(in
FrankreichLivretsd'ouvriers), von der Polizeibehörde auf die
Person eines Arbeiters
ausgestellte
Bücher, in welche der Arbeitgeber die Zeit des Ein- und
Austritts des Arbeiters sowie die Art der Beschäftigung
desselben einzutragen hat. Das
Arbeitsbuch ist eine Legitimationsurkunde des Arbeiters zur Bezeugung seiner
Identität, dann
zur Konstatierung des Bestands wie der Dauer seines Arbeitsvertrags. Über die Zweckmäßigkeit obligatorischer
Arbeitsbücher herrscht Streit.
Unzweifelhaft haben Arbeitsbücher wichtige Vorteile. Der Arbeitgeber wird durch das
Arbeitsbuch über die Persönlichkeit und die bisherigen
Arbeitsverhältnisse des Arbeiters informiert und kann auf
Grund desselben eventuell weitere Erkundigungen einziehen. Dieser
Vorteil ist besonders wertvoll für
Handwerksmeister, welche
Arbeiter in ihr
Haus nehmen. Arbeitsbücher erleichtern
ferner bei wandernden Arbeitern die Unterscheidung zwischen ordentlichen und unordentlichen. Sie erschweren endlich den
Kontraktbruch.
Gegen Arbeitsbücher wird geltend gemacht, daß in dieser
Kontrolle der Beschäftigung der
Arbeiter eine Kränkung der persönlichen
Ehre
der erwachsenen
Arbeiter liege, daß die Abhängigkeit der
Arbeiter von den Arbeitgebern befördert werde,
und daß unter Umständen
Arbeiter unverdient materiellen
Schaden erleiden könnten. Es wird insbesondere auch auf den
Mißbrauch
hingewiesen, der mit Arbeitsbüchern durch Zeichenvermerke in denselben von den Arbeitgebern getrieben werden könne und
der sich kaum vermeiden lasse.
Obgleich
an sich die
Gründe für obligatorische Arbeitsbücher schwerer wiegen dürften und ordentliche, solide
Arbeiter bei dieser Einrichtung den schlechten gegenüber besser situiert sein würden, als wenn keine Arbeitsbücher bestehen,
wird für die
Frage der Einführung derselben doch den
Ausschlag geben müssen, ob der bessere Teil der Arbeiterklasse dagegen
ist oder nicht. Jedenfalls aber ist es zweckmäßig, dem
Arbeiter das
Recht zu geben, ein solches
Arbeitsbuch
zu besitzen und von seinem Arbeitgeber die
Einträge über Ein- und
Austritt zu verlangen (fakultativesArbeitsbuch).
Obligatorische
Arbeitsbücher bestehen in
Österreich
[* 3] und bestanden bis vor kurzem in
Frankreich und
Belgien.
[* 4] In
Frankreich wurden die
Livrets 1791 aufgehoben,
aber durch das
Gesetz vom 22.
Germinal XI vervollständigt durch die
Arrêtés vom 9.
Frimaire
XII und vom 10.
Ventôse XII, für alle
Arbeiter wieder eingeführt und, nach einigen Modifikationen durch die
Gesetze vom 25. April, 8. und neu geregelt durch das
Gesetz vom und
Dekret vom Das
Gesetz kam aber wenig zur Ausführung. Im J. 1869 beantragte die
Regierung auf
Grund einer
Enquete die Abschaffung der obligatorischen
Livrets, durch den
Krieg von 1870 blieb die
Sache unerledigt.
Nach langen
Verhandlungen (1881 bis 1883)
wurden durch das
Gesetz vom die obligatorischen
Livrets
abgeschafft, aber fakultative eingeführt. Jeder
Arbeiter, der den
Besitz eines
Arbeitsbuchs seinen
Interessen dienlich erachtet,
kann vom
Maire der
Gemeinde seines Wohnorts ein solches verlangen. Dieses
Arbeitsbuch,
frei vonStempel- und Enregistrementsgebühren,
darf nichts andres enthalten als
Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsort und
Beruf des Besitzers und wird vomMaire
unterschrieben (Art. 3). Jeder Arbeitgeber ist angewiesen, dem
Arbeiter auf dessen Verlangen in diesem
BuchDatum des Ein- und
Austritts in sein
Geschäft zu bescheinigen.
Das
Buch darf keine andern Nachweisungen enthalten (Art. 4). Ähnlich ist der Gegenstand in
Belgien geregelt worden. (Vgl.
V. Stieda, Das
Arbeitsbuch in
Frankreich, in »Preußische
Jahrbücher«, Bd. 53, S. 159 ff.;
dort auch weitere Litteratur; ferner den Art.
