das künftig Herbeizuführende vernichten, gefährlichen
Bundesgenossen. Repräsentantin der Aufklärung ist im allgemeinen die
Wissenschaft,
insofern sie an die
Stelle mehr oder weniger verworrener, ganz oder teilweise eingebildeter
Vorstellungen von den
Dingen auf
Anschauung und
Erfahrung gegründete
Begriffe, unter den
Wissenschaften selbst aber insbesondere die
Philosophie, insofern sie
durch Bearbeitung dieser an die
Stelle undenkbarer oder nur in beschränktem
Kreis
[* 2] gültiger notwendig
und allgemein als wahr zu denkende
Begriffe setzt. Je nach dem Gegenstand der wirklichen oder vermeintlichen
Irrtümer, welche
entwurzelt, und der (gleichfalls wirklichen oder nur vermeintlichen) Erkenntnisse, welche statt derer zur Herrschaft gebracht
werden sollen, unterscheidet man religiöse, moralische, politische, naturwissenschaftliche, geschichtliche
etc. Aufklärung. Zur Verbreitung derselben haben in neuerer Zeit vornehmlich die sogen.
Deisten und
Locke in
England, die
Herausgeber der
»Encyklopädie«,
Voltaire und
Rousseau in
Frankreich, die rationalistischen
Philosophen
und Theologen der
Leibniz-Wolfschen und die
Führer der sogen. »Popularphilosophie«,
welche für sich den
Namen »Aufklärungsphilosophie« in Anspruch nahm,
Mendelssohn und
Nicolai, sowie im höhern und höchsten
SinnLessing und
Kant inDeutschland,
[* 3] endlich die
»Philosophen auf dem
Thron«,
[* 4] Friedrich d. Gr.,
Joseph II. und
Katharina II., beigetragen, daher deren
Zeitalter und das 18. Jahrh. überhaupt als das
Zeitalter
der Aufklärung bezeichnet zu werden pflegt.
Vgl.
Kant, Was ist die A.? (im 4. Bd. der
Werke, hrsg. von
Hartenstein, Leipz. 1867);
Lecky, Geschichte des Ursprunges und Einflusses der in
Europa
[* 5]
(a. d. Engl. von Jolowicz, 2. Aufl.,
das. 1873, 2 Bde.);
Reuter, Geschichte der religiösen Aufklärung im
Mittelalter (Berl. 1875-1877, 2 Bde.).
militärisch die Thätigkeit namentlich dervor derFronte eines
Heers sich befindenden
Kavallerie, deren Aufgabe es ist, von der Versammlung und den
Bewegungen des feindlichen
HeersKunde zu verschaffen.
die
Anordnung eines von den
Staats- oder Ortsbürgern zu entrichtenden Beitrags zur Befriedigung
öffentlicher Bedürfnisse; dann dieser Beitrag selbst; im allgemeinern
SinnGebühren wie
Steuern umfassend. Man hat früher
in vielen
Ländern staatsrechtlich zwischen Auflagen und
Abgaben oder
Steuern unterschieden, insofern man nur die von den
Landständen
bewilligten Leistungen
Abgaben oder
Steuern nannte, wogegen die Entrichtungen, die auch ohne ständische
Bewilligung zu leisten waren, Auflagen genannt wurden, weil die
Regierung diese
Last aufgelegt hatte. In einem andern
Sinn werden
heute bisweilen auch unter Auflagen vorzugsweise die indirekten
Steuern verstanden. Der
AusdruckAuflage wird jedoch immer seltener
angewendet.
Gemeinde- und Kreisauflagen werden oft kurzweg
Umlagen (s. d.) genannt. In der amtlichen
Sprache
[* 6] ist Auflage (praeceptum) eine obrigkeitliche
Verfügung, durch welche jemand etwas aufgegeben oder untersagt wird.
Im
Buchhandel versteht man unter Auflage die Zahl der von einem und demselben
Drucksatz abgezogenen
Exemplare. Der Schriftsteller,
der mit einem Verleger über den
Druck seines Werks unterhandelt, überläßt es diesem entweder gegen
einen Aversionalpreis für immer, oder er überträgt ihm nur das
Recht zur einmaligen Auflage. Im letztern
Fall
pflegen beide darüber
übereinzukommen, aus wieviel
Exemplaren diese Auflage bestehen soll, und der Schriftsteller kann keine neue Auflage wider den
Willen
des Verlegers veranstalten, bevor nicht die erste verkauft ist.
