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Alfredi regis« (hrsg. von Parker, Lond. 1574; von Wise, Oxf. 1722; in den »Monum. histor. brit.«, 1848).
Asserieren - Assignate
Alfredi regis« (hrsg. von Parker, Lond. 1574; von Wise, Oxf. 1722; in den »Monum. histor. brit.«, 1848).
(lat.), mit Bestimmtheit aussagen, behaupten.
(franz., spr. mangt-), eidlich in Pflicht nehmen, vereidigen.
(lat.), aufgestellte Behauptung;
speziell im römischen Recht in Bezug darauf, ob jemand ein Sklave oder freier Mann sei.
(lat.), behauptend, versichernd;
daher assertorischer Eid, die eidliche Versicherung einer Aussage, im Gegensatz zum promissorischen Eide, der eidlichen Bestärkung einer Zusage oder eines Verbrechens. Assertorisch nennt man auch ein schlechthin (d. h. weder als bloß möglich, wie im problematischen, noch als notwendig, wie im apodiktischen) wirklich bejahendes oder verneinendes Urteil, z. B.: Cajus ist ein Gelehrter, oder: Cajus ist kein Gelehrter.
Dasselbe bestimmt stärker als das problematische, schwächer als das apodiktische Urteil (vgl. Urteil).
Beisitzer einer Behörde, besonders eines Gerichts- oder Verwaltungskollegiums. Man unterscheidet nach der Verschiedenheit der Behörden, bei welchen Assessoren angestellt zu werden pflegen, Regierungs-, Amts-, Kreis-, Gerichts-, Bergamts-, Medizinalassessoren etc. Nach dem preußischen Gesetz vom wird der Referendar, welcher die zweite, sogen. große Staatsprüfung bestanden hat, zum Gerichtsassessor ernannt. Bevor er aber zu dieser Prüfung zugelassen werden kann, muß er eine vierjährige Vorbereitungszeit im praktischen Dienst bei den Gerichten erster und zweiter Instanz, bei der Staatsanwaltschaft und bei den Rechtsanwalten und Notaren zurückgelegt haben.
Das Assessorenexamen ist teils mündlich, teils schriftlich und soll einen wesentlich praktischen Charakter an sich tragen. In der Verwaltung erfolgt die Ernennung zum Regierungsassessor nach dem preußischen Gesetz vom nach bestandenem zweiten Examen, und nachdem der Betreffende die erste juristische Prüfung bestanden, zwei Jahre bei den Gerichtsbehörden gearbeitet hat und, demnächst zum Regierungsreferendar ernannt, zwei Jahre in der Verwaltung thätig gewesen ist.
Schweiz
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Schweiz.Adolphe Alphonse, franz. Kommunist, geboren um 1840 zu Roubaix (Norddepartement), erlernte die Mechanik, trat mit 17 Jahren als Freiwilliger in die französische Armee, desertierte jedoch bald nach der Schweiz, [* 2] ging von da nach Italien [* 3] und diente unter Garibaldi. Amnestiert, kehrte er 1864 in seine Heimat zurück und erhielt Arbeit in den Werkstätten in Creuzot. Von seinen Kameraden zum Aufseher der Unterstützungskasse zu Creuzot gewählt, wurde er beim Ausbruch eines Streiks von dem Besitzer der Werke, Schneider, entlassen.
Dies war das Signal zu einer allgemeinen Arbeitseinstellung, die von der Pariser Internationale unterstützt wurde und sich im April wiederholte. Als Urheber derselben wurde Assi 1. Mai Paris [* 4] verhaftet, jedoch wegen mangelnden Beweises freigelassen. Die Ereignisse in Creuzot machten Assi schnell populär in den öffentlichen Versammlungen, in denen er sich häufig als Redner hören ließ. Während der Belagerung von Paris war er Leutnant in einem Korps Franctireurs, den Guerillas der Isle de France.
Versalien - Versandste
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Versailles.Vor dem gehörte er zu den thätigsten Mitgliedern des Zentralkomitees der föderierten Nationalgarden von Paris und war zuletzt Präsident desselben, welcher Stellung er seine Wahl in die Kommune von Paris verdankte. Zum Mitglied des allgemeinen Sicherheitsausschusses ernannt, wurde er auf Befehl seiner Kollegen verhaftet, die in ihm den Einfluß des Zentralkomitees, das seine Macht nicht ganz aufgegeben hatte, zu vernichten gedachten. Erst 15. April wurde er freigelassen. Am Tag nach dem Eindringen der Versailler Armee in Paris wurde er 23. Mai während einer nächtlichen Rekognoszierung gefangen genommen und vom Kriegsgericht in Versailles [* 5] zu Festungshaft verurteilt. Am 24. Dez. d. J. kam er in das Fort Boyard und wurde nach Neukaledonien [* 6] deportiert, von wo er 1880 zurückkehrte.
