter der Benennung Münzscheine) gedeckt sein sollen, ganz abgesehen davon, daß alsdann die Bank von der Ausgabe keinerlei Vorteil haben kann. Die ungedeckten Noten sind aber deshalb nicht notwendig weniger sichere Werte als die gedeckten, denn die Bank kann durch andre ebenso wirksame Mittel wie die Bereithaltung von barem Gelde die nötige Vorsorge treffen, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann.
Da nun aber die Banknoten, auch ohne daß ein Zwang zur Annahme besteht, ihrer Bestimmung nach wie bares Geld umlaufen, so hat der Staat durch seine Gesetzgebung dafür zu sorgen, daß dem ihnen in hohem Grad entgegengetragenen Vertrauen auch eine hinreichende Sicherung des Publikums auf Grund einer tüchtigen Bankverwaltung entspricht. Den Inbegriff der Grundsätze, nach welchen demgemäß das
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Bankwesen zu ordnen ist, faßt man unter dem Namen Bankpolitik zusammen. Vielfach spricht man auch von einem aus dem Münzregal abgeleiteten Banknotenregal, welches als Recht des Staats, ausschließlich Noten auszugeben oder Dritten die Befugnis dazu einzuräumen, bez. Banknoten die Währung zu verleihen, bezeichnet wird. Es sind eine ganze Reihe von Maßnahmen, welche entweder nebeneinander oder wahlweise gegenwärtig zu diesem Zweck in unsern Staaten getroffen werden.
Volle Bankfreiheit, d. h. der Zustand, bei welchem Einrichtung und Geschäftsführung der Banken keinen gesetzlichen Beschränkungen oder nur gewissen durch die Bankgesetzgebung festgesetzten allgemeinen Normativbedingungen unterworfen sind, wird von Theorie und Praxis heute meist unbedingt verworfen. Am besten hat es sich bewährt, die Ausgabe der Noten der Hauptsache nach innerhalb jedes Landes nur einem einzigen großen Institut zu gestatten (Monopolisierung der Notenausgabe, Zentralbanksystem). Es ist nicht nötig und auch nicht empfehlenswert, daß der Staat selbst dieses Monopol ausübe.
Eine reine Staatsbank würde zu leicht in etwanige Wirren der Finanzen verwickelt, zu sehr durch politische Mißgeschicke, welche den Staat treffen, gefährdet, zu sehr auch der Kritik unterliegen, der die Maßnahmen eines Staatsinstituts in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, um ihrer eigentlichen Bestimmung ohne Nebenrücksichten zu folgen. Dagegen ist eine monopolisierte Privatnotenbank einerseits durch die Größe ihres Kapitals und ihre solide Geschäftsführung besonders vertrauenswürdig, anderseits so sehr die Stütze für alle wirtschaftlichen Existenzen des Landes, daß der Verkehr etwas Sichereres als ihre Noten überhaupt sich gleichsam nicht vorstellen kann.
Diese monopolisierten Banken werden zuweilen durch vom Staat ernannte Beamte verwaltet. So ist in Deutschland bei der Reichsbank die ganze Verwaltung dem Reichskanzler unterstellt, und alle Angestellten sind Reichsbeamte. In Frankreich und Österreich werden wenigstens die obersten Leiter der Notenbank (Gouverneur und Vizegouverneur) von der Regierung ernannt. In England dagegen hat der Staat auf die Verwaltung der großen privilegierten Notenbank (Bank von England) gar keinen Einfluß.
Einzelne Länder haben auch das Prinzip der monopolisierten Notenbank nicht adoptiert; dahin gehören namentlich die Vereinigten Staaten von Nordamerika und die Schweizer Eidgenossenschaft. Hier besteht das dezentralisierte Banksystem. Als gemischtes System bezeichnet man dasjenige, bei welchem neben einer großen Bank eine Reihe selbständiger kleinerer Banken bestehen. Der Zweck dieses Systems wird jedoch vollkommener durch Schaffung wohlverzweigter, miteinander in organischem Zusammenhang stehender Filialen (Zweigbanken) der zentralisierten Banken erreicht.
Eine andre Maßnahme der Gesetzgebung zur Sicherung des Ansehens und der Einlösung der Noten ist die Beschränkung der Menge der ungedeckten Noten (Kontingentierung der Banknoten). Eine solche Kontingentierung entspricht den Forderungen der Vertreter der Currency-Theorie (s. d.), während die Anhänger der Bankschule (banking school, banking principle, vgl. Currency-Theorie) dieselbe mit dem Hinweis darauf verwerfen, daß die volle Einlöslichkeit der Noten genüge. Um gegen die Beschränkung des Höchstbetrags der ungedeckten Noten einen Einwand zu erheben, muß man auf dem Standpunkt der Identifizierung der Banknoten mit andern Arten des Kredits stehen.
Fragen wir aber nach dem Zweck der Ausgabe ungedeckter Noten, so ist gegen eine solche Beschränkung kein Bedenken vorhanden. Denn wenn die ungedeckten Noten auch allerdings dem Umlauf eine Elastizität geben, eine Expansion und Kontraktion der Zahlungsmittel ermöglichen sollen, so steht doch nichts entgegen, daß man diese Veränderungen in gewissen Grenzen hält. Der Verkehr braucht wohl manchmal ungewöhnlich große Mittel, aber es wird doch immer die Steigerung um einen Bruchteil des normalen Umlaufs genügen, namentlich wenn wir erwägen, daß die Ausdehnung der Zirkulationsmittel durch Notenausgabe nur eine rasche Hilfe gewähren soll, während für eine etwanige dauernde Umgestaltung noch zu Änderungen in der Verteilung der Edelmetalle innerhalb der gesamten Handelswelt gegriffen werden kann.
Niemand aber wird bezweifeln, daß die Kontingentierung geeignet ist, das Vertrauen auf die Noten zu steigern und thatsächlich die Sicherheit ihrer Einlösung zu verstärken. Seit 1844 besteht die Kontingentierung in England; sie ist der Kardinalpunkt in der berühmten Peelschen Bankakte. Die ungedeckten Noten dürfen bei der englischen Bank nicht mehr als 15 Mill. Pfd. Sterl. betragen, eine Summe, die durch Forderungen der Anstalt an den Staat und sonstige besondere Sicherheiten ausgeglichen erscheint.
Diese Einrichtung ist bei der Österreichischen Nationalbank und in etwas modifizierter Form in der neuen deutschen Bankgesetzgebung nachgeahmt worden. Offenbar sind die Verfasser des deutschen Bankgesetzes von dem Streben nach einer Kontingentierung ausgegangen. Allein es war schon schwer, die richtige Summe der ungedeckten Noten zu fixieren. Außerdem war die Gesetzgebung durch bestehende Privilegien der einzelnen Banken behindert. Deshalb kam man zu der sogen. indirekten Kontingentierung, indem das Überschreiten eines Maximalbetrags der ungedeckten Noten zwar nicht gänzlich verboten, aber mit einer Steuer von 5 Proz. pro Jahr für den ausgegebenen Mehrbetrag belegt wurde.
Bei der französischen Bank besteht keine Kontingentierung, aber sie ist gerade diejenige große Zettelbank, die wiederholt (1848 und 1871) ihre Barzahlungen einstellen mußte. Auch das Maximum der überhaupt auszugebenden Noten (der gedeckten und ungedeckten zusammengenommen) wird zuweilen gesetzlich festgestellt, so bei den kleinern englischen Notenbanken, die neben der englischen Bank das Emissionsrecht haben, ferner bei den schweizerischen Notenbanken, deren Notenemission den Betrag ihres Grundkapitals nicht überschreiten darf; endlich sind auch nach dem deutschen Bankgesetz (§ 44, Abs. 4) diejenigen Notenbanken günstiger gestellt, welche hinsichtlich ihrer Gesamtemission sich einschränken.
Weiter untersagt der Staat die Ausgabe von Noten in zu kleinen Beträgen (Appoints). In Deutschland dürfen keine Noten von weniger als 100 Mk., in England von weniger als 5 Pfd. Sterl., in Schottland von weniger als 1 Pfd. Sterl., in Frankreich von weniger als 50 Frank ausgegeben werden. Dadurch werden diejenigen Noten ausgeschlossen, die einen zu langen Umlauf hätten; denn die großen Noten werden schon deshalb leichter an die Bank zurückkehren, weil man sie, um kleinere Zahlungen machen zu können, wechseln läßt. Die kleinen Noten würden aber außerdem an die unerfahrenern und ängstlichern Klassen kommen, und damit könnte der ganze Notenumlauf an Kredit verlieren. Bei den 18 deutschen Notenbanken war die Stückelung der Noten Ende 1882 die folgende: von den umlaufenden 1,031,642,800 Mk. Banknoten machten die
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100-Marknoten 671,542,100 Mk. aus, die 200-Marknoten (nur bei der Posener Provinzialbank) 522,200 Mk., die 500-Marknoten 100,377,000 Mk., die 1000-Marknoten 259,201,500 Mk. Bei der französischen Bank waren im ganzen 2,852,316,700 Fr. Noten im Umlauf, davon in 50-Franknoten 173,216,450 Fr., in 100-Franknoten 962,665,200 Fr., in 500-Franknoten 344 Mill. Fr., in 1000-Franknoten 1,365,028,000 Fr., in Noten von 5000, 25, 20 und 5 Fr. zusammen ca. 7 Mill. Fr.
Von großer Wichtigkeit sind die Vorschriften über die Art der Geschäfte, welche die Bank betreiben darf, über die Anlagen, welche ihr gestattet sind, über diejenigen, welche sie machen muß, und über das Verhältnis der Notenausgabe zur metallischen Deckung. In Deutschland besteht die Vorschrift, daß die Banken wenigstens ein Drittel ihres Notenumlaufs in barem Geld vorrätig halten müssen (daher der Name Drittelsdeckung). Die Schweizer Notenbanken haben 40 Proz. für die Einlösung bereit zu halten.
Außerdem besteht in Deutschland und in Frankreich die Vorschrift, daß der gesamte Notenumlauf, dem nicht ein Barvorrat bei der Bank entspricht, durch gute (in Frankreich mit wenigstens drei, in Deutschland mit wenigstens zwei Unterschriften versehene) Wechsel von längstens dreimonatlicher Verfallzeit gedeckt sein muß (sogen. Bankdeckung oder bankmäßige Deckung, zum Teil aus Metall, zum Teil aus jederzeit leicht realisierbaren Werten bestehend). Aber auch die Anlagen, die nicht als Gegenwert für die Noten erforderlich sind, müssen besonders sichere sein.
Den deutschen Banken ist nur der Erwerb und ebenso nur die Beleihung bestimmter Gattungen von Wertpapieren erlaubt. Die Schweizer Notenbanken haben für die nicht durch Bargeld gedeckte Emission entweder zugelassene Wertpapiere beim Staat zu hinterlegen, oder eine Garantie der Kantone dafür zu erwirken, oder aber, wenn sie sich auf den Ankauf von Wechseln beschränken, diese als Sicherheit vorrätig zu halten. In Nordamerika behändigt der Bund den Notenbanken die von ihnen auszugebenden Notenformulare und zwar für je 100 Doll. in Schuldverschreibungen der Union, die sie einreichen und beim Finanzministerium deponieren, 90 Doll. Noten.
In Bezug auf die Einlösung der Noten ist in Deutschland bestimmt, daß die Reichsbank in Berlin unbedingt, an den Zweiganstalten, soweit ihre Mittel reichen, zur Umwechselung verpflichtet ist. Die andern Notenbanken müssen außer an ihrem Sitz auch entweder in Berlin oder in Frankfurt a. M. Einlösungsstellen haben, die spätestens am Tag nach der Präsentation die Umwechselung bewirken müssen. Außerdem müssen alle Notenbanken an ihrem Sitz und in allen Städten mit mehr als 80,000 Einw. sämtliche Noten, auch die nicht von ihnen selbst ausgegebenen, an Zahlungs Statt annehmen.
