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dieser kleinen Pilze. [* 2] Wenn die hier gebildeten Sporen auf gesunde Pflanzen der gleichen Art gelangen, so können sie daselbst keimen und zu einer abermaligen Pilzentwickelung mit den gleichen Krankheitssymptomen Veranlassung geben.
dieser kleinen Pilze. [* 2] Wenn die hier gebildeten Sporen auf gesunde Pflanzen der gleichen Art gelangen, so können sie daselbst keimen und zu einer abermaligen Pilzentwickelung mit den gleichen Krankheitssymptomen Veranlassung geben.
(stilles Gutgewicht), eine besonders an den Seeplätzen übliche, gewöhnlich durch Usancen festgesetzte Gewichtsvergütung.
Außer dem Gutgewicht wird hier und da der Ausschlag noch besonders abgezogen.
Beim Wiegen von Waren ist Ausschlag das kleine Mehr, um welches die Ware schwerer ist als das Gewicht, nach dem sie bemessen wird.
ein Stahlstück;
das am untern Ende erweitert und so ausgehöhlt ist, daß die stehen gebliebene Kante zu einer scharfen Schneide ausgebildet werden kann, welche nach einer vorgeschriebenen Kontur, z. B. eines Pflanzenblattes, einer Rosette etc., verläuft.
Das Ausschlageisen dient namentlich in der Blumenfabrikation zur Herstellung der Blätter, in der Papierfabrikation [* 3] zur Anfertigung durchbrochener Papierfabrikate (Papierspitzen), in der Leder- und Blechverarbeitung etc.
forstliche Betriebsart (s. Betriebsarten), schlagweise bewirtschafteter Wald mit flächenweiser Verteilung der Altersklassen (Schlagbetrieb) und mit Bestandserneuerung (Verjüngung) durch den Wiederausschlag des abgetriebenen Holzes. Unterarten sind:
1) Niederwald. Der Niederausschlag erfolgt am Stock, d. h. an dem nach dem Abtrieb dicht über der Erde stehen bleibenden Stumpf (Stockausschlagwald). Man unterscheidet: a) einfachen Niederwald. Niederwald ohne Fruchtbau. Niederwald in kurzem, bloß geringes Reisig (Holz [* 4] unter 7 cm) lieferndem Umtrieb heißt Buschholzbetrieb. Dahin gehören namentlich die Weidenniederwaldungen (Weidenheger) in ein- bis fünfjährigem Umtrieb; b) Hackwaldbetrieb (Haubergbetrieb) etc. mit Brandfruchtbau (Hainen) nach dem Abtrieb. Vorzugsweise verbreitet in Westfalen [* 5] (Siegen), [* 6] am Rhein, am Neckar etc. (s. Hackwald). Die wichtigste Art der Niederwaldungen bilden die Eichenschälwaldungen.
2) Kopfholzbetrieb. Der Wiederausschlag erfolgt am obern Ende (Kopf) des Stammes. Kurzer Umtrieb und Gras- oder Weidenutzung.
3) Schneideholzbetrieb. Der Wiederausschlag erfolgt am Schaft. Kurzer Umtrieb. Gras- oder Weidenutzung.
eines Rechtsanspruchs kann nur auf Grund gesetzlicher Vorschrift nach fruchtlosem Ablauf [* 7] der zur Geltendmachung dieses Anspruchs bestimmten Frist erfolgen (vgl. Aufgebot und Konkurs).
Wegen Ausschließung eines Richters im einzelnen Fall und Ausschließung eines Vormundes s. Richter und Vormundschaft.
im Sinn der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 829 ff.) das im Aufgebotsverfahren (s. Aufgebot) ergehende Urteil, welches die Ansprüche oder Rechte, zu deren Anmeldung das Aufgebot aufgefordert hatte, ausschließt (präkludiert). Wechsel und an Order lautende kaufmännische Anweisungen, Verpflichtungsscheine, Konnossemente, Ladescheine, Bodmereibriefe, Seeassekuranzpolicen (deutsche Wechselordnung, Art. 73, und Handelsgesetzbuch, Art. 301 f., 305) werden hierdurch kraftlos; die Rechte aus ihnen gegenüber den daraus Verpflichteten gehen auf den Antragsteller über.
Bei andern Urkunden treten dieselben Wirkungen ein, wenn die Landesgesetze nichts andres bestimmen, wie denn im übrigen überhaupt die Wirkungen des Ausschlußurteils sich nach den Landesgesetzen richten. Das Gericht kann vor Erlassung des Urteils eine nähere Ermittelung, insbesondere die eidliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers, und nach Erlassung des Urteils die öffentliche Bekanntmachung von dessen wesentlichem Inhalt anordnen. Letztere muß geschehen bei Amortisation von Wechseln oder sonstigen auf den Inhaber lautenden oder mit Blankoindossamenten versehenen Urkunden. Gegen das Ausschlußurteil findet kein Rechtsmittel, sondern nur die Anfechtungsklage (s. d.) statt.
