sich zusammen, so daß sein
Querschnitt in geringer
Entfernung von der Öffnung nur noch ⅔ von demjenigen der Öffnung beträgt.
Um die wirkliche Ausflußmenge zu erhalten, muß man daher die
oben berechnete sogen. »theoretische Ausflußmenge«
noch mit ⅔ multiplizieren. Diese Zusammenziehung des
Strahls (contractio venae) rührt hauptsächlich davon her, daß
die Flüssigkeitsteilchen im Innern des
Gefäßes von allen Seiten her konvergierend nach der Öffnung strömen und daher
an den Rändern der Abflußöffnung mit einer seitlich gerichteten
Geschwindigkeit ankommen.
Alles Bisherige gilt
nur für Öffnungen in dünner Gefäßwand. Durch kurze cylindrische oder nach außen konisch erweiterte
Ansatzröhren wird, wenn dieFlüssigkeit an den
Wänden der
Röhre adhäriert und dieselbe ganz ausfüllt,
die Ausflußmenge vermehrt, die Ausflußgeschwindigkeit dagegen vermindert. Öffnungen in dicker Wand wirken wie Ansatzröhren.
Für die der
Gase
[* 2] gilt ebenfalls das
TorricellischeGesetz, falls man unter der Druckhöhe h die
Höhe einer Gassäule von der
Dichte des ausströmendenGases versteht.
Bezeichnet man mit h' den manometrisch als
Höhe einer Quecksilbersäule gemessenen
Überdruck des eingeschlossenen
Gases, mit
s' das
spezifische Gewicht des
Quecksilbers, mit s dasjenige des
Gases (beide auf
Wasser als
Einheit bezogen), so verhält sich
die Druckhöhe h, welche in Rechnung zu bringen ist, zu der Quecksilbersäule h' wie s' zu s; es ist
also ^[img] und ^[img], woraus das von
Graham aufgestellte
Gesetz sich ergibt, daß die Ausflußgeschwindigkeiten verschiedener
Gase bei gleichem
Druck den
Quadratwurzeln aus ihren spezifischen
Gewichten umgekehrt proportional sind. Da z. B. Wasserstoffgas
16mal weniger dicht ist als Sauerstoffgas, so strömt jenes unter gleichemDruck 4mal schneller aus als
dieses.
Bunsen hat hierauf eine
Methode zur Bestimmung der spezifischen
Gewichte der
Gase gegründet.
(Export), der in
Raum- und Gewichtseinheiten bemessene oder in Preissummen ausgeworfene Betrag an
Waren, welche
ein Land an ein andres absetzt. Dieselbe wird dadurch ermöglicht, daß das exportierende Land, durchNatur
oder Kulturentwickelung begünstigt, die
Ware billiger herzustellen vermag als dasjenige, welches dieselbe empfängt, oder
auch nur dadurch hervorgerufen, daß die Ausfuhr als Gegenwert gegen die nötige Einfuhr dient. Im großen
Ganzen ist die Einfuhr an
Produkten durch die Ausfuhr zu decken.
Erschwerungen der Einfuhr können deshalb leicht Minderungen der zur
Folge haben. Allerdings ist dies
keine
Notwendigkeit, da die verringerte Zahlungsfähigkeit des
Auslandes auch einem dritten Land gegenüber sich geltend machen
kann. Leistungsfähigkeit und sparsamer
Sinn eines
Volks können darum auch, zumal wenn sie durch die
Gunst der
Natur unterstützt
werden, längere Zeit hindurch die von
Waren auf höherm
Stand erhalten als die Einfuhr, indem der Unterschied
durch Einfuhr von
Edelmetall und
Erwerb von Schuldtiteln beglichen wird.
Später kann sich das
Verhältnis umkehren, indem die Zinszahlung durch Einfuhr von
Waren ausgeglichen wird. Dem
Gedanken, durch
Mehrausfuhr die Kapitalkraft des Inlandes zu stärken, entsprangen die verschiedenen handelspolitischen Maßregeln des
Merkantilsystems (s. d.), welche teils die Ausfuhr zu heben, teils
sie zu mindern bestimmt waren. Überreste der
Mittel, welche direkt auf dieses
Ziel lossteuern, finden sich noch heute. Im
übrigen unterscheiden sich die heutigen Bestrebungen von denen der frühern Zeit wesentlich dadurch, daß sie mehr indirekt
wirken, indem
sie auf die
Mittel gerichtet sind, welche die Ausfuhr ermöglichen und dauernd sichern.
Zur
Hebung
[* 3] und
Förderung der Ausfuhr dienen zunächst staatliche Ausfuhrbegünstigungen, die früher vielfach in der
Gestalt von
Ausfuhrprämien (franz. primes d'exportation, engl. bounties)
nach Maßgabe der Ausfuhr insbesondere von fertigen
Produkten der
Industrie gewährt wurden. Solche
Prämien konnten allerdings für
einen besondern Industriezweig sehr günstig wirken, woraus jedoch noch nicht ihre volkswirtschaftliche Zulässigkeit folgt.
