Gebirge von, ein niedriger, plateauartiger Höhenrücken im franz.
DepartementFinistère, welcher ganz aus
Granit
besteht und im
Mont St.-Michel, einem dem
Granit aufgesetzten Sandsteinkegel, mit 391 m die höchste
Erhebung des granitischen
Nordwestfrankreich erreicht.
(lat.), Pachtkontrakt, wodurch die
Nutzung einer
Sache gegen eine bestimmte
Abgabe überlassen wird;
in
frühern
Zeiten auch das Pachtkorn, d. h. dasjenige
Korn, welches nach Abzug der
Aussaat und des Wirtschaftskorns als reiner
Ertrag übrigblieb und dem
Pachter zu
Geld angeschlagen wurde.
Arrendator,Pachter, besonders in
Polen u. Rußland;
(vom griech. areston, »Beschluß,Dekret«, übergegangen in das mittellat. arrestum, welches
angesehen wurde wie zusammengesetzt
a. d. lat. ad, zu, an, und restare, bleiben, zurückbleiben), im allgemeinen eine gerichtliche
hemmende, beschränkende Maßregel. Im einzelnen sind folgende Unterscheidungen zu machen:
1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 796-813) versteht man unter Arrest eine gerichtliche
Maßregel zur
Sicherung derZwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche
Vermögen eines
Schuldners
wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, welcher in eine Geldforderung übergehen kann. Das
Verfahren, in welchem ein
solcher Arrest ausgewirkt werden kann, wird
Arrestprozeß genannt. Der Arrest findet statt, wenn die sofortige
Zwangsvollstreckung
nicht möglich und anderseits zu besorgen ist, daß ohne seine Verhängung die künftige
Zwangsvollstreckung
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Für die
Anordnung des Arrestes ist sowohl das
Gericht der Hauptsache als das
Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk der mit
Arrest zu belegende Gegenstand sich befindet. Der Antragsteller
(Impetrant,
Arrestant) muß in dem Arrestgesuch den Anspruch und
seine Gefährdung, den Arrestgrund, glaubhaft machen und, falls das
Gericht dies für nötig erachtet,
Sicherheit wegen der dem Gegner (Impetrat, Arrestat) aus der Arrestanordnung drohenden Nachteile leisten. Das
Gericht kann
bei
Sicherheitsleistung von der
Glaubhaftmachung des Anspruchs und Arrestgrunds absehen.
Die
Entscheidung über das Gesuch kann ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß (Arrestbefehl) oder
nach solcher durch
Urteil erfolgen. Gegen den Beschluß findet
Widerspruch statt, über den durch
Endurteil zu entscheiden ist,
der indes die Vollziehung des Arrestes nicht hemmt. In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende des
Gerichts an
Stelle des letztern
über das Gesuch entscheiden, sofern nicht eine mündliche
Verhandlung erforderlich ist. Der
Schuldner
kann durch
Hinterlegung eines Schuldbetrags den Arrest beseitigen.
Die
Erhebung der Hauptklage kann dem Arrestantrag nachfolgen, sie muß aber bei Meidung der Aufhebung des Arrestes binnen
gerichtlicher
Frist erfolgen, wenn der
Schuldner dies beim Arrestgericht beantragt. (Arrestsachen sind
Feriensachen.) Die Vollziehung
des Arrestes in unbewegliches
Vermögen bestimmt sich nach den Landesgesetzen; in bewegliches
Vermögen
(auch
Forderungen) wird sie durch
Pfändung bewirkt, die nach denselben
Grundsätzen erfolgt wie jede andre
Pfändung und ein
Pfandrecht mit allen gesetzlichen
Wirkungen eines solchen begründet, während der Arrest des frühern gemeinrechtlichen
Zivilprozesses
bloß die Verfügungsgewalt des
Schuldners hinderte, ohne dem Antragsteller Vorrechte zu gewähren. Eingehende
Gelder werden hinterlegt; indes soll
Versteigerung der
Pfänder nur
bei Kostspieligkeit der
Aufbewahrung oder
Gefahr des Verderbens
stattfinden.
Der
Gläubiger hat die
Kosten vorzuschießen.
Personalarrest als Exekutionsmittel, früher namentlich bei
Wechselforderungen üblich, ist durch § 1 des
Reichsgesetzes vom beseitigt. Ebenso findet jetzt nicht mehr der
nach § 2 dieses
Gesetzes noch vorgesehene dingliche oder persönliche zur
Sicherung der
Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens
statt, weil der frühere
Gerichtsstand des Arrestes in der deutschen
Zivilprozeßordnung durch den
Gerichtsstand
des Aufenthalts (§ 18) und des
Vermögens (§ 24) ersetzt ist. Dem Arrest verwandt sind die »einstweiligen
Verfügungen« (s. d.).
2)
Offener Arrest im
Sinn der deutschen Konkursordnung (§ 102, 103, 108) ist die bei der
Eröffnung des Konkurses vom
Gericht zu verfügende und öffentlich bekannt zu machende
Anordnung, durch welche allen
Personen, welche eine zur
Konkursmasse
gehörige
Sache im
Besitz haben oder zur
Konkursmasse etwas schuldig sind, aufgegeben wird, nichts an den
Gemeinschuldner zu
verabfolgen oder zu leisten, und die Verpflichtung auferlegt wird, von dem
Besitz der
Sache und von den
Forderungen, für welche sie aus der
Sache abgeänderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter innerhalb bestimmter
FristAnzeige zu machen. Übrigens ist die Gültigkeit einer nach dem Konkursausbruch geschehenden Leistung an den
Gemeinschuldner
nicht von der nur als Warnung anzusehenden
Verfügung des offenen Arrestes, sondern nur von der Bekanntmachung
der
Eröffnung des Konkursverfahrens abhängig (deutsche Konkursordnung, § 7).
Gemeine), nicht über vier Wochen, zu verbüßen wie der mittlere, jedoch in einer dunkeln Arrestzelle. Die Schärfungen fallen
am 4., 8. und demnächst je 3. Tag hinweg. Der strenge Arrest ist mit wenigen Ausnahmen nur gegen den zulässig, welcher wegen
militärischer Verbrechen oder Vergehen bereits eine Freiheitsstrafe erlitten hat. Ist eine in dem Gesetz
angedrohte bestimmte Arrestart gegen den Thäter nach seinem Militärrang nicht statthaft, so wird auf die nächstfolgende
nach seinem Rang statthafte Arrestart erkannt.
Vgl. Dorendorf, Arrest und einstweilige Verfügung (Berl. 1884).
»Untersuchungen über die nebulosen Sterne in Bezug auf ihre spektralanalytischen Eigenschaften« (das. 1872).
Außer
einigen andern Kometen entdeckte er einen periodischen Kometen, dessen kurze Umlaufszeit er
berechnete, und der den Namen d'Arrestscher Komet trägt. Er schrieb noch: »De instrumento magno aequatorio Havniae erecto«
(Kopenh. 1860).