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und des Saturn, später Kirchen. Justinian erteilte den in öffentlichen Archiven aufbewahrten Urkunden Beweiskraft. Karl d. Gr. verordnete die Anlegung von Archiven. Die kirchlichen Archive enthalten die ältesten Urkunden; die der Städte und Fürsten reichen selten über das 12. Jahrh. zurück. Das ehemalige deutsche Reichsarchiv war an mehrere Orte verteilt. Zu Wien [* 2] befand sich das kaiserliche Reichshofarchiv, aus der geheimen Reichshofregistratur deutscher und lateinischer Expedition für Staats-, Lehns-, Gnaden- und andre außergerichtliche Sachen in Deutschland [* 3] und Italien, [* 4] der Reichshofratsregistratur für streitige Zivil- und Lehnrechtssachen und der Registratur des Reichshoftaxamts bestehend;
zu Wetzlar [* 5] und für ältere Sachen zu Aschaffenburg [* 6] das Archiv des kaiserlichen und Reichskammergerichts;
zu Regensburg [* 7] das Reichstagsdirektorialarchiv;
endlich zu Mainz [* 8] das erzkanzlerische Reichshauptarchiv, das jetzt in dem vormaligen Deutschordenshaus zu Frankfurt [* 9] aufbewahrt ist.
Das deutsche Bundesarchiv befand sich bis zur Auflösung des Deutschen Bundes in dem fürstl. Thurn und Taxisschen Palast zu Frankfurt a. M. Das ehemals gemeinschaftliche sächsische Archiv zu Wittenberg [* 10] wurde 1802 unter die sächsischen Häuser mit Vorbehalt der Gemeinschaft und gegenseitiger Mitteilung sämtlicher Urkunden verteilt.
Hinsichtlich der äußern Einrichtung eines Archivs ist darauf zu sehen, daß die
Akten und
Urkunden äußerlich gut erhalten
werden. Die innere Einrichtung bezweckt leichte Auffindbarkeit jedes einzelnen Aktenstücks. Allgemeine und besondere Repertorien
ermöglichen die Übersicht über das im A. Vorhandene. Die Zeugnisse der Archivbeamten oder Archivarien
über Gegenstände des Archivs sind beweisend. Das Beamtenpersonal pflegt bei größern Archiven aus einem Archivdirektor,
mehreren Archivaren
, Archivsekretären,
Kanzlisten und
Dienern zu bestehen. In vielen
Staaten hat man eine eigne Vorbereitung
für diesen
Dienst eingeführt (z. B. in
Frankreich und
Italien), und es hat sich eine besondere
Disziplin
daraus gebildet, die Archivwissenschaft, d. h. die systematische
Darstellung der
Grundsätze, welche für die Einrichtung und
Erhaltung der Archive gelten; ein Teil derselben ist die
Diplomatik oder
Urkundenlehre.
Bei der Archivordnung macht man gewöhnlich folgende drei Abteilungen: Realien, mit scientifischer Ordnung (aus allen Zweigen des Staatslebens), Gesetze und Verordnungen für das ganze Land;
Lokalien, geographisch geordnet und nach den Gegenständen in weitere Unterabteilungen zerfallend;
Personalien, nach Geschlechtern oder Personen alphabetisch geordnet.
Sollen die Archive ihrem Zweck entsprechen, so müssen liberale Grundsätze hinsichtlich ihrer Benutzung gelten, was selbst in Deutschland noch nicht durchweg der Fall ist.
Vgl. Brand, Archivwissenschaft (Paderb. 1854);
Österreicher in der »Zeitschrift für Archiv- und Registraturwissenschaft« (Bamb. 1806);
Burkhardt, Hand- und Adreßbuch der deutschen Archive (Leipz. 1875);
»Zeitschrift für Archivkunde, Diplomatik und Geschichte«, hrsg. von Höfer, Erhard und Medem (Hamb. 1834-36, 2 Bde.);
»Zeitschrift für die Archive Deutschlands«, [* 11] hrsg. von Friedemann (Hamb. u. Gotha [* 12] 1846-53, 2 Bde.);
»Archivalische Zeitschrift«, hrsg. von Löher (Stuttg. 1876 ff.);
»Korrespondenzblatt der deutschen Archive«, hrsg. von Burkhardt (Leipz. 1877^80);
Robert, Le [* 13] cabinet historique.
Moniteur des bibliothèques et des archives. Nouvelle série (Par. 1882 ff.); Holtzinger, Katechismus der Registratur- und Archivkunde (Leipz. 1883).