für alle
Stufen des
Unterrichts von der
Volksschule bis zur
Prima der Gymnasien etc.
In den obern
Klassen der Gymnasien werden
auch lateinische, der Realgymnasien und
Oberrealschulen französische Aufsätze angefertigt. Zur
Entlassungsprüfung ist gleichfalls
in allen Anstalten ein deutscher, in den humanistischen daneben ein lateinischer, in den realistischen ein französischer
Aufsatz vorgeschrieben. Die Unterscheidung einer
Stufe der
Reproduktion und einer solchen der
Produktion in der Aufsatzübung
hat nur eine relative
Berechtigung, indem selbst dem Jünglingsalter im wesentlichen doch nur Wiedergabe dessen zugemutet
werden darf, was im
Unterricht gehörig durchgearbeitet worden ist. Diese
Schranke darf nicht übersehen werden, aber innerhalb
derselben gibt es reiche Mannigfaltigkeit. Nicht mit Unrecht hat man den deutschen Aufsatz das
»Gesicht
[* 2] der
Schule« genannt.
eine in den gewöhnlichen Lösungsmitteln unlösliche
Substanz einer solchen Behandlung unterwerfen,
daß alle oder fast alle
Bestandteile durch
Wasser leicht in
Lösung gebracht werden können.
(griech.
Epigraphe, lat. Inscriptio), im allgemeinen jede
Schrift, welche auf der Außenseite eines Gegenstandes,
z. B. eines
Briefs,
Buches, Gebäudes, Geräts etc., angebracht ist. Aufschriften auf
Denkmälern, Bauwerken
u. dgl. nennt man häufiger
Inschriften (s. d.), besonders dann, wenn sie sich durch größern
Umfang oder künstlerische Form
oder einen historisch denkwürdigen
Inhalt auszeichnen. In der
Numismatik macht man zwischen Aufschrift und
Inschrift den Unterschied,
daß man unter jener die das
Bild umgebenden
Worte,
unter dieser aber das im innern
Raum der
Medaille Stehende
versteht. - In der
Diplomatik werden Aufschriften (franz. souscriptions) die Bezeichnungen der
Personen, in deren
Namen die
Urkunde ausgefertigt, und derjenigen, an die sie etwa vornehmlich gerichtet ist, mit den dabei üblichen
Formeln genannt.
Aus Familienurkunden stellte er eine Geschichte seines
Geschlechts zusammen, die 1838 imDruck erschien.
Seine
Idee der
Gründung eines deutsch-historischen
Museums stieß lange Zeit auf Hindernisse und konnte nicht verwirklicht
werden. Erst 1846 nahm er dieselbe wieder auf, siedelte 1848 nach
Nürnberg über und arbeitete im stillen an der Ausführung
seines
Plans fort, bis es seinem rastlosen
Eifer 1852 gelang, seine
Idee zu verwirklichen (s.
GermanischesMuseum). Er war bis 1862 erster Vorstand des neuen
Instituts, um dessen Einrichtung er sich große
Verdienste erwarb,
dem er
seine eignen Sammlungen abtrat, und für das er die
Kartause von der
Regierung erlangte. Er gab auch den »Anzeiger für
Kunde
der deutschen Vorzeit« heraus. Die letzten Jahre seines
Lebens lebte er auf seinem
Gut Keßbrunn am
Bodensee.
Er starb auf der Rückreise von
Straßburg,
[* 14] wo
er den Eröffnungsfeierlichkeiten der
Universität beigewohnt hatte, in
Münsterlingen bei
Konstanz.
