ist. Fehlt diese
Hilfe, so entsteht Mangel und
Elend. Ist das
Einkommen größer als der volkstümliche, der
Standes- und Familienbedarf,
so spricht man von Wohlstand, und Überfluß ist dann vorhanden, wenn das
Einkommen so
groß ist, daß, um es zur Befriedigung
eigner Bedürfnisse zu verwenden, die durch
Vernunft undSitte gezogenen
Schranken schon überschritten
werden müßten.
[* 1] (lat.), das Behorchen des
Körpers, welches in der Absicht vorgenommen wird, um diejenigen
Geräusche,
welche innerhalb desselben sowohl im gesunden als im kranken Zustand entstehen, zu erforschen und daraus auf den Zustand
der
Organe zu schließen. Die Auskultation ist ein Teil der physikalischen Untersuchungsmethode;
sie wird ergänzt durch die
Perkussion (s. d.), d. h. durch diejenige Untersuchungsmethode,
bei welcher man durch ein kunstgerechtes Anklopfen an den
Körper die Form,
Lage, Bewegungsfähigkeit, den
Widerstand und den
Schall
[* 2] der untersuchten Teile zu erforschen sucht.
Die Auskultation und
Perkussion, schon im 18. Jahrh. durch
Auenbrugger bei
Krankheiten der Brustorgane geübt, wurden
durch Corvisart im Beginn des 19. Jahrh. in
Frankreich eingeführt. Corvisart legte schon bei
Krankheiten des
Herzens das
Ohr
[* 3] an die
Brust an; doch scheint diese
Methode, zu untersuchen, keinen Eingang gefunden zu haben, bis
Laënnec dieselbe wieder
aufnahm und seine
Resultate der
Öffentlichkeit übergab (1819). Seitdem verbreiteten sich die Auskultation und
Perkussion
schnell über alle zivilisierten
Länder, und heutzutage wird diese durch
Skoda zu ihrer jetzigen
Höhe erhobene
Methode von
jedem wissenschaftlich gebildeten
Arzt geübt.
Das Behorchen mit dem nackten
Ohr nennt man die unmittelbare Auskultation, dasjenige vermittelst eines besonders konstruierten
Hörrohrs
(Stethoskops) die mittelbare Auskultation oder Stethoskopie. Neben mancherlei ästhetischen
Vorzügen der letztern
Methode gestattet sie eine viel genauere Begrenzung abnormer
Töne, so daß man die
Größe erkrankter
Stellen, z. B. einer
Höhle der
Lunge,
[* 4] weit genauer bestimmen kann. Das
Stethoskop (s. Abbildung) ist eine 26-31
cm lange
Röhre
aus
Holz,
[* 5] die unten trichterförmig gestaltet, und an der
oben eine runde
Scheibe, die sogen. Ohrplatte,
gewöhnlich aus
Elfenbein, angebracht ist.
Das untere Ende von etwa 2,6-3,9cmDurchmesser muß abgerundet sein, damit es beim
Aufsetzen auf die Körperhaut nicht schmerzhaft
einschneide.
BeimGebrauch ergreift man das
Stethoskop am trichterförmigen Ende, setzt es genau auf die Oberfläche
des Körperteils, welcher untersucht werden soll, so daß es rundum fest aufsitzt, und legt dann das
Ohr auf die Ohrplatte.
Außer bei
Brust- und Herzkrankheiten wird die Auskultation auch mit Nutzen angewendet zur Untersuchung von
Knochenbrüchen, zur Auffindung
der
Herztöne des
Kindes im Mutterleib, überhaupt zur
Exploration der Unterleibsorgane. Am wichtigsten
ist die Auskultation jedenfalls für die Brustorgane, für die
Krankheiten des
Rippenfells, der
Lungen und des
Herzens.
Die verschiedenen Auskultationszeichen im gesunden und kranken Zustand beziehen sich auf die
Stimme, den
Husten, die
Geräusche
beim Aus- und Einatmen, auf die
Geräusche, welche durch
Reibung
[* 6] der durch
Entzündung rauh gewordenen Brustfellflächen,
der äußern und innern Herzbekleidung und
der
Herzklappen sowie der Innenfläche der großen
Schlagader
(Aorta) entstehen.
Vgl.
Laënnec,
De l'auscultation médiate etc. (4. Aufl., Par.
1836, 3 Bde.; deutsch, Weim. 1832, 2 Bde.);
Titel eines angehenden Staatsdieners im
Fach der
Jurisprudenz. In
Preußen
[* 8] führten bis 1869 diejenigen
Juristen diesen
Titel, welche die erste juristische Staatsprüfung bestanden
hatten und in den juristischen Vorbereitungsdienst eingetreten waren.
