daß dieselbe praktisch im großen ausgeführt werden kann. Im
Lauf dieser Untersuchungen hat Baeyer das
Indol, Oxindol und Dioxindol
dargestellt und den Zusammenhang dieser
Körper sowie des
Isatins mit dem
Indigblau aufgeklärt. Er führte auch die Benutzung
des
Zinkstaubes als Reduktionsmittel ein und entdeckte das
Skatol. In seinem
Laboratorium
[* 2] stellten
Grabe
und Liebermann das
Alizarin aus
Anthracen dar, und
Fischer entdeckte das Bittermandelölgrün.
Bezirksstadt in der span.
ProvinzJaen, auf dem zwischen
Guadalquivir und
Guadalimar sich erhebenden Bergrücken
Loma de
Ubeda 600 m ü. M. gelegen, nahe der
EisenbahnMadrid-Cordova, sehr alt, aber herabgekommen, hat mehrere
Kirchen, darunter
die
Kathedrale, und ehemalige Klöster, meist mit gotischen
Türmen versehen, ein
Seminar als Überrest
der vormaligen
Universität (1533 gestiftet) und (1878) 14,377 Einw., die vornehmlich
Handel mit landwirtschaftlichen
Produkten und
Wein, dann
Gerberei betreiben. Baëza (Beatia) war bereits zur Römerzeit ein ansehnlicher
Ort, später
Residenz mehrerer maurischer
Kalifen und
Könige, die 1228 vonFerdinand III. vertrieben wurden.
Damals soll die Stadt über 150,000 Einw. gezählt haben. Baëza ist Geburtsort des Künstlers
Becerra.
William, engl. Seefahrer, geb. 1584, nahm
als
Steuermann unter den
KapitänenJamesHall
[* 4] (1612),Hudson,
Thomas, Button, Gibbins und Bylot (1615 und 1616) an mehreren
Reisen
zur
Entdeckung einer Durchfahrt durch die
Davisstraße an der
NordküsteAmerikas vorbei in den
StillenOzean teil, gelangte 1616 bis
zum
Smithsund unter dem 78.° nördl.
Br., beobachtete hier die größte damals bekannte westliche
Abweichung
der
Magnetnadel von 56' und suchte dann vergebens die gewünschte Durchfahrt. Auf seine
Autorität hin nahm man nördlich von der
Davisstraße eine große
Bai an, die seinen
Namen erhielt (s.
Baffinsbai). Baffin war einer der gründlichst gebildeten Seefahrer
seiner Zeit, der erste, welcher auf der
See Längenbestimmungen durch Monddurchgänge machte.
SeinSchiffsjournal
wurde vollständig von Rundall
(»Voyages towards the
NorthWest«, Lond. 1849) veröffentlicht.
Die
Erklärung Baffins, daß eine
nordwestliche Durchfahrt nicht vorhanden sei, war die
Ursache, daß die zuletzt von ihm durchforschten
Seestriche zwei volle
Jahrhunderte (bis 1818) nicht wieder besucht wurden. Der Entdecker selbst aber zog
sich dadurch, daß er jede
Hoffnung auf eine Durchfahrt abschnitt, den
Haß aller
Liebhaber der Nordwestfahrten zu, so daß
seine
Verdienste erst in neuester Zeit vollständig anerkannt wurden. Baffin fand seinen
Tod 1622 bei der
Eroberung von
Ormus durch
die
Engländer u.
Perser.
ein Teil des nördlichen
Polarmeers, der sich zwischen
Grönland im O. und den nördlich von der
Hudsonbai gelegenen Inselmassen im W. als ein breiter
Kanal
[* 6] von der Diskobai und Homebai
an in nordwestlicher
Richtung ausdehnt bis zum 78.° nördl.
