gebracht zu werden pflegt, ihre
Schranke jedoch, wenigstens in einzelnen
Staaten, an den
Kosten findet, welche dafür an die
zur Außerkurssetzung ermächtigte Behörde zu zahlen sind. Die Außerkurssetzung verändert indes den
Charakter des
Papiers nicht endgültig; vielmehr kann
der letztere jederzeit durch die Wiederinkurssetzung (Freimachung, Devinkulierung) wiederhergestellt werden. Die Zulässigkeit
der Außerkurssetzung hat jedoch in neuerer Zeit viel
Anfechtung erfahren, weil der
Inhaber damit einseitig dem Aussteller die von demselben
im voraus abgelehnte Verbindlichkeit aufbürdet, die
Legitimation des Präsentanten zu prüfen, und hierdurch, zumal bei den
vielfachen
Abweichungen im
Verfahren der verschiedenen
Staaten und Behörden und den Streitfragen, wozu dasselbe
im einzelnen Veranlassung gibt, der
Verkehr mit den
Inhaberpapieren erschwert und der durch
Emission derselben beabsichtigte
Zweck zum großen Teil wieder vereitelt wird. Dazu kommt, daß
im Fall des Verlustes des außer
Kurs gesetzten
Papiers doch nur
durch ein kostspieliges und langwieriges Aufgebotsverfahren
Hilfe geschafft werden kann. Aus diesenGründen
hat man sich in
Preußen
[* 2] zu der Einführung des
Instituts des
Staatsschuldbuchs (s. d.) entschlossen.
das
Verbrechen, welches derjenige begeht, der eine wegen jugendlichen
Alters, Gebrechlichkeit oder
Krankheit
hilflose
Person an einen
Ort versetzt, woselbstGesundheit oder
Leben derselben gefährdet ist (Aussetzung im engern
Sinn), oder der eine solche
Person in hilfloser
Lage vorsätzlich verläßt, obgleich dieselbe seiner Obhut anvertraut war oder
die Sorge für ihre Unterbringung, Fortschaffung oder
Aufnahme ihm oblag. Der barbarische Gebrauchter von
Kindern war und ist
noch bei nicht wenigen Völkern wenn auch nicht durch das
Gesetz, so doch durch
Sitte und Herkommen gestattet.
Bei den meisten Völkern des
Altertums war das
Aussetzen von
Kindern gebräuchlich, wenigstens nicht verboten; so bei den
Chinesen,
Japanern,
Hindu und andern asiatischen Völkern, aber auch bei den Griechen und
Römern. Ausdrücklich verboten oder wenigstens
nicht gebräuchlich war es nur bei den
Juden, Ägyptern, Thebanern und den
Germanen. Da bei den Spartanern
der
Mensch nur insofern berücksichtigt wurde, als er dem
Staat nützte, so wurden von den neugebornen
Kindern die schwächlichen
und krüppelhaften in einen Abgrund am
BergTaygetos ausgesetzt.
Derselbe
Gebrauch wie bei den Spartanern fand sich auch bei den
Doriern auf
Kreta. Auch in
Athen
[* 4] stand es
dem
Vater frei, ein
Kind, das er nicht aufziehen wollte, gleich nach der
Geburt auszusetzen. Ebenso scheint dieser
Gebrauch bei
den altitalischen Völkern geherrscht zu haben, wie schon die
Sage von
Romulus und
Remus lehrt; daß der
Fall auch bei den
Römern nicht selten vorkam, zeigen viele
Stellen bei den römischen Schriftstellern; erst im 2. Jahrh. der
Kaiserzeit wurde
Strafe darauf gesetzt.
Gleicherweise war auch bei den alten
Kelten, Skandinaviern und den slawischen
Völkerschaften bis zu ihrer Christianisierung
die
väterliche Gewalt über das neugeborne
Kind unbeschränkt und ist es noch jetzt bei den Insulanern
der
Südsee und andern heidnischen Völkern.
In dem übervölkerten
China
[* 5] werden noch heutzutage jährlich
Tausende von
Kindern
getötet oder ausgesetzt, ebenso in
Ostindien
[* 6] und
Japan. Das
Christentum trat der Unsitte des
Aussetzens der
Kinder entgegen.
