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Landständen teilt. Die Zivilliste, gegen welche die Domänen dem Staat überlassen sind, beträgt (außer dem Genuß der Schlösser, Forsten etc., aber einschließlich Apanagen) 1885: 1,739,126 Mk. Die Staatsangehörigen haben gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten; die vollständige Gleichstellung der Juden in bürgerlicher Beziehung erfolgte Die privilegierten Gerichtsstände sind, mit Ausnahme desjenigen für die Mitglieder der großherzoglichen Familie und des Militärs, bereits durch Gesetz vom aufgehoben.
Die freie Ausübung der Religion ist gewährleistet. Die Ständeversammlung wird mindestens alle zwei Jahre berufen. Die Erste Kammer besteht aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses, den Häuptern der standesherrlichen Familien (5 Fürsten und 2 Grafen), dem Erzbischof von Freiburg [* 2] und dem evangelischen Prälaten, den vom Großherzog bis zur Zahl von 8 ernannten Mitgliedern, aus 8 (auf je 8 Jahre gewählten) Abgeordneten des grundherrlichen Adels, endlich aus 2 auf 4 Jahre gewählten Abgeordneten der 2 Landesuniversitäten.
Die Zweite Kammer bebesteht ^[richtig: besteht] aus 63 Abgeordneten, 20 von 13 Städten und 43 der Landbezirke; auf etwa 25,000 Einw. kommt ein Abgeordneter. Dieselben werden in indirekter Wahl auf 4 Jahre gewählt und zwar alle 2 Jahre zur Hälfte. Der Großherzog ernennt das Präsidium der Ersten Kammer, während die Zweite Kammer das ihrige selbst wählt. Der Großherzog beruft und schließt die Ständeversammlung und kann dieselbe vertagen und auflösen; im Fall der Auflösung hat binnen 3 Monaten eine Neuwahl stattzufinden, und auch die Wahlen und Ernennungen zur Ersten Kammer sind zu erneuern.
Die Stände bewilligen die Steuern, Anleihen und Domänenverkäufe; ihre Zustimmung ist erforderlich zu Erlaß, Abänderung und authentischer Erläuterung der Gesetze. Das Budget ist zweijährig. Dasselbe sowie alle Finanzgesetze gehen zunächst an die Zweite Kammer. Die Erste Kammer votiert dieselben nur im ganzen; im Fall ihre Mehrheit dagegen stimmt, entscheidet das Stimmenverhältnis beider Kammern zusammen. Zu Veränderungen und Ergänzungen der Verfassung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln bei Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder in jeder Kammer erforderlich. Im übrigen wird die Erste Kammer durch Anwesenheit von 10, die Zweite von 35 Mitgliedern beschlußfähig.
Die Kammern haben das Recht des Gesetzesvorschlags, der Vorstellung und Beschwerde sowie der Ministeranklage. Die Abgeordneten der Universitäten und der Zweiten Kammer erhalten Diäten. Für die Zeit, in welcher die Kammern nicht versammelt sind, besteht ein ständischer Ausschuß, aus dem Präsidenten und 3 Mitgliedern von der Ersten und 6 Mitgliedern der Zweiten Kammer zusammengesetzt, welche von jeder Kammer für sich gewählt werden. Der Ausschuß prüft die Hauptstaatsrechnungen; im Notfall genügt seine Zustimmung zur Aufnahme einer Staatsanleihe.
An der Spitze der Staatsverwaltung steht das Staatsministerium, bestehend aus dem Präsidenten des Staatsministeriums, den Departementschefs und besonders ernannten Mitgliedern als verantwortlichen Ministern. Die vorsitzenden Räte der Ministerien und einige andre höhere Beamte können zu den Sitzungen mit beratender Stimme zugezogen werden. Departements-Ministerien sind zur Zeit vier: die Abteilung des Staatsministeriums für das großherzogliche Haus, die auswärtigen und Reichssachen, das Ministerium des Innern, Ministerium der Finanzen, Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Die unabhängig gestellte Oberrechnungskammer überwacht das gesamte Rechnungswesen. Die innere Verwaltung wurde 1863 neu organisiert, wobei die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuerst in Deutschland [* 3] eingeführt und der Selbstverwaltung ein breiter Boden in Gemeinde, Bezirk und Kreis [* 4] gewährt wurde. In den 52 Amtsbezirken steht dem Bezirksamt der Bezirksrat zur Seite, welcher in Verwaltungsangelegenheiten mitwirkt und in erster Instanz Verwaltungsrechtsstreite entscheidet.