Endlich haben die Notenbanken regelmäßige und häufige Veröffentlichungen über ihre Anlagen und Verpflichtungen (ihren Status) zu machen. In Deutschland muß die Zusammenstellung wenigstens viermal im Monat gemacht und spätestens fünf Tage nach der Aufnahme publiziert werden, ebenso ist die Jahresbilanz im ersten Quartal des neuen Jahrs öffentlich bekannt zu geben. Weiter sind noch zu erwähnen Vorschriften über eine fortlaufende staatliche Beaufsichtigung der Banken, über Haftbarkeit der Aktionäre, Verantwortlichkeit der leitenden Organe, über Höhe des Garantiefonds, Ansammlung eines Reservefonds und bei dezentralisierten Banken über gegenseitige Annahme der Noten etc. Schwindet das Vertrauen zur Zahlungsfähigkeit einer Notenbank, so entsteht in Zeiten einer Panik leicht ein allgemeiner Ansturm auf die Bank (overrun), indem jeder sich beeilt, seine Noten zur Einlösung zu präsentieren. Man hat in solchem Fall, um einen Bankbruch zu verhüten, eine Bank Restriktion oder Banksperre verfügt, d. h. die Einlösungspflicht der Bank wurde zeitweilig suspendiert (vgl. unten unter »England«).
Wenn der Staat einer Bank das ausschließliche Recht der Notenausgabe verleiht, so kann er für dieses nutzbringende Privilegium eine finanzielle Gegenleistung beanspruchen. Diese kann noch in verschiedenen Formen gewährt sein. Es kommt vor, daß die Bank dem Staat ein während der ganzen Dauer der Konzession unverzinsliches Darlehen überläßt; das ist z. B. bei der französischen, bei der Österreichisch-Ungarischen der Fall, von denen die erstere 100 Mill. Fr., die letztere 80 Mill. Fl. dem Staat geliehen hat.
Dasselbe Verhältnis findet sich bei einzelnen deutschen Banken, z. B. der Frankfurter. In Nordamerika müssen die Banken Bundesobligationen deponieren, die allerdings verzinslich sind; es lag aber auch in diesem Zwang zum Ankauf verzinslicher Staatspapiere während des Sezessionskriegs ein finanzieller Vorteil für den Staat. Die Gegenleistung der Bank kann aber auch in der regelmäßigen Entrichtung eines Geldbetrags bestehen. Dieser ist entweder unveränderlich, wie bei der englischen Bank, die jährlich 198,000 Pfd. Sterl. für ihr Privilegium bezahlt, oder er richtet sich nach den Geschäftsergebnissen der Bank.
Letzteres ist bei verschiedenen deutschen Banken der Fall, so bei der Badischen Notenbank; die von dem Mehrgewinn über 5 Proz. des Aktienkapitals ein Fünftel an Baden abzugeben hat; bei der Württembergischen, bei der die vom Mehrgewinn über 5 Proz. an den Staat abzugebende Quote ein Drittel beträgt. Bei der Reichsbank ist der Anteil des Reichs am Gewinn noch stärker. Derselbe ertrug 1876/77: 1,957,915 Mk., 1877/78: 2,153,045 Mk., 1878/79: 2,160,484 Mk., 1879/80: 616,764 Mk., 1880/81: 1,800,431 Mk., 1881/82: 1,505,430 Mk. Außerdem kann der Staat sich auch unentgeltliche Dienstleistungen ausbedingen, wie z. B. die Reichsbank als Hauptkasse des Deutschen Reichs dient, auch die Verpflichtung hat, für Rechnung der Einzelstaaten Geldsummen anzunehmen und damit für dieselben Zahlungen auszuführen. Der Umsatz, den durch diese Verpflichtung die Reichsbank hatte, betrug 1883 in der Einnahme 931,355,365 Mk., in der Ausgabe 958,543,335 Mk., der Bestand an Forderungen des Reichs und der Bundesstaaten 22,342,846 Mk.
Kreditbanken.
Die Aufgabe derselben ist es, die Kreditgeschäfte der Produzenten zu erleichtern, nicht Kaufbefähigung zum Verbrauch, sondern Kapital zu produktiven Unternehmungen zu verschaffen. Die Kreditbanken sind aber nur Vermittler des Kredits; ihre Aufgabe ist nicht, ihre eignen Kapitalien der Produktion zu übergeben, sondern fremde Kapitalien ihr zuzuführen. Diese Kreditvermittelung freilich besorgen die in der besondern Weise, daß sie selbst den Kapitaleigentümern haftbar werden; sie bringen nicht Kapitalbesitzer und Kapitalbedürftige zusammen, damit diese direkt untereinander abschließen, sondern die Banken werden Schuldner der Kapitalbesitzer, erhalten von diesen Leistungen gegen Versprechungen, um dann Gläubiger der Kapitalbedürftigen zu werden, Leistungen gegen Versprechungen gewähren zu können. Die Thätigkeit der
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Kreditbank kann eine sehr mannigfache sein, da sie verschiedene Arten von Kredit einerseits geben wie anderseits nehmen kann. Der Kredit (s. d.) kann nämlich ein kurzfristiger oder langfristiger, ein verzinslicher oder unverzinslicher, Personal- oder Realkredit sein. Je nachdem die es mit diesen verschiedenen Arten von Kredit in ihrer Unternehmung zu thun haben, wird ihr Charakter ein andrer, wie denn die sogen. Handelsbanken, welche kurzfristigen Kredit auf Wechsel etc. geben, sich wesentlich von den den Zwecken der Landwirtschaft dienenden Banken unterscheiden, welche langfristigen Kredit gewähren müssen.
Dabei ist offenbar, daß der Kredit, den sie nehmen, und derjenige, den sie geben, in einer bestimmten gegenseitigen Beziehung stehen müssen, daß beispielsweise eine Bank nicht langfristigen Kredit geben und kurzfristigen nehmen, kündbaren geben und unkündbaren nehmen kann etc. Man unterscheidet aber nach ihrem Geschäftsbetrieb hauptsächlich folgende Arten von Banken: Diskontobanken, Leihbanken, Hypothekenbanken, Mobiliarbanken, wobei natürlich klar ist, daß möglicherweise dasselbe Institut seiner Geschäftsthätigkeit nach eine kombinierte Erscheinung sein kann.
Diskontobanken.
Ihr Geschäftsbetrieb besteht im Ankauf von solchen Wechseln (s. d.), die erst nach einiger Zeit zahlbar werden. Man nennt solche Wechsel auch Diskontowechsel im Gegensatz zu Inkassowechseln, die sofort fällig sind und einem Bankinstitut nur übergeben werden, damit dasselbe die Einziehung des Betrags besorgt. Durch die Möglichkeit des Verkaufs eines später fälligen Wechsels können Forderungen, die man besitzt, vorzeitig in bares Geld umgesetzt werden. Kaufleute oder Fabrikanten entnehmen den Betrag ihrer Rechnungen für gelieferte Waren in einem Wechsel auf den Empfänger, verkaufen denselben bei einem Bankhaus (d. h. »diskontieren« ihn) und erhalten so neue Betriebsmittel.
Daher ist das Diskontieren das Mittel, um ohne großes Kapital einem Unternehmen eine bedeutende Ausdehnung zu geben. Da anderseits die Bank (der »Diskonteur«) ihr Kapital bis zur Fälligkeit des Wechsels entbehrt, so erhält sie für die Zwischenzeit eine Zinsvergütung. Diesen Zins nennt man Diskont (s. d.). Derselbe wird nicht in Prozenten der vom Gläubiger gegebenen Summe, also des Kaufpreises des Wechsels, sondern in Prozenten der rückzuzahlenden Summe, des Betrags des Wechsels, also nach einem in der kaufmännischen Rechenkunst üblichen Ausdruck »im Hundert«, nicht »auf Hundert« berechnet.
Wird ein Wechsel von 100, der in drei Monaten zahlbar ist, mit 4 Proz. diskontiert, so erhält man dafür sogleich 99; man zahlt also als Zins auf ein Vierteljahr 1 von einem Darlehen von 99, das ist von 100 im Jahr 4 4/99. Es kommt zuweilen auch vor, daß außer dem Diskont eine sogen. Provision der Bank bewilligt wird. Diese Bewilligung hat die Eigentümlichkeit, daß sie zwar in Prozenten der Summe und zwar ebenfalls der Rückzahlungssumme ausgedrückt wird, daß aber diese Prozente ohne eine Verringerung entrichtet werden, auch wenn der Verfall früher als nach einem Jahr eintritt. ¼ Proz. Provision erhöht daher den Diskontosatz um 1 Proz., wenn der Wechsel noch drei Monate zu laufen hat, dagegen nur um ½ Proz., wenn der Wechsel nach sechs Monaten verfällt.
Der Diskontosatz, der gefordert wird, ist natürlich verschieden nach der Sicherheit der Wechsel, und diese ist vor allem bedingt durch die Zahl und die Qualität der Unterschriften, die er auf sich trägt, d. h. der Personen, die für die pünktliche Zahlung einstehen. So fordern Banken zuweilen wenigstens drei Unterschriften. Allein auch zwei gute Unterschriften können im allgemeinen als genügend angesehen werden, sie sind aber für einen soliden Wechsel regelmäßig erforderlich.
Denn wenn das Diskontieren eines Wechsels im Grunde dazu bestimmt ist, eine Forderung, die man besitzt, früher zu realisieren, so ergibt sich als naturgemäß die Haftung des eigentlichen Zahlungspflichtigen und die des Zedenten der Forderung. Wenn auf einer dritten Unterschrift bestanden wird, so wird noch ein Fremder hineingezogen. Wie weit dadurch die Sicherheit des Wechsels sich erhöht, ist nicht gleichmäßig zu entscheiden. Durch die dritte Unterschrift wird der Charakter des Wechsels nicht wesentlich verändert, wenn etwa jemand es gewerbsmäßig betreibt, seine Unterschrift gegen Vergütung den verschiedenartigsten Wechseln beizufügen.
Unter Umständen kann ein Wechsel sogar an Wert durch eine dritte Unterschrift verlieren, indem die letztere für solvent geltende Geschäftsleute in einer schlechten Verbindung zeigt. In andern Fällen aber hat die dritte Unterschrift besonders große Bedeutung. Man wird nämlich annehmen können, daß der Besitzer einer Forderung, der dieselbe in seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat, nicht so wählerisch in Bezug auf die Person des Kreditnehmers sein kann, als wer einen Wechsel in der Absicht kauft, um sein Kapital auf einige Zeit anzulegen.
Daher werden die sichersten Wechsel diejenigen sein, welche ein Bankier bereits gekauft hat und seinerseits wieder zu verkaufen wünscht. Man bezeichnet sie als Bankierwechsel im Gegensatz zu gewöhnlichen Geschäftswechseln, und sie werden zu besonders niedrigen Sätzen diskontiert. Bei Wechseln mit zwei Unterschriften, resp. bei der Beurteilung der zwei ersten Unterschriften ist es noch wichtiger, über die Entstehung des Papiers sich klar zu werden. Namentlich kommt es darauf an, ob dasselbe im gewöhnlichen Verlauf des Geschäfts naturgemäß entstehen mußte, ob es auf eine besondere Saumseligkeit im Zahlen hindeutet, ob es nur aus einer gewagten Spekulation hervorgehen konnte, oder ob ihm überhaupt kein andrer Geschäftsvorgang zu Grunde liegt und es nur geschaffen wurde, um dem Trassanten unter der Bürgschaft des Acceptanten Kredit zu verschaffen (sogen. Gefälligkeitsaccept).
Noch schlimmer als der letztere Fall ist die sogen. »Wechselreiterei«, wenn nämlich zwei Personen gegenseitig für einander Wechsel acceptieren, um den Erlös derselben für sich zu verwenden, die Mittel aber zur Einlösung der Accepte bei Verfall durch die Schaffung und Diskontierung neuer ähnlicher, aber dann regelmäßig im Betrag immer größer werdender Wechsel zu erlangen suchen. Aber auch bei den legitimsten Gründen, auf denen die Wechsel beruhen, und bei vollkommener Vertrauenswürdigkeit der Unterzeichner wird doch jede Unterschrift nur für einen gewissen Höchstbetrag als sicher erscheinen.
Diskontierende Banken legen deshalb meistens Verzeichnisse an, bis zu welcher Maximalhöhe sie Wechsel von jedem ihrer Kunden kaufen, sogen. Kreditlisten. Natürlich kommt es dann noch darauf an, die Beträge, aus denen mehrere in der Kreditliste erscheinende Personen gleichzeitig haften, auf dieselben zu verteilen, so daß ein und derselbe Wechsel nicht mit seinem vollen Betrag mehreren in Anrechnung gebracht wird. Die Kreditlisten haben natürlich um so größere Bedeutung und gewähren der Bank eine desto wesentlichere Sicherheit, je mehr die Besitzer von Wechseln sich darauf beschränken, nur bei einer einzigen Stelle zu diskontieren.