Anstalten, welche durch planmäßige
Organisation derBeobachtung von mit dem
Kredit in Wechselbeziehung
stehenden
Erscheinungen und durch Sammlung und systematische Zusammenstellung der Beobachtungsresultate denjenigen, welche
bei mangelnder eigner
Erfahrung oder persönlicher Vermittelung durch Reisende,
Agenten und Geschäftsfreunde geschäftliche
Verbindungen pflegen wollen, gegen
Gebühr möglichst umfassende Auskunft über Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit dritter
Personen erteilen und dieselben durch nachträgliche weitere Mitteilungen ergänzen und vervollständigen.
Eine weitere Thätigkeit von Auskunftsbüreaus besteht darin, daß sie die Vertretung in handelsrechtlichen
Angelegenheiten übernehmen und die
Einziehung von
Forderungen von säumigen
Schuldnern in wirksamer
Weise besorgen. Solche Auskunftsbüreaus (Mercantile
agencies), welche sich oft anonymer
Firmen (Mutua Confidentia, Secreta
Relata etc.) bedienen, entstanden zuerst in den 40er
Jahren in
England und
Nordamerika,
[* 9] wo sie eine großartige
Ausdehnung
[* 10] erreichten. Diesem
Beispiel folgten andreLänder
später nach. Bekannte Anstalten dieser Art in
Deutschland
[* 11] sind die von
Lesser u.
Liman, W. Schimmelpfeng in
Berlin.
[* 12]
im staatsrechtlichen
Sinn und mit Rücksicht auf das Gebiet eines gegebenen
Staates jedes
nicht zu diesem Gebiet (Inland) gehörige
Territorium. Was das
Verhältnis zwischen Inland und Ausland und das zwischen den beiderseitigen
Angehörigen derselben, den Inländern und den Ausländern, anbelangt, so liegt es zunächst in der
Natur der
Sache, daß sich
die inländische
Staatsgewalt nur auf das ihr unterworfene Staatsgebiet, das Inland, beziehen kann, und
daß folgeweise der Ausländer, eben
weil er jener nicht unterworfen ist, auch an und für sich deren
Autorität nicht zu respektieren
braucht. Auf der andern Seite kann aber auch der Ausländer im Inland nicht die staatsbürgerlichen und politischen
Rechte
eines inländischen Staatsangehörigen beanspruchen, weil ja seine staatsrechtliche Persönlichkeit einem
andern Staatswesen angehört. Beide
Grundsätze haben jedoch im modernen Völkerleben wesentliche Veränderungen erfahren.
Die
Autorität¶
mehr
befreundeter ausländischer Staaten wird auch im Inland geachtet. Es ist in dieser Beziehung namentlich an das heutige Gesandtschaftsrecht,
an die Exterritorialität des Gesandtschaftspersonals, an die Gerichtsbarkeit der Konsuln und an die sonstigen wichtigen Befugnisse
der Gesandten und Konsuln zur Wahrung der Interessen ihrer Staatsangehörigen im A. zu erinnern. Es wird
ferner auch im Inland die Rechtsordnung des Auslandes insofern anerkannt, als der Ausländer, welcher gegen sie gefrevelt
hat, in schweren Fällen regelmäßig an die ausländische Regierung ausgeliefert wird (s. Auslieferung von Verbrechern).
Endlich gehören auch die strafrechtlichen Bestimmungen (deutsches Strafgesetzbuch, § 102 ff.) hierher, welche in betreff
der feindlichen Handlungen gegen befreundete ausländische Staaten gegeben sind. Auf der andern Seite ist
aber auch der Ausländer im Inland nicht mehr, wie im Altertum, rechtlos; er genießt vielmehr den Schutz des Staates und wird
auch zur Ausübung aller derjenigen Rechte zugelassen, deren Genuß nicht durch die Staatsangehörigkeit des Berechtigten bedingt
ist.
Umgekehrt steht aber auch der Ausländer im Inland unter der inländischen Staatshoheit und Gesetzgebung.
Deshalb ist er bei Eingehung von Rechtsgeschäften, wenigstens bezüglich der Form, an die inländische Gesetzgebung gebunden
(locus regit actum); dieselbe ist für ihn in Ansehung des Erwerbs und des Verlustes von Rechten im Inland maßgebend, und
ebenso ist der Ausländer wegen etwaniger im Inland begangener strafbarer Handlungen nach der Rechtsordnung
des letztern zu behandeln und zu bestrafen.
Was dagegen die im A. verübten Verbrechen anbelangt, so ist deren Behandlungsweise in der Theorie wie in der Gesetzgebung eine
verschiedene. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 3 ff.) nähert sich in dieser Hinsicht
dem sogen. Territorialitätsprinzip. Es bestraft nämlich die im A. begangenen Verbrechen derRegel nach nicht, doch kann (nicht
»muß«) 1) ein Ausländer bestraft werden, welcher im A. eine hochverräterische
Handlung gegen das Deutsche Reich
[* 16] oder gegen einen einzelnen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen begangen hat;