Die jeder mehrere Amtsbezirke umfassenden elf Kreise [* 5] sind lediglich für die Selbstverwaltung gebildete Körperschaften, welche in der Kreisversammlung und dem Kreisausschuß ihre Organe haben. Die praktischen Aufgaben der Kreisversammlung sind bisher vornehmlich das Straßen-, Kranken- und Armenwesen. In Verwaltungsrechtsstreitigkeiten entscheidet in zweiter und letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof. Eine Mittelstelle gibt es in der innern Verwaltung nicht, vielmehr unterstehen die Bezirksämter dem Ministerium des Innern unmittelbar; dasselbe erteilt die erforderliche einheitliche Direktive durch Ministerialräte, welche als »Landeskommissare« in je einem der vier Distrikte Konstanz, [* 6] Freiburg, Karlsruhe [* 7] und Mannheim [* 8] die Aufsicht über die Bezirksverwaltung führen. Die übrigen Verwaltungszweige bedienen sich der Mittelstellen; so besteht eine Steuer-, eine Zoll- und eine Domänendirektion, eine Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues, eine Generaldirektion der Staatseisenbahnen, ein Oberschulrat; Oberpostdirektionen sind in Karlsruhe und Konstanz.
Die rechtliche Stellung der kirchlichen Gemeinschaften gegenüber dem Staat ist durch das Gesetz vom geregelt. Dasselbe beruht auf dem Grundsatz, daß die kirchlichen Gemeinschaften in allen religiös-kirchlichen Sachen sich frei und selbständig verwalten, daß dagegen der Staat das, was auf seinem Rechtsgebiet liegt, selbst in die Hand [* 9] nimmt und durch seine ihm verantwortlichen Beamten besorgen läßt. Hieraus ergab sich die Trennung der Volksschule von der Kirche und die Einführung der bürgerlichen Eheschließung und Standesbuchführung.
Die Verfassung der evangelischen Kirche ist im allgemeinen eine Vereinigung des Presbyterial- mit dem Episkopalsystem und ist wie die Staatsverfassung eine repräsentative. Ihre Grundlagen bilden die Pfarr- oder Kirchengemeinden, deren jede durch einen Kirchengemeinderat vertreten wird. Mehrere solcher Gemeinden sind in eine Diözese vereinigt, mit regelmäßig wiederkehrenden, aus sämtlichen Geistlichen und einer gleichen Anzahl gewählter Kirchenältesten zusammengesetzten Diözesansynoden unter dem Vorsitz der Dekane.
Als Repräsentant der Gesamtkirche oder Landesgemeinde erscheint die periodisch sich versammelnde Generalsynode, welche aus dem vom Großherzog ernannten Prälaten der evangelischen Landeskirche, 7 vom Großherzog ernannten, 24 gewählten geistlichen und 24 desgleichen weltlichen Abgeordneten besteht und alle fünf Jahre neu gewählt und einberufen wird. Oberste Kirchenbehörde ist der vom Großherzog ernannte, aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern bestehende Oberkirchenrat. Die Zahl der Dekanate ist 27, die der Pfarreien 380. Die Vereinigung (Union) der lutherischen und reformierten Kirche erfolgte 1821. Die katholische Kirche ist durch die für die oberrheinische Kirchenprovinz erlassenen päpstlichen Bullen von 1821 und 1827 und das landesherrliche Edikt von 1830 organisiert; Landesbischof ist der Erzbischof ¶
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von Freiburg,
zugleich Metropolit der oberrheini
schen Kirchenpro
vinz; unter ihm stehen 35 Landkapitel mit je einem Dekan und 660 Pfarreien.
Die Israeliten haben einen Oberrat in Karlsruhe und 16 Bezirksrabbiner.