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Abgesehen von dem Einfluß, den die Sicherheit des Wechsels ausübt, ist der Diskontosatz je nach Ort- und Zeitverhältnissen ein mannigfacher. Er ist um so niedriger, je mehr flüssiges Kapital vorhanden ist, um Wechsel zu diskontieren, und je weniger Wechsel zur Diskontierung angeboten werden. Er ist daher niedrig einerseits in reichen Ländern, anderseits in Zeiten, in denen durch einen schleppendern Gang des Geschäfts wenig Forderungen entstehen. Das Kapital, das zu Diskontierungen verfügbar ist, wechselt auch nach den Zeitverhältnissen, da solches Kapital, das vorübergehend anderweitig nicht in Anspruch genommen ist, sich mit Vorliebe dem Ankauf von Wechseln zuwendet.
Aus diesen Verhältnissen erklärt es sich, warum der Diskontosatz viel häufigern und bedeutendern Veränderungen ausgesetzt ist als der Zinsfuß bei andern Arten von Darlehen. Die wichtigsten Diskonteure sind die großen Notenbanken, und diese haben die Gewohnheit oder auch die gesetzliche Verpflichtung, den Satz, zu welchem sie diskontieren, öffentlich bekannt zu geben. Die Veränderungen, die hier eintreten, charakterisieren die allgemeinen Schwankungen des Diskontosatzes, da auch diese großen Institute den Verhältnissen am offenen Markt sich anbequemen müssen.
Änderungen des Diskontosatzes sind für dieselben eine wichtige Handhabe, um ein richtiges Verhältnis zwischen Barvorrat und Krediten herzustellen, indem mit einer Erhöhung, wie sie in kritischen Zeiten am Platz ist, weniger, bei einer Erniedrigung mehr Wechsel zur Diskontierung gegen Noten und Münze angeboten werden. Da gleichzeitig im erstern Fall mehr, im letztern weniger Noten zur Einlösung präsentiert werden, so wächst im erstern Fall und mindert sich im zweiten die sogen. Banknotenreserve, d. h. der Betrag an nicht ausgegebenen Noten, deren Ausgabe gesetzlich zulässig oder durch Besteuerung nicht erschwert wird.
Die Deutsche Reichsbank hat ihren offiziellen Diskontosatz 1877 sieben-, 1878 drei-, 1879 sechs-, 1880 fünf-, 1881 dreimal geändert, abgesehen von den Ungleichheiten, die noch unter den einzelnen Kunden eintreten, von denen manche zu günstigern Bedingungen als den regelmäßig festgehaltenen diskontieren. Auch die äußersten Grenzen des Diskontosatzes liegen selbst innerhalb eines Volks und eines kurzen Zeitraums weit auseinander. Im J. 1876 fiel der Diskontosatz der Deutschen Reichsbank allmählich von 6 auf 3½ Proz., betrug 1879 sogar nur 3 Proz., Anfang 1882 wieder 6 Proz. Auch der durchschnittliche Diskontosatz der einzelnen Jahre ist ziemlich ungleich, er war bei der Deutschen Reichsbank seit ihrem Bestehen:
1876: | 4.16 | Proz. | 1880: | 4.24 | Proz. |
1877: | 4.42 | " | 1881: | 4.42 | " |
1878: | 4.34 | " | 1882: | 4.54 | " |
1879: | 3.70 | " | 1883: | 4,047 | " |
Da die Beziehungen der Handeltreibenden aller Kulturvölker in der Gegenwart sehr innige sind, so beeinflussen die verschiedenen Länder einander in Bezug auf die Höhe des Diskonts. Vollkommene Gleichheit aber findet nicht statt, da doch die Kapitalisten regelmäßig der Anlage im eignen Lande den Vorzug geben, auch Kapitalübertragungen von einem Land in ein andres immer mit gewissen Kosten wegen der Entfernung und der Verschiedenheit der Münzsysteme verknüpft sind. So war z. B. Ende 1883 der Bankdiskont in London und Paris 3, in Brüssel und Amsterdam 3½, in Berlin 4, in Petersburg 6 Proz. Reine Diskontobanken kommen selten vor.
Vielmehr bildet das Diskontieren regelmäßig nur einen Zweig der Thätigkeit eines Instituts neben dem Betrieb andrer Bankgeschäfte. Namentlich sind die Noten- und Depositenbanken gleichzeitig Diskontobanken, indem die Kapitalien, welche durch die andern Geschäftszweige der Anstalt zufließen, auf den Ankauf von Wechseln verwendet werden. Aber auch fast alle andern Banken betreiben das Diskontogeschäft wenigstens zeitweise, um ihre müßigen Barbestände vorübergehend nutzbringend anzulegen.
Lombardbanken (Leihbanken),
so genannt, weil lombardische Kaufleute die Geschäfte derselben zuerst betrieben. Vorläufer derselben waren die öffentlichen Leih- und Pfandinstitute (Montes pietatis). Sie gewähren Darlehen gegen Verpfändung beweglicher Gegenstände. An einem beweglichen Gegenstand kann ein Pfandrecht nur bestellt werden oder wenigstens seine volle beabsichtigte Wirksamkeit nur haben, wenn derselbe in den Gewahrsam des Gläubigers gegeben wird. Daher ist das Lombarddarlehen ein Faustpfanddarlehen.
Da es aber das Darlehen einer Bank ist, also zu produktiven Zwecken Kapitalien verschafft, so sind die Gegenstände, welche verpfändet werden, Effekten (Effektenlombard) oder Waren (Warenlombard) im weitesten Sinn, d. h. solche Gegenstände, welche nicht zum unmittelbaren Gebrauch dienen. Dieselben können während der Dauer des Darlehens ohne Nachteil beim Gläubiger sich befinden, da ihre Aufbewahrung nicht erforderlich ist, damit man von ihnen einen Nutzen ziehe.
Durch das Darlehen wird der Eigentümer der Gegenstände von dem Zwang befreit, dieselben veräußern zu müssen, und er hat den Vorteil, eine von ihm erhoffte Preissteigerung derselben abwarten zu können. Der möglichen Wertschwankungen wegen kann die dargeliehene Summe immer nur einen bestimmten Bruchteil vom augenblicklichen Werte des Pfandes ausmachen. Am höchsten steigt die Beleihung bei Gold und Silber oder Münzen, da diese Objekte im Notfall am leichtesten in die Darlehnssumme selbst umzuwandeln sind.
Ebenso kann auf sichere Wechsel, die diskontiert werden können, fast ihr voller Betrag geliehen werden. Es folgen dann Effekten, von denen die sichern und geringen Kursschwankungen ausgesetzten hoch, etwa zu drei Vierteln ihres Werts, mit voller Sicherheit beliehen werden können. Am meisten bleibt bei Waren das Darlehen hinter dem Werte des Pfandes zurück, schon deshalb, weil die Realisierung des Pfandes mit größern Schwierigkeiten verknüpft ist. Den vollen Wert des Pfandes erreicht das Darlehen auf Effekten in einem von dem Lombardgeschäft noch zu unterscheidenden Geschäft, der Prolongation oder dem Report (s. d.), das deshalb auch als ein gewagtes und unter Umständen gefährliches zu bezeichnen ist.
Wie die Prolongation und der Effektenlombard die Effektenspekulation unterstützen, so der Warenlombard die Warenspekulation, die, wenn sie in vernünftigen Grenzen sich hält, sehr heilsame Folgen haben kann. Erleichtert wird der Warenlombard durch Einrichtungen, welche dem Gläubiger ersparen, die oft sehr voluminösen Pfandgegenstände in seine eignen Lager aufzunehmen, und ihm doch die gleiche Sicherheit verschaffen, als wäre dies geschehen. Das wichtigste Mittel dazu ist ein ausgebildetes Lagerhaus- und Warrantsystem (s. Lagerscheine), indem hier an die Stelle der Übergabe der Ware die Aushändigung eines bloßen Papiers tritt, welches der Rechtswirkung nach vollständig die Ware repräsentiert, aber natürlich leichter aufzubewahren ist.
Das Lombarddarlehen kann auf eine bestimmte Frist abgeschlossen sein, ist aber häufiger jederzeit von
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beiden Seiten kündbar. Der Lombardzins ist höher als der Diskont, weil auf die Rückzahlung nicht so sicher für einen ganz bestimmten Tag gerechnet werden kann, auch die Forderung nicht wie die aus dem Wechsel durch Zession vor dem Verfall leicht flüssig zu machen ist. Aus demselben Grund stellen gewährte Lombarddarlehen keine genügende Deckung für ausgegebene Banknoten dar, und wenn daher auch den Zettelbanken das Beleihen solider Pfänder gestattet ist, so bilden doch nur Metall oder Wechsel ein so flüssiges Besitztum, daß es einen geeigneten Gegenwert für die stets einforderbaren Noten bildet.
Bei der Deutschen Reichsbank betrug die durchschnittliche Anlage in Lombarddarlehen 1876: 50,9 Mill. Mk., 1877: 49,3 Mill., 1878: 52,4 Mill., 1879: 53 Mill., 1880: 51,3 Mill., 1881: 57,3 Mill., 1882: 54,4 Mill., 1883: 45,8 Mill. Mk. Viel bedeutender ist das Lombardgeschäft der französischen Bank. Bei ihr betrug Mitte 1882 der Lombard auf Metallgeld 41 Mill. Fr., auf Staatspapiere 300 Mill. Fr. Bei der Deutschen Reichsbank waren Ende 1883 keine Darlehen auf Gold und Silber gegeben, auf Effekten und Wechsel 70,861,000 Mk., auf Waren 4,995,900 Mk. Durch die Art der beliehenen Pfänder, die in Handels-, resp. Spekulationsobjekten bestehen, unterscheidet sich das Lombardgeschäft von den gewöhnlichen Pfandleihgeschäften (s. d.).
Hypothekenbanken (Bodenkreditbanken).
Sie sind durch den Kredit, den sie geben, wie durch denjenigen, den sie nehmen, eigentümlich charakterisiert. Sie geben Hypothekarkredit, d. h. Kredit gegen Verpfändung von Immobilien (Häusern, Fabriken, Feldern, Wäldern, Bergwerken). Der Kredit ist verzinslich, langfristig, häufig von seiten des Gläubigers, d. h. der Bank, unkündbar. Aus diesem Grunde dürfen Hypothekenbanken, wenn sie sich auch mit Geschäften von Handelsbanken befassen, dieselben nur mit großer Vorsicht in beschränktem Umfang als Nebengeschäft treiben.
Der Kredit, den die Bank gegewährt ^[richtig: gewährt], hat für den Schuldner den Vorteil, ihm den annähernden Wert seiner Immobilie ohne Aufgabe des Eigentums nochmals in Geld zur Verfügung zu stellen und ihn dadurch zur entsprechenden Ausdehnung seiner Unternehmungen zu befähigen. Die Hypothekenbanken nehmen anderseits einen eigentümlichen Kredit, nämlich gegen verzinsliche Inhaberpapiere. Sie geben Schuldscheine aus in einer Form, welche dieselben besonders leicht übertragbar und umlaufsfähig macht.
Diese Papiere werden als Pfandbriefe bezeichnet, um damit auszudrücken, daß ihnen die von der Bank erworbenen Hypothekenforderungen als Sicherheit haften. Freilich haftet die Bank den Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen und haften umgekehrt die Schuldner der Bank, nicht direkt den Pfandbriefinhabern. Aber das ursprüngliche Kapital der Bank kann nur einen kleinen Bruchteil bilden vom Werte der ausgegebenen Pfandbriefe, so daß die Sicherheit der letztern im wesentlichen auf dem Betrag und der Qualität der erworbenen Hypotheken beruht.
Ebenso fließen die Mittel zum Erwerb von Hypotheken nicht aus dem eignen Vermögen der Bank, sondern aus dem Erlös ihrer Pfandbriefe, die sie verkauft. Der Gewinn für die Bank beruht auf dem Unterschied zwischen der Verzinsung, welche die Bank ihren Gläubigern gewährt, und derjenigen, welche sie von ihren Schuldnern empfängt. Der Erwerb eines Pfandbriefs ist für den Kapitalbesitzer eine erwünschtere Anlage als die unmittelbare Beleihung einer Immobilie. Es fällt die Prüfung des Werts und der Rechtsverhältnisse des Grundstücks weg, ebenso der oft lästige persönliche Verkehr mit dem Schuldner, auch haftet auf den Pfandbriefen außer Hypotheken zugleich das Bankkapital als sogen. Garantiefonds.
