für alle Stufen des Unterrichts von der Volksschule bis zur Prima der Gymnasien etc. In den obern Klassen der Gymnasien werden
auch lateinische, der Realgymnasien und Oberrealschulen französische Aufsätze angefertigt. Zur Entlassungsprüfung ist gleichfalls
in allen Anstalten ein deutscher, in den humanistischen daneben ein lateinischer, in den realistischen ein französischer
Aufsatz vorgeschrieben. Die Unterscheidung einer Stufe der Reproduktion und einer solchen der Produktion in der Aufsatzübung
hat nur eine relative Berechtigung, indem selbst dem Jünglingsalter im wesentlichen doch nur Wiedergabe dessen zugemutet
werden darf, was im Unterricht gehörig durchgearbeitet worden ist. Diese Schranke darf nicht übersehen werden, aber innerhalb
derselben gibt es reiche Mannigfaltigkeit. Nicht mit Unrecht hat man den deutschen Aufsatz das »Gesicht
der Schule« genannt.
Mittel (Resorbentia), Arzneimittel, die zur Entfernung eines Krankheitsstoffs aus dem Körper dienen, wie das
Quecksilber, die Alkalien, die Neutral- und Mittelsalze, die Schwefelleber, das Jod, das Jodkalium, abführende und harntreibende
Pflanzenstoffe und viele mineralische Brunnen (Karlsbad, Marienbad, Teplitz u. a.).
Äußerlich gelten als
a. M. alle Einreibungen mit Seife, Salben, das Douchen, Bähungen etc., von denen am sichersten wohl die Knetkur (s. d.) wirkt.
forsttechn. Ausdruck für Holznachwuchs aus ungezügeltem, schwerem, in der Nähe der samentragenden Bäume
abgefallenem Samen, z. B. Eicheln, Bucheln; s. Samenschlag. - Beim Militär Besatz am untersten Teil der Ärmel
des Waffenrocks, meist von der Farbe des Kragens (s. Abzeichen). Infanterie, Feld- und Fußartillerie haben den brandenburgischen
Aufschlag (drei Knöpfe übereinander auf der Ärmelpatte), Garde, Pioniere, reitende Artillerie, Dragoner und Kürassiere den schwedischen
Aufschlag (zwei Knöpfe nebeneinander), Ulanen, Husaren und Gendarmen den polnischen Aufschlag (nach oben in eine Spitze
auslaufend, in dieser, außer bei den Husaren, ein Knopf).
(Accise) nennt man insbesondere in Süddeutschland und Österreich die indirekte Aufwandsteuer, welche auf
im Inland erzeugte und in den Verkehr gelangende Waren gelegt wird (Malzaufschlag, Branntweinaufschlag).
eine in den gewöhnlichen Lösungsmitteln unlösliche Substanz einer solchen Behandlung unterwerfen,
daß alle oder fast alle Bestandteile durch Wasser leicht in Lösung gebracht werden können.
Dies geschieht bei Silikaten besonders
für analytische Zwecke durch Behandeln mit Säuren oder Alkalien oder durch Schmelzen mit kohlensauren Alkalien,
bei andern Körpern durch Schmelzen mit salpetersaurem oder saurem schwefelsaurem Kali. - Beim Bergbau s. v. w. einen Flöz, einen
Gang aufdecken, durchfahren, also genau kennen lernen.
(griech. Epigraphe, lat. Inscriptio), im allgemeinen jede Schrift, welche auf der Außenseite eines Gegenstandes,
z. B. eines Briefs, Buches, Gebäudes, Geräts etc., angebracht ist. Aufschriften auf Denkmälern, Bauwerken
u. dgl. nennt man häufiger Inschriften (s. d.), besonders dann, wenn sie sich durch größern Umfang oder künstlerische Form
oder einen historisch denkwürdigen Inhalt auszeichnen. In der Numismatik macht man zwischen Aufschrift und Inschrift den Unterschied,
daß man unter jener die das Bild umgebenden Worte,
unter dieser aber das im innern Raum der Medaille Stehende
versteht. - In der Diplomatik werden Aufschriften (franz. souscriptions) die Bezeichnungen der Personen, in deren Namen die
Urkunde ausgefertigt, und derjenigen, an die sie etwa vornehmlich gerichtet ist, mit den dabei üblichen Formeln genannt.
Hans, Freiherr von und zu, der Gründer des »Germanischen Museums« zu Nürnberg, geb. auf
Schloß Aufseß im bayrischen Kreis Oberfranken, studierte 1816-20 zu Erlangen die Rechte, arbeitete dann zwei Jahre lang an den königlichen
Landgerichten Baireuth und Gräfenberg und unternahm mehrere wissenschaftliche Reisen. Nachdem er 1822 die Würde
eines Doktors der Rechte erlangt, schied er aus dem Staatsdienst, um die Verwaltung der Familiengüter zu übernehmen, und widmete
seine Mußestunden geschichtlichen Studien über die deutsche Vorzeit und der Anlegung einer Bibliothek und deutschen Kunst-
und Altertumssammlung.
Aus Familienurkunden stellte er eine Geschichte seines Geschlechts zusammen, die 1838 im Druck erschien.