(griech. Psaligraphie), die Kunst, mit der Schere [* 8] aus Papier silhouettenartige Figuren und Zeichnungen auszuschneiden. Während die Silhouette (s. d.) durch leichte Prägung innerhalb der Fläche noch Formenandeutungen zuläßt, beschränkt sich die Ausschneidekunst nur auf Wiedergabe des Umrisses. Dieselbe wurde in neuerer Zeit durch O. Phil. Runge in Hamburg, [* 9] Wilhelm Müller, Georg Schmidt in Düsseldorf [* 10] und Fröhlich (Kinderbücher) gepflegt; doch brachte erst Paul Konewka (geb. zu Greifswald, [* 11] gest. in Berlin) [* 12] das Ausschneiden aus schwarzem Papier zu künstlerischer Vollendung. Von ihm erschienen, in Wiedergabe durch Holzschnitt, unter anderm: »Bilder zu deutschen Volksliedern«;
der Spaziergang aus Goethes »Faust«;
Blätter zu Shakespeares »Sommernachtstraum«;
Blätter zum Bilderbuch »Schwarzer Peter«;
Blätter zu »Falstaff und seine Gesellen« von H. Kurz;
(Sector), in der ebenen Geometrie das Flächenstück einer krummlinigen [* 1] Figur, welches von zwei durch einen Punkt innerhalb der [* 1] Figur gehenden Geraden und dem zwischen diese fallenden Teil des Umfangs begrenzt wird; beim Kreisausschnitt laufen die beiden begrenzenden Geraden meist (aber nicht immer) nach dem Mittelpunkt, sind also ein Paar Halbmesser. Ausschnitt einer körperlichen [* 1] Figur heißt jeder Teil derselben, welcher von einer oder mehreren durch einen Punkt innerhalb der [* 1] Figur gelegten Flächen und dem Teil der Oberfläche des Körpers begrenzt wird, den die eine oder die mehreren Flächen von ihr abschneiden; daher Ausschnitt einer Kugel, der kegelförmige Teil derselben, dessen Spitze der Mittelpunkt der Kugel ist, und dessen Grundfläche durch eine Kreislinie auf der Oberfläche der Kugel begrenzt wird. - Im Handelswesen versteht man unter den Verkauf von Waren, die mit der Schere abgeschnitten werden, als wollener, seidener und ähnlicher Zeuge. Daher Ausschnitt- (oder Schnittwaren-) Handel und -Handlung.
im allgemeinen eine aus einer Gesamtheit von Sachen oder Personen durch Wahl ausgesonderte Mehrheit von einzelnen Stücken oder Individuen. Im gewöhnlichen Leben und im Handelsverkehr versteht man darunter diejenigen Gegenstände oder Waren, welche mit einem wesentlichen Fehler behaftet und deshalb die Gattung, zu der sie gehören, nicht gehörig zu vertreten geeignet, daher teilweise unbrauchbar und wohlfeiler zu verkaufen sind (vgl. Basel [* 14] und Brack). - Im Rechtswesen versteht man unter Ausschuß eine zur Vorberatung und Begutachtung oder zur Verwaltung und Ausführung oder auch zu allen diesen Zwecken von einer Versammlung, einem Verein, einer Gesellschaft oder einer Korporation für einzelne oder alle Angelegenheiten in der Regel aus den Mitgliedern derselben gewählte Anzahl von Personen. So ist unter den verschiedenen Bezeichnungsweisen für die Gemeindevertretung die als Ausschuß (Bürgerausschuß, Gemeindeausschuß) die üblichste, namentlich für die Landgemeinde- und für diejenigen ¶
Stadtgemeindevertretungen, neben welchen noch ein engerer Vertretungskörper besteht. Die Thätigkeit des Ausschusses in diesem Sinn ist in der Hauptsache eine beratende und beschließende; doch ist er häufig auch mit der Verwaltung und Ausführung gewisser und bei kleinern Gemeinden, die neben dem Ausschuß nicht noch einen besondern Gemeindevorstand haben, sogar aller Gemeindeangelegenheiten betraut. Noch gewöhnlicher ist die Bezeichnung als Ausschuß (Deputation, Kommission) für diejenigen gewählten Organe der Gemeindevertretung oder auch des kollegialen Gemeindevorstandes, welche mit der Vorberatung und mit der Teilnahme an der Verwaltung, soweit ihr Kollegium damit betraut ist, beauftragt zu werden pflegen. Den letztgedachten Ausschüssen in ihrem Wesen und ihrer Stellung entsprechend sind die Deputationen, Kommissionen der höhern politischen Vertretungskörper, Bezirksversammlungen, Kreisstände, Provinzialstände, Landtage, Reichstage, überhaupt der parlamentarischen Körperschaften, sowie im Deutschen Reich die Ausschüsse des Bundesrats. Ausschuß bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften s. Aufsichtsrat.