Trotz ihres Gewinns, auf welchen sie halten muß, kann die Bank wegen ihrer billigen Kapitalbeschaffung oft zu niedrigerm Zinsfuß ausleihen, als der einzelne Kapitalist bei Hypothekendarlehen beansprucht. Der Gewinn der Bank wird auch bei kleinem Unterschied zwischen dem bewilligten und bezogenen Zinsfuß ein namhafter sein können, wenn die Geschäftsthätigkeit einen Umfang annimmt, der den Betrag des Kapitals der Unternehmung vielfach übersteigt. Freilich geht in einem solchen Fall die Sicherheit, welche den Inhabern der Pfandbriefe durch das Bankkapital sonst zu teil wird, verloren; dasselbe behält aber doch Bedeutung, indem es die notwendigen Mittel zum Betrieb, zur einstweiligen Vorlage der noch nicht eingegangenen Pfandbriefzinsen etc. liefert.
Beim Fehlen eines namhaftern Gesellschaftskapitals tritt das Wesen der Hypothekenbank in ein besonders helles Licht, daß nämlich die eigentliche Sicherheit der Pfandbriefe nur in den von der Bank erworbenen Hypotheken liegt. Außer den Zinsen beanspruchen die Hypothekenbanken von den Schuldnern häufig noch beim Abschluß, resp. der Auszahlung des Darlehens eine einmalige Provision, ferner während der ganzen Dauer des Darlehens regelmäßige sogen. Kostenbeiträge.
Beide Forderungen erscheinen bei der gewöhnlichen Form ihres Geschäftsbetriebs ungerechtfertigt, da sie den Schuldnern nicht anders als ein gewöhnlicher Gläubiger gegenüberstehen. Anders verhält es sich in dem Fall, daß die Bank ihren Schuldnern nicht den Erlös ihrer Pfandbriefe in Gestalt baren Geldes, sondern die Pfandbriefe als Darlehen zu dem Zweck übergibt, daß letzterer sie je nach Bedarf auf dem Kapitalmarkt verflüssige. Wenn alsdann die Bank für die Pfandbriefe denselben Zinssatz zahlt, welchen sie von ihren Schuldnern nimmt, so hat sie allerdings Anspruch bei letztern auf einen besondern Kostenbeitrag.
Dieser Weg aber, den Kapitalbedürftigen zu Hilfe zu kommen, erscheint überhaupt als weniger zweckmäßig und wird immer mehr verlassen, da die Bank selbst besser im stande sein wird, ihre Pfandbriefe vorteilhaft abzusetzen, als der einzelne Schuldner. Damit die Bank für die ausgegebenen Pfandbriefe zahlungsfähig bleibt, muß der Kredit, der mittels derselben in Anspruch genommen wird, ein ähnlicher sein wie derjenige, den die Bank gibt. Gewährt also die Bank unkündbare Darlehen, so müssen auch die Pfandbriefe unkündbar sein.
Auch darf die Bank nicht auf lange Zeit hohe Zinsen versprechen (z. B. in der Form von Kapitalzuschlägen oder Prämien, sogen. Prämienpfandbriefe), während ihre Schuldner bei einem Rückgang des Zinsfußes das Kapital zurückzuzahlen berechtigt sind. Bei unkündbaren Pfandbriefen werden aber die Inhaber derselben wenigstens eine allmähliche Rückzahlung seitens der Bank durch Auslosung nach einem bestimmten Amortisationsplan oder durch Rückkauf beanspruchen.
Die Bank wird es daher auch begünstigen, daß ihre Schuldner ihr teilweise Abzahlungen leisten. Besonders ist es ihr möglich und ihren Verhältnissen entsprechend, die auch dem Schuldner bequeme Annuitätentilgung bei den von ihr gewährten Darlehen zu verabreden. Dabei zahlt der Schuldner während der ganzen Dauer des Anlehens für Zins und Amortisation zusammen jedes Jahr eine unveränderliche Summe, von der natürlich, wenn bereits ein Teil der Schuld abgezahlt ist, ein immer kleinerer
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Teil die Verzinsung bildet, ein immer stärkerer zur weitern Tilgung übrigbleibt. Daher braucht die Amortisation nur um einen kleinen Bruchteil die ohnehin zu entrichtenden Zinsen zu steigern, und die Tilgung ist doch, weil die am bereits getilgten Kapital ersparten Zinsen regelmäßig zutreten, rasch vollendet. So wird ein mit 5 Proz. verzinsliches Kapital durch eine 6proz. Annuität in 37 Jahren, durch eine 5½proz. in 49 Jahren getilgt, ein mit 4½ Proz. verzinsliches durch eine 5proz.
Annuität in 52, durch eine 5½proz. in 39, durch eine 6proz. in 31 Jahren. Die Hypothekenbanken haben sich als Weiterentwickelung des den Landschaften oder Landschaftlichen Kreditvereinen (s. d.) zu Grunde liegenden Prinzips in dem letzten halben Jahrhundert ausgebildet und zur Bedeutung erhoben. Die Unterschiede zwischen denselben und den Landschaften sind mehrfache. Vor allem haben die Landschaften nur dem landwirtschaftlichen Grundbesitz und zwar meist nur dem größern Kredit verschafft, die Hypothekenbanken dagegen haben das hauptsächliche Feld ihrer Thätigkeit in der Beleihung der städtischen Wohngebäude gefunden.
Die Landschaften bezwecken ausschließlich, den Beteiligten billigen Kredit zu verschaffen, die Hypothekenbanken sollen auch den Unternehmern einen Gewinn abwerfen. Dafür steht anderseits bei der Hypothekenbank der Schuldner nur für das von ihm aufgenommene Kapital ein, bei der Landschaft haften die Mitglieder für alle bestehenden Verbindlichkeiten. Endlich hat die Hypothekenbank ein erheblicheres selbständiges Kapital als die Landschaft. Die ersten Hypothekenbanken sind in Deutschland und der Schweiz entstanden, aber erst nach der Begründung des Crédit foncier in Frankreich 1852 haben auch in den übrigen Ländern die Zahl und die Bedeutung der Hypothekenbanken stärker zugenommen. In Deutschland haben sich die Hypothekenbanken besonders seit der Krisis des Bodenkredits am Ende der 60er Jahre entwickelt.
Hypothekenversicherungs-Banken wollen auch die Beleihung von Grundstücken auf zweite Hypothek, also über die für die erste Hypothek übliche Grenze hinaus, ermöglichen, indem sie gegen eine feste Prämie die Garantie für Sicherheit der Darlehen übernehmen.
Zu unterscheiden von den Hypothekenbanken sind die ebenfalls den Zwecken der Landwirtschaft dienenden Rentenbanken (s. d.), welche in mehreren Ländern zur Erleichterung der Ablösung von Grundlasten errichtet wurden, und die Landeskulturrentenbanken (s. d.), welche (in Preußen nach Gesetz vom nur durch Provinzial- und Kommunalverbände) errichtet werden, um durch Ausgabe von Rentenbriefen den Interventen die für Entwässerungen und Meliorationen nötigen Geldmittel zu schaffen.
Mobiliarbanken oder Crédits mobiliers.
Sie benutzen die Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen, nicht bloß, um in jeder Form, auch ohne eine besonders sichere Unterlage, Kredit zu gewähren, sondern auch, um in Wertpapieren auf eignes Risiko Spekulationen auszuführen. Diese Gesellschaften führen fähigen Unternehmern, resp. aussichtsreichen Unternehmungen Kapital zu, auch wenn dieselben kein größeres eignes Vermögen haben, auf welches etwa eintretende Verluste zunächst entfallen. Sie können daher in hohem Maß dazu beitragen, die Produktion eines Landes zu beleben, allerdings auch bei schlechter Verwaltung oder durch unglückliche Zufälle den Beteiligten schwere Verluste verursachen.
Kredit wird deshalb auch diesen Banken nur dann gewährt, wenn sie ein bedeutendes Kapital besitzen, und sie machen ihre Geschäfte mehr mit dem, was sie als Anlagekapital zusammenbringen, als mittels des Kredits, den sie nehmen. So sind diese in mannigfacher Hinsicht von allen übrigen verschieden, und in der That sind sie ein Produkt der neuesten Zeit, dessen dauernde Berechtigung sich noch erweisen muß. Sie sind von Frankreich ausgegangen und geradezu als eine Erfindung der Gebrüder Péreire zu bezeichnen.
Der von diesen 1852 begründete Crédit mobilier hat in Frankreich selbst und in andern Ländern des europäischen Kontinents rasch Nachahmungen gefunden, deren Zahl namentlich seit 1870 außerordentlich gewachsen ist. Sie sind neben einigen sehr reichen Finanzmännern die ausschlaggebenden Kräfte auf dem ganzen Geldmarkt, an der Börse, beim Abschluß großer Darlehnsgeschäfte, bei der Begründung neuer Aktiengesellschaften etc. Im Lauf der Zeit haben sie auch eine größere Vorsicht in der Geschäftsführung angenommen, obgleich immer noch von Zeit zu Zeit die eine oder andre durch irgend eine wagehalsige Spekulation den eignen Sturz herbeiführt und dem ganzen Verkehrsleben schwere Schädigungen zufügt.
Eine neuerdings entstandene Abart der Mobiliarbanken bilden die Maklerbanken, welche sich auf die Vermittelung der Börsenspekulationen beschränken, resp. die Übernahme der Garantie für die Zahlungsfähigkeit der Spekulanten als Spezialität ausersehen, aber keine besonders günstigen Erfolge erzielt und daher auch keine größere Ausdehnung gewonnen haben. Übrigens wird der Name Bank auch zuweilen auf solche spekulative Gesellschaften angewendet, die im Grunde mit dem eigentlichen Gebiet des Bankwesens, dem Geld- und Kreditverkehr, sich nicht beschäftigen. So spricht man z. B. von Baubanken, die richtiger als Gesellschaften zur Spekulation in Immobilien zu bezeichnen wären.
Übersicht der Bankverhältnisse in den wichtigsten Staaten. Statistisches.
[Deutschland.]
Hier sind namentlich die Zettel-, Hypothekar-, Mobiliar- und Volksbanken zu einer großartigen Entwickelung gelangt. Das deutsche Zettelbankwesen ist einheitlich für das Reich geordnet durch das Bankgesetz vom Dasselbe hat die Ausgabe der Noten bedeutend zentralisiert, ihre Einlösung besser gesichert und ihre Menge eingeschränkt. Das wichtigste Institut für die Notenausgabe ist seit diesem Gesetz die Reichsbank, welche 1876 an die Stelle der frühern Preußischen Bank getreten ist.
Diese Bank war von Friedrich II. als Leih- und Girobank begründet, seit zur Ausgabe von Banknoten ermächtigt, seit 1846 aus einer reinen Staatsanstalt in eine hauptsächlich mit privatem Kapital betriebene Unternehmung übergegangen, an deren Gewinn jedoch der Staat stark partizipierte. Die Reichsbank hat den Eigentümern der Preußischen Bank das reine Vermögen derselben herausgezahlt, außerdem den Aktionären die Beteiligung an dem neuen Unternehmen eingeräumt und dem preußischen Staat eine Abfindung von 15 Mill. Mk. gezahlt, auch die noch fortdauernde Verbindlichkeit der Preußischen Bank zu einer jährlichen Leistung an Preußen in Höhe von 1,815,730 Mk. für die Dauer ihrer Konzession übernommen. Die Reichsbank ist eine nur mit privatem Kapital begründete Aktiengesellschaft. Das Kapital von 120 Mill. Mk. ist in 40,000 Stammaktien à 3000 Mk. zerlegt. Dem Reich steht die Beaufsichtigung und Leitung der Reichsbank zu.
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Erstere wird durch ein Kuratorium von fünf Mitgliedern, letztere vom Reichskanzler und unter demselben vom Reichsbankdirektorium ausgeübt. Präsident und Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Alle Beamten der Reichsbank sind Reichsbeamte. Die Anteilseigner wirken bei der Verwaltung namentlich durch einen Zentralausschuß mit, der von ihnen und aus ihrer Mitte gewählt wird, regelmäßige Kenntnis von dem Gang des Geschäfts erhält und in Bezug auf eine Reihe wichtiger Entschließungen gutachtlich vom Direktorium zu hören ist.
