Olympiodor, Vened. 1790 u. 1854), und des
oben genannten Wardan (armen. u. franz.,
Par. 1825) zu nennen. - Die Hauptniederlassung der Armenier im
Ausland ist die der
Mechitaristen (s. d.) auf der
InselSan Lazzaro
bei
Venedig;
[* 2] eine besondere Pflegestätte findet ihre
Sprache
[* 3] und Litteratur auch in dem armenischen
Institut zu
Moskau.
[* 4] Um die Sammlung von Übersetzungen armenischer
Historiker hat sich Vict. Langlois, durch französische Übersetzungen
Brosset, durch russische Patkanean besonders verdient gemacht.
Langlois veröffentlichte »Collection des historiens anciens et modernes de l'Arménie«
(Par. 1867-69, 2 Bde.),
wovon Bd. 1: Agathangelos, Faustus von Byzanz, Zenob Glak,
Johannes der Mamikonier, Bd. 2:
Koriun,
Leben des heil. Nerses,
Moses von Chorene, Elisäus, Lazar von Pharp u. a. enthält.
Brosset gab heraus: »Histoire de
la Siounie, par Stéphannos Orbélian« (Petersb. 1864);
»Histoire chronologique par Mkhithar d'Aïrivank« (13. Jahrh.; das.
1869);
»Kiracos de Gantzag« (13. Jahrh.) und »Oukhtanès
d'Ourha« (10. Jahrh.; das. 1870, 2 Bde.);
»Collection d'historiens arméniens« (Bd. 1 u.
2, das. 1874-76).
Vgl.
Somal, Quadro della storia letteraria di Armenia (Vened. 1829; deutsch bearbeitet mit vielen
Zusätzen von K. F.
Neumann, Leipz. 1836);
Karekin, Geschichte der armenischen Litteratur (in armenischer
Sprache, Vened. 1865-78);
Patkanean, Catalogue de la littérature arménienne (im
»Bulletin de l'Académie de St-Pétersbourg« 1860,
Teil 2);
Derselbe, Bibliographischer
Umriß der armenischen historischen Litteratur (russ., Petersb.
1880).
organisierte Ansiedelungen Verarmter, welchen dort die Möglichkeit geboten werden soll, durch Arbeitsamkeit,
Ordnung und Sparsamkeit sich in eine günstigere
Lage zu versetzen. Die Unternehmer solcher Anstalten überlassen den Ansiedlern
einen bestimmten Landanteil, reichen ihnen die zur Bodenkultur unentbehrlichen Erfordernisse dar, schießen
ihnen Lebensbedarf bis zur
Ernte
[* 5] vor, binden die Art des Anbaues an gewisse Vorschriften, führen über
Arbeit und Fleiß strenge
Aufsicht und geben jedem durch die Aussicht auf den
Genuß der
Früchte seiner Mühe einen
Reiz zur
Arbeit.
Die
Kosten der waren hoch
(Erwerb ausgedehnter, in bereits kultivierten
Ländern teurer
Grundstücke, Gestellung
von
Wohnung,
Stallung etc.); dann fehlte es an brauchbaren
Kolonisten. Erwerbsunfähige
Personen konnten nicht berücksichtigt
werden, erwerbsfähige und tüchtige
Arbeiter aber blieben den
Kolonien fern, oder sie waren für den
Ackerbau wenig geeignet.
Es gelang nirgends, die
Kolonisten auf, eine solche
Stufe zu heben, daß man sie mehr sich selbst hätte
überlassen können, sondern man mußte Beaufsichtigung und Bevormundung verschärfen, statt daß man sie hätte mindern
können, was die Unlust der
Kolonisten erhöhte, die
Kosten steigerte und das wirtschaftliche Gedeihen hinderte.
Der Hauptzweck, allmählicher
Erwerb der
Grundstücke zu freiem
Eigentum der
Kolonisten, konnte infolgedessen nicht erreicht
werden. Eine neue Anwendung der Armenkolonien begründete 1881 der
Pastor v.
Bodelschwingh in
Wilhelmsdorf bei
Bielefeld,
[* 10] indem er in ländlicher Niederlassung arbeitswillige Wanderbettler beschäftigte, um der
Landstreicherei entgegenzuwirken
(vgl. seine
Schrift »Die
AckerbaukolonieWilhelmsdorf«, Bielef. 1883). Der
Zweck dieser Beschäftigung besteht jedoch nicht in
dauernder Ansiedelung, so daß
Wilhelmsdorf eine Mittelstufe zwischen den Armenkolonien und den
Asylen darstellt.
