das künftig Herbeizuführende vernichten, gefährlichen Bundesgenossen. Repräsentantin der Aufklärung ist im allgemeinen die Wissenschaft,
insofern sie an die Stelle mehr oder weniger verworrener, ganz oder teilweise eingebildeter Vorstellungen von den Dingen auf
Anschauung und Erfahrung gegründete Begriffe, unter den Wissenschaften selbst aber insbesondere die Philosophie, insofern sie
durch Bearbeitung dieser an die Stelle undenkbarer oder nur in beschränktem Kreis gültiger notwendig
und allgemein als wahr zu denkende Begriffe setzt. Je nach dem Gegenstand der wirklichen oder vermeintlichen Irrtümer, welche
entwurzelt, und der (gleichfalls wirklichen oder nur vermeintlichen) Erkenntnisse, welche statt derer zur Herrschaft gebracht
werden sollen, unterscheidet man religiöse, moralische, politische, naturwissenschaftliche, geschichtliche
etc. Aufklärung. Zur Verbreitung derselben haben in neuerer Zeit vornehmlich die sogen.
Deisten und Locke in England, die Herausgeber der »Encyklopädie«, Voltaire und Rousseau in Frankreich, die rationalistischen Philosophen
und Theologen der Leibniz-Wolfschen und die Führer der sogen. »Popularphilosophie«,
welche für sich den Namen »Aufklärungsphilosophie« in Anspruch nahm,
Mendelssohn und Nicolai, sowie im höhern und höchsten Sinn Lessing und Kant in Deutschland, endlich die »Philosophen auf dem Thron«,
Friedrich d. Gr., Joseph II. und Katharina II., beigetragen, daher deren Zeitalter und das 18. Jahrh. überhaupt als das Zeitalter
der Aufklärung bezeichnet zu werden pflegt.
Vgl. Kant, Was ist die A.? (im 4. Bd. der
Werke, hrsg. von Hartenstein, Leipz. 1867);
Lecky, Geschichte des Ursprunges und Einflusses der in Europa (a. d. Engl. von Jolowicz, 2. Aufl.,
das. 1873, 2 Bde.);
Reuter, Geschichte der religiösen Aufklärung im Mittelalter (Berl. 1875-1877, 2 Bde.).
militärisch die Thätigkeit namentlich der vor der Fronte eines Heers sich befindenden
Kavallerie, deren Aufgabe es ist, von der Versammlung und den Bewegungen des feindlichen Heers Kunde zu verschaffen.
Diese Erkundung
geschieht teils durch die Patrouillen der Vorposten oder der Vorhut (s. Sicherheitsdienst), teils durch Rekognoszierungen (s. d.).
die Anordnung eines von den Staats- oder Ortsbürgern zu entrichtenden Beitrags zur Befriedigung
öffentlicher Bedürfnisse; dann dieser Beitrag selbst; im allgemeinern Sinn Gebühren wie Steuern umfassend. Man hat früher
in vielen Ländern staatsrechtlich zwischen Auflagen und Abgaben oder Steuern unterschieden, insofern man nur die von den Landständen
bewilligten Leistungen Abgaben oder Steuern nannte, wogegen die Entrichtungen, die auch ohne ständische
Bewilligung zu leisten waren, Auflagen genannt wurden, weil die Regierung diese Last aufgelegt hatte. In einem andern Sinn werden
heute bisweilen auch unter Auflagen vorzugsweise die indirekten Steuern verstanden. Der Ausdruck Auflage wird jedoch immer seltener
angewendet. Gemeinde- und Kreisauflagen werden oft kurzweg Umlagen (s. d.) genannt. In der amtlichen Sprache
ist Auflage (praeceptum) eine obrigkeitliche Verfügung, durch welche jemand etwas aufgegeben oder untersagt wird.
Im Buchhandel versteht man unter Auflage die Zahl der von einem und demselben Drucksatz abgezogenen Exemplare. Der Schriftsteller,
der mit einem Verleger über den Druck seines Werks unterhandelt, überläßt es diesem entweder gegen
einen Aversionalpreis für immer, oder er überträgt ihm nur das Recht zur einmaligen Auflage. Im letztern Fall
pflegen beide darüber
übereinzukommen, aus wieviel Exemplaren diese Auflage bestehen soll, und der Schriftsteller kann keine neue Auflage wider den Willen
des Verlegers veranstalten, bevor nicht die erste verkauft ist.