Die Reichsbank ist die bedeutendste deutsche Zettelbank. Außer ihr ist seit 1875 keine neue Zettelbank errichtet worden. Den in den deutschen Einzelstaaten konzessionierten Zettelbanken konnte das Gesetz von 1875 ihre Befugnisse nicht ohne weiteres entziehen oder beschränken. Es hatte zu diesem Zweck aber zwei indirekte Mittel, von denen es Gebrauch gemacht hat. Einerseits besaß das Reich das Besteuerungsrecht, anderseits bestanden die Konzessionen der Banken nur je für einen einzelnen Staat, während doch ihre Noten auch über die Grenzen desselben hinaus zu zirkulieren pflegten. So konnte das Gesetz, ohne erworbene Rechte anzugreifen, reformierend vorgehen.
Vor allem wurde der Betrag der ungedeckten Noten, der im ganzen in Deutschland ausgegeben werden dürfe, im Maximum beschränkt, »kontingentiert«. Es sollen nicht mehr als höchstens 385 Mill. Mk. ungedeckter Noten zirkulieren. Dieser Betrag wurde auf die bestehenden und die neuerrichtete Reichsbank verteilt mit der Maßgabe, daß der Betrag ungedeckter Noten, der durch die Aufgabe des Emissionsgeschäfts seitens einer Bank in Wegfall komme, dem Notenrecht der Reichsbank zuwachsen solle. So hat die letztere statt der ihr ursprünglich überwiesenen 250 Mill. Mk. jetzt schon das Recht, 273 Mill. Mk. ungedeckter Noten auszugeben.
Alle Banken, die den ihnen zugestandenen Betrag ungedeckter Noten überschreiten, haben von dem Überschuß eine Steuer von jährlich 5 Proz. an die Reichskasse zu entrichten im Verhältnis der Zeit, während deren dieser größere Umlauf stattfindet. Den bestehenden Notenbanken wurde ferner die Verbreitung ihrer Noten außerhalb ihres eigentlichen Konzessionsgebiets durch ganz Deutschland nur unter der Bedingung gestattet, daß sie sich in ihrem Geschäftsbetrieb gewissen Regeln unterwerfen, wie sie ähnlich auch der Reichsbank vorgeschrieben sind.
Namentlich haben alle Banken mit Notenumlauf im ganzen Reich mindestens ein Drittel ihrer Noten mit kursfähigem deutschen Geld, Reichskassenscheinen oder Gold, zu decken und den Rest mit diskontierten Wechseln von höchstens drei Monaten Verfallzeit. Ferner sind sie verpflichtet, ihre Noten bei einer Stelle in Berlin oder Frankfurt a. M. gegen bar umzuwechseln; ebenso müssen sie die Noten aller Banken, für die das Emissionsrecht auf das ganze Reichsgebiet sich erstreckt, an ihrem Sitz und bei ihren Zweiganstalten in Städten mit mehr als 80,000 Einw. an Zahlungs Statt annehmen.
Dann müssen sie sich verpflichten, im Fall eine Aufhebung ihres Notenrechts zum oder später je von zehn zu zehn Jahren vom Reich für angemessen erachtet wird, dieselbe ohne Beanspruchung einer Entschädigung hinzunehmen. Endlich haben sie in ihrem Geschäftsbetrieb auf bestimmte Operationen sich zu beschränken. Namentlich dürfen sie ihre Mittel nur verwenden zum Ankauf von Gold und Silber, von Wechseln, zur Gewährung von Lombarddarlehen gegen bestimmte Unterpfänder und in beschränkter Höhe, zum Ankauf von gewissen deutschen Papieren (Staats- und Kommunalobligationen, Eisenbahnpapieren, Pfandbriefen) bis zu einem bestimmten Bruchteil ihrer Bestände. Der Reichsbank sind noch eine Reihe besonderer Verpflichtungen auferlegt. So hat sie ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis zur Höhe des Reichsguthabens solche zu leisten; vom Publikum muß sie Barrengold jederzeit zu 1392 Mk. für das feine Pfund annehmen.
Das Reich erhält vom Gewinn der Reichsbank, nachdem 4½ Proz. ihrer Einlagen den Anteilseignern und vom Überschuß 20 Proz. dem Reservefonds überwiesen sind, die Hälfte. Von dem Gewinn, der bleibt, nachdem bei dieser Verteilung die Anteilseigner 8 Proz. erhalten haben, empfängt das Reich drei Viertel. Für 1884 betrug der Gewinnanteil des Reichs 2,096,341 Mk. Die Dividenden der Anteilseigner waren 1876: 6⅛, 1877: 6,29, 1878: 6,3, 1879: 5, 1880: 6, 1881: 6⅔, 1882: 7,05, 1883: 6¼, 1884: 6¼ Proz. Die Zahl der Anteilseigner war Ende 1884: 7602, worunter 1462 Ausländer.
Die Reichsbank hat neben dem Zettel- besonders das Depositengeschäft oder, wie es bei ihr genannt wird, den Giroverkehr zu einer großen Ausbildung gebracht. Der Gesamtumsatz in diesem Geschäftszweig (einschließlich der Ein- und Auszahlungen für Rechnung des Reichs und von Bundesstaaten) betrug in Einnahme und Ausgabe 1884: 54,894 Mill. Mk., während der Gesamtumsatz aller Geschäftszweige sich auf 71,590 Mill. Mk. belief. Außer der Reichshauptbank in Berlin sind 61 Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen und 157 Reichsbanknebenstellen vorhanden, so daß das Institut jetzt 219 Niederlassungen besitzt.
Inländische Wechsel hat die Reichsbank im Jahr 1884 gekauft 2,126,156 Stück im Betrag von 3781 Mill. Mk., die fast 14 Mill. Mk. Zinsen einbrachten; Lombarddarlehen hat sie 5224 gewährt im Betrag von 765 Mill. Mk. Vor dem Bankgesetz von 1875 waren in Deutschland 33 Notenbanken, die Ende 1874 einen Umlauf von 1325 Mill. Mk. hatten. Ihre Zahl hat sich inzwischen auf 18 vermindert. Mit Ausnahme einer einzigen, der Braunschweigischen Bank, haben sie sich alle den Beschränkungen des Bankgesetzes unterworfen und dafür den Umlauf ihrer Noten im ganzen Reichsgebiet erlangt.
Bei einigen derselben haben die betreffenden Einzelstaaten, die ursprünglich die Konzession erteilt, einen Anteil am Reingewinn, so bei der Badischen, der Württembergischen Notenbank. Alle Banknoten in Deutschland können nur über 100, 200, 500, 1000 Mk. oder ein Vielfaches von 1000 Mk. lauten. Thatsächlich geben die meisten Banken nur 100-Marknoten aus, 200-Marknoten nur die Provinzial-Aktienbank des Großherzogtums Posen, 500-Marknoten außer der Reichsbank nur noch vier weitere: die Posener Bank, die Frankfurter Bank, die Sächsische Bank zu Dresden und der Leipziger Kassenverein, 1000-Marknoten außer der Reichsbank nur die Städtische Bank zu Breslau und die Frankfurter Bank.
Außer den Noten der Markwährung liefen Ende 1882 aber noch Noten der Thalerwährung um und zwar bei der Reichsbank 1,911,500 Mk., der Kölnischen Privatbank 16,000, der Sächsischen Bank zu Dresden 107,800, ferner Noten der Thaler- und Guldenwährung bei der Bank für Süddeutschland 97,200, Noten der Guldenwährung bei der Frankfurter Bank 140,100 und der Badischen Bank 35,900, im ganzen 2,308,500 Mk. Diese Thaler- und Guldennoten sind in der nachstehenden Tabelle, welche den Stand der deutschen Notenbanken im Durchschnitt des Jahrs 1882 zeigt, nicht berücksichtigt.
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Übersicht der deutschen Notenbanken Ende 1882 (in Tausenden Mark).
Firma | Autorisierter ungedeckter Notenumlauf | Grundkapital | Notenumlauf | Barbestände (Metall, Kassenscheine, Noten) | Wechselbestand | Lombard | Reserve | Summe aller Passiva | Summe aller Aktiva |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1) Reichsbank | 273875 | 120000 | 771300 | 593739 | 386707 | 67402 | 17453 | 1083978 | 1094234 |
2) Städtische Bank zu Breslau | 1283 | 3000 | 2664 | 1489 | 4625 | 4128 | 600 | 10081 | 10288 |
3) Kölnische Privatbank | 1251 | 3000 | 2004 | 903 | 7986 | 392 | 750 | 9313 | 9553 |
4) Magdeburger Privatbank | 1173 | 3000 | 2010 | 958 | 4763 | 937 | 606 | 6668 | 6797 |
5) Danziger Privat-Aktienbank | 1272 | 3000 | 1903 | 905 | 6989 | 863 | 750 | 9720 | 9945 |
6) Posener Provinzial-Aktienbank | 1206 | 3000 | 1828 | 657 | 4816 | 1460 | 750 | 7368 | 7511 |
7) Hannöversche Bank | 6000 | 12000 | 4795 | 2355 | 14750 | 753 | 1016 | 25836 | 25836 |
8) Frankfurter Bank | 10000 | 17143 | 8291 | 5799 | 19780 | 6949 | 3743 | 39301 | 40299 |
9) Bayrische Notenbank | 32000 | 7500 | 64572 | 34401 | 37373 | 2176 | 616 | 75991 | 75991 |
10) Sächsische Bank | 16771 | 30000 | 41972 | 25300 | 49669 | 3062 | 3671 | 85805 | 85805 |
11) Leipziger Kassenverein | 1440 | 3000 | 2862 | 1548 | 4035 | 1400 | 181 | 7955 | 7955 |
12) Chemnitzer Stadtbank | 441 | 510 | 499 | 277 | 2789 | 99 | 127 | 3635 | 3635 |
13) Württembergische Notenbank | 10000 | 9000 | 20555 | 10616 | 18323 | 735 | 435 | 30980 | 30980 |
14) Badische Bank | 10000 | 9000 | 14354 | 5257 | 18180 | 930 | 1410 | 26212 | 26212 |
15) Bank für Süddeutschland | 10000 | 15672 | 15229 | 5722 | 20535 | 854 | 1640 | 33733 | 33733 |
16) Braunschweigische Bank | 2829 | 10500 | 2304 | 804 | 10731 | 2658 | 349 | 19730 | 19809 |
17) Kommerzbank in Lübeck | 959 | 2400 | 828 | 553 | 5212 | 263 | 63 | 7455 | 7629 |
18) Bremer Bank | 4500 | 16607 | 4890 | 1909 | 28034 | 7996 | 804 | 38560 | 39250 |
Zusammen: | 385000 | 268332 | 962860 | 693192 | 645297 | 103057 | 34964 | 1522321 | 1535462 |
Die Verhältnisse der Hypothekenbanken sind nicht durch ein einheitliches Reichsgesetz geregelt. Es war 1879 ein solches beabsichtigt, das wenigstens die Rechte der Pfandbriefinhaber gegenüber den sonstigen Gläubigern der Banken verstärkt hätte; allein dasselbe ist nicht zu stande gekommen, nur das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung hat der Landesgesetzgebung die Möglichkeit offen gehalten, diese zweckdienlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Hypothekenbanken bedürfen in den Einzelstaaten der Regierungsgenehmigung, um das Recht der Ausgabe von Inhaberpapieren zu erlangen. In Preußen ist die Genehmigung abhängig von der Befolgung gewisser Verwaltungsgrundsätze (»Normativbestimmungen«),
die jedoch in der Praxis sich wenig bewährt haben. Die zu hohe Beleihung namentlich von städtischen Grundstücken, Bauplätzen, industriellen Etablissements, außerdem die falschen Bilanzgrundsätze, die Bewilligung zu hoher Zinsen und von Kapitalzuschlägen und Prämien an die Pfandbriefinhaber haben einzelne der Institute in größere oder geringere Verlegenheiten gebracht. Neben den Hypothekendarlehen geben einzelne Institute auch ohne Hypothek Darlehen an Gemeinden und emittieren dagegen besondere Pfandbriefe, sogen. »Kommunalpfandbriefe«. Die Kommunalbank für das Königreich Sachsen betreibt sogar ausschließlich diesen Geschäftszweig. Ein Teil der Banken betreibt das Geschäft der Hypothekenbanken neben andern Bankgeschäften. Im ganzen hatten die deutschen Hypothekenbanken Ende 1883 mehr als 1700 Mill. Mk. Pfandbriefe im Umlauf u. über 1800 Mill. Mk. Hypotheken im Besitz; das Nähere ergibt die folgende Tabelle:
Übersicht der deutschen Hypothekenbanken Ende 1883 (in Tausenden Mark).
