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sich zusammen, so daß sein Querschnitt in geringer Entfernung von der Öffnung nur noch ⅔ von demjenigen der Öffnung beträgt.
Um die wirkliche Ausflußmenge zu erhalten, muß man daher die oben berechnete sogen. »theoretische Ausflußmenge«
noch mit ⅔ multiplizieren. Diese Zusammenziehung des Strahls (contractio venae) rührt hauptsächlich davon her, daß
die Flüssigkeitsteilchen im Innern des Gefäßes von allen Seiten her konvergierend nach der Öffnung strömen und daher
an den Rändern der Abflußöffnung mit einer seitlich gerichteten Geschwindigkeit ankommen.
Alles Bisherige gilt nur für Öffnungen in dünner Gefäßwand. Durch kurze cylindrische oder nach außen konisch erweiterte
Ansatzröhren wird, wenn die Flüssigkeit an den Wänden der Röhre adhäriert und dieselbe ganz ausfüllt,
die Ausflußmenge vermehrt, die Ausflußgeschwindigkeit dagegen vermindert. Öffnungen in dicker Wand wirken wie Ansatzröhren.
Für die der Gase gilt ebenfalls das Torricellische Gesetz, falls man unter der Druckhöhe h die Höhe einer Gassäule von der
Dichte des ausströmenden Gases versteht.
Bezeichnet man mit h' den manometrisch als Höhe einer Quecksilbersäule gemessenen Überdruck des eingeschlossenen Gases, mit
s' das spezifische Gewicht des Quecksilbers, mit s dasjenige des Gases (beide auf Wasser als Einheit bezogen), so verhält sich
die Druckhöhe h, welche in Rechnung zu bringen ist, zu der Quecksilbersäule h' wie s' zu s; es ist
also ^[img] und ^[img], woraus das von Graham aufgestellte Gesetz sich ergibt, daß die Ausflußgeschwindigkeiten verschiedener
Gase bei gleichem Druck den Quadratwurzeln aus ihren spezifischen Gewichten umgekehrt proportional sind. Da z. B. Wasserstoffgas
16mal weniger dicht ist als Sauerstoffgas, so strömt jenes unter gleichem Druck 4mal schneller aus als
dieses. Bunsen hat hierauf eine Methode zur Bestimmung der spezifischen Gewichte der Gase gegründet.
(Export), der in Raum- und Gewichtseinheiten bemessene oder in Preissummen ausgeworfene Betrag an Waren, welche
ein Land an ein andres absetzt. Dieselbe wird dadurch ermöglicht, daß das exportierende Land, durch Natur
oder Kulturentwickelung begünstigt, die Ware billiger herzustellen vermag als dasjenige, welches dieselbe empfängt, oder
auch nur dadurch hervorgerufen, daß die Ausfuhr als Gegenwert gegen die nötige Einfuhr dient. Im großen
Ganzen ist die Einfuhr an Produkten durch die Ausfuhr zu decken.
Erschwerungen der Einfuhr können deshalb leicht Minderungen der zur Folge haben. Allerdings ist dies
keine Notwendigkeit, da die verringerte Zahlungsfähigkeit des Auslandes auch einem dritten Land gegenüber sich geltend machen
kann. Leistungsfähigkeit und sparsamer Sinn eines Volks können darum auch, zumal wenn sie durch die Gunst der Natur unterstützt
werden, längere Zeit hindurch die von Waren auf höherm Stand erhalten als die Einfuhr, indem der Unterschied
durch Einfuhr von Edelmetall und Erwerb von Schuldtiteln beglichen wird.
Später kann sich das Verhältnis umkehren, indem die Zinszahlung durch Einfuhr von Waren ausgeglichen wird. Dem Gedanken, durch
Mehrausfuhr die Kapitalkraft des Inlandes zu stärken, entsprangen die verschiedenen handelspolitischen Maßregeln des
Merkantilsystems (s. d.), welche teils die Ausfuhr zu heben, teils
sie zu mindern bestimmt waren. Überreste der Mittel, welche direkt auf dieses Ziel lossteuern, finden sich noch heute. Im
übrigen unterscheiden sich die heutigen Bestrebungen von denen der frühern Zeit wesentlich dadurch, daß sie mehr indirekt
wirken, indem
sie auf die Mittel gerichtet sind, welche die Ausfuhr ermöglichen und dauernd sichern.
Zur Hebung und Förderung der Ausfuhr dienen zunächst staatliche Ausfuhrbegünstigungen, die früher vielfach in der
Gestalt von Ausfuhrprämien (franz. primes d'exportation, engl. bounties)
nach Maßgabe der Ausfuhr insbesondere von fertigen Produkten der Industrie gewährt wurden. Solche Prämien konnten allerdings für
einen besondern Industriezweig sehr günstig wirken, woraus jedoch noch nicht ihre volkswirtschaftliche Zulässigkeit folgt.
Als vorübergehend angewandtes Reizmittel konnten sie immerhin gute Dienste leisten, doch sind ihnen auch in diesem Fall in der
Regel, zumal im Kulturland, andre zur Erleichterung und Sicherung des Absatzes dienende Maßregeln vorzuziehen.
Meist wirkten die Prämien als einseitige Begünstigungen auf Kosten andrer Kreise der Bevölkerung, oft selbst
zu gunsten des Auslandes, welchem sie einen billigern Bezug ermöglichten. Während der Merkantilismus solche Prämien nur
der Industrie zugestand, wurden sie in England auch der Landwirtschaft bei von Weizen gewährt, wenn dessen Preis unter eine bestimmte
Höhe herabgesunken war. Heute bestehen derartige Prämien noch in Frankreich als Ermunterungsmittel der
großen Seefischerei für von französischen Fischern gefangene Stockfische, welche direkt von Neufundland oder von französischen
Spezialentrepots ausgeführt werden.
