Bauchseite, an welcher der
Magen
[* 2] liegt, wahrgenommen. Bei zunehmender Gasentwickelung erscheint auch die rechte Bauchwand
ausgedehnt. Die Lebensgefahr ist beim Aufblähen sehr bedeutend, und wenn die
Gase
[* 3] nicht entfernt werden, so sterben die
Tiere an
Erstickung.
Der
Magen berstet nicht, wie vielfach irrtümlich angenommen wird; der
Tod ist vielmehr die
Folge des übergroßen
Druckes der Baucheingeweide auf das
Zwerchfell. Zur Behandlung des Aufblähens ist zunächst der
Versuch angezeigt, die
Gase
durch
Rülpsen aus dem
Magen nach
oben zu entleeren. Zu diesem
Zweck wird die Bauchwand anhaltend mit den
Händen geknetet; ferner
läßt man die
Rinder
[* 4] auf einem
Strohseil kauen; auch gibt man denselben eine Mischung von
Petroleum (einen
Eßlöffel voll) mit einer halben Weinflasche voll
Wasser alle 10
Minuten ein.
Wenn diese
Mittel nicht ausreichen und die
Gefahr für das
Leben des
Tiers erheblich wird, so muß der
Magen an der linken Seite
mit einem
Messer
[* 5] oder mit demTrokar
[* 6] geöffnet werden. Je früher diese
Operation unternommen wird, um so
kleiner kann die Öffnung selbst bleiben. In der
Regel verheilt die Operationswunde bei
Rindern gut; bei
Schafen und
Ziegen ist
die
Operation gefährlicher. Man pflegt daher bei diesen
Tieren die Behandlung auf das Eingeben von spirituösen
Mitteln
(Branntwein,
Rum, Anisbranntwein oder verdünntem
Salmiakgeist) zu beschränken.
Schafe
[* 7] werden, wenn sich Gelegenheit
bietet, in kaltes
Wasser getaucht, um die
Kontraktion des
Magens momentan anzuregen. Bei den
Pferden kommt nach Kleefütterung
ein ähnlicher Krankheitszustand vor, bei welchem sich
Kohlenwasserstoffgas im
Dickdarm entwickelt (s.
Kolik).
Auch wenn eine unter hohem
Druck mit
Kohlensäure gesättigte
Flüssigkeit
(Sodawasser, Champagner) plötzlich von diesem
Druck befreit wird, entweicht ein Teil des gelösten
Gases unter Aufbrausen.
Nachdem die Brunftrute und das
Kurzwildbret ausgelöst sind, wird die darunterliegende Bauchhaut vorsichtig
in der
Weise durchschärft, daß man die
Spitze des
Messers zwischen dem Zeige- und Mittelfinger führt, um die
Blase und das
Gescheide
(Därme) nicht zu verletzen. Demnächst greift man mit beiden
Händen in die
Bauchhöhle, um den
Schlund bei seiner
Einmündung in den
Wanst
(Magen) zu erfassen und hineinzuziehen sowie den letztern mit dem
Gescheide herauszuwerfen
und auf die rechte Seite des
Hirsches zu legen.
Nachdem das
Schloß (die Beckenknochen) durch Trennung des dieselben verbindenden
Knorpels
(Naht) geöffnet ist, drückt man
mit beiden
Händen die Schloßwände auseinander, löst den
Weiddarm
(Mastdarm)
vom
Weidloch
(After) ab und
zieht ihn heraus. Zweckmäßig werden dann die zu beiden Seiten des
Rückgrats an den
Keulen liegenden
Brandadern aufgestochen,
um den
Schweiß daraus zu entleeren. Schließlich löst man die Herzkammerwände (das
Zwerchfell) auf beiden Seiten ab, zieht
die
Drossel, nachdem sie vorher an der Brusthöhle abgeschärft ist, hinein und reißt das
Geräusch
(Herz,
Lunge
[* 11] und
Leber) heraus.
Hierauf wird der
Hirsch vorn gehoben, um den
Schweiß auslaufen zu lassen, und die
Bauchhöhle mit
Brüchen (abgebrochenen
Zweigen)
gefüllt, um das Auskühlen zu befördern und Schmeißfliegen abzuhalten. In derselben
Weise erfolgt das Aufbrechen des Rehbockes.
BeimSchwarzwild wird der
Hals nicht aufgeschärft, sondern nur der
Schlund an der
Kehle abgestochen. Weidwund
geschossenes (durch
Verletzung des
Darmkanals verwundetes)
Wild muß möglichst bald aufgebrochen werden, weil das
Wildbret
(Fleisch)
sonst einen bittern
Geschmack annimmt. Bei
Hirschen und
Keilern in der Brunftzeit löst man wenigstens sogleich das
Kurzwildbret
(Hoden) aus. Die Zerteilung in die Bratstücke für die
Küche erfolgt dann weiter durch das
Zerlegen (s. d.).
polizeiliche Bescheinigungen, daß sich jemand als unverdächtig an einem
Ort aufhalten dürfe.
