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Roth, Augsburgs Reformationsgeschichte 1517-27 (Münch. 1880);
Buff, [* 2] (in den »Europäischen Wanderbildern«, Zür. 1883).
Roth, Augsburgs Reformationsgeschichte 1517-27 (Münch. 1880);
Buff, [* 2] (in den »Europäischen Wanderbildern«, Zür. 1883).
Interim, s. Interim. ^[= (lat., "einstweilen"), Bezeichnung für die einstweilige Regelung kirchlicher oder ...]
Religionsfriede, der Vertrag, welcher auf dem am vom König Ferdinand, Bruder Kaiser Karls V., eröffneten Reichstag in Augsburg über die kirchlichen Verhältnisse Deutschlands [* 3] abgeschlossen ward. Darin wurde ein dauernder Reichsfriede dadurch hergestellt, daß den Reichsständen das jus reformandi zugestanden wurde, wie es schon 1526 auf dem ersten Reichstag von Speier [* 4] geschehen war, und bestimmt, daß niemand wegen der Augsburgischen Konfession feindlich angegriffen werden sollte.
Die Territorien der evangelischen Stände wurden der Amtsgewalt und Jurisdiktion des Episkopats entzogen und die bis zum Passauer Vertrag erfolgte Einziehung und Säkularisation von Kirchengütern anerkannt. Die Frage über die Stellung der geistlichen Reichsstände und ihrer Unterthanen verursachte einen langen und heftigen Streit. Die Protestanten verlangten, es solle allen geistlichen und weltlichen Reichsständen freistehen, samt ihren Unterthanen entweder in der alten Kirche zu verbleiben, oder in die der Augsburgischen Konfessionsverwandten sich zu begeben.
Die Mehrzahl der Katholiken trat aber dem auf das entschiedenste entgegen und verlangte, daß jeder geistliche Fürst, der die alte Kirche verlasse, seines Standes und Amtes verlustig werde. Man nannte dies den geistlichen Vorbehalt (reservatum ecclesiasticum). Derselbe ward zwar schließlich in den Vertrag aufgenommen und als Reichsgesetz ausgesprochen, aber mit der ausdrücklichen Erklärung, daß die evangelischen Stände demselben nicht zugestimmt hätten. In ganz ähnlicher Weise wurde ein zweiter Hauptpunkt erledigt, der im Passauer Vertrag noch unentschieden geblieben war: ob die geistlichen Fürsten ihre bereits damals protestantisch gewordenen Unterthanen zwingen dürften, zum Katholizismus zurückzukehren.
Die Katholiken verlangten dies durchaus und verwarfen jede Festsetzung darüber als eine Beschränkung der Regierungsgewalt. Man kam auch hier nur zu einer königlichen Deklaration, die unter ausdrücklichem Protest der katholischen Fürsten erlassen wurde. Diese beiden Hauptfragen blieben also unentschieden, und der Religionsfriede enthielt in ihnen den Keim künftiger Zwistigkeiten. Der Religionsfriede war überhaupt keine endgültige Lösung der kirchlichen Frage, sondern nur ein aus dem allgemeinen Friedensbedürfnis hervorgegangenes Kompromiß.
Allerdings ward die bisher allmächtige kirchliche Autorität für einen Teil Deutschlands vernichtet, und die Protestanten erhielten eine durch Reichsgesetz anerkannte Rechtsstellung. Dagegen ward dieselbe nur den Augsburgischen Konfessionsverwandten, nicht den Sektierern, auch nicht den Reformierten gewährt; ferner galt die gewährte Religionsfreiheit nur für die Reichsstände, nicht für die Unterthanen; diese sollten bloß das Recht der Auswanderung haben. Beide Religionsparteien behielten sich die schließliche Erledigung der Streitfrage zu ihren gunsten vor; trotz des geistlichen Vorbehalts wurden kirchliche Stifter evangelisch. Wesentlich trug der augsburger Religionsfriede zur Ausbildung und Mehrung der fürstlichen Territorialgewalt bei.
Vgl. Lehmann, Acta publica de pace religionis (Frankf. 1631 u. 1707-11, 3 Bde);
Ranke, Zur deutschen Geschichte (2. Aufl., Leipz. 1874).
Konfession (Confessio Augustana), das vornehmste symbolische Buch der Lutheraner, welches auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 dem Kaiser als Bekenntnis des evangelischen Glaubens überreicht wurde. Veranlaßt wurde die augsburgische Konfession durch das kaiserliche Ausschreiben zum Reichstag, welches unter anderm auch eine befriedigende Ordnung der schwebenden kirchlichen Angelegenheiten nach gütlicher Einigung der gegenüberstehenden Meinungen in Aussicht stellte und eine möglichst bündige Zusammenfassung des evangelischen Glaubens als Grundlage der bevorstehenden Verhandlungen forderte.