(lat.), ursprünglich die Eigenheit einiger Sprachen, vor Suffixen (besonders mit m, k, t anlautenden) den Zahnzischlaut einzuschieben, wie sie namentlich im Griechischen, Slawischen, Lettischen und Deutschen vorkommt, z. B. hochdeutsch »kannst« (got. »kant«, altnord. »kannt«). Viele Neuere gebrauchen auch das Wort Assibilation für das, was man nach Schleichers Vorgang sonst Zetazismus nannte: die Wandlung eines momentanen Lautes in jenen Zischlaut einem nachfolgenden i oder j zu Gefallen, das dann meistens ausgestoßen wird;
z. B. Zeus [* 7] für sanskrit.
Djaus, griech. mesos für lat. medius. Auch in den altitalischen Sprachen verbreitet, nimmt dieser Vorgang überhand im Romanischen, z. B. lat. faciat (bis in die Kaiserzeit fakiat gesprochen), volsk. fasia, ital. faccia (cc wie tsch), portug. faça (fassa gesprochen), franz. fasse. Schon im Lateinischen geriet die Schrift durch diesen Wandel so ins Schwanken, daß wir nicht wissen, ob wir conditio oder condicio schreiben sollen. Die ganze Erscheinung läuft auf ein erfolgreiches Streben des i und j hinaus, die vorhergehenden momentanen Laute (im Slawischen auch Dauerlaute) sich homogen zu gestalten, und darf insofern zur Assimilation (s. d.) gerechnet werden. - Assibilieren, zischend aussprechen.
(lat.), Ausdauer, Beharrlichkeit.
Die wichtigsten Forsch
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Afrika.(span.), »Vertrag, Akkord«, besonders der Vertrag, durch welchen eine fremde Nation, mit Ausschließung andrer, von der spanischen Regierung das Recht erhielt, auf eine bestimmte Anzahl von Jahren gegen eine gewisse Abgabe Negerskaven ^[richtig: Negersklaven] aus Afrika [* 8] in die spanischen Kolonien in Amerika [* 9] einzuführen und Handel (Assientohandel) damit zu treiben.
(franz.), Teller, kleine flache Schüssel;
auch Gemütsstimmung, Fassung;
(lat.), Aussteller einer Anweisung.
Assignat, der, auf welchen eine Anweisung ausgestellt ist, der sie zu zahlen hat, der Bezogene.
Assignatar, der mit der Einziehung der Anweisung Betraute.
(franz. assignats), Anweisungen, besonders jenes französische Papiergeld, das von der Nationalversammlung zur Tilgung der Nationalschuld dekretiert wurde. Es bestand anfangs in Anweisungen auf den Wert der eingezogenen geistlichen Pfründen (daher die Bezeichnung »Assignaten«),
Assignation - Assinibo
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Seite 1.956.später auch auf den der königlichen und Emigrantengüter, bei deren Veräußerung die Assignaten an Zahlungs Statt angenommen werden sollten. Bald darauf wurde den Assignaten Zwangskurs verliehen. Zuerst wurden für 400 Mill. Livres, nach einigen Monaten besonders auf Mirabeaus Betrieb weitere 800 Mil. Livres und nach und nach für 45,578 Mill. ausgegeben. Man hatte Assignaten von 10,000, 1000, 500, 250, 125, 100, 50, 25, 15, 10 und 5 Livres und zwar in verschiedenem Format, von weißem, gelbem, blauem, rotem und grünem Papier, mit mancherlei Devisen ¶
und Verzierungen. Die zuerst ausgegebenen führten die Aufschrift: Domaines nationaux. Kurze Zeit, solange man sich in mäßigen Schranken hielt, kursierten die Assignaten gleich barem Gelde; doch sank ihr Kurs trotz Schreckensregiment und Guillotine sofort gegen Metall, als sie in schrankenloser Weise vermehrt und auch in vielen Millionen nachgemacht wurden. Im J. 1796 galten sie kaum noch 1 Proz., so daß die Waren zu enormen Preisen in Papier verkauft wurden, ohne daß die gesetzliche Anordnung nicht zu überschreitender Maximalpreise hiergegen helfen konnte.
Endlich wurden sie im Februar 1796 außer Kurs gesetzt und zu 1/30, später zu 1/100 ihres Nominalwerts gegen ein neues Papiergeld, die Mandaten (Territorialmandaten), umgetauscht, welche selbst wieder nach wenigen Monaten auf kaum 3 Proz. zurückgingen, nachdem für 2400 Mill. Livres mit Zwangskurs ausgegeben worden waren. Als der Zwangskurs im Februar 1797 aufgehoben wurde und die öffentlichen Kassen die Mandaten zum Tagespreis annahmen, stand der letztere auf 1/40 Proz. ihres Nominalbetrags.