Die Erfolge sind bisher so günstige gewesen, daß preußische Provinzialstände (z. B. in
Hannover,
[* 11]
Schleswig-Holstein)
[* 12] mehrfach über
Nachbildungen verhandelten. Einen andern
Zweck als die Armenkolonien haben die bisweilen
Ackerbaukolonien
genannten Waisen- und Rettungsanstalten, welche den
Landbau für pädagogische Endziele verwerten.
Vgl. Buol-Bernburg, Die
holländischen Armenkolonien etc.
(Wien
[* 13] 1853);
der Inbegriff der Rechtssätze, welche sich auf das
Armenwesen beziehen, und durch die das
Verhältnis der
Armen zu den zur Unterstützung verpflichteten
Personen und das der letztern untereinander geregelt wird.
(Näheres vgl. unter
Armenwesen.) In einem andern
Sinn bedeutet Armenrecht das
Recht aufBefreiung von den
Kosten eines bürgerlichen
Rechtsstreits, auf welche, unter der Voraussetzung, daß Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheinen, in
Deutschland
[* 14] derjenige Deutsche
[* 15] (oder, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, auch
Ausländer) Anspruch
hat, welcher außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie nötigen Unterhalts
die
Kosten des
Prozesses zu bestreiten.
Vgl. DeutscheZivilprozeßordnung, § 106-118, und Deutsche Rechtsanwaltsordnung, §
34, 37. - Das Gesuch um Verwilligung des Armenrechts muß von einem obrigkeitlichen
Zeugnis begleitet sein, in welchem unter
Angabe des
Standes oder
Gewerbes, der
Vermögens- und Familienverhältnisse der
Partei sowie des Betrags
der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das
Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt
wird.
Einer solchen
Partei hat das
Gericht von
Amts wegen einen
Rechtsanwalt beizuordnen, soweit ein
Anwalt nötig, oder soweit
das
Gericht dies für erforderlich erachtet. Das Armenrecht befreit nicht nur bis auf weiteres
von den eigentlichen Prozeßkosten, sondern auch von der Verbindlichkeit zur Erstattung von Auslagen, zur
Sicherheitsleistung
wegen der Prozeßkosten und zur Bezahlung der
Gebühren des
Gerichtsvollziehers. Die mit dem Armenrecht ausgestattete
Partei hat die
gestundeten Beträge nachzuzahlen, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre
Familie notwendigen
Lebensunterhalts dazu im stande ist.
Unterrichtsanstalten für
Kinder, deren Eltern zu unbemittelt sind, um die
Kosten des
Unterrichts in den
gewöhnlichen
Schulen bestreiten zu können. Derartige
Schulen, verdienstlich in
Ländern und
Zeiten, wo die allgemeine Schulpflicht
noch nicht gesetzlich festgesetzt ist, verlieren naturgemäß ihre
Berechtigung, wo mit dem
Grundsatz der
allgemeinen Schulpflicht auch die entsprechende Einrichtung der allgemeinen
Volksschule erfolgt. Folgerecht
¶
mehr
müßte diese allgemeine Volksschule allen Kindern unentgeltlichen Unterricht gewähren, wie es der bis zum Erscheinen des Schulgesetzes
einstweilen noch nicht verpflichtende Art. 25 der preußischen Verfassung verlangt. Dadurch wird den Armenschulen jeder Boden entzogen.
Aber auch, wo noch mäßiges Schulgeld erhoben wird, müssen die allgemeinen Volksschulen zugänglich bleiben für diejenigen,
welche außer stande sind, dies Schulgeld zu zahlen. Höchstens kann hier, wie z. B. im skandinavischen
Norden
[* 17] geschieht, den Eltern freigestellt werden, ob sie ihre Kinder der »Freischule« (Almueskola) oder der »Bezahlungsschule«
zuführen wollen.
Geschichtliches Interesse haben vor allen die der Schweiz,
[* 18] welche unter Pestalozzis und Fellenbergs (s. d.) Einfluß entstanden,
namentlich die sogen. Wehrlischulen (s. Wehrli). Auch besondere Seminare für Armenschullehrer entstanden in der Umgebung dieser
Männer, unter denen dasjenige zu Hofwyl und seit 1814 dasjenige zu Beuggen im südlichen Baden,
[* 19] von Ch. H. Zeller (s. d.) geleitet,
den weitesten Ruf erwarben. Mit den Rettungshäusern und ähnlichen Anstalten haben die Armenschulen wohl eine gewisse
Analogie; es liegt jedoch in der Billigkeit wie im öffentlichen Interesse, zwischen diesen und jenen streng zu unterscheiden.