31 Mill. ins
Ausland gingen). Aussig ist ein wichtiger Zentralpunkt des nordböhmischen
Verkehrs geworden; es ist
Station der Elbdampfschiffahrt
und der
Prag-DresdenerBahn, Ausgangspunkt der Aussig-Teplitzer und Bielathalbahn und steht mit der Elbthalbahn durch eine Zweiglinie
mit Gitterbrücke über die
Elbe in
Verbindung. Neben dem Kohlenhandel ist auch der Obsthandel von großer
Bedeutung. Aussig ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft, eines Bezirksgerichts und
Hauptzollamts. Am rechten
Ufer der
Elbe, 3 km
oberhalb Aussig, liegt die
Ruine Schreckenstein auf steilem, 90 m hohem, in den
Strom vorspringendem
Felsen mit schöner Aussicht.
Die Stadt, seit
Ottokar II. königliche Stadt, 1282 an
Brandenburg
[* 2] verpfändet, aber bald zurückerworben,
in der Hussitenepoche an
Meißen
[* 3] verpfändet, früher stark befestigt, wurde 1426 von den
Hussiten zerstört, welche 18. Jan. d. J.
die
Meißener bei dem nahen Dorf Predlitz und 15. Juni bei der eine
Stunde entfernten Anhöhe Biehanj schlugen. Im J. 1538 eingeäschert,
erhielt Aussig als »allzeit getreue Stadt« 1547 Sitz
und
Stimme in den
Landtagen. Im J. 1639 ward von den
Schweden
[* 4] unter
Baner erobert. Aussig ist der Geburtsort des Malers
RaphaelMengs.
Vgl. Feistner, Geschichte der königlichen Stadt Aussig
(Reichenberg
[* 5] 1883).
in der deutschen und der österreichischen Konkursordnung die
Ausscheidung von Gegenständen, welche
dem
Gemeinschuldner nicht gehören, aus der
Konkursmasse, sei es auf
Grund eines dinglichen oder eines persönlichen
Rechts. Die ausgesonderten Gegenstände werden dem berechtigten Ansprecher durch den Konkursverwalter ausgeantwortet.
Bei offenbarer
Berechtigung erfolgt die Aussonderung ohne vorgängigen
Rechtsstreit zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Konkursverwalter.
Dieser hat jedoch bei Ansprüchen von mehr als 300 Mk. Wert zuvor die
Genehmigung des
Gläubigerausschusses
einzuholen, auch den
Gemeinschuldner vorher zu benachrichtigen, der die Aussonderung durch das
Gericht untersagen lassen kann.
Vgl. Deutsche
[* 6] Konkursordnung, § 9, 35 ff., 121, 123; Österreichische Konkursordnung, § 26 f.
(engl.
Lock-out) ist eine Maßregel koalierter Arbeitgeber bei
Differenzen mit den Arbeitern, in
deren
Folge ein
Streik, eine gemeinsame
Arbeitseinstellung, eingetreten ist oder in Aussicht steht, um die
Arbeiter zur Unterwerfung
unter den
Willen der Arbeitgeber zu zwingen.
Die koalierten Arbeitgeber sperren sämtlich ihre Werkstätten so lange, bis
die
Differenzen mit den Arbeitern erledigt sind und, falls eine
Arbeitseinstellung stattfand, die
Arbeiter die
Arbeit wieder aufnehmen.
das
Spielen mehrerer
Personen um eine und dieselbe
Sache, woran jeder
Spieler Anspruch hat, wobei aber jeder
seinen
Rechten zum Vorteil der übrigen zu entsagen verspricht, sobald das
Spiel gegen ihn ausfallen sollte. Das Ausspielgeschäft
beruht auf einem Spielvertrag, in welchem sowohl die
Bedingung, auf welcher der
Sieg beruhen soll, als
auch die
Sache, deren Erwerbung für den
Sieger von dem
Eintritt der festgesetzten
Bedingung abhängig sein soll, genau bestimmt
sind.