Als vorübergehend angewandtes
Reizmittel konnten sie immerhin gute
Dienste
[* 4] leisten, doch sind ihnen auch in diesem
Fall in der
Regel, zumal im Kulturland, andre zur Erleichterung und
Sicherung desAbsatzes dienende Maßregeln vorzuziehen.
Meist wirkten die
Prämien als einseitige
Begünstigungen auf
Kosten andrer
Kreise
[* 5] der
Bevölkerung,
[* 6] oft selbst
zu gunsten des
Auslandes, welchem sie einen billigern Bezug ermöglichten. Während der Merkantilismus solche
Prämien nur
der
Industrie zugestand, wurden sie in
England auch der
Landwirtschaft bei von
Weizen gewährt, wenn dessen
Preis unter eine bestimmte
Höhe herabgesunken war. Heute bestehen derartige
Prämien noch in
Frankreich als Ermunterungsmittel der
großen Seefischerei für von französischen
Fischern gefangene
Stockfische, welche direkt von
Neufundland oder von französischen
Spezialentrepots ausgeführt werden.
Beschränkungen der Ausfuhr bildeten einen wichtigen
Bestandteil der ältern
Handels- und Münzpolitik. Sie
traten vielfach als Ausfuhrverbote auf.
Kamen schon bei den
Römern Verbote der von
Edelmetallen vor, so finden wir dieselben
ganz regelmäßig im
Mittelalter, später meist mit der Beschränkung auf gemünztes
Metall und zwar, wie in
Frankreich noch
1726, unter Androhung von schweren, selbst Leibesstrafen.
Zweck dieser Verbote war meist, zu verhindern,
daß nach durch die
Verwaltung selbst bewirkten Münzverschlechterungen die schwereren
Stücke über die
Grenze gebracht würden.
Ferner ergingen auch nicht selten Verbote gegen die von Lebensmitteln und wichtigen
Rohstoffen, vielfach aus echt merkantilistischen
Gründen, so in
England noch bis 1824 gegen die von
Wolle, dann von
Getreide,
[* 7] wenn der
Preis einen bestimmten
Satz überstieg. Am längsten behauptete sich in der
Praxis als Notstandsmaßregel das vorübergehende Verbot der von Lebensmitteln,
doch wurde auch dieses durch die moderne Verkehrsentwickelung hinfällig. So kommen denn in den
¶
mehr
heutigen Kulturstaaten, nachdem früher in den Handelsverträgen möglichst auf Beseitigung der Verbote hingewirkt wurde,
die Ausfuhrverbote nur noch als Ausnahmemaßregel im Kriegsfall vor. Sie erstrecken sich meist nur auf Kriegsmaterial und
haben den Zweck, den eignen Bedarf sicherzustellen, den Feind zu schwächen oder die Neutralität aufrecht zu erhalten. In ihrer
Wirkung kommen dem Verbot hoch bemessene Ausfuhrzölle nahe, welche auch aus jenem vielfach hervorgegangen sind.
Die Erkenntnis, daß diese Zölle meist vom Inland getragen werden, daß sie die Produktion der belasteten
Artikel schädigten und die Konkurrenz auf fremdem Markt erschwerten, führte in vielen Ländern, besonders seit Abschluß des
englisch-französischen Handelsvertrags, zu ihrer vollständigen Beseitigung. In Deutschland
[* 10] wurde 1873 der letzte Rest, der
Zoll auf die für die Papierfabrikation
[* 11] erforderlichen Lumpen und Abfälle, aufgehoben. Ebenso bestehen
keine Ausfuhrzölle mehr in England, Frankreich, den Vereinigten Staaten
[* 12] etc. Überbleibsel kommen noch vor in Österreich,
[* 13] eine
größere Zahl noch in Rußland, in der Schweiz
[* 14] (1873 mit 3 Mill. Mk. Einnahme), besonders in Italien
[* 15] auf zahlreiche Landesprodukte,
vorzüglich aber in der Türkei,
[* 16] in deren Finanzwesen der Ausgangszoll eine wichtige Rolle spielt. Der in der
Schweiz erhobene allgemeine Ausgangszoll (0,16 Mk. für 100 kg) hat lediglich den Charakter einer statistischen Gebühr, wie
sie auch in Deutschland 1879 eingeführt wurde. Ein echter, das Inland nicht beschwerender Finanzzoll ist der Ausfuhrzoll
dann, wenn er von Gegenständen erhoben wird, bei deren Besitz oder Erzeugung das Inland eine (insbesondere
natürliche) Monopolstellung einnimmt, wie Peru
[* 17] bei Guano, China
[* 18] bei Thee.