mehr
Strafgesetzgebung geltend zu machen und den
Eigennutz der einzelnen
Staaten in der Verfolgung ihrer besondern
Interessen zurückzudrängen.
Frankreich,
Dänemark,
[* 2]
Spanien,
[* 3] die deutschen
Staaten,
Schweden,
[* 4] Rußland schlossen mehrfach Auslieferungsverträge miteinander
ab. Als einer der vollständigsten in dieser
Kategorie darf derjenige bezeichnet werden, den
Frankreich 1759 mit
Württemberg
[* 5] abschloß und 1765 erneuerte. Unter den acht Verbrechen
sgattungen, auf welche derselbe Bezug nahm, befanden
sich sogar
Deserteure und
Vagabunden, ein
Anzeichen dafür, daß polizeiliche
Zwecke sich mit den strafrechtlichen
Gesichtspunkten
vermischten. Selbst die nordamerikanische
Union schloß ihren ersten Auslieferungsvertrag mit
England wonach
Mörder
und Fälscher wechselseitig ausgeliefert werden sollten.
Für die im 19. Jahrh. fortschreitende Entwickelung der waren vorzugsweise zwei Verhältnisse von Wichtigkeit: einmal die Verbreitung der konstitutionellen Verfassungsgrundsätze in West- und Mitteleuropa, anderseits die ungeheure Verkehrsentwickelung infolge des Eisenbahnbaus und der Einrichtung transatlantischer Dampferlinien. Jede der zahlreichen politischen Bewegungen seit 1815 nötigte die hervorragenden Führer aufständischer Parteien oder der gestürzten Reaktion, in das Ausland unter den Schutz freierer Staatsordnungen zu flüchten.
Aber auch das gemeine Verbrechen fand in der Leichtigkeit, die Staatsgrenze zu überschreiten, einen Anreiz zur Bethätigung. England, Belgien [* 6] und die Schweiz [* 7] verteidigten das Asylrecht für politische Verbrecher, während sie gleichzeitig die thatkräftige Verfolgung gemeiner Verbrecher zuzugestehen bereit waren. Mit 1815 beginnend, steht das europäische Auslieferungsrecht unter diesem überall durchschimmernden Gegensatz zwischen dem Mißtrauen derer, welche im Hinblick auf das politische Verbrechen der Verfolgungssucht despotischer Regierungen zu wehren suchen, und dem sicherheitspolizeilichen Bestreben, sich schleunigst mit Hilfe ausländischer Staatsregierungen des Rechtsflüchtigen zum Zweck seiner Aburteilung zu versichern.
Die Thatsache der Flucht erschien somit überall, je nach dem Standpunkt des Beurteilers, in dem Zwielicht einerseits berechtigter Selbsterhaltung gegen despotisch und willkürlich gehandhabte Übermacht siegreicher Parteigegner, anderseits als Eingeständnis der Schuld durch solche, die sich der Untersuchung vor dem Richter entzogen. Von hervorragender Wichtigkeit für die spätere Ausbildung der Auslieferungspraxis nach 1848 ward die belgische Gesetzgebung, die jenen verschiedenen Gesichtspunkten gerecht zu werden suchte und deswegen in neuerer Zeit vielfach als mustergültig betrachtet wurde, während, im Unterschied dazu, die osteuropäischen Staaten bis vor kurzem das polizeiliche Verfolgungsinteresse über Gebühr betonten und England sowie die nordamerikanische Union den Schutz auch gemeiner Verbrecher gegenüber der ausländischen Justiz in bedenklicher Weise ausdehnten.
Gegenwärtiger Zustand des Auslieferungsrechts.
Schwerlich wird heutzutage bestritten, daß die von einem Staat (Zufluchtsstaat) an einen andern Staat (Verfolgungsstaat) einen wesentlichen Bestandteil geordneter Strafrechtspflege darstellt. Immerhin aber bleibt bei der Bemessung der dabei innezuhaltenden Grenzen [* 8] auch heutzutage noch mancher Zweifel bestehen. Streitig ist insbesondere, ob eine Auslieferungspflicht, vom Standpunkt allgemeiner völkerrechtlicher Grundsätze ausgehend, auch ohne vertragsmäßige Vereinbarung angenommen werden könne.