Nicht selten geschieht es jedoch, daß beide Teile schon im voraus über die bei künftigen Auflagen
zu beobachtenden
Bedingungen übereinkommen; ist die Zahl der
Exemplare einer Auflage im
Kontrakt bestimmt, so muß der Verleger
zu jeder neuen Auflage die Einwilligung des Verfassers einholen und sich neuerdings mit ihm darüber vertragen. Dem
Verfasser ist es daher in der
Regel unverwehrt, fernere Auslagen, nachdem die erste abgesetzt worden, demselben oder auch
einem andern Verleger zu übergeben.
Ist die Zahl der
Exemplare der Auflage nicht bestimmt, der Verleger aber gleichwohl inhaltlich des
Vertrags nur zur Veranstaltung
einer Auflage berechtigt, so bestimmt sich die Zahl der
Exemplare durch Handelssitte, nötigenfalls ist richterliches
Ermessen entscheidend. Das deutsche
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz über das
Urheberrecht vom bezeichnet die Anfertigung
einer größern Anzahl von
Exemplaren eines Werks seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich zukommt,
als
Nachdruck (s.
Urheberrecht).
Wenn dagegen über die Zahl der
Abdrücke eines Werks und über das Erfordernis der Einwilligung des Verfassers
zu weitern
Vervielfältigungen nichts bedungen ist, so darf der Verleger der ersten Auflage jederzeit so viel neue
Exemplare, als
ihm beliebt, drucken lassen. Mit Auflage bezeichnet man auch den wiederholten
Abdruck eines Werks: zweite etc. Auflage, neue Auflage (impressio
nova). Etwas andres ist die
Ausgabe (s. d.), wenn auch die Bezeichnungen
Ausgabe und Auflage vielfach als gleichbedeutend gebraucht
werden. Wird einer bloßen neuen
Ausgabe zum
Zweck des weitern Verkaufs ein neuer
Titel mit veränderter Jahreszahl vorgedruckt,
so nennt man dieselbe auch Titelauflage.
der gerichtliche
Akt, durch welchen der
Inhaber eines
Eigentums- oder sonstigen dinglichen
Rechts an
Grundstücken
dieses sein
Recht auf einen andern überträgt. Die früher angewandte Form der dem deutschen
Recht eigentümlichen Auflassung war
die gerichtliche
Investitur, d. h. die feierliche
Erklärung des bisherigen
Inhabers des
Grundstücks, daß
er sein
Recht aufgebe, worauf dann der Erwerber die
Annahme des aufgelassenen
Rechts erklärte. Hiermit war häufig eine symbolische
Übergabe des
Grundstücks durch Darreichung eines
Halms,
Zweigs, einer
Scholle etc. verbunden. Am längsten haben sich diese
Grundsätze beim
Lehen erhalten, sonst aber ist seit der Einführung des römischen
Rechts für die
Fälle,
in welchen ehemals jene formelle Auflassung die notwendige Erwerbungsart war, die
Übergabe der
Sache an deren
Stelle getreten; doch
hat sich neben dieser der
Grundsatz erhalten, daß die gerichtliche Mitwirkung ein wesentliches Erfordernis für die
Übertragung
von
Grundstücken ist.
Die dabei zu beobachtende Form ist nicht überall dieselbe. Bisweilen ist eine bloße Anmeldung vor
Gericht
zum
Zweck der Umschreibung in den
Erb- und
Lagerbüchern auf den
Namen des neuen Erwerbers hinreichend, bisweilen aber werden
die
Prüfung und Bestätigung des betreffenden
Vertrags durch den
Richter gefordert. Am nächsten kommt dem ursprünglichen
Institut die Einrichtung derjenigen
Gesetzgebungen, so der sächsischen und österreichischen, welche den
Eigentumsübergang nicht
¶
mehr
an die bloße Tradition des Grundstücks, sondern an die Vornahme der gerichtlichen Übereignung knüpfen. Diese besteht regelmäßig
darin, daß die beiden Teile, der Veräußerer und der Erwerber, vor dem zuständigen Gericht das Veräußerungsgeschäft
vortragen und um Bestätigung bitten, und daß hierauf der Richter nach Eintragung (Ingrossation oder Intabulation) desselben
in die öffentlichen Grundbücher die Bestätigung ausspricht, woraus sodann die Aus- und Zufertigung
der Erwerbsurkunde erfolgt.
Zuständig ist nur das Gericht der belegenen Sache, weil dieses die öffentlichen Grund-, Flur-, Erb-, Pfandbücher führt. In
Preußen
[* 8] erfolgt die Auflassung durch die mündlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Grundbuchamt abzugebende
Erklärung des eingetragenen Eigentümers und des neuen Erwerbers über die Eintragung des letztern
als des nunmehrigen Eigentümers in das Grundbuch.
Vgl. Preußische Grundbuchordnung, § 10, 46, 49; Sohm, Zur Geschichte
der Auflassung (Straßb. 1879).