Was die Rechtspflege betrifft, so gilt für das bürgerliche Recht das 1810 eingeführte »badische Landrecht«, eine mit Abänderungen versehene und durch spätere Gesetze ergänzte Übersetzung des Code civil. Sodann gelten die sämtlichen Reichsgesetze nebst dem deutschen Handelsgesetzbuch und der Wechselordnung und die dazu erlassenen Einführungsgesetze. Seit 1857 sind Justiz und Verwaltung getrennt.
Die Finanzen des Staats befinden sich in guter Ordnung, dank einer tüchtigen Verwaltung und einer ausdauernden Steuerkraft des Landes. Für 1885 betragen nach dem Voranschlag die Einnahmen 41,168,960 Mk., die Ausgaben 39,280,083 Mk. Die bedeutendsten Posten von beiden sind:
Einnahmen. | |
---|---|
Direkte Steuern: | Mark |
Grund- und Häusersteuer | 5854282 |
Erwerbsteuer | 3048108 |
Kapitalrentenst. | 1337539 |
Verschiedenes | 309211 |
Indirekte Steuern: | |
Weinsteuer | 1716591 |
Biersteuer | 3558440 |
Branntweinsteuer | 657768 |
Schlachtviehsteuer | 592401 |
Von Liegenschaftskäuf., Erbsch. etc. | 2443066 |
Domänen u. Forsten | 6681222 |
Justiz- und Polizeigefälle | 3837497 |
Anteil an den Zöllen und Stempelabgaben des Reichs | 3274305 |
Aus der Reichskasse | 1381676 |
Salinenverwaltung | 998516 |
Ausgaben. | |
Mark | |
Großherzogl. Haus | 1739126 |
Erhebungskosten der Einnahmen | 9427549 |
Rechtspflege u. Strafanstalten | 5507568 |
Matrikularbeiträge | 5005269 |
Wasser- u. Straßenb. | 4212262 |
Bezirksverwaltung u. Polizei | 3268532 |
Unterrichtswesen | 2878856 |
Pensionen | 1955453 |
Zuschuß zur Verzinsung der Eisenbahnschuld | 1750000 |
Milde Fonds, Heilanstalten | 1283200 |
Zentralbehörden | 745036 |
Kultus | 260554 |
Wissensch. u. Künste | 146768 |
Justizministerium | 108016 |
Die Staatseisenbahnen werden gesondert verrechnet. Die Einnahmen sind auf 40,107,450 Mk., die Ausgaben auf 27,373,403 Mk. (einschließlich der Bodenseedampfschiffahrt und Main-Neckarbahn) veranschlagt, der Reinertrag von 12,734,047 Mk. dient zur Verzinsung der Eisenbahnschuld. Die Staatsanleihen sind nahezu ganz getilgt; sie betragen (1884) noch 1,552,984 Mk. Den sonstigen Verbindlichkeiten des Staats im Betrag von 38,814,599 Mk., worunter 20½ Mill. Mk. unverzinsliche Schuld der Staatskasse an den Domänengrundstock, stehen Aktiva im Betrag von 28,970,866 Mk. gegenüber, so daß in Wirklichkeit eine Staatsschuld nicht besteht. Die reine Eisenbahnschuld beläuft sich auf 327,305,308 Mk.
Das badische Militär bildet nach der mit Preußen [* 11] abgeschlossenen Konvention seit 1871 einen Teil des preußischen Heers und zwar den größten Teil des 14. Armeekorps. Die badischen Truppen bestehen aus 6 Infanterieregimentern (Nr. 109-114), 3 Dragonerregimentern (Nr. 20-22), 2 Feldartillerieregimentern (Nr. 14 und 30), 1 Pionier- und 1 Fußartilleriebataillon (beide Nr. 14) und 5 Landwehrregimentern (Nr. 110-114). Festungen des Landes sind Rastatt [* 12] und Kehl (letzteres als Teil der Festung [* 13] Straßburg). [* 14] Zur Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besteht ein Gendarmeriekorps, dessen Organisation militärisch ist.