Sicherlich ist die Auslieferung keine Sache der bloßen Willkür oder der Gefälligkeit. Jeder Staat ist heutzutage nicht nur an der Aufrechterhaltung des Friedens zwischen dritten Staaten, sondern auch an der Sicherung ausländischer Rechtsordnung gegen schwere Schädigungen interessiert. Kein Staat kann wünschen, daß sich fremde Verbrecher in seinem Gebiet niederlassen oder aufhalten, um die Frucht ihrer Missethaten ruhig zu genießen. Thatsächlich ist indessen der Zustand der europäischen Strafgesetzgebungen noch ein so ungleicher, daß nicht nur die Bestimmungen darüber, was gestraft werden soll, sondern auch die Festsetzungen der Strafarten und der Strafmaße weit auseinander gehen. Da gerade das Strafrecht in besonders starkem Maß Ausdruck ethischer Prinzipien ist, so kann von den höher entwickelten Kulturstaaten füglich nicht begehrt werden, daß sie die Flüchtlinge in solchen Fällen ausliefern, in denen sie weder das Vorhandensein sittlicher und rechtlicher Verschuldung noch die Zulässigkeit gewisser Strafmittel anzuerkennen vermögen. Gäbe es in Europa [* 9] irgend einen Staat, der sich qualvoller Todes- oder Leibesstrafen bediente, so wäre ihm gegenüber die Auslieferung sicherlich einzuschränken. Hieraus ergibt sich, daß von einer allgemeinen Auslieferungspflicht so lange noch nicht die Rede sein kann, als nicht eine Ausgleichung der hauptsächlichsten Strafrechtsverschiedenheiten in den einzelnen Ländern eingetreten ist.
Somit sind die Staaten zur Auslieferung aneinander nur so weit gehalten, als sie sich vertragsmäßig dazu verpflichtet haben. Die Übernahme solcher Verpflichtungen ist jedoch keine Sache der Willkür. In der konstitutionellen Monarchie erfordert der Abschluß von Ablieferungsverträgen die Mitwirkung der Volksvertretung. Diese Mitwirkung kann in doppelter Gestalt hervortreten: entweder in der Vereinbarung und Publikation eines Auslieferungsgesetzes, worin die Bedingungen im voraus genau festgestellt werden, unter denen die Staatsregierung Auslieferungsverträge mit dem Ausland abschließen darf (wie in Belgien, Holland, England, deren Beispiel auch die französische und italienische Regierung zur Vorlage derartiger Gesetzentwürfe 1882 und 1883 bewogen hat), oder in dem Erfordernis nachträglicher Zustimmung zu jedem einzelnen Auslieferungsvertrag, wie nach der Vorschrift der deutschen Reichsverfassung, wobei zu bemerken ist, daß für beide Systeme gewichtige Gründe angeführt werden können. Sieht man in der Auslieferung vorzugsweise einen Rechtsakt, nicht eine politische oder administrative Maßregel, so dürfte freilich dem belgischen System der Vorzug einzuräumen sein.
Die Hauptpunkte, auf deren Ordnung in den Auslieferungsverträgen zu achten ist, sind folgende:
1) Die Bestimmung derjenigen Personenklassen, die der Auslieferung unterliegen sollen. Zunächst muß man davon ausgehen, daß (dem Ausland gegenüber) Staaten keine Unterstützung beanspruchen dürfen, die darauf bedacht sind, ein außerhalb ihrer Grenzen begangenes Verbrechen zu ahnden. Sodann geht die überwiegende Praxis dahin, die Auslieferung eigner Unterthanen an das Ausland zu verweigern. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 9) verbietet sie geradezu. Selbstverständlich ist aber unter der Bezeichnung Ausland in dieser Hinsicht das Verhältnis der einzelnen Mitgliederstaaten in einem Bund nicht zu verstehen. Das Deutsche Reich, [* 10] die amerikanische Union, die Schweiz haben besondere Vorschriften für das interne Auslieferungswesen. Abweichend von der allgemeinen Praxis, liefern ¶
mehr
England und Amerika [* 12] auch eigne Unterthanen zur Bestrafung aus (beispielsweise im Mordprozeß Tourville).