Den Charakter von Ausfuhrprämien können aber auch diejenigen Ausfuhrvergütungen, wie Bonifikationen und Rückzölle, annehmen,
welche den Zweck haben, durch Zoll- und Steuersystem und dessen Technik hervorgerufene nicht beabsichtigte
Lasten zu begleichen (vgl. Exportbonifikation.). Weitere Mittel zur Förderung der Ausfuhr sind alle diejenigen, welche als Erleichterungen,
z. B. bei der Durchfuhr, oder als direkte und indirekte Hilfen (Konsularberichte, Schutz der heimischen Interessen im Ausland,
Kolonialpolitik etc.) der gesamten Gütererzeugung und dem Handel dienen. Neben der Wirksamkeit des Staates
und als Ergänzung derselben können auch freie private Bestrebungen, mögen sie dem Interesse oder gemeinnützigen Beweggründen
entspringen, darauf abzielen, die Ausfuhr zu heben, wie Erforschung von Absatzgebieten durch Expeditionen, Anbahnung
und Unterhaltung von Verkehrsbeziehungen durch Vereine (Deutscher Handelsverein), Ausstellungen, Exportmusterlager, Handelsmuseen
etc.
Beschränkungen der Ausfuhr bildeten einen wichtigen Bestandteil der ältern Handels- und Münzpolitik. Sie
traten vielfach als Ausfuhrverbote auf. Kamen schon bei den Römern Verbote der von Edelmetallen vor, so finden wir dieselben
ganz regelmäßig im Mittelalter, später meist mit der Beschränkung auf gemünztes Metall und zwar, wie in Frankreich noch
1726, unter Androhung von schweren, selbst Leibesstrafen. Zweck dieser Verbote war meist, zu verhindern,
daß nach durch die Verwaltung selbst bewirkten Münzverschlechterungen die schwereren Stücke über die Grenze gebracht würden.
Ferner ergingen auch nicht selten Verbote gegen die von Lebensmitteln und wichtigen Rohstoffen, vielfach aus echt merkantilistischen
Gründen, so in England noch bis 1824 gegen die von Wolle, dann von Getreide, wenn der Preis einen bestimmten
Satz überstieg. Am längsten behauptete sich in der Praxis als Notstandsmaßregel das vorübergehende Verbot der von Lebensmitteln,
doch wurde auch dieses durch die moderne Verkehrsentwickelung hinfällig. So kommen denn in den
mehr
heutigen Kulturstaaten, nachdem früher in den Handelsverträgen möglichst auf Beseitigung der Verbote hingewirkt wurde,
die Ausfuhrverbote nur noch als Ausnahmemaßregel im Kriegsfall vor. Sie erstrecken sich meist nur auf Kriegsmaterial und
haben den Zweck, den eignen Bedarf sicherzustellen, den Feind zu schwächen oder die Neutralität aufrecht zu erhalten. In ihrer
Wirkung kommen dem Verbot hoch bemessene Ausfuhrzölle nahe, welche auch aus jenem vielfach hervorgegangen sind.
Ursprünglich als bequeme Quelle von Einnahmen betrachtet, welche scheinbar das Ausland spendete, und deswegen auch von Fabrikaten
erhoben, werden die Ausfuhrzölle dem Merkantilsystem zu einem Mittel, die Industrie zu stützen und zu heben. Sie wurden
deshalb in erster Reihe von Lebensmitteln und Rohstoffen erhoben, deren Arbeit und Industrie bedurften. Dem entsprechend spielten
die Ausfuhrzölle in den Zolltarifen eine wichtige Rolle, und es hatte sich auch eine größere Zahl derselben bis in die neuere
Zeit hin erhalten.
Die Erkenntnis, daß diese Zölle meist vom Inland getragen werden, daß sie die Produktion der belasteten
Artikel schädigten und die Konkurrenz auf fremdem Markt erschwerten, führte in vielen Ländern, besonders seit Abschluß des
englisch-französischen Handelsvertrags, zu ihrer vollständigen Beseitigung. In Deutschland wurde 1873 der letzte Rest, der
Zoll auf die für die Papierfabrikation erforderlichen Lumpen und Abfälle, aufgehoben. Ebenso bestehen
keine Ausfuhrzölle mehr in England, Frankreich, den Vereinigten Staaten etc. Überbleibsel kommen noch vor in Österreich, eine
größere Zahl noch in Rußland, in der Schweiz (1873 mit 3 Mill. Mk. Einnahme), besonders in Italien auf zahlreiche Landesprodukte,
vorzüglich aber in der Türkei, in deren Finanzwesen der Ausgangszoll eine wichtige Rolle spielt. Der in der
Schweiz erhobene allgemeine Ausgangszoll (0,16 Mk. für 100 kg) hat lediglich den Charakter einer statistischen Gebühr, wie
sie auch in Deutschland 1879 eingeführt wurde. Ein echter, das Inland nicht beschwerender Finanzzoll ist der Ausfuhrzoll
dann, wenn er von Gegenständen erhoben wird, bei deren Besitz oder Erzeugung das Inland eine (insbesondere
natürliche) Monopolstellung einnimmt, wie Peru bei Guano, China bei Thee.