Nicht selten geschieht es jedoch, daß beide Teile schon im voraus über die bei künftigen Auflagen
zu beobachtenden Bedingungen übereinkommen; ist die Zahl der Exemplare einer Auflage im Kontrakt bestimmt, so muß der Verleger
zu jeder neuen Auflage die Einwilligung des Verfassers einholen und sich neuerdings mit ihm darüber vertragen. Dem
Verfasser ist es daher in der Regel unverwehrt, fernere Auslagen, nachdem die erste abgesetzt worden, demselben oder auch
einem andern Verleger zu übergeben.
Ist die Zahl der Exemplare der Auflage nicht bestimmt, der Verleger aber gleichwohl inhaltlich des Vertrags nur zur Veranstaltung
einer Auflage berechtigt, so bestimmt sich die Zahl der Exemplare durch Handelssitte, nötigenfalls ist richterliches
Ermessen entscheidend. Das deutsche Bundes- (Reichs-) Gesetz über das Urheberrecht vom bezeichnet die Anfertigung
einer größern Anzahl von Exemplaren eines Werks seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich zukommt,
als Nachdruck (s. Urheberrecht).
Wenn dagegen über die Zahl der Abdrücke eines Werks und über das Erfordernis der Einwilligung des Verfassers
zu weitern Vervielfältigungen nichts bedungen ist, so darf der Verleger der ersten Auflage jederzeit so viel neue Exemplare, als
ihm beliebt, drucken lassen. Mit Auflage bezeichnet man auch den wiederholten Abdruck eines Werks: zweite etc. Auflage, neue Auflage (impressio
nova). Etwas andres ist die Ausgabe (s. d.), wenn auch die Bezeichnungen Ausgabe und Auflage vielfach als gleichbedeutend gebraucht
werden. Wird einer bloßen neuen Ausgabe zum Zweck des weitern Verkaufs ein neuer Titel mit veränderter Jahreszahl vorgedruckt,
so nennt man dieselbe auch Titelauflage.
der gerichtliche Akt, durch welchen der Inhaber eines Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechts an Grundstücken
dieses sein Recht auf einen andern überträgt. Die früher angewandte Form der dem deutschen Recht eigentümlichen Auflassung war
die gerichtliche Investitur, d. h. die feierliche Erklärung des bisherigen Inhabers des Grundstücks, daß
er sein Recht aufgebe, worauf dann der Erwerber die Annahme des aufgelassenen Rechts erklärte. Hiermit war häufig eine symbolische
Übergabe des Grundstücks durch Darreichung eines Halms, Zweigs, einer Scholle etc. verbunden. Am längsten haben sich diese
Grundsätze beim Lehen erhalten, sonst aber ist seit der Einführung des römischen Rechts für die Fälle,
in welchen ehemals jene formelle Auflassung die notwendige Erwerbungsart war, die Übergabe der Sache an deren Stelle getreten; doch
hat sich neben dieser der Grundsatz erhalten, daß die gerichtliche Mitwirkung ein wesentliches Erfordernis für die Übertragung
von Grundstücken ist.
Die dabei zu beobachtende Form ist nicht überall dieselbe. Bisweilen ist eine bloße Anmeldung vor Gericht
zum Zweck der Umschreibung in den Erb- und Lagerbüchern auf den Namen des neuen Erwerbers hinreichend, bisweilen aber werden
die Prüfung und Bestätigung des betreffenden Vertrags durch den Richter gefordert. Am nächsten kommt dem ursprünglichen
Institut die Einrichtung derjenigen Gesetzgebungen, so der sächsischen und österreichischen, welche den
Eigentumsübergang nicht
mehr
an die bloße Tradition des Grundstücks, sondern an die Vornahme der gerichtlichen Übereignung knüpfen. Diese besteht regelmäßig
darin, daß die beiden Teile, der Veräußerer und der Erwerber, vor dem zuständigen Gericht das Veräußerungsgeschäft
vortragen und um Bestätigung bitten, und daß hierauf der Richter nach Eintragung (Ingrossation oder Intabulation) desselben
in die öffentlichen Grundbücher die Bestätigung ausspricht, woraus sodann die Aus- und Zufertigung
der Erwerbsurkunde erfolgt.
Zuständig ist nur das Gericht der belegenen Sache, weil dieses die öffentlichen Grund-, Flur-, Erb-, Pfandbücher führt. In
Preußen erfolgt die Auflassung durch die mündlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Grundbuchamt abzugebende
Erklärung des eingetragenen Eigentümers und des neuen Erwerbers über die Eintragung des letztern
als des nunmehrigen Eigentümers in das Grundbuch.
Vgl. Preußische Grundbuchordnung, § 10, 46, 49; Sohm, Zur Geschichte
der Auflassung (Straßb. 1879).