Br., wo er in den
Smithsund übergeht. Südwärts
steht die Baffinsbai durch die
Davisstraße mit dem Atlantischen
Ozean, westwärts durch den
Jones- und
Lancastersund mit dem westlichen
arktischen Inselmeer in
Verbindung; im N. führt der
Smithsund in das Kanebassin. Die
Ufer sind steil und
felsig; ihre seltsamen
Felsformationen werden
»Monuments« genannt. Entdeckt wurde die Baffinsbai 1562 vonBears, benannt jedoch nach
Baffin
(s. d.), der sie 1616 befuhr und untersuchte und, da er sie, soweit er kam, überall
mit Land umgeben fand, für eine
Bai erklärte. Erst
KapitänParry gelang es 1819, durch den
Lancastersund in die Bariowstraße
und durch diese in den
Melvillesund einzudringen.
einer der Hauptquellströme des
Senegal, entspringt in
Futa Dschallon in der Nachbarschaft
der Stadt
Timbo, läuft anfangs westlich, dann nordwestlich und zuletzt 556 km weit in nördlicher
Richtung, nimmt von O. her
den andern Quellstrom des
Senegal, den Kokoro oder
Ba Wulima, auf, durchbricht, große
Katarakte bildend,
das
Felsengebirge und fließt dann, nach
NW. sich wendend, tief und dunkel dahin, bis er nach seiner Vereinigung mit dem
Faleme,
dem dritten großen Quellstrom, oberhalb des
FortsBakel den
NamenSenegal (s. d.) annimmt.
(franz., spr. -gahsch), Reisegepäck überhaupt;
besonders verstand man früher unter Bagage die für die Schlagfertigkeit einer
Armee erforderlichen Bedürfnisse an Lebensmitteln,
Munition, Bekleidungsstücken etc., die der
Armee auf Fahrzeugen oder Tragtieren nachgeführt wurden. Nach der heutigen
Organisation
hat man zwischen und
Train zu unterscheiden. Während im weitern
Sinn zu letzterm alle die zu selbständigen
Truppenteilen formierten Fahrzeuge gehören, z. B.
Munitions-, Proviantkolonnen,
Sanitätsdetachements etc., zählen zur Bagage die
unmittelbar den
Truppen angehörenden Fahrzeuge (Truppenfahrzeuge).
Sie werden in eine erste und zweite
Staffel oder in die kleine und große Bagage formiert. Zur ersten
Staffel gehören alle Fahrzeuge
mit den Gefechtsbedürfnissen der
Truppen, also die Medizinkarren und
Patronen- oder Munitionswagen, die
deshalb bei Kriegsmärschen den
Truppen unmittelbar angeschlossen sein müssen, um bei eintretendem
Gefecht sofort zur
Hand
[* 8] zu sein; die zweite
Staffel besteht vorzugsweise aus den Packwagen, Vorratswagen,
Feldschmieden, Verpflegungs- und Marketenderwagen.
Sie werden divisionsweise, bei der
Artillerie abteilungsweise vereinigt von einem
Offizier in größerm
Abstand den
Truppen nachgeführt und kehren erst nach Beendigung des
Marsches zu ihren Truppenteilen zurück. Strengste
Ordnung
in
Führung dieser Bagage ist zur Vermeidung von Straßensperrungen geboten. Seit der französischen
Revolution ist nach dem Vorgang
der
Franzosen, besonders
Napoleons I., die Bagage bei allen europäischen
Heeren sehr verringert und die Beweglichkeit
der
Truppen dadurch nicht wenig gefördert worden.
(Causae minutae), solche Zivilrechtsstreitigkeiten, bei welchen die Geringfügigkeit des Streitgegenstandes
mit der für den gewöhnlichen, ordentlichen
Prozeß eingeführten Behandlungsweise und dem regelmäßig
dabei stattfindenden Aufwand an Zeit und
Kosten im Mißverhältnis stehen würde. Es ist daher für diese
Rechtssachen ein
einfacheres und schleunigeres gerichtliches
Verfahren (Bagatellprozeß) angeordnet; so namentlich im deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
für
¶
mehr
diejenigen Prozeßsachen, welche in erster Instanz nicht vor die Kollegien der Landgerichte, sondern vor die Amtsgerichte (Einzelrichter)
gehören, also namentlich für die vermögensrechtlichen Ansprüche bis zu dem Betrag von 300 Mk.