zwischen dem
Frühlingspunkt und demjenigen
Punkte des
Äquators, der mit dem
Stern gleichzeitig aufgeht; sie ist also eine von der
geographischen
Breite
[* 2] des Beobachtungsorts abhängige
Größe. Der Unterschied zwischen gerader und schiefer Aufsteigung heißt
die Aszensionaldifferenz. Für die
Sterne mit nördlicher
Deklination δ ist diese
Differenz auf der nördlichenHalbkugel
positiv, d. h. die
Rektaszension ist größer als die schiefe Aufsteigung. Bezeichnen wir die Aszensionaldifferenz mit x und
die
Breite mit φ, so ist sin x = tan φ · tan δ; vgl.
Absteigung.
[* 3]
im Militärwesen die räumliche Verteilung von Streitkräften.
Man unterscheidet strategische Aufstellung, die
Verteilung des
Heers für die
Durchführung des Operationsplans, und taktische Aufstellung, die Verteilung von
Truppen
zur
Durchführung eines
Gefechts. Vgl.
Aufmarsch.
(Rülpsen,
Ruktation,
Ructus, Eructatio), die Entleerung von
Gasen aus dem
Magen.
[* 4] Bei dem Aufstoßen, wenn es heftig
ist, wie nach starken
Mahlzeiten oder nach
Genuß von blähenden, schwerverdaulichen
Speisen, wird öfters ein
Teil der noch unverdauten
Speise mechanisch mit emporgehoben und entweder aus dem
Mund ausgeworfen, oder häufig wieder hinabgeschluckt.
GewisseStoffe erregen vorzugsweise Aufstoßen, z. B.
Rettiche, und verursachen einen unangenehmen
Geruch.
Die
Kohlensäure, welche in stark moussierendem
Wein,
Bier und Mineralwasser oder in Brausemischungen in größerer
Quantität
in den
Magen gelangt, entweicht meist wieder durch Aufstoßen Regulierung der
Diät ist stets Hauptsache. Schwerverdauliche
Speisen
müssen vermieden und auch leichtverdauliche dürfen nur in angemessener
Quantität genossen werden. An
saurem Aufstoßen. Leidende bedienen sich am besten kleiner
Mengen von
Magnesia, doppeltkohlensaurem
Natron etc. Oft hilft gleich nach
Tisch eine kleine
Quantität von
Salzsäure (5-10
Tropfen), in einem
Glas
[* 7]
Wasser getrunken, sehr gut. In andern
Fällen befördert
eine
Tasse schwarzen
Kaffees nach
Tisch eine regelrechte
Verdauung und vermindert das Aufstoßen. Auch bittere und
aromatische
Arzneimittel, wie
Rhabarber,
Kalmus,
China
[* 8] etc., vermögen zuweilen das Aufstoßen zu vermindern. Die sogen.
Carminativa aber, wie
Kümmel,
Kamillen,
Fenchel, als
Thee getrunken etc., befördern das Aufstoßen und schaffen dadurch große Erleichterung
(s.
Dyspepsie).
der ein Tonstück oder eine musikalische
Phrase beginnende dynamisch leichte Taktteil.
Da wir immer den
Taktstrich vor die
Note setzen, welche den dynamischen
Schwerpunkt
[* 9] bildet, so erscheinen alle
Metra, die mit
der
Kürze, d. h. dem leichten, accentlosen Teil, beginnen
(Iambus,
Anapäst etc.), in der Notierung als auftaktige, d. h. der
Taktstrich fällt mitten in sie hinein.
Dem Auftakt entspricht, solange derselbe Versfuß dem
Metrum zu
Grunde
liegt, ein unvollständiger letzter
Takt.
Jeder Auftritt muß äußerlich und innerlich motiviert sein, jede neuauftretende
Person einen bestimmten, in die
Handlung eingreifenden
Zweck haben, ein neues
Moment in die
Handlung bringen, das sich im Verlauf des Auftritts entwickelt. In
Szenen von größerer
Bedeutung wird am
Schluß der
Inhalt in einer drastischen
Pointe zusammengefaßt, woraus die sogen. »dankbaren
Abgänge« hervorgehen. Mehrere Auftritte, wie sie sich organisch auseinander entwickeln und die
Handlung weiterführen, bilden
einen
Akt (s. d.).
(Verbrauchs-,Konsumtions-,
Verzehrungssteuern) sind
Steuern, welche den vom Steuerpflichtigen getriebenen
Aufwand treffen. Sie werden meist nach den Gegenständen, von welchen sie erhoben werden
(Zuckersteuer,
Biersteuer etc.), bez. auch nach der Erhebungsform
(Kesselsteuer,
Maischbottichsteuer) benannt.
Steuern, welche auf im Inland erzeugte und verbrauchte
Güter gelegt werden, heißen
innere Aufwandsteuern oder
Accisen gegenüber den
Zöllen, welche über die Landesgrenze gehende
Waren belasten.