Als
Bedingung kann jedes
Spiel gewählt werden,
Würfel,
Karten,
Billard,
Schießen
[* 7] etc.; der glücklichste Wurf, der beste
Schuß
etc. gewährt den
Sieg. In Rücksicht auf die
Sache ist zu unterscheiden, ob der Gegenstand, der ausgespielt
werden soll, vom Anfang an den Spielenden gemeinschaftlich gehört, oder ob dies nicht der
Fall ist. Im erstern
Fall, z. B.
wenn mehrere eine gewisse
Summe zu gleichen Teilen zusammengeschossen haben,
verliert jeder Mitspielende, sobald er besiegt
ist, seinen
Anteil an dem Gesellschaftsgegenstand und tritt ihn an diejenigen ab, gegen welche die festgesetzte
Bedingung noch nicht verneinend entschieden hat.
Der abgetretene Besiegte hat kein
Recht mehr auf die
Sache, und es bleibt lediglich der übrigen
Gesellschaft überlassen, was
sie mit derselben machen will. Von den übrigen Spielern hat keiner größereRechte an der
Sache als der
andre, sie behalten also auch, wenn sie die
Gemeinschaft fortsetzen, gleiche Teile und bestimmen gleiche
Anteile, wenn sie
die
Teilung vornehmen. Im andern
Fall, wenn die
Sache bisher
Eigentum eines Einzelnen war, schließt das Ausspielen zwei ganz verschiedene
Geschäftein sich, nämlich ein vorbereitendes, wodurch die
Sache erst an die Spielenden kommt und in ein
solches
Verhältnis zu ihnen gebracht wird, daß sie darum spielen können, und das eigentliche Spielgeschäft selbst, welches
auf dem schon erwähnten Spielvertrag beruht.
Jenes vorbereitende
Geschäft bezweckt, der zum Ausspielen vereinigten
Gesellschaft die
Sache zu erwerben oder ihr doch einen
Rechtstitel zur Erwerbung zu verschaffen. Dieses
Geschäft kann eine
Schenkung oder irgend ein andrer
Kontrakt sein; gewöhnlich
ist es ein Kaufkontrakt, d. h. man gibt Einsatz. Der Einsatz aller
Spieler ist der
Kaufschilling. Von dem
Ausgang des zweiten
Geschäfts, des eigentlichen
Spiels, ist jenes vorbereitende durchaus nicht abhängig. Vgl.
Lotterie.
die Art und
Weise, die
Laute einer
Sprache
[* 8] vernehmbar zu machen. Sie ist bei allen
Sprachen je nach dem Wohnort
eine mehr oder weniger verschiedene; ja, genau genommen gibt es nicht zwei Individuen, welche ganz die nämliche Aussprache haben,
mag die Verschiedenheit nun auf
Vererbung oder auf
Gewohnheit oder klimatischen Einflüssen oder einem
Zusammenwirken aller dieser und ähnlicher
Faktoren beruhen. Die beste Aussprache wird meistenteils da gefunden, wo sich das geistige
Leben eines
Volks konzentriert, oder wo sich früher die Schriftsprache desselben ausgebildet hat; so wird das
Französische
in
Paris,
[* 9] das
Italienische in
Toscana am richtigsten ausgesprochen. Übrigens ist die Aussprache fortwährenden
Veränderungen ausgesetzt, welche festzustellen und zu erklären die Aufgabe der wissenschaftlichen
Lautlehre (s. d.) ist.
Winkel,
[* 10] in der
GeometrieWinkel, die kleiner als ein gestreckter (zwei rechte
Winkel) sind; bei Festungswerken
(franz. saillants) die ihre
Spitze nach außen kehrenden
Ecken oder
Winkel. Sie sind fast stets die schwächsten
Stellen einer
Befestigung und daher die günstigsten Angriffspunkte, da der unbestrichene
Raum vor dem
Saillant das Vorgehen
erleichtert. Man macht deshalb den
Winkel möglichst groß, nie unter 60°, wenn möglich nicht unter 120°. Den Nachteil
des von der
Brustwehr
[* 11] aus durch
Feuer nicht zu bestreichenden
Raums mindert man durchAbstumpfen des
Winkels
und damit Teilen dieses
Raums, durch
Anlage von
Hindernismitteln und durch flankierendes
Feuer von Nebenwerken aus.