Dieselben waren früher zum
Zweck der Fremdenkontrolle für die meisten größern
Städte des
Kontinents und zwar nach dem Vorgang
Frankreichs eingeführt. Hier war diese Einrichtung zuerst durch das
Gesetz vom getroffen worden.
In
Preußen
[* 12] wurden die Aufenthaltskarten zuerst 1807 für
Berlin
[* 13] eingeführt, durch das Paßreglement vom aber allgemein für größere
Städte vorgeschrieben.
Jeder Ortsfremde, der sich längere Zeit (in
Preußen z. B. mehr als zwei, in
Bayern
[* 14] mehr als drei
Tage) an dem betreffenden
Ort aufhalten wollte, bedurfte hierzu der besondern polizeilichen Erlaubnis, welche in Form der Aufenthaltskarte
erteilt wurde. Das
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz über das Paßwesen vom enthält dagegen die gewiß zeitgemäße Bestimmung,
daß Aufenthaltskarten weder eingeführt, noch, wo sie bisher bestanden, beibehalten werden dürfen.
der
Toten, Auferstehung des Leibes oder
Fleisches, lat. Resurrectio mortuorum), die dereinstige
Wiederherstellung des im
Tod ausgelösten Menschenkörpers und seine Wiedervereinigung mit der
Seele zu neuem, unsterblichem
Leben. Die
Lehre
[* 15] von einer solchen Auferstehung findet sich weder im abendländischen
Heidentum noch im ältern
Mosaismus, wohl aber im
Parsismus. Teils unter den Einflüssen dieser
Vorstellung, teils als
Konsequenz des
Glaubens an ein zukünftiges
messianisches
Reich bildete sich die
Lehre des spätern
Judentums von der Auferstehung aus, deren erste
Spuren sich bei den
Propheten (Jes.
26, 19;. Hesek. 37, 1 ff.) finden, und welche besonders
von den
Pharisäern gepflegt wurde, die sich ein künftiges
Leben nur als Wiederherstellung und Auferstehung des
Leibes, ja des
Fleisches vorstellen konnten. Aus dem
Scheol
(Hades,
Unterwelt, Totenreich) wird der
Messias zunächst die
Frommen
zu neuem
Leben hervorrufen; dann sollen einer weiter entwickelten, auch
Offenb.
20, 5. 12 f. vertretenen
¶
mehr
Lehrweise zufolge nach dem messianischen Reich eine zweite allgemeine Auferstehung und das Gericht folgen. Das Grobsinnliche an dieser
Vorstellungsweise ist gesteigert in den Mohammedanismus übergegangen. Eine andre und neue Bedeutung erhält die Lehre von der
Auferstehung im Christentum (vgl.
1. Kor. 15),. wo sie mit den Gedanken des ewigen Lebens und des Reichs Gottes verknüpft
und durch die Auferstehung Jesu (s. d.) eingeleitet und vorgebildet wird.
Im übrigen schließt sich die christliche Lehrweise zum Teil an die pharisäisch-jüdische an, während dagegen Paulus von
einem himmlischen Auferstehungsleib spricht, zu dem der gegenwärtige in dem Verhältnis des Saatkorns zur Pflanze stehe.
In der Lehrentwickelung der christlichen Kirche treten mit der Zeit drei verschiedene Grundrichtungen
auf, auf welche noch jetzt alle die zahlreichen philosophischen und theologischen Versuche, den Inhalt dieser Lehre näher zu
begründen, zurückgeführt werden können. Die einen, an ihrer Spitze die Gnostiker, lassen jede körperliche Auferstehung fallen und
halten nur die Unauflöslichkeit alles wahrhaft geistigen Lebens fest. Es fällt daher die Auferstehung zusammen
mit der Wiedergeburt oder sonstwie mit dem Eintritt des höhern Selbstbewußtseins im Menschen.
Ihnen gegenüber stehen diejenigen, welche eine wirkliche Auferstehung des Leibes annehmen, so daß der Auferstehungsleib
identisch mit dem jetzigen, aber eine verklärte Form desselben sein soll. Diese ursprünglich judenchristliche
Meinung ist durch Tertullian, Hieronymus und Augustinus nach Aufgebung des Chiliasmus in die Kirchenlehre übergegangen und
hat in den Worten »Auferstehung des Fleisches« im ApostolischenGlaubensbekenntnis eine symbolische Feststellung erhalten. Die dritte,
im Grund schon von Origenes, neuerdings von einzelnen Theologen, wie Rothe, vertretene Anschauung geht davon
aus, daß der wirksame Geist niemals eines körperlichen Organs entbehren könne, läßt daher die vollendete Persönlichkeit
eine vergeistigte Leiblichkeit wiedergewinnen. Die Konsequenz dieser Auffassung ist die Beschränkung der Auferstehung auf die geistig
gereifte Menschheit.