Ausleerende Methode - Auslieferung von Verbrechern
mehr
noch in
Gefäß
[* 2] 1.
Hat das
Gefäß 2 viermal reines
Wasser empfangen, so wird es ebenfalls entleert, mit frischer
Substanz beschickt,
und während nun das reine
Wasser in
Gefäß 3 fließt, gelangt die
Lauge zuletzt aus
Gefäß 1 in
Gefäß 2. In dieser
Weise fährt
man fort und erreicht damit, daß das reine
Wasser stets auf fast erschöpfte
Substanz fließt und diese
vollständig auswäscht, während sich die schon ziemlich konzentrierte
Lauge zuletzt bei Berührung mit frischer
Substanz
vollständig mit löslichen Teilen sättigt. Diese
Methode wird auch in der
Weise ausgeführt, daß man die auszulaugende
Substanz
in
Sieb- oder Drahtkörbe packt und diese aus einem
Gefäß in das andre hebt, während sich die
Flüssigkeit
in entgegengesetzter
Richtung durch die terrassenförmig aufgestellten
Gefäße bewegt, indem in das obere
Gefäß reines
Wasser
einfließt und der konzentrierte
Auszug aus dem untersten
Gefäß abfließt.
Zum
Extrahieren von
Vegetabilien wendet man häufig die Deplacierungs- oderVerdrängungsmethode an. Man
benutzt hierzu ein thönernes, innen glasiertes
Gefäß, welches etwa die Form eines Zuckerhuts besitzt, stellt dasselbe mit
der
Spitze nach unten in ein geeignetes
Gestell, verschließt die untere Öffnung, füllt das
Gefäß mit der zerkleinerten
Substanz, übergießt diese mit
Wasser und überläßt den
Apparat einige Zeit derRuhe. Dann zieht man den
ersten
Auszug durch die Öffnung in der
Spitze des
Gefäßes ab, gießt von neuem
Wasser auf und wäscht, nachdem auch dieses
nach längerer Einwirkung abgezogen ist, die extrahierte
Substanz durch gleichmäßiges Ausgießen von
Wasser so lange aus,
bis die abfließende
Flüssigkeit nur noch wenig gefärbt ist.
Statt des Thongefäßes wendet man auch ein
Faß an,
[* 3] welches nahe über dem
Boden mit einem
Hahn
[* 4] versehen ist und über diesem
einen Siebboden enthält, auf welchen die zu extrahierende
Substanz geschüttet wird. Bedeckt man dieses
Faß oder das Thongefäß
mit einem am
Rand luftdicht schließenden Deckel, aus dessen Mitte sich eine möglichst lange, am andern
Ende mit einem Trichter versehene
Röhre vertikal erhebt, und gießt dann so viel
Wasser ein, daß nicht nur das
Gefäß, sondern
auch die
Röhre bis in den Trichter hinein gefüllt ist, so steht die zu extrahierende
Substanz unter hohem
Druck und wird schneller
vom
Wasser durchdrungen.
Man nennt diese Vorrichtung
Realsche oder
hydrostatische Presse, während bei der aerostatischen,
Romershausenschen oder
Luftpresse
der
Raum zwischen den beiden
Böden des
Fasses mit einer
Luftpumpe
[* 5] verbunden wird, so daß, wenn diese in Thätigkeit tritt,
der Atmosphärendruck die
Flüssigkeit durch die zu extrahierende
Substanz hindurchtreibt. Den Atmosphärendruck kann
man auch mit
Hilfe von Wasserdampf zur
Wirkung bringen, wie es bei manchen Kaffeemaschinen geschieht, und anderseits laugt
man z. B.
Nutzholz, um es dauerhafter zu machen, unter hohem
Druck aus, indem
man es in Form von Eisenbahnschwellen etc. in
einen
Dampfkessel
[* 6] packt und dann aus einem andern
Dampfkessel Wasserdampf einleitet. Der
Dampf
[* 7] verdichtet
sich zuerst, indem er seine
Wärme
[* 8] an das
Holz
[* 9] abgibt, durchdringt dasselbe dann und entfernt daraus die löslichen, leicht
zersetzbaren Saftbestandteile. In diesem
Fall handelt es sich nicht um die Gewinnung des
Auszugs, und insofern gehört die
Operation einem andern
Kreis
[* 10] an.