2) Die Bestimmung derjenigen Verbrechen
sfälle, in denen Auslieferung verlangt werden kann und anderseits zu
gewähren ist. Die geringfügigen Übertretungen scheiden dabei schon mit Rücksicht auf den Kostenpunkt aus. Ebenso hat sich,
freilich erst in unserm Jahrhundert, die Maxime verbreitet, in Gemäßheit welcher die Auslieferung politischer
Verbrecher ausgeschlossen wird. Welche Thatbestände als politische zu gelten haben, ist nicht leicht zu sagen. In allen zweifelhaften
Fällen wird die Entscheidung des Zufluchtsstaats ausschlaggebend sein.
Seitdem sich, zumal in den letzten Jahrzehnten, die Angriffe auf das Leben der Regenten gemehrt haben, ist die Begrenzung politischer Verbrechen gegenüber gemeinen Verbrechen lebhaft erörtert worden. Moderne Verträge bestimmen, nach dem Vorgang Belgiens vermittelst der sogen. Attentatsklausel, vielfach, daß Mordanfälle gegen das Staatsoberhaupt oder die Mitglieder der Regentenhäuser als gemeine Verbrechen erachtet werden sollen. Diese Attentatsklausel fehlt jedoch noch in der Auslieferungspraxis von England, Amerika, Italien [* 13] und der Schweiz. Nach der Ausscheidung der geringfügigen Delikte und der politischen Verbrechen bleiben als eigentümliches Objekt der Auslieferungsverträge die schweren gemeinen Verbrechen oder Vergehen, wie Tötungen, Körperverletzungen, Raub, Diebstahl, Notzucht, Falschmünzerei etc.
3) Die Feststellung des Auslieferungsverfahrens zwischen den beteiligten Regierungen. In dieser Hinsicht bestehen noch in der Gegenwart fundamentale Gegensätze in Theorie und Praxis. Nach dem bisherigen französisch-kontinentalen Rechtszustand wird die Auslieferung lediglich als diplomatisch-administrative Angelegenheit zwischen den Staatsregierungen betrieben, so daß sich der Hergang zwischen den auswärtigen Ministerien, der Justizverwaltungsstelle und den Polizeibehörden abspielt.
Wesentlich dabei ist nur dies, daß die Identität des Flüchtlings auf Grund genauer Beschreibung nachgewiesen,
der ihm zur Last gelegte Verbrechen
sthatbestand angegeben und die den Angeschuldigten verdächtigenden Beweismittel so weit
ersichtlich gemacht werden, daß der Erlaß eines richterlichen Haftbefehls gerechtfertigt erscheint. Anders nach englisch-amerikanischem
Recht, wo das Prinzip der persönlichen Freiheit auch dem Ausländer gegenüber dadurch gewahrt wird, daß der Richter zu
prüfen hat, ob die vorhandenen Beweismittel zum Erlaß eines Haftbefehls nach den in Amerika oder England geltenden Gesetzen
ausreichend sind.
Der auf Requisition einer ausländischen Regierung zum Zweck seiner Auslieferung Festgenommene wird daher vor dem Richter mit seinen Einwendungen gehört und kann auch darthun, daß es sich bei dem ihm zur Last gelegten Thatbestand um ein politisches Verbrechen handeln würde. Auch in Belgien und Holland konkurriert die richterliche Gewalt bei der Erledigung der Auslieferung In der That erscheint es ungerecht, den Fremden, ohne ihm ein gerichtliches Gehör [* 14] zu eröffnen, lediglich auf Ersuchen einer ausländischen Behörde seiner persönlichen Freiheit zu berauben.
Die Mitwirkung des Richters bei der Entscheidung der Frage, ob einem Auslieferungsbegehren recht gegeben werden könne, ist daher so weit notwendig, als es sich um Präjudizialfragen rechtlicher Art handelt oder der Verfolgte im stande ist, die bezeichnete Identität seiner Person zu widerlegen. Dagegen kann es nicht gebilligt werden, wenn in England und Amerika der Richter eine Voruntersuchung führt, um zu ermitteln, ob die vorhandenen Anschuldigungsbeweise zur Verhaftung genügend sind. In dieser Richtung muß vielmehr die Versicherung des ausländischen Richters als hinreichend erachtet werden.
