Deutschland,
[* 2] das wegen seiner zentralenLage in
Europa
[* 3] häufiger als die
Mehrzahl aller andern Kontinentalstaaten
darauf hingewiesen ist, die Unterstützung des
Auslandes zur Verfolgung flüchtiger Verbrecher in Anspruch zu nehmen, hat
verhältnismäßig nur wenige und teilweise ungenügende Auslieferungsverträge mit dem
Ausland abgeschlossen, so daß wir
hinter andern
Ländern, wie insbesondere
Italien
[* 4] und
Belgien,
[* 5] ziemlich weit zurückstehen.
Deutschlands
[* 6] Auslieferungsverträge
beziehen sich bis jetzt nur auf
ItalienGroßbritannien
[* 7] die
Schweiz
[* 8] BelgienLuxemburgBrasilien
[* 9] Schweden
[* 10] und
NorwegenSpanien
[* 11] und
Uruguay
[* 12]
MitNordamerika
[* 13] bestehen ältere, aus der Zeit von 1866 und 1870 ursprünglich nur auf
Preußen
[* 14] und den
Norddeutschen
Bund bezügliche, vielfach zweifelhafte und unsichere
Abmachungen. Außerdem sind noch verschiedene von einzelnen
deutschen
Staaten mit dem
Ausland abgeschlossene
Verträge in Gültigkeit. Auffallend muß es erscheinen, daß das
Deutsche Reich
[* 15] bisher noch nicht erreicht hat, mit den drei größten Nachbarmächten
Frankreich, Rußland und
Österreich
[* 16] Auslieferungsverträge abzuschließen. Indessen hat
Preußen im
Januar 1885 mit Rußland einen Auslieferungsvertrag abgeschlossen.
Litteratur:Kleut,Dissertatio de deditione profugorum (Utr. 1829);
öffentliche
Aufforderung zu einer Leistung mit dem
Versprechen einer Gegenleistung. Dem römischen
Recht
war dies Rechtsinstitut fremd, doch haben sich in dieser Beziehung gewohnheitsrechtliche
Satzungen ausgebildet,
indem derartige Auslobungen in dem entwickelten Verkehrsleben der Neuzeit täglich vorkommen, z. B.
das
Versprechen einer Belohnung für die
Entdeckung eines Verbrechers, für den Finder einer verlornen
Sache, das Ausschreiben
einer Preiskonkurrenz für eine Leistung auf dem Gebiet derKunst oder
Wissenschaft u. dgl. Die Auslobung ist
die Vorbereitung zu dem
Abschluß eines
Vertrags zwischen dem Auslobenden und demjenigen, welcher der Auslobung entsprechend leistet.
Letzterer erwirbt hierdurch einen Anspruch auf die verheißene Gegenleistung. Solange aber die fragliche Leistung noch
nicht effektuiert worden ist, kann die Auslobung selbst zurückgenommen werden, was aber ebenfalls
öffentlich geschehen muß. Doch hat derjenige, welcher in solchem
Fall bereits Anstrengungen gemacht und Auslagen gehabt
hat, einen Anspruch auf entsprechenden
Schadenersatz. In einem andern
Sinn ist Auslobung s. v. w.
Abfindung (s. d.).
der oft geringfügige äußere Anstoß, durch welchen die in einemKörper unthätig
aufgespeicherte Wirkungsfähigkeit (potentielle
Energie,
Spannkraft, s.
Kraft)
[* 18] zu plötzlicher Kraftäußerung (Arbeitsleistung)
veranlaßt wird. Eine leise Berührung des
Drückers einer gespannten
Armbrust
[* 19] genügt, um die beim Spannen aufgewendete und
in der straff gezogenen
Sehne gleichsam schlummernde
Arbeit zu entfesseln oder auszulösen und als
Wucht des fortgeschleuderten
Bolzens wieder erwachen zu lassen.
Die Auslösung ist sonach nicht die
Ursache, sondern nur die Veranlassung der erzielten Arbeitsleistung, sie gibt nur den Anstoß
zur
Verwandlung der bereits vorhandenen, durch die vorausgegangene
Spannung erzeugten potentiellen
Energie in eine gleichgroße
Menge Bewegungsenergie. Bei einem
Körper, der sich im Zustand des labilen
Gleichgewichts befindet, wie z. B.
ein auf seiner
Spitze balanciertes
Ei,
[* 20] genügt ein
Hauch, um ihn umzuwerfen und hiermit die Wirkungsfähigkeit, die er vermöge
der erhöhten
Lage seines
Schwerpunkts innehat, als
Wucht der Fallbewegung auszulösen.