Sitz | Firma | Gegründet | Hypotheken | Pfandbriefe | Aktienkapital |
---|---|---|---|---|---|
Berlin | Preußische Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft | 1870 | 190793 | 182180 | 14400 |
Berlin | Preußische Bodenkredit-Aktienbank | 1868 | 107095 | 84843 | 30000 |
Berlin | Preußische Hypotheken-Aktienbank | 1864 | 96047 | 86950 | 6000 |
Berlin | Deutsche Hypothekenbank | 1872 | 25916 | 23649 | 5400 |
Breslau | Schlesische Bodenkredit-Aktienbank | 1872 | 44706 | 41640 | 7500 |
Köslin | Pommersche Hypotheken-Aktienbank | 1867 | 18629 | 21273 | 3000 |
Stettin | National-Hypotheken-Kreditgesellschaft | 1870 | 32927 | 31373 | 1002 |
Straßburg | Aktiengesellschaft für Boden- u. Kommunalkredit in Elsaß-Lothringen | 1876 | 31177 | 25116 | 4800 |
München | Bayrische Hypotheken- und Wechselbank | 1835 | 358143 | 340479 | 34286 |
München | Süddeutsche Bodenkreditbank | 1871 | 228248 | 218457 | 24000 |
München | Bayrische Vereinsbank | 1869 | 89645 | 85550 | 12600 |
Nürnberg | Bodenkreditanstalt der Vereinsbank | 1871 | 100199 | 99097 | 10200 |
Stuttgart | Württembergische Hypothekenbank | 1868 | 65869 | 60561 | 6300 |
Mannheim | Rheinische Hypothekenbank | 1872 | 64290 | 63094 | 3000 |
Leipzig | Allgemeine Deutsche Kreditanstalt | 1856 | 22388 | 22227 | 30000 |
Braunschweig | Braunschweigisch-Hannöversche Hypothekenbank | 1872 | 63203 | 58962 | 9000 |
Schwerin | Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank | 1871 | 21400 | 17818 | 9000 |
Gotha | Deutsche Grundkreditbank | 1867 | 102813 | 101180 | 10500 |
Dessau | Anhalt-Dessauische Landesbank | 1847 | 8204 | 6700 | 6000 |
Meiningen | Deutsche Hypothekenbank | 1863 | 59963 | 55006 | 9603 |
Hamburg | Hypothekenbank in Hamburg | 1871 | 29279 | 25966 | 4500 |
Bremen | Bremer Hypothekenbank | 1871 | 504 | 237 | 1680 |
Frankfurt a. M. | Frankfurter Hypothekenbank | 1862 | 58470 | 54446 | 6500 |
Frankfurt a. M. | Frankfurter Hypotheken-Kreditverein | - | 8725 | 8537 | 1440 |
Zusammen: | 1818633 | 1715341 | 250711 |
Als eine reine Depositenbank erscheint der Berliner Kassenverein. Er ist die Depositenbank der Berliner Banken, für die er die Inkassi der Wechsel und der Effektenrechnungen besorgt. Die Zahlungen an ihn werden zum großen Teil durch Kompensation bewirkt, wodurch der Verkehr in hohem Maß erleichtert
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und der Geldbedarf vermindert wird. Umfang und Entwickelung seiner Geschäftsthätigkeit ergibt die folgende Tabelle (in Millionen Mark):
Jahr | Inkassowechsel und Rechnungen | Höchster Betrag pro Tag | Durch Abrechnung geordnet Proz. | Giroeinlagen |
---|---|---|---|---|
1865 | 1851.9 | 25.64 | 64.06 | 1019 |
1870 | 3874.31 | 73.59 | 70.25 | 2169 |
1872 | 13433.4 | 268.08 | 76.94 | 6245 |
1875 | 5210.4 | 86.67 | 71.54 | 2938 |
1880 | 7354.59 | 249.38 | 76.53 | 3743 |
1881 | 8990.54 | 341.69 | 78.31 | 4257 |
1882 | 7248.69 | 220.34 | 76.52 | 3704 |
Bedeutendere auf Aktien begründete Mobiliarbanken existieren in Deutschland 100. Davon haben 15 ein Aktienkapital von je über 15 Mill. Mk., 7 ein solches, das zwischen 10 und 15 Mill. Mk. liegt, und 78 weniger als 10 Mill. Mk. Im ganzen beträgt das Kapital dieser Banken über 896 Mill. Mk. Sie schuldeten Ende 1882: 181½ Mill. Mk. Depositen, besaßen dagegen 402 Mill. Mk. Wechsel, 201 Mill. Mk. Effekten, 129 Mill. Mk. Lombardforderungen, 839 Mill. Mk. Kontokorrentdebitoren gegenüber 493 Mill. Mk. Kontokorrentkreditoren.
Diese starke Anlage ihrer Mittel in Effekten und Blankokrediten gibt ihnen ihren eigentümlichen Charakter. Der Reingewinn der Institute betrug 1882: 66 Mill. Mk. oder über 73 Proz. des Kapitals. Fünf Institute verteilten keine Dividende. Über die geschichtliche Entwickelung der deutschen Banken vgl. v. Poschinger, Die Banken im Deutschen Reich, Bd. 1: Bayern (Erlang. 1876), Bd. 2: Königreich Sachsen (Jena 1877);
Derselbe, Bankwesen und Bankpolitik in Preußen (Berl. 1878-1879, 3 Bde.);
Hecht, Bankwesen und Bankpolitik in den süddeutschen Staaten 1819-75 (Jena 1880).
In Betreff der Volksbanken s. d.
[Österreich-Ungarn.]
Es gibt nur eine einzige Zettelbank; die frühere Österreichische Nationalbank, jetzt Österreichisch-Ungarische Bank. Dieselbe ist 1816 entstanden; ihr Privilegium wurde 1841 und dann 1863 verlängert, in letzterm Jahr bis Ende 1876. In den finanziellen Bedrängnissen des Staats leistete sie ihm vielfach durch Darlehen Hilfe, wurde aber dadurch in die Unmöglichkeit versetzt, ihren Verbindlichkeiten gegen die Noteninhaber nachzukommen.
Seit 1862 sind ihre Verhältnisse vollkommen gesunde; ihre Noten sind mit der Landesvaluta vollkommen gleichwertig, freilich, da diese teils aus uneinlöslichen Staatsnoten, teils aus entwertetem Silber besteht, im Vergleich mit den Goldwährungen der bedeutendsten Handelsstaaten beständigen Wertschwankungen ausgesetzt. Es ist ihre ungedeckte Notenausgabe gesetzlich auf das Maximum von 200 Mill. Gulden beschränkt. Seit 1856 betreibt sie auch das Geschäft einer Hypothekenbank.
Das Kapital der Gesellschaft (ursprünglich 13 Mill. Fl.) beträgt seit 1868: 90 Mill. Fl. Die Dividende war 1876: 7½, 1877: 7⅚, 1878: 7⅓, 1879: 6½, 1880: 6⅜, 1881: 6½, 1882: 7⅙, 1883: 7⅙, 1884: 7 Proz. Die Noten lauten über 10, 100 und 1000 Fl. Das Privilegium der Bank lief 1877 ab. Bei der Erneuerung desselben machten die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie eine andre Organisation nötig. Nach dem Gesetz vom wird einer Österreichisch-Ungarischen Bank das Notenprivilegium für die Zeit vom bis erteilt.
Der Sitz der Bank ist in Wien; eine Hauptanstalt für alle Geschäftszweige mit Ausnahme des Hypothekengeschäfts wird in Pest errichtet. Die Pester Anstalt erhält für Darlehen an ungarische Kunden 50 Mill. Fl. besonders überwiesen. Die Schuld des Staats an die Bank in Höhe von 80 Mill. Fl. wird aus den Gewinnanteilen der beiden Reichshälften abgezahlt. Von dem, was bei Ablauf des Privilegiums noch geschuldet ist, trägt Ungarn 30 Proz., die in 50 gleichen, unverzinslichen Jahresrenten an Österreich zu entrichten sind, wofür Österreich sich mit der Bank abfindet.
Vom Reinertrag erhalten die Aktionäre zunächst 7 Proz.; der Überschuß wird zwischen den Aktionären und dem Staat gleichmäßig geteilt, und von dem Anteil des Staats erhält Ungarn 30, Österreich 70 Proz. Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung hat der Generalrat, dessen ausführendes Organ der Generalsekretär ist. Der Generalrat besteht aus dem Gouverneur, zwei Vizegouverneuren und zwölf weitern Mitgliedern. Der Gouverneur wird auf gemeinsamen Vorschlag des österreichischen und ungarischen Finanzministers vom Kaiser ernannt, von den Vizegouverneuren wird der eine vom österreichischen, der andre vom ungarischen Finanzminister vorgeschlagen, die übrigen Generalräte werden von den Aktionären gewählt.
Der Generalrat versammelt sich zweimal im Monat. Ein Exekutivkomitee desselben, das aus dem Gouverneur und vier weitern Mitgliedern besteht, hat die ständige Aufsicht über die Geschäftsführung. Den Verkehr mit dem Publikum unterhalten die beiden Direktionen, die bei den Hauptanstalten in Wien und in Pest vorhanden sind. Jede Direktion besteht aus einem der Vizegouverneure und acht Direktoren, von denen sechs durch den Generalrat, die zwei andern auf Vorschlag des Generalrats durch die Aktionäre gewählt werden.
Die Beamten werden sämtlich vom Generalrat ernannt. Im ganzen bestanden Ende 1884: 65 Bankanstalten, nämlich außer den beiden Hauptanstalten 38 Zweiganstalten und 25 Nebenstellen. Ende 1884 war der Notenumlauf 375,7 Mill. Fl., der Barvorrat 205,4 Mill. Fl. (davon 78,8 Mill. Fl. Gold), das Portefeuille 167,7 Mill. Fl., der Lombard 34,2 Mill. Fl. Im Hypothekengeschäft bestanden 3085 Darlehen im Betrag von 86,77 Mill. Fl. und zirkulierten 84 Mill. Fl. Pfandbriefe.
Neben der privilegierten Nationalbank hat Österreich-Ungarn Institute zur Förderung des Hypothekenkredits, von denen ein Teil den Charakter der an sich trägt, während die übrigen, wie die Landschaften in Deutschland, ausschließlich im Interesse der Darlehnsnehmer bestehen. Unter den eigentlichen Hypothekenbanken ist die bedeutendste die Allgemeine Privilegierte Österreichische Bodenkreditanstalt (Kapital 9,600,000 Fl., Ende 1883 Pfandbriefumlauf 135,6 Mill. Fl., erworbene Hypothekenforderungen 141,1 Mill. Fl.). Der Zahl nach überwiegend sind naturgemäß die Mobiliarbanken. Stand und Ergebnisse der Kreditinstitute aus Aktien in 1883 zeigt die folgende Zusammenstellung (in Millionen Gulden):
Zahl | Kapital | Reserve | Wechsel und Darlehen | Pfandbriefe im Umlauf | Divid. pro 1883 Proz. | |
---|---|---|---|---|---|---|
Wiener Banken | 15 | 280 | 41 | 362 | 251 | 6.9 |
Andre österreichische Banken | 33 | 33 | 8 | 64 | 220 | 6.4 |
Pester Banken | 15 | 60 | 10 | 62 | 117 | 7.3 |
Andre ungarische Banken | 116 | 12 | 2 | 49 | 2 | 10.2 |
Zusammen: | 179 | 385 | 61 | 537 | 590 | 7.0 |
Vgl. Rauchberg, Österreichs Bank- und Kreditinstitute 1872-83 (in der »Statist. Monatsschrift« 1885).
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[Schweiz.]
Die Notenemission ist dezentralisiert, aber seit dem Bundesgesetz vom einheitlich geregelt. Die Banken dürfen nicht mehr Noten als das Doppelte ihres Kapitals emittieren, müssen wenigstens 40 Proz. bar, das übrige durch genau bestimmte Sicherheiten decken. Die Banken sind verpflichtet, gegenseitig ihre Noten in Zahlung zu nehmen. Die bedeutenden Notenbanken haben noch eine besondere Vereinbarung getroffen (Konkordat), wonach sie auch gegenseitig ihre Noten einlösen.
