hat er eine
Generalversammlung zu berufen, wenn dies im
Interesse der
Gesellschaft erforderlich ist. Beruht auch die Hauptaufgabe
des Aufsichtsrats in der Beaufsichtigung der gesamten
Geschäftsführung des Vorstandes, so
ist er doch nicht von einer thätigen
Mitwirkung ausgeschlossen, wie ihm denn auch das
Gesetz die Ernennung des Vorstandes gestattet, als
Regel
die
Bestellung eines
Prokuristen von seiner Zustimmung abhängig macht, ihn in wichtigen
Fällen mit der Prozeßführung für
die
Gesellschaft betraut und ihn berechtigt, die
Annahme und die
Abberufung von Liquidatoren bei dem
Handelsgericht zu beantragen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, bei denen sie die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben, nicht andern
Personenübertragen. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder
des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben, dann (bei
Kommanditgesellschaften auf
Aktien) nicht persönlich haftende
Gesellschafter sein, auch nicht als Beamte die
Geschäfte der
Gesellschaft führen und sind persönlich und solidarisch zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem
Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen:
4)
Aktienvor der vollen Leistung des Nominalbetrags oder einer festgesetzten höhern
Summe etc. ausgegeben
sind;
5) die Verteilung des Gesellschaftsvermögens, eine teilweise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des
Grundkapitals erfolgt
ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn sie absichtlich zum Nachteil der
Gesellschaft handeln, mit Gefängnis und
zugleich mit
Geldstrafe bis zu 20,000 Mk. bestraft. Diese wie die weitern in Teil 4 des
Gesetzes vom gegen
den Aufsichtsrat angedrohten Strafbestimmungen enthalten wesentliche Verschärfungen gegenüber denen des frühern
Gesetzes. Bei
Kommanditgesellschaften auf
Aktien ist der Aufsichtsrat ermächtigt, gegen die persönlich haftenden
Gesellschafter die von der
Generalversammlung beschlossenen oder im
Interesse der eignen Verantwortlichkeit erforderlichen
Prozesse zu führen.
Prozesse
gegen den Aufsichtsrat, bez. dessen Mitglieder sind
durch
Bevollmächtigte zu führen, welche in einer
Generalversammlung zu diesem
Zweck gewählt wurden.
Seit der 1870 erfolgten Aufhebung der Konzessionspflicht der
Aktiengesellschaften ist das
Institut des Aufsichtsrats der
Schwerpunkt
[* 2] in der Geschäftsorganisation der
Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften. Aus ihm soll hauptsächlich die Sicherheit beruhen,
welche das
Gesetz denAktionären und Gesellschaftsgläubigern gegen Benachteiligungen durch die Geschäftsführer
gewähren will.
Daher schreibt auch das
Gesetz für den Aufsichtsrat eine Minimalzahl von drei Mitgliedern vor, um auf die Möglichkeit
von
Kollisionen mit
Direktoren oder persönlich haftenden Gesellschaftern für den
Fall hinzuweisen, wenn nur wenige Mitglieder
dem Aufsichtsrat angehören.
Das
Interesse derGesellschaft würde nicht genügend gewahrt werden, wenn die Zahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats zu gering wäre. Um dem überwiegenden Einfluß der
Gründer und der
Gefahr vorzubeugen, daß dieselben sich
auf längere Zeit im A. festsetzen, ferner damit auch später mißliebige
Personen leichter zu entfernen seien und eine
Garantie
dafür geboten werde, daß auf
Grund gewonnener
Erfahrungen sachkundige und zuverlässige
Personen gewählt
werden
können, bestimmt das
Gesetz, daß der erste Aufsichtsrat nur auf die Dauer des ersten Geschäftsjahrs gewählt werden darf,
daß die Amtsdauer der weitern Aufsichtsräte fünf Geschäftsjahre nicht überschreite und die
Bestellung zum Mitglied des
Aufsichtsrats auch vor
Ablauf
[* 3] dieses Zeitraums durch die
Generalversammlung widerrufen werden kann. Um
zu verhüten, daß von vornherein die Aufsichtsräte für längere Zeit in unabänderlicher
Weise mit hohen
Tantiemen bedacht
werden, ist festgesetzt, daß den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine Vergütung nur durch die
Generalversammlung nach
Ablauf des Zeitraums, für welchen der Aufsichtsrat gewählt ist, bewilligt werden darf.
derRinde, an
Bäumen vorkommende
Erscheinung, welche entweder von zu vielem Safte,
den derBaum in gutem
Boden
hat, herrührt, oder in harten
Wintern vomFrost bewirkt wird, indem eine stärkere Zusammenziehung des
Stammumfanges innere
Spannungen veranlaßt, welche zuletzt eine spaltenförmige Trennung der
Rinden- und Holzschichten (Frostspalten)
herbeiführen. Jene Vollsaftigkeit verhindert man dadurch, daß man möglichst viel
Erde von den
Wurzeln wegnimmt und andre
nährstoffarme
Erde darauf bringt. Wenn man aufgesprungene
Rinde bemerkt, so braucht man nur die sich loshebende
Schale, soweit solche vom
Holz
[* 7] abgegangen ist, auszuschneiden und mit
Baumkitt zu verschmieren; dann heilt die
Wunde wie gewöhnlich
durch
Bildung einer
Überwallung wieder zu.
(Punktion), eine Operationsmethode, die mittels stechender
Instrumente vollzogen wird, um angesammelte
Flüssigkeiten
aus neuentstandenen oder aus den natürlichen
Höhlen des
Körpers zu entleeren.
zwischen dem Frühlingspunkt und demjenigen Punkte des Äquators, der mit dem Stern gleichzeitig aufgeht; sie ist also eine von der
geographischen Breite
[* 18] des Beobachtungsorts abhängige Größe. Der Unterschied zwischen gerader und schiefer Aufsteigung heißt
die Aszensionaldifferenz. Für die Sterne mit nördlicher Deklination δ ist diese Differenz auf der nördlichen Halbkugel
positiv, d. h. die Rektaszension ist größer als die schiefe Aufsteigung. Bezeichnen wir die Aszensionaldifferenz mit x und
die Breite mit φ, so ist sin x = tan φ · tan δ; vgl. Absteigung.
[* 19]