Unter ihnen wurden vorzüglich ein Flötenspieler, ein Trommelschläger und eine
Ente bewundert. Diese Automaten sind nachher
von
Beireis für sein
Kunstkabinett gekauft worden und später nach
Holland gekommen. Sie wurden noch übertroffen
durch die
ArbeitendesSchweizersJakobDroz zu
Chaux de Fonds (eine prächtige Pendeluhr, die zugleich den
Lauf der Himmelskörper
nebst den davon herrührenden
Erscheinungen darstellte und mehrere höchst kunstvolle automatische
Figuren enthielt, ferner
zeichnende, schreibende sowie klavierspielende
Kinder etc.).
Großes Aufsehen erregte
Kempelens sprechender Automat, ein
Android,
welcher einige
Töne und
Worte, ähnlich der menschlichen
Sprache,
[* 5] hervorbrachte.
Ebensowenig darf man die Tendlerschen
Figuren mit ihren höchst überraschenden und schönen
Bewegungen und
Handlungen, ihrem
Mienenspiel, ihrem
Lachen etc. zu den Automaten zählen, weil wahrscheinlich alleBewegungen dieser
Figuren
von verborgenen
Menschen hervorgebracht und geleitet wurden. Im J. 1807 zeigte
Kaufmann in
Dresden
[* 8] ein musikalisches
Instrument,
welches mehrere
Stücke mit vollem
Ton, richtigem
Rhythmus sowie auch mit einer
Hebung
[* 9] und
Senkung des
Tons und einer dem
Gehalt
des
Stücks entsprechenden Änderung des
Taktes spielte, wie
man es nur von beseelten
Wesen erwarten kann.
Das zweite Kunstwerk, ein Trompeter, ist ein vollkommener Automat.
SeinInstrument wird ihm an das in dem
Mund befindliche Mundstück
gesteckt und vertritt wohl nur die
Stelle eines Schallrohrs, während das in dem
Kopf befindliche Orgelwerk durch einen in der
Brust sitzenden
Blasebalg die nicht eben sehr angenehm klingenden Trompetentöne hervorbringt. Einfachere
Automaten für den
Markt werden in
Nürnberg,
[* 10] Genf
[* 11] und
Neuchâtel angefertigt. - In der Maschinentechnik ist Automat s. v. w.
Dampftopf.
(griech.), von selbst, d. h. aus freiem
Trieb, ohne äußere veranlassende
Ursache, handelnd oder etwas
unternehmend;
dann s. v. w. mechanisch, nach Art einesAutomaten (s. d.), im
Gegensatz zu allem, was infolge
vernünftiger Überlegung geschieht.
In der
Physiologie bezeichnet man als automatische Thätigkeiten diejenigen, welche scheinbar
ohne Beteiligung eines äußern Einflusses zu stande kommen, z. B.
Herzschlag,
Bewegungen der
Eingeweide
[* 12] etc.
(griech., Selbstgesetzgebung,Selbstsatzung), die Befugnis eines Gemeinwesens, unbeschadet des staatlichen
Gesetzgebungsrechts, zur
Regelung innerer Angelegenheiten Bestimmungen mit rechtsverbindlicher
Kraft
[* 13] für
seine
Angehörigen zu erlassen. Der Umstand, daß die staatliche
Autorität im
Mittelalter nur wenig entwickelt, und daß der
moderne
Grundsatz der Zentralstation auf dem Gebiet der
Gesetzgebung noch nicht zu einer konsequenten Aus- und
Durchführung
gelangt war, mußte der autonomischen Rechtsbildung im
Mittelalter ganz besonders günstig sein.
Die deutsche Reichsgesetzgebung war leider eine nur spärlich fließende Rechtsquelle, und die
Autorität der Reichsregierung
sank mehr und mehr.
KeinWunder also, daß die partikulare
Gesetzgebung in den einzelnen Territorien, die
Landesordnungen der
Dynasten, die
Statuten der
Gemeinden, die
Satzungen der
Zünfte und andrer
Korporationen die Reichsgesetzgebung
überwucherten. Besonders waren es die
Städte, welche sich ihr eignes
Stadtrecht und namentlich auf dem Gebiet des
Privatrechts
ein besonderes
Recht schufen, so daß neben den durch
Gewohnheitsrecht entstandenen
Normen ganz besonders die Autonomie für jene
Zeiten
als Rechtsquelle zu bezeichnen ist.
Dies wird auch von der gegenwärtigen Reichsgesetzgebung anerkannt. So bestimmt z. B. die
deutsche
Gewerbeordnung (§ 142), daß die durch das
Gesetz bezeichneten gewerblichen Gegenstände durch
Ortsstatuten, welche
auf
Grund eines Gemeindebeschlusses nach Anhörung der beteiligten Gewerbtreibenden erlassen werden, mit
verbindlicher
Kraft geordnet werden können. Derartige
Statuten bedürfen jedoch der
Genehmigung der höhern Verwaltungsbehörde;
auch ist die
Zentralbehörde befugt,
Ortsstatuten, welche mit den
Gesetzen im
Widerspruch stehen, außer
Kraft zu setzen.
Aber auch auf andre Verhältnisse des Staatslebens wird der
Begriff der Autonomie
übertragen. So werden insbesondere
diejenigen
Staaten autonome genannt, welche zu einem größern Staatsganzen gehören und, unbeschadet des
Gesetzgebungsrechts
des letztern, in eignen Angelegenheiten eine
gesetzgebende Gewalt ausüben, soweit die staatliche Vereinigung, zu welcher
sie gehören, von ihrem
Gesetzgebungsrecht keinen
Gebrauch macht. In diesem
Sinn kann man z. B. die einzelnen
deutschen
Bundesstaaten als autonome
Staaten bezeichnen. Auch
Bulgarien
[* 16] ist ein autonomes
Fürstentum. Von praktischer Bedeutung
ist ferner die Autonomie des deutschen hohen
Adels. Die deutsche
Bundesakte (Art. 14) sicherte nämlich den 1806 und seitdem mittelbar
gewordenen ehemaligen
Reichsständen und Reichsangehörigen zu, daß ihre noch bestehenden Familienverträge aufrecht
erhalten werden sollten, und daß ihnen die Befugnis zustehen solle, über ihre
Güter- und Familienverhältnisse verbindliche
Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem
Souverän vorzulegen und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis
und Nachachtung zu bringen seien. Nach manchen Staatsgesetzen
(Baden,
[* 17]
Bayern,
[* 18]
Preußen)
[* 19]
¶
mehr
müssen übrigens derartige Hausgesetze dem Souverän nicht nur zur Kenntnisnahme, sondern zur Bestätigung unterbreitet werden.
Übrigens steht dies Recht der Autonomie auch den regierenden Häusern und ihren Oberhäuptern und zwar unabhängig von der Zustimmung
der Stände zu. Mitunter kommt auch beim niedern Adel eine sogen. Privatautonomie in Angelegenheiten des Erb-
und Familienrechts vor. Auch die Kirche hat ein Recht der Autonomie, sofern es sich um innere kirchliche Verhältnisse, z. B.
um Liturgie und Kirchendisziplin, handelt, unbeschadet des staatlichen Oberaufsichtsrechts, welches in einzelnen Staaten, z. B.
in Bayern, dadurch zum besondern Ausdruck gebracht ist, daß zu solchen autonomen Satzungen der Kirche das landesherrliche
Placet eingeholt werden muß.