Ende 1882 waren 29 Notenbanken vorhanden, davon 22 Konkordatsbanken. Ein großer Teil dieser Anstalten betreibt zugleich das Hypothekengeschäft und gibt dann auch wohl verzinsliche Inhaberobligationen aus. Ende 1882 war der Notenumlauf aller Banken 99,182,000 Frank, der Bestand an Wechseln 216,692,000, an Hypothekenforderungen 214,681,000, an Debitoren im Kontokorrent und gegen Schuldschein 109,842,000, das Aktienkapital 107,125,000, an Kündigungsfrist geknüpfte Verpflichtungen (darunter Obligationen) 362,514,000 Fr.
[Großbritannien und Irland.]
Kein Land hat ein so ausgebildetes Bankwesen wie das britische Reich. Allerdings sind nicht alle Arten von Banken gleichmäßig entwickelt. In dem Mutterland sind es vielmehr hauptsächlich die Zettel- und die Depositenbanken, die auf das vollkommenste ihre Funktionen vollziehen und ihrer Natur nach auch dem Diskontogeschäft ungeheure Kapitalien zuführen. Im Mutterland nicht, wohl aber in einzelnen Kolonien sind auch Hypothekenbanken in Thätigkeit.
Was die Zettelbanken angeht, so sind ihre Verhältnisse verschieden in England und Irland einer- und in Schottland anderseits. In England und Irland ist die Notenemission wesentlich zentralisiert, in Schottland nicht. In England ist die Hauptanstalt für die Notenausgabe die englische Bank oder Bank von England (Bank of England). Sie ist zugleich die älteste Notenbank der Welt von größerer Bedeutung. Sie ist 1694 nach dem Plan des Schotten William Patterson begründet.
Ihr ursprüngliches Kapital betrug 1,200,000 Pfd. Sterl. und wurde der Regierung gegen 8 Proz. Zinsen geliehen. Dafür erhielt die Bank das Recht, zum gleichen Betrag Noten auszugeben. 1697 vermehrte die Bank ihr Kapital auf 2,201,171½ Pfd. Sterl., indem sie ihre Noten, zu deren Einlösung sie außer stande war, und die diskreditierten Schatzscheine des Staats als Kapitaleinzahlung annahm; sie erhielt dabei die Zusicherung, daß der Staat keine zweite Bank durch Gesetz begründen werde, und zugleich wurde ihr Privilegium bis 1710 erstreckt.
Unter der folgenden Regierung gewährte die Bank dem Staat abermals mehrfach ihre Hilfe und erhielt dagegen wichtige Rechte, neben der Erstreckung ihres Bestandes bis 1742 namentlich das wichtige Privilegium, daß außer ihr in England keine Bankgesellschaft mit mehr als sechs Teilhabern Noten ausgeben dürfe. 1742 wurde das Privilegium bis 1764 verlängert gegen ein zinsfreies Darlehen an den Staat von 1,600,000 Pfd. Sterl., welche Summe durch Erhöhung des Aktienkapitals auf 9,800,000 Pfd. Sterl. aufgebracht wurde. 1784 wurde das Privilegium bis 1786 erneuert gegen Zahlung von 100,000 Pfd. Sterl., 1781-1812 gegen ein 3proz.
Darlehen von 3 Mill. Pfd. Sterl. auf drei Jahre. In kritischen Zeiten, die während des 18. Jahrh. einigemal eintraten, wußte die Bank stets ihrer Pflicht der Noteneinlösung nachzukommen. Erst während des Revolutionskriegs erschöpften die finanziellen Beziehungen zum Staate die Mittel der Bank, so daß sie im Februar 1797 bei einem Notenumlauf von 8,644,250 Pfd. Sterl. nur einen Barschatz von 1,272,000 Pfd. Sterl. besaß. So ließ sie sich durch die Regierung mittels einer Kabinettsorder vom die später die Bestätigung des Parlaments erhielt, von der Barzahlung dispensieren.
In dieser Epoche der Uneinlöslichkeit der Banknoten oder der »Bankeinschränkung« (bank-restriction), wie sie in England genannt wird, die, allmählich immer weiter ausgedehnt, bis dauerte, haben die Noten (namentlich in den Jahren 1804, 1809, 1811, 1814) beim Umtausch gegen bar ein ansehnliches Disagio (bis zu 30 Proz.) verloren. 1816 wurde das Kapital der Bank auf 14,553,000 Pfd. Sterl. erhöht, indem ein Teil der Reserve auf die Aktionäre übertragen wurde; gleichzeitig hoben sich die Darlehen an den Staat auf den Gesamtbetrag von 14,686,000 Pfd. Sterl. Seit 1826 gab die Bank keine Noten unter 5 Pfd. Sterl. aus und begann, Filialen zu errichten; auch machte sie das Zugeständnis, einer Notenausgabe durch Aktienbanken sich nicht widersetzen zu wollen, wenn dieselben nur ihren Sitz nicht in London oder einem nähern Umkreis von London hätten. 1833 fand eine Verlängerung des Privilegiums statt, die wiederum die Veranlassung zu Konzessionen der Bank an das Publikum war; dagegen wurden jetzt auch ihre Noten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Im J. 1844 erfolgte unter dem Ministerium Sir Robert Peels diejenige Gesetzgebung, welche noch jetzt das britische Zettelbankwesen normiert.
Durch die Akte 7 u. 8 Vict. cap. 32 wurden zunächst die Verhältnisse in England geregelt, während die analoge Umgestaltung der Einrichtungen in Irland und Schottland 1845 geschah. Der hauptsächliche Zweck des Gesetzes für England war, die Notenausgabe zu zentralisieren und zugleich die Ausgabe ungedeckter Noten auf ein gewisses Maß einzuschränken. Deshalb wurde die frühere Freiheit der Notenausgabe, die für jedes Bankgeschäft mit weniger als sechs Teilnehmern im ganzen Land und auch für die von London entfernten Aktienbanken bestanden hatte, aufgehoben.
Nur diejenigen Banken, welche das Emissionsgeschäft betrieben, sollten dasselbe fortsetzen dürfen und weiter bis zu dem Betrag Noten ausgeben, der dem Durchschnittsbetrag ihrer Notenzirkulation während der vorhergegangenen drei Monate gleichkomme. In Bezug auf die Bank von England wurde bestimmt, daß sie nicht mehr als 14 Mill. Pfd. Sterl. ungedeckte Noten ausgeben dürfe, dagegen wurde der Betrag der gedeckten Noten für sie nicht beschränkt. Auch wurde festgesetzt, daß der Notenbetrag, der durch etwanige Einstellung der Emission seitens der kleinern in Wegfall kommen werde, zu zwei Dritteln dem Emissionsrecht der englischen Bank zuwachsen solle.
Dadurch ist seit 1866 das Maximum der ungedeckten Noten bei der englischen Bank auf 15 Mill. Pfd. Sterl. gestiegen. Zur Sicherung der Vorschriften über die Notendeckung wurde die englische Bank in zwei Abteilungen zerlegt, eine sogen. Emissionsabteilung (issue department) und eine Bankabteilung (banking department). In der erstern, die nicht mit dem Publikum geschäftlich zu verkehren hat, werden die Noten hergestellt und die Deckung vorrätig gehalten, und zwar werden immer um 15 Mill. Pfd. Sterl. mehr Noten hergestellt, als der Barvorrat beträgt, so daß in dieser Abteilung das gesetzliche Maximum der ungedeckten Noten stets zugleich auch das Minimum ist. Alle Noten werden von dem Issue department dem Banking department ausgeliefert, das dieselben zu seinem Geschäftsbetrieb (Diskontieren, Lombardieren etc.) verwendet. Den Teil der Noten, den das
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Banking department jeweilen vorrätig hält, also noch unverwendet gelassen hat, nennt man Notenreserve (reserve). Die Bankakte von 1844 ist bis zur Gegenwart unverändert in Kraft geblieben; nur wurde die Bestimmung derselben in betreff des Maximums der ungedeckten Noten der englischen Bank inzwischen dreimal (1847, 1857 und 1866) von der Regierung zeitweilig außer Kraft gesetzt, damit die Bank in Zeiten der Handelskrisis ausgedehntere Darlehen gewähren konnte.
Die englische Bank ist der Bankier der Regierung, dient namentlich als Generalstaatskasse, vermittelt die Begebung der schwebenden Schuld und verwaltet das ganze Staatsschuldenwesen. Sie empfängt dafür als Entschädigung jährlich 198,000 Pfd. Sterl. Dagegen zahlt sie als Stempelabgabe 180,000 Pfd. Sterl. Die Bank hat Filialen in Manchester, Birmingham, Liverpool, Bristol, Leeds, Newcastle, Hull, Plymouth, Portsmouth. Auf ihre Verwaltung hat der Staat keinen Einfluß.
Dieselbe wird vielmehr durch einen von den Aktionären gewählten Aufsichtsrat besorgt, der aus 26 Mitgliedern besteht. An der Spitze des Kollegiums stehen der Gouverneur und der Vizegouverneur, welche das laufende Geschäft leiten. Sie werden unterstützt durch einen engern Ausschuß, das Schatzkomitee, das aus den ältern Mitgliedern des Aufsichtsrats besteht, namentlich aus denjenigen, die schon einmal Gouverneure gewesen sind. Der Gouverneur fungiert regelmäßig zwei Jahre; auf ihn folgt der bisherige Vizegouverneur. Es wird niemand Gouverneur, der nicht wenigstens 20 Jahre dem Aufsichtsrat angehört hat. Der Stand der englischen Bank war Ende 1883: Kapital 14,553,000 Pfd. Sterl., Reserve 3,073,609, Staatsdepositen 8,983,904, Privatdepositen 21,789,345, Notenumlauf 25,142,720, Barvorrat 21,566,273, Anlagen 37,423,305 Pfd. Sterl.
Vgl. Francis, History of the Bank of England (Lond. 1848, 2 Bde.);
v. Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung des Staats (Wien 1884).
Als die Peels-Akte erlassen wurde, gab es in England 207 Einzelbankiers und 72 Aktienbanken, die neben der englischen Bank Noten ausgaben; ihr Notenrecht belief sich nach der Akte zusammen auf 8,648,658 Pfd. Sterl. Ihre Zahl ist inzwischen auf 100 Privatbankiers mit zusammen 3,489,498 Pfd. Sterl. und 45 Aktienbanken mit 2,365,004 Pfd. Sterl. gesunken, also das Notenrecht auf im ganzen 5,854,502 Pfd. Sterl. Thatsächlich hatten Ende 1883 Aktienbanken 1,674,915, die Einzelbankiers 1,645,437 Noten im Umlauf.
Die Gesetze von 1845 über die schottischen und irischen Zettelbanken unterscheiden sich in einem nicht unwesentlichen Punkt von dem englischen Gesetz. In jenen Landesteilen ist für alle bestehenden Banken nur die Ausgabe der ungedeckten Noten für die Zukunft beschränkt worden, nicht auch diejenige der gedeckten. Dabei besteht noch der Unterschied zwischen Irland und Schottland, daß dort die Ausgabe der Noten zentralisierter ist, indem von der zulässigen Menge ungedeckter Noten eine einzige Bank, die irländische Bank (Bank of Ireland), weit über die Hälfte auszugeben hat, während in Schottland die Befugnis gleichmäßiger verteilt ist. In Irland gab es 1845 sechs Notenbanken, und diese Zahl ist unverändert dieselbe geblieben.
Das Maximum der ungedeckten Notenausgabe derselben beträgt 6,354,494 Pfd. Sterl., die durchschnittliche Zirkulation gegen Ende 1883 war 6,884,227 Pfd. Sterl., der Barvorrat 2,926,124 Pfd. Sterl. Schottische Emissionsbanken gab es 1845 noch 19 mit einem ungedeckten Notenumlauf von 3,087,209 Pfd. Sterl. Jetzt sind ihrer nur noch 10; ihr Notenrecht beträgt zusammen 2,676,350 Pfd. Sterl. Gegen Ende 1883 war der durchschnittliche Notenumlauf zusammen 5,909,140 Pfd. Sterl., der Barvorrat 4,205,954 Pfd. Sterl. Die irischen und schottischen Banken dürfen Noten im Mindestbetrag von 1 Pfd. Sterl. ausgeben.
