heutigen Kulturstaaten, nachdem früher in den
Handelsverträgen möglichst auf Beseitigung der Verbote hingewirkt wurde,
die Ausfuhrverbote nur noch als Ausnahmemaßregel im Kriegsfall vor. Sie erstrecken sich meist nur auf Kriegsmaterial und
haben den
Zweck, den eignen
Bedarf sicherzustellen, den Feind zu schwächen oder die
Neutralität aufrecht zu erhalten. In ihrer
Wirkung kommen dem Verbot hoch bemessene
Ausfuhrzölle nahe, welche auch aus jenem vielfach hervorgegangen sind.
Die
Erkenntnis, daß diese
Zölle meist vom Inland getragen werden, daß sie die
Produktion der belasteten
Artikel schädigten und die
Konkurrenz auf fremdem
Markt erschwerten, führte in vielen
Ländern, besonders seit
Abschluß des
englisch-französischen Handelsvertrags, zu ihrer vollständigen Beseitigung. In
Deutschland
[* 3] wurde 1873 der letzte Rest, der
Zoll auf die für die Papierfabrikation
[* 4] erforderlichen
Lumpen und
Abfälle, aufgehoben. Ebenso bestehen
keine
Ausfuhrzölle mehr in
England,
Frankreich, den
Vereinigten Staaten
[* 5] etc. Überbleibsel kommen noch vor in
Österreich,
[* 6] eine
größere Zahl noch in Rußland, in der
Schweiz
[* 7] (1873 mit 3 Mill. Mk.
Einnahme), besonders in
Italien
[* 8] auf zahlreiche Landesprodukte,
vorzüglich aber in der Türkei,
[* 9] in deren
Finanzwesen der
Ausgangszoll eine wichtige
Rolle spielt. Der in der
Schweiz erhobene allgemeine
Ausgangszoll (0,16 Mk. für 100 kg) hat lediglich den
Charakter einer statistischen
Gebühr, wie
sie auch in
Deutschland 1879 eingeführt wurde. Ein echter, das Inland nicht beschwerender Finanzzoll ist der Ausfuhrzoll
dann, wenn er von Gegenständen erhoben wird, bei deren
Besitz oder Erzeugung das Inland eine (insbesondere
natürliche) Monopolstellung einnimmt, wie
Peru
[* 10] bei
Guano,
China
[* 11] bei
Thee.
(Exporthandel), s.
Ausfuhr,^[= (Export), der in Raum- und Gewichtseinheiten bemessene oder in Preissummen ausgeworfene Betrag ...]Handel und
Handelspolitik.
ist, im
Gegensatz zur
Einnahme, die
Summe, welche weggegeben wird, und um welche sich der
Vermögens- oder auch
nur der Kassenbestand mindert. Ausgabe oder
Haben nennt man auch in der kaufmännischen
Buchführung die rechte
Seite des
Kassabuchs, auf welche die Ausgaben eingetragen werden. Über die
Methoden zur Berechnung und
Kontrolle von Ausgabe und
Einnahme s.
Buchhaltung und
Budget. - Im
Buchhandel ist Ausgabe (editio) ein durch den
Druck im Weg des
Buchhandels
dem
Publikum übergebenes Geistesprodukt, mit besonderer Rücksicht auf seine litterarische und artistische
Ausstattung.
Die
Summe aller zu gleicher Zeit und mit gleicher
Ausstattung herausgegebenen einzelnen
Exemplare wird ebenfalls Ausgabe, richtiger
jedoch
Auflage (s. d.) genannt. Wird ein Werk öfters in demselben
Format und ohne Textveränderungen abgedruckt, so unterscheidet
man erste, zweite etc. Ausgabe oder (kollektivisch gefaßt)
Auflage. Bei dem in dieser Hinsicht schwankenden Sprachgebrauch läßt
sich eine genaue Abgrenzung der
Begriffe Ausgabe und
Auflage kaum
bewirken. Die erste Ausgabe eines
Manuskripts (editio princeps) ist
bei ältern Werken oft von großem litterarischen und antiquarischen Wert (vgl.
Inkunabeln).
Unter den
Offizinen haben mehrere besonders durch gute Ausgaben der alten
Klassiker sich einen bleibenden
Ruhm erworben: Aldinische, Juntinische, Stephanische, Elzevirsche, Bodonische, Didotsche, Teubnersche, Weidmannsche,
Cottasche u. a.
Requisiten einer guten Ausgabe sind, abgesehen von der wissenschaftlichen Bedeutung des edierten Werks:
Treue des
Textes, Korrektheit und ein gutes
Register, nach
Bedürfnis guteKarten,
Pläne etc. sowie, was das Äußere
anlangt, reiner, gefälliger, scharfer
Druck und gutes
Papier. Je nach der Verschiedenheit der
Ausstattung oder der Art und
Weise der Behandlung desselben Gegenstandes in verschiedener Form wird zwischen großer und kleiner Ausgabe, Pracht-,
Volks-,
Taschen-, illustrierter Ausgabe,
Oktav-, Quartausgabe u. dgl. unterschieden.
in
Österreich-Ungarn
[* 16] Bezeichnung für die drei
Gesetze, welche das finanzielle
Verhältnis der beiden Reichshälften
Österreich und
Ungarn
[* 17] (die beiderseitigen
Anteile zu den gemeinsamen
Ausgaben, die Verteilung der
Staatsschuld und das
Zoll- und
Handelsbündnis) regeln. Der erste Ausgleich kam auf zehn Jahre zu stande und ward
nach dreijährigen mühsamen
Verhandlungen wieder auf zehn Jahre erneuert. Zwischen
Ungarn und
Kroatien besteht noch
ein besonderer Ausgleich seit
die Ermittelung der wahrscheinlichsten
Werte unbekannter
Größen aus
Beobachtungen, welche stets
mit kleinen Fehlern behaftet sind. Mißt man z. B. die drei
Winkel
[* 19] eines ebenen
Dreiecks direkt, so wird
ihre
Summe nicht genau 180° betragen, wie es die
Geometrie verlangt; man findet dann die wahrscheinlichsten
Werte der drei
Winkel, indem man den Unterschied der gefundenen
Werte von 180° auf alle drei gleichmäßig verteilt. Im allgemeinen erfolgt
die Ausgleichung der Beobachtungsfehler nach der sogen.
Methode der kleinstenQuadrate (s.
Wahrscheinlichkeit).
Vgl. Gerling, Die Ausgleichungsrechnungen der praktischen
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