Seine Idee der Gründung eines deutsch-historischen Museums stieß lange Zeit auf Hindernisse und konnte nicht verwirklicht
werden. Erst 1846 nahm er dieselbe wieder auf, siedelte 1848 nach Nürnberg über und arbeitete im stillen an der Ausführung
seines Plans fort, bis es seinem rastlosen Eifer 1852 gelang, seine Idee zu verwirklichen (s. Germanisches
Museum). Er war bis 1862 erster Vorstand des neuen Instituts, um dessen Einrichtung er sich große Verdienste erwarb, dem er
seine eignen Sammlungen abtrat, und für das er die Kartause von der Regierung erlangte. Er gab auch den »Anzeiger für Kunde
der deutschen Vorzeit« heraus. Die letzten Jahre seines Lebens lebte er auf seinem Gut Keßbrunn am Bodensee.
Er starb auf der Rückreise von Straßburg, wo er den Eröffnungsfeierlichkeiten der Universität beigewohnt hatte, in
Münsterlingen bei Konstanz.
(Verwaltungsrat, Ausschuß), ein den Aktiengesellschaften und den Aktienkommanditgesellschaften durch Gesetz
vom und vorgeschriebenes, früher (wie auch gegenwärtig noch in Österreich) fakultatives,
bei den eingetragenen Genossenschaften zulässiges kontrollierendes ständiges Gesellschaftsorgan, welches durch die Generalversammlung
gewählt wird, bei den Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muß, und durch
welches die Gesellschaften dem Vorstand gegenüber die ihnen zustehenden Rechte ausüben.
Nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch hat bei Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften der Aufsichtsrat die
Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft
zu unterrichten; er kann Bücher und Schriften der Gesellschaft jederzeit einsehen und den Kassenbestand etc. untersuchen. Er
soll die Jahresrechnungen, Bilanzen und Vorschläge zur Gewinnverteilung prüfen und darüber alljährlich
der Generalversammlung Bericht erstatten. Ferner
mehr
hat er eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Beruht auch die Hauptaufgabe
des Aufsichtsrats in der Beaufsichtigung der gesamten Geschäftsführung des Vorstandes, so ist er doch nicht von einer thätigen
Mitwirkung ausgeschlossen, wie ihm denn auch das Gesetz die Ernennung des Vorstandes gestattet, als Regel
die Bestellung eines Prokuristen von seiner Zustimmung abhängig macht, ihn in wichtigen Fällen mit der Prozeßführung für
die Gesellschaft betraut und ihn berechtigt, die Annahme und die Abberufung von Liquidatoren bei dem Handelsgericht zu beantragen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, bei denen sie die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben, nicht andern Personen übertragen. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder
des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben, dann (bei Kommanditgesellschaften auf Aktien) nicht persönlich haftende
Gesellschafter sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen und sind persönlich und solidarisch zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen:
1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind;
3) eigne Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfand genommen oder amortisiert worden;
4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrags oder einer festgesetzten höhern Summe etc. ausgegeben
sind;
5) die Verteilung des Gesellschaftsvermögens, eine teilweise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt
ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn sie absichtlich zum Nachteil der Gesellschaft handeln, mit Gefängnis und
zugleich mit Geldstrafe bis zu 20,000 Mk. bestraft. Diese wie die weitern in Teil 4 des Gesetzes vom gegen
den Aufsichtsrat angedrohten Strafbestimmungen enthalten wesentliche Verschärfungen gegenüber denen des frühern
Gesetzes. Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ist der Aufsichtsrat ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die von der
Generalversammlung beschlossenen oder im Interesse der eignen Verantwortlichkeit erforderlichen Prozesse zu führen. Prozesse
gegen den Aufsichtsrat, bez. dessen Mitglieder sind
durch Bevollmächtigte zu führen, welche in einer Generalversammlung zu diesem Zweck gewählt wurden.
Seit der 1870 erfolgten Aufhebung der Konzessionspflicht der Aktiengesellschaften ist das Institut des Aufsichtsrats der Schwerpunkt
in der Geschäftsorganisation der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften. Aus ihm soll hauptsächlich die Sicherheit beruhen,
welche das Gesetz den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegen Benachteiligungen durch die Geschäftsführer
gewähren will. Daher schreibt auch das Gesetz für den Aufsichtsrat eine Minimalzahl von drei Mitgliedern vor, um auf die Möglichkeit
von Kollisionen mit Direktoren oder persönlich haftenden Gesellschaftern für den Fall hinzuweisen, wenn nur wenige Mitglieder
dem Aufsichtsrat angehören.
Das Interesse der Gesellschaft würde nicht genügend gewahrt werden, wenn die Zahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats zu gering wäre. Um dem überwiegenden Einfluß der Gründer und der Gefahr vorzubeugen, daß dieselben sich
auf längere Zeit im A. festsetzen, ferner damit auch später mißliebige Personen leichter zu entfernen seien und eine Garantie
dafür geboten werde, daß auf Grund gewonnener Erfahrungen sachkundige und zuverlässige Personen gewählt
werden
können, bestimmt das Gesetz, daß der erste Aufsichtsrat nur auf die Dauer des ersten Geschäftsjahrs gewählt werden darf,
daß die Amtsdauer der weitern Aufsichtsräte fünf Geschäftsjahre nicht überschreite und die Bestellung zum Mitglied des
Aufsichtsrats auch vor Ablauf dieses Zeitraums durch die Generalversammlung widerrufen werden kann. Um
zu verhüten, daß von vornherein die Aufsichtsräte für längere Zeit in unabänderlicher Weise mit hohen Tantiemen bedacht
werden, ist festgesetzt, daß den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine Vergütung nur durch die Generalversammlung nach
Ablauf des Zeitraums, für welchen der Aufsichtsrat gewählt ist, bewilligt werden darf.