Wird als Lösungsmittel nichtWasser, sondern eine wertvolle flüchtige
Flüssigkeit, z. B.
Alkohol,
Äther,
Schwefelkohlenstoff,
Benzin, angewandt, so benutzt man Auslauge- oder Extraktionsapparate, deren einzelne
Gefäße,
um Verluste
durch
Verdunstung zu vermeiden, luftdicht verschließbar sein müssen. Auch für kontinuierlichen Betrieb sind derartige
Apparate
ausgebildet worden. Man versieht z. B. ein cylinderförmiges, aufrecht stehendes, luftdicht
verschließbares
Gefäß in halber
Höhe mit einem Siebboden und schüttet auf diesen die zu extrahierende
Substanz, während der
Äther sich in dem untern
Raum befindet, der mittels Doppelbodens durch
Dampf geheizt wird.
Die Ätherdämpfe gelangen durch ein weites
Rohr, welches die Mitte des Siebbodens durchsetzt, in den
Raum über der zu extrahierenden
Substanz und werden hier an einem horizontal liegenden, mit kaltem
Wasser gespeisten
Schlangenrohr und an
dem ebenfalls gut gekühlten Deckel des
Gefäßes verdichtet, so daß der
Äther in
Tropfen auf die
Substanz herabfällt. Er
durchdringt dieselbe, nimmt die löslichen
Stoffe auf und sickert durch den Siebboden in den untern Teil des
Apparats, wo er von neuem in
Dampf verwandelt wird, während die gelösten
Stoffe zurückbleiben. Man läßt den
Apparat arbeiten,
bis der von dem Siebboden herabfallende
Äther farblos ist. Die Extraktionsapparate für flüchtige
Flüssigkeiten sind besonders
für die Gewinnung von
Fett aus
Samen,
[* 11]
Knochen,
[* 12]
Wolle mit
Hilfe von
Schwefelkohlenstoff,
Äther, Benzol etc.
ausgebildet worden.
Methode (Evacuatio), eine in früherer Zeit, besonders unter der Herrschaft der
Humoralpathologie, hochgeschätzte
und vielfach mißbrauchte Heilmethode, welche auf der reichlichen Anwendung von Abführmitteln,
Brechmitteln,
Harn und
Schweiß
treibenden
Mitteln beruhte und eine im
Körper vorausgesetzte
Materia peccans zu entfernen suchte.
(Interpretation), die Auffindung und
Darstellung des in irgend etwas
(Worten, Zeichen etc.) liegenden
Sinnes,
insbesondere des
Sinnes einer Schriftstelle. Im
Gegensatz zu einer sinngetreuen, wissenschaftlich genauen oder
authentischen (d. h. vom Verfasser selbst herrührenden) Auslegung nennt man populäre
Auslegung diejenige, welche den
Sinn einer
Stelle, z. B. einer Bibelstelle, so vielseitig behandelt, als lehrreich und fruchtbar
erscheint, ohne sich an den
Sinn, welchen der Verfasser hineinlegen wollte, streng zu binden. Die Auslegung macht sich als
Kunst besonders
geltend in der
Philologie, wo sie als
Interpretation das richtige Verständnis der klassischen Schriftwerke
zu vermitteln hat; in der
Theologie als
Exegese der
Heiligen Schrift und der als norma fidei sanktionierten Glaubensartikel
(s.
Hermeneutik); in der
Jurisprudenz als
Gesetzesauslegung (s. d.).
oder Extraditionsscheine, auch Bezugsanweisungen, Bezugsscheine genannt, sind
Scheine, welche
die
Auslieferung einer
Ware zum
Zweck haben. Vgl.