Letztere unterscheiden sich von erstern im wesentlichen durch die Erhebungsform, welche eine größere
Zahl von Gegenständen durch
Zölle als durch innere Aufwandsteuern zu belasten gestattet.
IhreRechtfertigung finden die Aufwandsteuern darin, daß
die übrigen Steuerarten nicht allen Aufgaben der
Besteuerung genügen, insbesondere nicht hinreichend ergiebig sind und eine
ungleichmäßige Belastung bewirken. Indem der gemachte Aufwand im allgemeinen als
Beweis eines vorhandenen
steuerfähigen
Einkommens gelten kann, sollen die Aufwandsteuern das von direkten
Steuern nicht getroffene
Einkommen belasten, die
Besteuerung
der untern
Klassen ermöglichen und die Ungleichheiten der übrigen
Steuern mindern.
Allgemeine Aufwandsteuern, welche den gesamten Verbrauch der Staatsangehörigen treffen, würden zwar sehr ergiebig
sein, sind jedoch überhaupt wie insbesondere auch als einzige
Steuer zu verwerfen, teils wegen der entgegenstehenden
technischen Schwierigkeiten (Ermittelung des Verbrauchs,
Produktion für eignen
Konsum etc.), teils wegen ungleicher Belastung
(Freilassung der Ersparnisse, individuelle
Nötigung zu größerm
Konsum), teils weil sie nicht immer einer den Bedarfssteigerungen
entsprechenden
Erhöhung fähig sind (Staatsnotzeiten!).
Die Aufwandsteuern sind darum stets nur partielleSteuern und treffen als solche sowohl Sachgüter als Dienstleistungen,
Güter des Verbrauchs wie den
Gebrauch von Nutzgegenständen. Nur wenige Aufwandsteuern lassen sich auf direktem Weg bei dem
Konsumenten
einheben, weil die meisten Gegenstände des Verbrauchs, sobald sie einmal in die
Hände des
Konsumenten übergegangen sind,
örtlich allzu zerstreut, unkontrollierbar und unzugänglich sind und ein umständliches, kostspieliges
und wenn ausgiebiges, so doch unerträgliches Erhebungsverfahren nötig machen. Die direkten Aufwandsteuern beschränken
sich deshalb auf Gegenstände, welche öffentlich leicht sichtbar, billig und sicher zu katastrieren und zu
¶
mehr
kontrollieren sind, wie Wohnungen (Mietsteuer), das Halten von Bedienten, Equipagen, Pferden, Hunden etc., wozu noch die unter
dem Titel von Verkehrssteuern oder Gebühren getroffenen mancherlei Güter der Geselligkeit treten. Die indirekten Aufwandsteuern werden
unter verschiedenen Formen vom Produzenten (des Rohstoffs oder des fertigen Produkts), vom Händler oder vom Frachtführer in der
Absicht erhoben, daß diese als Steuerzahler sie durch Zuschlag zum Warenpreis auf den endlichen Konsumenten als Steuerträger
überwälzen.
Voraussetzung dieser Steuern ist, daß der Bedarf ganz oder vorwiegend verkehrsmäßig und nicht durch Eigengewinnung der Güter
gedeckt wird. Kommen bei einer zu besteuernden Güterart beide Formen der Gewinnung vor, so besteuert
man entweder nur die in den Verkehr gelangenden Gegenstände, indem man die andern ganz freiläßt (Lizenzen, Schanksteuern),
oder man sucht die letztern durch Pauschalierung, Abfindung oder auch wohl auf ähnlichem und gleichem Weg wie jene zu erfassen.
Als Erhebungsformen der indirekten von denen oft mehrere Arten miteinander verbunden werden, um den Ertrag
im ganzen zu sichern, oder um dem Besteuerten freie Wahl zu lassen, kommen vor:
1) Rohstoff- (Material-) Steuern, wenn die zu verarbeitenden Materialien als Grundlage der Bemessung dienen.
Letztere erfolgt entweder auf direktem Weg, indem Gewicht, Volumen, bez. auch Qualität der erzeugten oder weiter verarbeiteten
Materialien direkt ermittelt und danach die Steuer ausgeworfen wird, oder man schließt indirekt aus hierfür brauchbaren
Merkmalen, wie Größe der zur Erziehung verwandten Bodenfläche, auch wohl mit Rücksicht auf die Güte des Bodens
oder Art, Umfang, Leistungsfähigkeit von Werkvorrichtungen und aus der Betriebsdauer auf die Menge der verbrauchten Rohstoffe.
Solche Transportsteuern sind: a) die Zölle (s. d.), welche als Ein-, Aus- u.