Das Fünkchen, welches
Knallgas,
Schießpulver,
[* 21]
Nitroglycerin etc. zum
Explodieren bringt, bewirkt die der in diesen explosiven
Körpern angesammelten chemischen
Energie. In der
Physiologie betrachtet man das
Nervensystem als einen Auslösungsapparat,
da Erregungen von äußerst feinen
NervenfasernKräfte von außerordentlichem
Umfang in
Freiheit setzen können. Die Berührung
der
Glottis mit einem feinen
Haar
[* 22] bewirkt die heftigsten Hustenanfälle, an denen nicht allein die Respirationsmuskeln, sondern
fast die ganzen Körpermuskeln beteiligt sind.
Die verschwindend kleine auslösende
Kraft, hier die Erregung von nur wenigen sensibeln
Nervenfasern der
Glottis, bewirkt eine
Reihe von Veränderungen in den Ganglienzellen
[* 23] des Zentralnervensystems, und es gelangt nunmehr durch Reizung zahlreicher
zentrifugaler
Fasern eine mächtige
Summe von
Spannkräften, die in den
Muskeln
[* 24] aufgespeichert liegen, in explosiver
Weise zur
Entladung.
die Vorrichtung in der
Mechanik des
Pianoforte, welche bewirkt, daß die Hämmerchen sofort nach der Berührung
der
Saiten in ihre frühere
Lage zurückfallen. S.
Klavier.
Gesetzesvorschrift, welche nicht für die Gesamtheit, sondern
nur für eine bestimmte
Klasse der Staatsangehörigen
erlassen wird. Den
Gegensatz bildet das allgemeine oder gemeinsame
Recht, welches, dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit entsprechend,
für alle
Staatsbürger gleiche Bedeutung hat und alle in gleichmäßiger
Weise trifft. Das Ausnahmegesetz ist ein
Bruch mit der allgemeinen
Rechtsordnung, das Aufgeben eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes gegenüber einer gewissen
Kategorie von
Personen. Das Ausnahmegesetz charakterisiert
sich daher als eine
Abweichung von dem im
Rechtsstaat geltenden
Prinzip der
Gleichheit, und ebendarum kann der
Erlaß eines solchen
nur ausnahmsweise aus besonders triftigen und dringenden
Gründen als gerechtfertigt erscheinen. Auch wird einAusnahmegesetz zuweilen
nur auf eine bestimmte Zeit erlassen, um den
Bruch, welcher dadurch in die allgemeine Rechtsordnung gemacht wird, möglichst
¶
mehr
bald wieder beseitigen zu können. Ein solches Ausnahmegesetz, über dessen innere Berechtigung viel gestritten wird, ist das deutsche
Sozialistengesetz (Reichsgesetz vom verlängert durch Reichsgesetz vom bis und durch Reichsgesetz
vom bis zum gegen sozialdemokratische, sozialistische und kommunistische Bestrebungen
gerichtet, die den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken. Auch das deutsche Reichsgesetz vom
betreffend den Orden
[* 26] der Gesellschaft Jesu, ist ein Ausnahmegesetz, auf Grund dessen den Angehörigen dieses Ordens der Aufenthalt in bestimmten
Bezirkenoder an bestimmten Orten untersagt werden kann.
Auch das deutsche Reichsgesetz vom betreffend die unbefugte Ausübung von Kirchenämtern, welches
die Expatriierung und Ausweisung von renitenten Geistlichen statuiert, gehört hierher. Als Ausnahmegesetz bezeichnet man aber auch diejenige
Norm, welche nicht auf dem regelmäßigen gesetzlichen und verfassungsmäßigen Weg zu stande kommt, sondern die in konstitutionell-monarchischen
Staaten ohne Mitwirkung der Volksvertretung einseitig von der Regierung erlassen wird (Notgesetz).
Ein solches Ausnahmegesetz kann aber nur in ganz besonders dringenden Fällen und nur dann, wenn der Regierung zu dem Erlaß eines solchen
besondere Vollmacht erteilt ist, als rechtsverbindlich angesehen werden. In England kann z. B. durch Suspension der Habeaskorpusakte
ein solcher Ausnahmezustand herbeigeführt werden, wodurch die Regierung zu außerordentlichen Maßregeln
und insbesondere zur Vornahme von Verhaftungen ermächtigt wird. Auf der andern Seite gehört auch die sogen. Bill of attainder
(Strafbill) hierher, wodurch das Parlament in einzelnen Fällen die Befugnis erhält, eine bestimmte Person ohne gerichtliches
Verfahren selbst zur Untersuchung zu ziehen und zu bestrafen. Derartige Ausnahmegesetze haben aber
immer etwas Bedenkliches, und nur in besondern Fällen des sogen. Staatsnotrechts kann der Erlaß eines solchen Gesetzes als
gerechtfertigt erscheinen.