Außer den Zettelbanken sind von besonderer Wichtigkeit die Depositenbanken. Dieser Geschäftszweig hat sich in England schon seit Jahrhunderten ausgebildet, in neuerer Zeit aber ist darin an die Stelle der Einzelbankiers immer ausschließlicher die Thätigkeit der Aktiengesellschaften getreten. In der neuesten Zeit gehen diese Gesellschaften immer mehr zu dem System der beschränkten Haftbarkeit über, das seit 1862 statthaft ist. Solcher Aktienbanken (joint-stock-banks), die ganz eigentlich als Depositenbanken sich charakterisieren, gab es in England Ende 1883: 119, die noch außerdem 1591 Zweigniederlassungen hatten;
ihr eingezahltes Kapital betrug 52,491,481 Pfd. Sterl., der Kurswert der Anteile aber sogar über 142 Mill. Pfd. Sterl. In Schottland sind die zehn Notenbanken zugleich die Depositenbanken des Landes;
der Betrag der Depositen in ihren Händen ist etwa 14mal so groß als ihre Notenzirkulation.
Die Zahl der Zweigniederlassungen der schottischen Banken erhebt sich auf 887. In Irland gibt es außer den sechs Zettelbanken noch vier andre Depositenbanken; die zehn Institute haben 492 Zweigniederlassungen; ihr eingezahltes Kapital beträgt 7,127,325 Pfd. Sterl. Die geschäftliche Thätigkeit dieser Institute ist eine außerordentlich bedeutende. Maßgebend für dieselbe ist naturgemäß der Betrag der Depositen, die ihnen anvertraut sind. Derselbe belief sich Mitte 1883 bei den englischen Aktienbanken allein auf 303 Mill. Pfd. Sterl., und man darf annehmen, daß die Privatdepositenbanken ebenfalls mehr als die Hälfte dieser Summe in Händen haben, so daß etwa 500 Mill. Pfd. Sterl. vom Publikum in England den Depositenbanken übergeben sind. Dabei sind die ca. 30 Mill. Pfd. Sterl. Depositen, welche die englische Bank regelmäßig schuldet, nicht eingeschlossen, denn diese sind in der Hauptsache als die Depositen anzusehen, welche die Depositenbanken ihrerseits an einer Zentralstelle hinterlegen. Die schottischen Aktienbanken hatten Mitte 1883 zusammen 81,176,357 Pfd. Sterl. Depositen, die irländischen gegen 40 Mill. Pfd. Sterl.
Sehr ausgebildet ist das Bankwesen auch in den britischen Kolonien. Diejenigen der Banken, die sich auf das Depositengeschäft beschränken, haben fast alle entweder ihren Hauptsitz oder doch eine Niederlassung in London. Die 28 bedeutendsten dieser Banken, die in Australien, in Nordamerika, in Afrika, in Indien ihre hauptsächliche Geschäftsthätigkeit entwickeln und zusammen 1223 Niederlassungen besitzen, hatten Ende 1883: 22¾ Mill. Pfd. Sterl. eingezahltes Kapital und 115¼ Mill. Pfd. Sterl. Depositen.
Die Kolonialbanken, die ihren Hauptsitz in den Kolonien haben, emittieren durchweg auch Noten. So hatten von jenen 28 Depositenbanken 25 Ende 1883 zusammen für 9,3 Mill. Pfd. Sterl. Noten im Umlauf. In Australien gab es überhaupt 22 Bankinstitute mit 106,051,355 Pfd. Sterl. Aktiven und 77,418,628 Pfd. Sterl. Passiven, davon Notenumlauf 5,483,949 Pfd. Sterl. und Depositen 70,020,678 Pfd. Sterl., wovon zwei Drittel zinstragend waren. Mit Ausnahme von 5 durch englische Gesellschaften gegründeten Banken haben sie sämtlich ihren Hauptsitz in den Hauptstädten der Kolonien und zahlreiche Zweigbanken an allen wichtigern Orten.
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[Frankreich.]
Seit 1848 hat Frankreich nur eine einzige Zettelbank, die Banque de France. Dieselbe besteht seit 1800. Ihre Notenausgabe ist auf den Betrag von 3200 Mill. Frank beschränkt, ein Drittel desselben muß sie in barem Geld gedeckt haben. Im J. 1848 und wieder in den Jahren 1870-77 hat sie die Einlösung ihrer Noten eingestellt. Ihr Privilegium dauert bis 1897; sie hat während der Dauer desselben die Verpflichtung, dem Staat bis zum Betrag von 100 Mill. Fr. unverzinsliche Darlehen zu geben.
Bei der letzten Erneuerung des Privilegiums (1859) mußte sie überdies 100 Mill. Fr. 3proz. Rente zu pari übernehmen. Ihr Aktienkapital beträgt 182½ Mill. Fr. Ende August 1884 war der Notenumlauf 2821,252 Mill. Fr., der Barvorrat 2127,992, das Wechselportefeuille 921,482, der Lombard 436,467, Guthaben der Privaten 449,348, Guthaben des Staats 170,381 Mill. Fr. Die Bank wird von einem Gouverneur und zwei Untergouverneuren geleitet, welche der Staat ernennt; die Aktionäre werden durch einen Ausschuß von 15 Personen (»régents«) vertreten.
Außerdem wählen die Aktionäre drei Zensoren (censeurs), welche einen Ausschuß von 12 Personen zur Beaufsichtigung des Diskontogeschäfts (conseil d'escompte) ernennen. Ihre im Umlauf befindlichen Noten sind von 50, 100, 200 (wenige), 500 und 1000 Fr. Die Bank hat 94 Filialen (»succursales«) in den Departements, von denen noch 60 weitere Städte, die auch als Bankplätze anzusehen sind, ressortieren. Die Dividenden betrugen 1879: 11,14 Proz., 1880: 15,493, 1881: 25,772, 1882: 29,896 Proz. Als eine zweite Notenbank erscheint nur noch die 1851 errichtete Banque de l'Algérie mit dem Sitz in Algier;
ihr Notenumlauf betrug Ende 1881: 63 Mill. Fr.
Vgl. Bousquet, La Banque de France et les institutions de crédit (1885).
Auch das Geschäft der Hypothekenbanken ist in Frankreich in hohem Maß zentralisiert. Für das Mutterland besteht als einziges Institut der 1852 begründete Crédit foncier de France, dessen Gouverneur und Untergouverneure von der Regierung ernannt werden. Eine 1879 gegründete zweite Anstalt, die Banque hypothécaire de France, wurde 1882 mit dem Crédit foncier fusioniert. Das Aktienkapital des Crédit foncier beträgt 155 Mill. Fr.; Ende 1882 betrugen seine Darlehen gegen Hypothek 1541 Mill. Fr., seine Darlehen an Kommunen 750 Mill. Fr. Dagegen hatte er 1272 Mill. Fr. Pfandbriefe und 731 Mill. Fr. Kommunalobligationen ausgegeben.
Die ausgegebenen Obligationen dürfen das Zwanzigfache des Aktienkapitals nicht übersteigen. Neuerdings sind verschiedene Hypothekenbanken für die Kolonien gegründet worden, wie der Crédit foncier et agricole d'Algérie (1880), Crédit foncier de Tunsie (1883), die aber noch keine bedeutendere Entwickelung genommen haben. Originell ist der Crédit foncier de la marine (1880), der auf Schiffe hypothekarische Darlehen gibt. Eine reine Diskonto- und Lombardbank von großer Bedeutung ist das Comptoir d'escompte de Paris (1848 gegründet, Kapital 80 Mill. Fr., Umsatz 1881: 11,000 Mill. Fr.).
Sehr groß ist die Zahl und die Geschäftsthätigkeit der Mobiliarbanken. Unter ihnen ist von vorbildlicher Bedeutung gewesen der 1851 entstandene Crédit mobilier, der hauptsächlich mit Gründungen und Emissionen sich befaßt, aber in neuerer Zeit wenig Erfolge erzielt hat. Unter den neubegründeten Nachahmungen desselben hat besonders der 1872 mit einem Kapital von 100 Mill. Fr. errichtete Crédit lyonnais rasch eine hervorragende Stelle gewonnen. Außerdem sind unter den Pariser Instituten hervorzuheben: Société de dépots et de comptes courants (errichtet 1863, Kapital 20 Mill. Fr.);
Banque franco-égyptienne (1870, Kapital 25 Mill. Fr.);
Banque de Paris et des Pays-Bas (1872, 62½ Mill. Fr.);
Crédit industriel et commercial de France (15 Mill. Fr.).
[Die übrigen europäischen Staaten.]
Belgien hatte nach der Revolution eine Zeitlang sechs Notenbanken. Seit 1850 bestanden nur noch folgende vier:
1) die Belgische Nationalbank, 1850 mit einem Kapital von 25 Mill. Frank begründet, welches noch um 15 Mill. vermehrt werden kann. Die Geschäftszweige der Bank sind das Diskonto-, Lombard-, Kontokorrent-, Inkasso- und Aufbewahrungsgeschäft sowie Edelmetallhandel; ferner versieht sie die Kassengeschäfte des Staats. Sie ist zur Notenausgabe in Stücken von 1000, 500, 100, 50 und 20 Fr. berechtigt, und dies Privilegium ist für die Folge ihr allein vorbehalten. Sie hat eine Filiale in Antwerpen und über 30 Zweigkontore und eine noch größere Zahl von Agenturen in verschiedenen Orten.
Anfang 1883 betrugen Kapital und Reservefonds zusammen 66½ Mill. Fr., der Notenumlauf 439 Mill. Fr. Von dem über 6 Proz. sich ergebenden Überschuß erhält 15 Proz. der Reservefonds und ¼ der Staat; außerdem erhält der Staat ¼ Proz. der Summe, um welche der durchschnittliche Notenumlauf 275 Mill. Fr. übersteigt. Neben der Nationalbank hatten früher noch das Recht der Notenausgabe:
2) die Société générale, 1822 unter König Wilhelm begründet mit einem eingezahlten Grundkapital von ca. 33 Mill. und gegenwärtig im Besitz einer Reserve von über 51. Mill. Fr.;
3) die Belgische Bank, 1835 von Brouckère gegründet, hat jetzt ein Grundkapital von 15 Mill. Fr.;
4) die Lütticher Bank, mit einem eingezahlten Grundkapital von 2 Mill. Fr. und einer Reserve von 3½ Mill. Fr.-
Von den drei letzten Banken haben sich inzwischen die beiden erstern des Rechts der Notenausgabe zu gunsten der Nationalbank begeben, so daß neben der letztern nur noch die Lütticher Bank, jedoch nur in geringfügigen Beträgen, Noten ausgibt. Von den Mobiliarbanken auf Aktien hatten Ende 1881 die 55 hervorragendsten zusammen 214½ Mill. Fr. Kapital, 144½ Mill. Wechsel, 215,3 Mill. Effekten, 339 Mill. Darlehen, 254 Mill. Kontokorrentdebitoren und 523 Mill. Kontokorrentkreditoren. Gleichzeitig Depositen- und Hypothekenbank ist die Banque liégeoise et caisse d'épargne. Ferner bestehen über 30 Kreditvereine (Unions du Crédit), fast alle seit dem Erlaß des Genossenschaftsgesetzes vom gebildet.
Niederlande. Die älteste Bank Hollands war die Bank von Amsterdam, 1609 gestiftet, eine reine Depositen- und Girobank, die unter der Verwaltung der Stadt Amsterdam stand. Als 1672 die französischen Heere bis Utrecht kamen und ein großer Anlauf auf die Bank stattfand, zahlte dieselbe ohne Stockung. Erst 1790 fing sie an, die Einlösung gegen Metallgeld zu beschränken, und 1794 mußte die Direktion eingestehen, daß seit 50 Jahren von ihr Vorschüsse an die Ostindische Kompanie, an die Stadt Amsterdam und an die Staaten von Holland und Westfriesland bis zum Betrag von 10½ Mill. Gulden gemacht worden seien. Alsbald fielen die Bankscheine bis 16 Proz. unter den Nominalwert; die meisten Einlagen wurden zurückgenommen, 1820 wurde die Bank aufgelöst und 1824 durch die Bank der Niederlande ersetzt. Das Privilegium der letztern wurde 1838 und wiederum 1863 erneuert. Sie ist die einzige Notenbank des Königreichs. Ihr Kapital bildeten anfangs 5000 Aktien zu 1000 Fl.; bald aber