Durchfuhrzölle beim Übergang über die Landesgrenze erhoben werden; b) die innern Verbrauchssteuern, welche auf den Warentransport
im Innern des Landes gelegt werden und zwar als:
2) Die Handelssteuern werden vom Verkauf und zwar als a) Großhandelssteuer vom Großhändler, als b) Detail- oder Verschleißbesteuerung
von demjenigen erhoben, welcher den Verkauf im kleinen an die Konsumenten besorgt. III. Lizenzen, eine
Art Gewerbesteuer, die bisweilen neben einer oder der andern der genannten Formen vorkommt, werden periodisch (jährlich) für
das Recht entrichtet, Gegenstände zu erzeugen oder mit denselben Handel zu treiben. Ihnen ähnlich, wenigstens in Bezug auf
Bemessung der Steuer, sind: IV. Abfindungen, welche mit Umgehung der speziellen Berechnungen und Kontrollen
summarisch festgesetzt werden.
V. Monopolisierung.
Durch dieselbe behält sich der Staat ein ausschließliches Recht zu dem Zweck vor, um, gegen Konkurrenz geschützt, die Preise
derartig einseitig bestimmen zu können, daß dieselben einen Überschuß über die Kosten als Steuer abwerfen. Das Monopol
kann sich erstrecken auf:
3) die weitere Verarbeitung (Fabrikationsmonopol);
4) den Vertrieb, insbesondere im kleinen als Verschleißmonopol.
Welche der genannten Formen den Vorzug verdient, ist jeweilig mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse des zu besteuernden
Guts zu beurteilen, wie Umfang, Art der Gewinnung des Rohstoffs, Verschiedenheiten in Art und Qualität der
verwendbaren Rohstoffe und ihrer Surrogate, Veränderlichkeit oder Stetigkeit des Ausbeuteverhältnisses, Stand der Technik, Zahl
und örtliche Verbreitung der Produktionsunternehmungen, Verkehrsentwickelung, Brauchbarkeit des Verwaltungspersonals u.
dgl. Die Gründe, welche für und wider die Aufwandsteuern vorgeführt zu werden pflegen, haben meist nur eine relative
Bedeutung, indem sie nur für besondere Steuern und Erhebungsformen gelten. Hierbei kann es sich auch immer
nur um einen Vergleich mit denjenigen Steuern handeln, welche allenfalls die Aufwandsteuern ersetzen müßten.
Zu gunsten der Aufwandsteuern wird geltend gemacht, daß sie dem Interesse der Finanzverwaltung wie dem der Steuerträger entsprechen
und eine gleichmäßige Verteilung der Lasten bewirken. Sie werfen einen hohen, mit steigendem Wohlstand
zunehmenden Ertrag ab, gehen rasch und sicher ein, ohne weitläufige Umlegungen und kostspielige Katasterwerke erforderlich
zu machen oder zu zahlreichen Reklamationen und gewaltsamen Beitreibungen zu führen. Die Erhebung ist dem Publikum aus den
Augen gerückt, gibt also weniger Veranlassung zur Unzufriedenheit.
Nicht selten haben die Aufwandsteuern Verbesserungen der Produktion veranlaßt, welche ersonnen wurden, der Steuer zum Teil zu entschlüpfen.
Viele Aufwandsteuern gestatten, die Belastung der Zahlungsfähigkeit mehr anzuschließen, Einkommen zu erfassen, welches sonst frei bliebe,
sowohl das von Reichen als auch das der untern Klassen, welches sich bei dem heutigen Verkehr der direkten
Besteuerung leicht entzieht, als auch endlich dasjenige von Ausländern. Die Steuerentrichtung ist für den Konsumenten eine
sehr bequeme. Er zahlt, wenn er leistungsfähig ist, und in kleinen, nicht drückenden Raten. Bei den meisten Aufwandsteuern hat der Konsument
durch keine der Beschwerden zu leiden, welche mit der Erhebung direkter Steuern verknüpft sind, wie Einschätzung,
Kontrolle, Verantwortlichkeit etc. Vorzüglich gelten viele dieser Argumente für die einfache und bequemere Erhebungsform
des Zolles.
Gegen die Aufwandsteuern spricht: Ihr Ertrag ist unbestimmt, schwankend, unfähig, dem Bedarf sich anzuschmiegen, in Notzeiten leicht zu
gering, in guten zu hoch und dann ein Reiz für unwirtschaftliche Ausgaben. Die Ausführung der Besteuerung
ist eine oft schwierige und verhältnismäßig teure, wenn sie ein zahlreiches Beamtenpersonal und langen Steuervorschuß
erforderlich macht und nachteilige Störungen der Produktion hervorruft. Wird die Aufwandsteuer nicht direkt empfunden und
als Steuer erkannt, so macht sie auch Ausgabenerhöhungen leicht, welche bei direkter Besteuerung größere
Opposition finden würden. Ist die Zahlung für den Konsumenten bequem, so kann sie für den ersten Zahler um so lästiger sein.
Leicht führt die Aufwandsteuer zu ungleichmäßiger Belastung, indem sie einseitige Steuerbefreiungen ermöglicht, oft
kleinere Einkommen zu hoch belastet oder auch bei Verwendung verschiedener
¶