4) Die Behandlung der Kostenfrage. Am einfachsten und zweckmäßigsten übernimmt jeder Staat die in seinem eignen Gebiet für den Transport verausgabten Kosten, ohne deren Ersatz im einzelnen Fall zu betreiben. Anders verhält es sich mit den Zwischenstrecken, durch deren Gebiet auslieferungsflüchtige Verbrecher zu transportieren sind. Von kleinern Ländern, wie der Schweiz und Belgien, kann billigerweise nicht verlangt werden, daß sie die Kosten für fremde Großstaaten ohne jede Möglichkeit der Reciprozität betreiben.
Mit der Auslieferung der Personen ist jeweilig auch die Beschlagnahme derjenigen Sachen verbunden, welche als Beweismittel für Untersuchungszwecke oder als spätere Ersatz quellen für den verbrecherisch verursachten Schaden in Anspruch genommen werden. Im übrigen kann sich das Auslieferungsverfahren je nach den Umständen und Verhältnissen verschieden gestalten. Eine abgekürzte Prozedur pflegt bei entlaufenen Matrosen im Interesse der Seeschiffahrt überall zugelassen zu werden.
Das gegenwärtige Recht ist in vielen Stücken als ungenügend und mangelhaft zu bezeichnen. Als reichstes Ziel für die internationale Praxis erscheint die Ausgabe, nach dem Vorbild des Weltpostvereins einen Verein solcher Staaten zu begründen, die sich in Beziehung auf die Grundsätze eines allgemeinen Auslieferungsrechts miteinander verständigen und den Thatbestand derjenigen Verbrechen einheitlich feststellen, in denen Auslieferungspflicht anzunehmen sein würde.
Das 1873 zu Gent [* 15] gestiftete Völkerrechtsinstitut hat es versucht, in seiner Jahresversammlung zu Oxford [* 16] (1880) die Grundsätze zu formulieren, die vom Standpunkt der Völkerrechtswissenschaft dem heutigen Auslieferungsrecht der Kulturstaaten zu Grunde gelegt werden sollten. Danach wird die Auslieferung von gemeinen Verbrechern (Mördern, Brandstiftern, Dieben) als ein internationaler Rechtsakt bezeichnet, welcher zwar auch ohne besondere Vertragsschließungen rechtmäßig besteht, aber nur durch den Abschluß von Staatsverträgen und bestimmte, innerhalb der einzelnen Staaten zu erlassende Gesetze über das Auslieferungsverfahren eine befriedigende Regelung erfahren kann.
Dabei ist Gegenseitigkeit keine unerläßliche Bedingung. Wenn die in mancher Hinsicht wünschenswerte Auslieferung der eignen Unterthanen nicht zugestanden wird, so erscheint es doch billig, die nach Begehung der That erworbenen Bürgerrechte unberücksichtigt zu lassen; auch wird die Berechtigung des eine Auslieferung verlangenden Staates nach dessen Gesetzgebung zu bemessen sein, sofern diese Gesetzgebung sich nicht mit der des ersuchten Staates in Widerspruch befindet.
Wegen politischer Vergehen findet keine Auslieferung statt; ist aber das politische Verbrechen zugleich mit einem gemeinen verbunden, so darf die Auslieferung nur dann gewährt werden, wenn die bestimmte Versicherung vorliegt, daß der Ausgelieferte nicht durch ein Ausnahmegericht abgeurteilt wird. Die Auslieferung erfolgt nach Prüfung des Gesuchs durch einen Richter und dessen Zustimmung und zwar auf diplomatischem Weg. Die Regierung, welche den Ausgelieferten in ihre Gewalt brachte, darf denselben ohne Zustimmung der ausliefernden Regierung weder wegen andrer als der zuerst bezeichneten Vergehen aburteilen, noch auch an eine dritte ¶