Lagerschein.
vonVerbrechern.Vermittelst der Auslieferung wird ein
Strafverfahren oder auch die
Strafvollstreckung gegen solche
Personen ermöglicht, welche sich nach begangener Missethat durch
Flucht der
Verfügung des
Gerichts oder
der Vollzugsbehörde entzogen haben. An dem Hergang der Auslieferung sind also notwendigerweise drei
Kategorien von
Personen beteiligt:
die Beamten oder
Organe desjenigen
Landes, welches sich der
Verfügung über einen Rechtsflüchtigen entschlägt;
desjenigen Landes, welches den Rechtsflüchtigen in seine Verfügungsgewalt zu bringen sucht, und endlich die Rechtsflüchtigen
selbst. Im weitern Sinn genommen, begreift der Ausdruck Auslieferung auch die gesetzlich geordnete, in Gemäßheit strafprozessualischer
Grundsätze zu bewirkende Übergabe eines Verbrechers von einem Gericht eines Staates oder Bundesstaats an ein andres Gericht innerhalb
desselben Gesetzgebungsterritoriums. Im engern Sinn versteht man dagegen unter Auslieferung eine Maßregel der Völkerrechtsordnung,
in Gemäßheit welcher unabhängige Staaten sich wechselseitig für die Zwecke der Strafrechtspflege Unterstützung leihen,
damit Verbrecher in demjenigen Staat, in welchem sie eine Missethat begangen haben, und aus welchem sie entflohen sind, zur
Rechenschaft gezogen werden können.
Was die geschichtliche Entwickelung der Auslieferung anbelangt, so folgt diese überall dem jeweiligen Zustand der strafrechtlichen
Kultur, der Strafprozeßgrundsätze und der völkerrechtlichen Beziehungen. Im Altertum fehlte es durchaus an regelmäßigen
Einrichtungen der Auslieferung. Man dachte nicht an die Verfolgung solcher, die sich der Bestrafung durch Flucht in das Ausland entzogen
hatten. Das Exil war die hauptsächliche und vielfach sogar einzig mögliche Gestalt der Freiheitsstrafe. Selbstverbannung
war zur Zeit der römischen Republik sogar das Recht derjenigen, die sich einer Verurteilung in Kapitalsachen entziehen wollten.
Rechtlosigkeit des Flüchtlings in der Fremde erschien im Vergleich zur Todesstrafe als das schlimmere Übel. Dazu kam,
daß die einzelnen Staaten den Interessen ausländischer Rechtspflege entweder teilnahmlos oder gar feindlich gegenüberstanden.
Außerhalb der von der Strafrechtspflege verfolgten Zweckrichtungen finden sich freilich im Altertum einige gelegentlich vorkommende
Fälle, in denen Schuldige zur Bestrafung an das Ausland abgegeben oder bis in einen ausländischen Zufluchtsstaat verfolgt
werden. Die Verfolgung Hannibals durch die Römer,
[* 15] die häufig herbeigezogen wird, erscheint jedoch als
Akt rein praktischer Verfolgung eines besiegten Feindes, an dessen Vernichtung den Römern auch dann noch viel gelegen war,
als er den Oberbefehl über Armeen längst verloren hatte. Es ist selbstverständlich, daß das Asylrecht (s. Asyl) nicht bloß
der Bestrafung im Inland, sondern auch der Verfolgung durch ausländische Regierungen eine Schranke setzen
mußte.
Ebensowenig wie das klassische Altertum kennt das Mittelalter bestimmte Rechtsregeln für die Handhabung der Auslieferung. Jede der zahlreichen
Justizgewalten war eifersüchtig darauf bedacht, ihre Selbständigkeit zu wahren. Kaiser und Könige, Kirchen und Kloster, Grundherren,
Vasallen und Städte glaubten es sich und ihrer Würde schuldig zu sein, Rechtsflüchtige so lange zu beschirmen
und zu beherbergen, als es das eigne Interesse und die allgemeine Sicherheit irgend zuließen.