Gleich nach Empfang der kaiserlichen
Aufforderung (4. März), selbst auf dem
Reichstag zu erscheinen, hatte
Kurfürst
Johann von
Sachsen
[* 5] seine
Wittenberger Theologen
Luther,
Melanchthon,
Jonas,
Bugenhagen beauftragt, ihm die wichtigsten Glaubensartikel
aufzusetzen;
dieselben hatten ihm zu
Torgau
[* 6] die 15
Torgauer
Artikel, im wesentlichen mit den 15 zu
Marburg
[* 7] 1529 vereinbarten
Glaubens- und Unionsartikeln
identisch, übergeben; diese mit den von
Luther 1530 für den bevorstehenden
Reichstag aufgestellten 17
Schwabacher
Artikeln erhielt dann behufs weiterer Bearbeitung
Melanchthon, der mit
Spalatin und
Jonas den
Kurfürsten zum
Reichstag begleitete,
während
Luther in
Koburg
[* 8] zurückblieb, um zu
Rat und
Beistand nahe genug zu sein, da er, unter
Acht und
Bann
stehend, am
Orte des
Reichstags nicht erscheinen durfte. In der kurzen
Frist vom 2. bis 10. Mai schrieb nun
Melanchthon das
Glaubensbekenntnis
unter dem
Namen einer
»Apologie« zu
Augsburg nieder, nachdem die Vorrede an den
Kaiser schon zu
Koburg in
Gemeinschaft mit
Luther verfaßt worden war. Am 11. Mai wurde die
Schrift an
Luther zur Begutachtung gesandt und von ihm mit beifälliger
Äußerung 15. Mai zurückgegeben. Als der
Kaiser 15. Juni seinen Einzug in
Augsburg gehalten, tags darauf den
Reichstag eröffnet
und den evangelischen
Fürsten und
Ständen den Befehl erteilt hatte, in der zweiten
Sitzung am 24. ihr
Glaubensbekenntnis einzureichen, legte 23. Juni der
Kurfürst
Johann seinen Glaubensgenossen die
»Apologie« vor, die von
Johann,
Kurfürsten von
Sachsen,
Georg,
Markgrafen von
Brandenburg,
[* 9]
Ernst,
Herzog von
Lüneburg,
[* 10]
Philipp,
Landgrafen von
Hessen,
[* 11]
Johann
Friedrich,
Herzog zu
Sachsen,
Franz,
Herzog von
Lüneburg,
Wolfgang,
Fürst von
Anhalt,
[* 12] und den
Städten
Nürnberg
[* 13] und
Reutlingen
[* 14] unterschrieben wurde. Die vier oberdeutschen
Städte
Straßburg,
[* 15]
Kostnitz,
Memmingen
[* 16] und
Lindau
[* 17] verweigerten wegen der lutherischen
Abendmahlslehre die
Unterschrift und versuchten, eine eigne von
Capito und
Bucer in
Augsburg verfaßte, in 23
Artikeln bestehende
und das Schriftprinzip an die
Spitze stellende
Bekenntnisschrift, die
Confessio tetrapolitana dem
Kaiser
zu übergeben, die von diesem zurückgewiesen wurde. In der dazu bestimmten achten Reichstagssitzung im großen Rathaussaal, 24. Juni, kam
es trotz des Begehrens der
Protestanten nicht zur Verlesung der Augsburgischen Konsession, wohl weil man die größere
Öffentlichkeit
fürchtete, und es wurde dieselbe auf den 25. Juni der
Kapelle des bischöflichen
Palastes, der
Herberge des
Kaisers, anberaumt. Hier traten denn der sächsische
Kanzler
Georg
Bruck und
Christian
Beier, jener mit dem lateinischen, dieser
mit dem deutschen
Text in der
Hand,
[* 18] vor, und es mußte der
Kaiser die Verlesung des letztern gestatten.
Gleich nach beendigter
Verlesung nahm der
Kaiser selbst beide
Exemplare in Empfang, von denen er das lateinische behielt, das
deutsche aber dem
Kurfürsten von
Mainz
[* 19] übergab. Die
Konfession zerfällt in zwei Teile. Zuerst wird
¶
in 21 Artikeln, die sich an die Schwabacher anschließen, die evangelische Lehre [* 21] in einer Weise erörtert, welche das Bestreben möglichster Annäherung an den katholischen Lehrbegriff durchweg erkennen läßt; überall wird die Übereinstimmung der Konfession mit der Lehre der Kirchenväter nachzuweisen gesucht. Nicht minder versöhnlich ist der zweite Teil gehalten, der im Anschluß an die Torgauer Artikel in sieben Abschnitten die abzustellenden Mißbräuche bespricht und von beiderlei Gestalt des Abendmahls, vom Ehestand der Priester, von der Messe, von der Beichte, vom Unterschied der Stände, von den Klostergelübden, von der Bischöfe Gewalt handelt. Die an den Kaiser gerichtete Vorrede schloß mit der Berufung auf ein allgemeines Konzil.