[* 15]
(Verwaltungsrat,
Ausschuß), ein den
Aktiengesellschaften und den Aktienkommanditgesellschaften durch
Gesetz
vom und vorgeschriebenes, früher (wie auch gegenwärtig noch in
Österreich) fakultatives,
bei den eingetragenen
Genossenschaften zulässiges kontrollierendes ständiges Gesellschaftsorgan, welches durch die
Generalversammlung
gewählt wird, bei den
Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muß, und durch
welches die
Gesellschaften dem Vorstand gegenüber die ihnen zustehenden
Rechte ausüben.
hat er eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Beruht auch die Hauptaufgabe
des Aufsichtsrats in der Beaufsichtigung der gesamten Geschäftsführung des Vorstandes, so ist er doch nicht von einer thätigen
Mitwirkung ausgeschlossen, wie ihm denn auch das Gesetz die Ernennung des Vorstandes gestattet, als Regel
die Bestellung eines Prokuristen von seiner Zustimmung abhängig macht, ihn in wichtigen Fällen mit der Prozeßführung für
die Gesellschaft betraut und ihn berechtigt, die Annahme und die Abberufung von Liquidatoren bei dem Handelsgericht zu beantragen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, bei denen sie die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben, nicht andern Personenübertragen. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder
des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben, dann (bei Kommanditgesellschaften auf Aktien) nicht persönlich haftende
Gesellschafter sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen und sind persönlich und solidarisch zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen:
4) Aktienvor der vollen Leistung des Nominalbetrags oder einer festgesetzten höhern Summe etc. ausgegeben
sind;
5) die Verteilung des Gesellschaftsvermögens, eine teilweise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt
ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn sie absichtlich zum Nachteil der Gesellschaft handeln, mit Gefängnis und
zugleich mit Geldstrafe bis zu 20,000 Mk. bestraft. Diese wie die weitern in Teil 4 des Gesetzes vom gegen
den Aufsichtsrat angedrohten Strafbestimmungen enthalten wesentliche Verschärfungen gegenüber denen des frühern
Gesetzes. Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ist der Aufsichtsrat ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die von der
Generalversammlung beschlossenen oder im Interesse der eignen Verantwortlichkeit erforderlichen Prozesse zu führen. Prozesse
gegen den Aufsichtsrat, bez. dessen Mitglieder sind
durch Bevollmächtigte zu führen, welche in einer Generalversammlung zu diesem Zweck gewählt wurden.
Seit der 1870 erfolgten Aufhebung der Konzessionspflicht der Aktiengesellschaften ist das Institut des Aufsichtsrats der Schwerpunkt
[* 17] in der Geschäftsorganisation der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften. Aus ihm soll hauptsächlich die Sicherheit beruhen,
welche das Gesetz den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegen Benachteiligungen durch die Geschäftsführer
gewähren will. Daher schreibt auch das Gesetz für den Aufsichtsrat eine Minimalzahl von drei Mitgliedern vor, um auf die Möglichkeit
von Kollisionen mit Direktoren oder persönlich haftenden Gesellschaftern für den Fall hinzuweisen, wenn nur wenige Mitglieder
dem Aufsichtsrat angehören.
Das Interesse der Gesellschaft würde nicht genügend gewahrt werden, wenn die Zahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats zu gering wäre. Um dem überwiegenden Einfluß der Gründer und der Gefahr vorzubeugen, daß dieselben sich
auf längere Zeit im A. festsetzen, ferner damit auch später mißliebige Personen leichter zu entfernen seien und eine Garantie
dafür geboten werde, daß auf Grund gewonnener Erfahrungen sachkundige und zuverlässige Personen gewählt
werden
können, bestimmt das Gesetz, daß der erste Aufsichtsrat nur auf die Dauer des ersten Geschäftsjahrs gewählt werden darf,
daß die Amtsdauer der weitern Aufsichtsräte fünf Geschäftsjahre nicht überschreite und die Bestellung zum Mitglied des
Aufsichtsrats auch vor Ablauf
[* 18] dieses Zeitraums durch die Generalversammlung widerrufen werden kann. Um
zu verhüten, daß von vornherein die Aufsichtsräte für längere Zeit in unabänderlicher Weise mit hohen Tantiemen bedacht
werden, ist festgesetzt, daß den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine Vergütung nur durch die Generalversammlung nach
Ablauf des Zeitraums, für welchen der Aufsichtsrat gewählt ist, bewilligt werden darf.