Das weit ausgedehnte Asylrecht der mittelalterlichen Kirchen wirkte für andre Lebenskreise vorbildlich. Auch darf nicht übersehen
werden, daß die herkömmlichen Vorstellungen von Gastfreundschaft und das durch barbarische Strafmittel
in jener Zeit herausgeforderte Mitleid dem Flüchtling überall zu statten kommen mußten. Auslieferung galt daher vielfach als Akt der
Schwäche gegenüber dem Andrängen andrer Staaten oder als feiger Verrat an Schutzflehenden, die seltener von dem Spruch einer
unparteiisch erwägenden Justiz als von der Rache mächtiger Verfolger bedroht waren. In demselben Maß,
wie in den größern Staaten, vornehmlich in Frankreich und in England, die
königliche Gewalt ständige Gerichtsorganisationen
herzustellen und zu führen vermochte oder das Gebiet der grundherrlichen und kirchlichen Justiz beschränkte, wuchs auch
die Erkenntnis, daß die Rechtspflege des Staates, unabhängig von lokalen Hindernissen und räumlichen
Schranken, eine allgemein menschliche Aufgabe zu erfüllen hat.
Anderseits begann man im 14. und 15. Jahrh. zu begreifen, daß die öffentliche Unsicherheit
(Straßenraub, Wegelagerei, Gaunerwesen) durch Unvollkommenheiten und Hemmungen in der Strafrechtspflege befördert werden
mußte, Straflosigkeit also ein schweres Gebrechen darstelle. Vorderhand suchte man sich in höchst zweckwidriger Weise
dadurch zu helfen, daß man die strafprozessualische Lage des Ausbleibenden und Flüchtigen durch allerlei Nachteile verschlimmerte,
womit dann hinwiederum das öffentliche Mitleid auf seine Seite gedrängt wurde.
Dennoch kennt die mittelalterliche Rechtsgeschichte einige Beispiele von Auslieferungsverträgen. Als solche sind zu erwähnen:
2) der Vertrag zwischen Karl V. von Frankreich und dem Grafen von Savoyen Immerhin waren solche Verträge selten.
Häufiger kam es vor, daß Fürsten in eine Beschränkung des Asylrechts willigten oder aber sich ausdrücklich
verpflichteten, gewisse Gattungen von Verbrechern auszuweisen oder überhaupt in ihren Staaten nicht aufzunehmen. Dieser Art
war beispielsweise das zwischen Ludwig VI. von Frankreich und dem König von England getroffene Abkommen, wonach
man sich Unterstützung gegen rebellische Unterthanen angelobte.
Während man in der Verbannung gemeiner Verbrecher selten etwas Anstößiges fand, erkannte man die Gefährlichkeit
des Exils gerade bei politischen Verbrechern vergleichungsweise frühzeitig. So war es denn eben das Interesse absoluter Herrscher,
ihre Gegner mit allen denkbaren Mitteln außerhalb der Landesgrenzen zu verfolgen, worin die spätere Auslieferung ihren Anknüpfungspunkt
fand Ludwig XIV. ließ gelegentlich Rechtsflüchtige jenseit der französischen Grenze ergreifen, ein willkürlicher
Gewaltmißbrauch, dessen sich auch Napoleon schuldig machte, als er sich des Herzogs von Enghien versicherte.
Einen Wendepunkt in der Geschichte des Auslieferungswesens bezeichnet das 18. Jahrh. Die Zweckwidrigkeit
einer Verbannung gemeiner Verbrecher ward allgemein begriffen. Friedrich d. Gr. schaffte in seinen Ländern die Landesverweisung
ab. Das Interesse, den flüchtigen Verbrecher zu verfolgen, traf zusammen mit dem präventiv-polizeilichen
Zweck, fremdes Gesindel von der Zuwanderung abzuhalten. Ebenso einleuchtend war, daß dem Abschreckungszweck; dem die
Strafrechtspflege im vorigen Jahrhundert mit Vorliebe huldigte, in vollkommenem Maß erst dann genügt sei, wenn dem Verbrecher
die Hoffnung abgeschnitten würde, sich nach begangener Missethat in die Fremde flüchten zu können.
Anderseits begann die öffentliche Meinung unter dem Eindruck, den derWiderruf des Edikts von Nantes
[* 16] und die Dragonaden gemacht
hatten, der politisch und religiös Verfolgten sich anzunehmen. Selbst die Päpste vermochten sich dieser Strömung der Gedanken
nicht zu entziehen. Die Kirche ordnete eine Beschränkung ihres alten Asylrechts an. Überall suchte man,
zumal nach dem Auftreten Beccarias, die allgemeinen menschlichen Interessen in der Strafrechtspflege und
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