Weil aber dieselbe bei den
bekehrten
Heiden nicht sogleich ausgerottet werden konnte, so verordnete man
hier und da, daß die
Kinder wenigstens vor den Kirchenthüren, nicht aber an entlegenen
Orten niedergelegt werden sollten,
und es war zu diesem
Zweck vor den Kirchenthüren zuweilen ein
Becken angebracht. Für die
Aufnahme solcher
Kinder wurden vielfach
Findelhäuser (s. d.) eingerichtet. Seitdem brach sich
die
Ansicht in immer weitern
KreisenBahn, daß das Kinderaussetzen ein
Verbrechen sei, welches nicht nur durch
Kirchenbuße gesühnt,
sondern auch von der weltlichen Obrigkeit geahndet werden müsse.
Die moderne Strafgesetzgebung erklärte nicht bloß die von
Kindern, sondern auch die von hilflosen
Personen überhaupt für
strafbar. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch insbesondere bestraft die Aussetzung (§ 221) mit Gefängnis nicht
unter 3 und, wenn sie von leiblichen Eltern gegen ihr
Kind begangen wird, nicht unter 6
Monaten bis zu 5
Jahren. Ist aber durch
die Aussetzung eine schwere
Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen
Person herbeigeführt, so tritt Zuchthausstrafe bis
zu 10
Jahren und, wurde der
Tod derselben dadurch veranlaßt, Zuchthausstrafe bis zu 15 und nicht unter 3
Jahren ein.
Vgl. Platz,
Geschichte des
Verbrechens der Aussetzung (Stuttg. 1876).
1) wenn
im Fall des Verlustes der
Prozeßfähigkeit einer
Partei oder des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters eine Vertretung
durch einen Prozeßbevollmächigten stattfindet und dieser die Aussetzung beantragt;
2) wenn
im Fall des
Todes einer
Partei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfindet und dieser
oder der Prozeßgegner die Aussetzung beantragt;
3) wenn sich eine
Partei zu Kriegszeiten im Militärdienst, oder wenn sie sich an einem
Ort befindet, welcher durch obrigkeitliche
Anordnung oder durch
Krieg oder durch andre
Zufälle von dem
Verkehr mit dem Prozeßgericht abgeschnitten
ist.
Im Fall 3) kann das
Gericht von
Amts wegen die Aussetzung bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. Bei Aussetzung hört der
Lauf jeder
Frist auf; nach Beendigung der Aussetzung beginnt die volle
Frist von neuem zu laufen (s.
Aufnahme des Verfahrens). Gegen die
Anordnung
oder
Ablehnung der Aussetzung findet
Beschwerde statt. - Landesrechtlich kann gemäß § 15, Nr. 1 des
Einführungsgesetzes
zur
Zivilprozeßordnung eine Aussetzung auch bei
Kompetenzkonflikten stattfinden.
31 Mill. ins Ausland gingen). Aussig ist ein wichtiger Zentralpunkt des nordböhmischen Verkehrs geworden; es ist Station der Elbdampfschiffahrt
und der Prag-DresdenerBahn, Ausgangspunkt der Aussig-Teplitzer und Bielathalbahn und steht mit der Elbthalbahn durch eine Zweiglinie
mit Gitterbrücke über die Elbe in Verbindung. Neben dem Kohlenhandel ist auch der Obsthandel von großer
Bedeutung. Aussig ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft, eines Bezirksgerichts und Hauptzollamts. Am rechten Ufer der Elbe, 3 km
oberhalb Aussig, liegt die Ruine Schreckenstein auf steilem, 90 m hohem, in den Strom vorspringendem Felsen mit schöner Aussicht.
Die Stadt, seit Ottokar II. königliche Stadt, 1282 an Brandenburg
[* 11] verpfändet, aber bald zurückerworben,
in der Hussitenepoche an Meißen
[* 12] verpfändet, früher stark befestigt, wurde 1426 von den Hussiten zerstört, welche 18. Jan. d. J.
die Meißener bei dem nahen Dorf Predlitz und 15. Juni bei der eine Stunde entfernten Anhöhe Biehanj schlugen. Im J. 1538 eingeäschert,
erhielt Aussig als »allzeit getreue Stadt« 1547 Sitz
und Stimme in den Landtagen. Im J. 1639 ward von den Schweden
[* 13] unter Baner erobert. Aussig ist der Geburtsort des Malers RaphaelMengs.
Vgl. Feistner, Geschichte der königlichen Stadt Aussig (Reichenberg
[* 14] 1883).