Die augsburgische Konfession wurde vom Kaiser alsbald den katholischen Theologen Eck; Faber, Cochläus und Wimpina übergeben mit dem Auftrag, eine Widerlegung anzufertigen; dieselbe fiel aber so plump und ungeschickt aus, daß der Kaiser das ihm übergebene Exemplar übel »geraufet und gerollet« haben soll. Ein Umarbeitung von nicht viel höherm Wert wurde bis 3. Aug. fertig und durch den kaiserlichen Sekretär [* 22] Augsburgische Schweiß den Protestanten vorgelesen und zugleich ihnen befohlen, sich danach zu richten, eine Abschrift aber dieser Confutatio confessionis ihnen verweigert.
Vgl. Lämmer in der »Zeitschrift für historische Theologie« (1858).
Da jedoch während der Verlesung einige protestantische Theologen sich Aufzeichnungen gemacht hatten, so verfaßte Melanchthon danach alsbald eine ausführliche Widerlegung, die unter dem Namen »Apologie der Augsburgischen Konfession« (s. d.) bekannt ist. Die augsburgische Konfession erlangte auch noch eine hohe staatsrechtliche Bedeutung, insofern sie allen kirchlich-politischen Verhandlungen der spätern Zeit zu Grunde gelegt und sowohl der Passauer Vertrag als der Augsburger und Westfälische Friede nur mit denen geschlossen worden ist, welche sich ausdrücklich zur Augsburgischen Konfession bekannt hatten. Insofern selbst Calvin und die deutschen Reformierten die augsburgische Konfession unterschrieben, wurde sie aus einem Bekenntnis des Luthertums zu einem Bekenntnis des Protestantismus überhaupt. Doch gilt dies nur von der veränderten Augsburgischen Konfession.
Melanchthon hörte nämlich nicht auf, die von ihm verfaßte als augsburgische Konfessionals sein geistiges Eigentum anzusehen, und trug deshalb kein Bedenken, nachdem er noch 1530 während des Reichstags eine deutsche und eine lateinische Ausgabe veranstaltet und diesen 1531 eine neue hatte folgen lassen, in den spätern Ausgaben seit 1540 Änderungen namentlich in der Lehre vom Abendmahl vorzunehmen in Gemäßheit seiner eignen veränderten Lehrauffassung. Es wird daher die augsburgische Konfession von 1530 als die »ungeänderte«, invariata (Ausg. von 1561),
unterschieden von der »geänderten«, variata (Ausg. von 1540). Anfänglich blieb der Unterschied zwischen beiden unbeachtet. Mit der Zeit bestritten aber die strengen Lutheraner (Flacianer) die Geltung der Variata; sie besorgten 1561 einen unveränderten Abdruck der Ausgabe von 1531, und der Lichtenberger Konvent von 1576 beschloß ausdrücklich, an der ungeänderten Augsburgischen Konfession als dem Bekenntnis der lutherischen Kirche festzuhalten. Demgemäß wurde diese in das Konkordienbuch aufgenommen, ohne daß aber dadurch die staatsrechtliche Geltung der Variata erschüttert worden wäre.
Ja, an manchen Orten, z. B. in Brandenburg, ist später ausdrücklich wieder die Variata als die gültige Bekenntnisnorm proklamiert worden. Neuere Untersuchungen haben überdies als sehr wahrscheinlich erwiesen, daß wir auch in der sogen. ungeänderten Augsburgischen Konfession keineswegs die Redaktion besitzen, welche auf dem Reichstag übergeben worden ist. Es sind nämlich beide dem Kaiser überreichten Originale verloren gegangen. Das lateinische kam in das kaiserliche Hausarchiv nach Brüssel [* 23] und ist nicht wieder aufzufinden gewesen.
Das deutsche Exemplar ist mit andern Akten aus dem deutschen Reichsarchiv während des Konzils zu Trient [* 24] von dort wahrscheinlich nach Rom [* 25] gebracht worden. Alle Ausgaben der Augsburgischen Konfession sind aus den Konzepten Melanchthons oder aus Privatschriften geflossen und variieren sehr mannigfach.
Vgl. Rudelbach, Historisch-kritische Einleitung in die augsburgische Konfession (Dresd. 1841);
Plitt, Einleitung in die Augustana (Erlang. 1867 bis 1868, 2 Bde.);
Zöckler, Die augsburgische Konfession historisch und exegetisch untersucht (Frankf. 1870).
Die repetition confessionis augustanae saxonica ist eine neue Bekenntnisschrift, welche Melanchthon 1551 ausarbeitete, damit sie dem Tridentiner Konzil vorgelegt würde, und welche fast in allen deutschen Landen approbiert und unterzeichnet worden ist.