[* 15] hat drei Ritterorden: den Orden [* 16] der Treue, 1715 gestiftet, mit einer Klasse;
den militärischen Karl Friedrich-Verdienstorden, 1807 gestiftet, mit drei Klassen (früher mit Pension verliehen), und den Orden vom Zähringer Löwen [* 17] (s. Tafel »Orden«),
1812 gestiftet, jetzt mit sechs Klassen, deren oberste den besondern Namen »Orden Bertholds I.« führt.
Außerdem gab es ein militärisches Dienstauszeichnungskreuz für 40 und 25jährige Dienstzeit der Offiziere, eine Felddienstauszeichnung, eine Gedächtnismedaille für 1849 und eine Militärverdienstmedaille; gegenwärtig gibt es noch eine goldene und eine silberne allgemeine Verdienstmedaille. Die badischen Landesfarben sind Rot und Gelb. Das Wappen [* 18] (s. Tafel »Wappen«) hat einen schrägen goldenen Balken im roten Feld oben rechts und wird von zwei Greifen gehalten. Haupt- und Residenzstadt ist Karlsruhe.
Vgl. »Das Großherzogtum in geographischer, naturwissenschaftlicher, geschichtlicher, wirtschaftlicher und staatlicher Hinsicht dargestellt« (von mehreren bearbeitet und hrsg. von Bielefelds Verlag, Karlsr. 1885);
»Statistisches Jahrbuch für das Großherzogtum Baden« (erscheint seit 1868);
»Statistische Mitteilungen über das Großherzogtum Baden« (seit 1869);
»Beiträge zur Statistik der innern Verwaltung des Großherzogtums Baden« (seit 1855, 43 Bde.);
Fraas, Geognostische Beschreibung von Baden, Württemberg [* 19] und Hohenzollern (1883).
Von Kartenwerken sind erschienen: »Topographische Karte von Baden im Maßstab [* 20] von 1:50,000« (1838-49) und »Neue topographische Karte von Baden im Maßstab 1:25,000« (in 170 Meßtischblättern, wovon bisher 110 veröffentlicht).
Geschichte.
Baden im Mittelalter.
Das jetzige Großherzogtum Baden ist allmählich aus verschiedenen Gebietsteilen des ehemaligen Herzogtums Alemannien oder Schwaben (s. d.) entstanden, welche das alte Breisgauer Grafengeschlecht der Zähringer (s. d.) besaß, das seinen Ursprung von dem alten alemannischen Herzogshaus herleitete, und dessen Stammburg bei Freiburg lag. Graf Berthold I. erhielt vom Kaiser Heinrich III. (1052) die Anwartschaft auf das Herzogtum Schwaben und nahm den herzoglichen Titel an. Aber nach Heinrichs III. Tod verlieh dessen Witwe Agnes das Herzogtum Schwaben an den Grafen Rudolf von Rheinfelden und entschädigte 1061 den Grafen Berthold mit dem Herzogtum Kärnten, welches derselbe aber 1073 unter Heinrich IV. wegen seines Abfalls von dessen Sache wieder verlor.
Bertholds ältester Sohn, Berthold II., nahm nach seines Vaters Tod (1078) den Titel eines Herzogs von Zähringen an; seine Nachkommen erloschen im Mannesstamm 1218. Bertholds I. zweiter Sohn, Hermann I., welcher von seinem Vater die Markgrafschaft Verona [* 21] erhalten und durch seine Gattin die Ebersteinsche Burg Baden über den Trümmern des römischen Bades Aurelia geerbt hatte, nahm den Titel eines Markgrafen an, der seitdem bei dem badischen Fürstenhaus blieb. Er ist der Stammvater des badischen Fürstenhauses und hinterließ seinem Sohn Hermann II. (gest. 1130) 1074 die Herrschaft Hochberg im Breisgau und das Dorf Backnang an der Murg. Dessen beide Nachfolger Hermann III. (gest. 1160) und Hermann IV. waren treue, ritterliche Anhänger der Hohenstaufen. Der letztere begleitete den Kaiser Friedrich Barbarossa 1189 auf dessen Kreuzzug und fand seinen Tod in Antiochia (1190). Seine Söhne Hermann V. und Heinrich I. teilten sich in die badischen Lande und zwar so, daß der erstere Baden, die Besitzungen im Breisgau, die Ortenau und Backnang, der letztere die Markgrafschaft Hochberg ¶