»Livrets« in
Blocks
»Dictionnairede l'administration française«, 2. Aufl., S. 1201 ff.;
»Enquêtesur les conselis de prud'hommes et les livrets d'ouvriers«, Par. 1869.) In
Deutschland
[* 5] hatte die
Gewerbeordnung von 1869 obligatorische Arbeitsbücher
nur für jugendliche
Arbeiter beibehalten.
die
Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses seitens der Lohnarbeiter, weil diesen die
Bedingungen
des Arbeitsvertrags, die der Arbeitgeber stellt, resp. zugesteht, nicht zusagen. Eine Arbeitseinstellung kann
ein einzelner
Arbeiter vornehmen, sie kann aber auch eine gemeinschaftliche sein, d. h. auf gemeinsamer
Abrede einer
Mehrzahl von Arbeitern (eines Unternehmers oder verschiedener Unternehmer) beruhen. Die gemeinschaftliche Arbeitseinstellung ist
der sogen.
Streik (engl. strike).
Der
Zweck der Arbeitseinstellung, namentlich der
Streiks, ist, günstigere Arbeitsbedingungen zu erlangen. Nicht jede Arbeitseinstellung ist
eine widerrechtliche. Widerrechtlich
(Kontraktbruch) ist nur diejenige, bei welcher die
Arbeiter die gesetzliche oder vertragsmäßige
Kündigungsfrist nicht innehalten, sondern vor
Ablauf
[* 6] derselben die
Arbeit einstellen. Ob und wie weit es gerechtfertigt ist,
Arbeitseinstellung durch obrigkeitliche Maßregeln (Koalitionsverbote, Bestrafung des
Kontraktbruchs) zu verhindern, resp. zu erschweren,
darüber s.
Koalition undKontraktbruch.
Man kann drei
Arten von Arbeitshäusern unterscheiden:
1) Anstalten, in welchen die Zwangsarbeit als
Mittel der Bestrafung dient, und welche neben der Bestrafung zugleich die sittliche
Besserung der Sträflinge erzielen wollen
(Korrektions- und
Strafanstalten). Die
Strafe des Arbeitshauses, welche im 16. Jahrh.
in
England zuerst methodisch angewandt und vor 1871 in mehreren deutschen
Staaten verhängt wurde, ist
in
Deutschland durch das
Reichsstrafgesetzbuch abgeschafft worden. Die Landespolizeibehörde soll jedoch befugt werden, gewisse
Personen (Bettler, Prostituierte) nach Verbüßung der Haftstrafe bis zu zwei
Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder
zu gemeinnützigen
Arbeiten zu verwenden. Bei Ausländern kann an
Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus
Verweisung aus dem Bundesgebiet eintreten.
2)
¶
mehr
Zwangsarbeitshäuser für hartnäckige Bettler und gemeinschädliche Müßiggänger, in welchen diese durch Zwang zum Fleiß
angehalten werden. Hierher können nach ihrem Wesen und Zweck die heutigen deutschen Arbeitshäuser, dann nach ihrem Hauptcharakter die
englischen Arbeitshäuser (workhouses) gerechnet werden, welche letztern in der englischen Armenpflege eine große Rolle spielen. Die Einrichtung
des englischen Werkhauses stützt sich vorzüglich auf die Abschreckungstheorie. Sie ist darauf berechnet,
von der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe möglichst abzuschrecken und durch eignen Erwerb die Aufnahme in Arbeitshäuser zu vermeiden.
3) in welche arbeitsfähige Arme sich freiwillig aufnehmen lassen oder im Sinn einer humanen Armenpflege untergebracht werden.
Dieselben können ebensowohl Privat- wie öffentliche Anstalten sein. Zu gunsten solcher Arbeitshäuser sagt man,
daß hier der Verdienst die durch Gemeinsamkeit der Benutzung etc. sehr ermäßigten Kosten der Unterstützung einigermaßen
decken könne, und daß es durch die Einrichtungen der Anstalt wohl zu ermöglichen sei, dem Unterstützten die Lust an der
Arbeit zu erhalten, welche ihm zugleich das Bewußtsein sichere, noch nicht zur Klasse der Almosenempfänger
heruntergesunken zu sein. Da arbeitswillige, aber erwerbslose Menschen menschenfreundliche Teilnahme verdienen, so darf das
Werkhaus mit Anstalten für Verbrecher und Müßiggänger niemals in Verbindung gebracht werden; es ist vielmehr alles aufzubieten,
um das Ehrgefühl dieser schuldlos Unglücklichen zu schonen.
Der Zweck der Verbringung in die Anstalt kann ein temporärer sein, man kann dieselbe anderweiter Unterstützung so lange vorziehen,
bis es gelungen ist, den Armen wieder Arbeitsgelegenheit zu verschaffen. Die Anstalt, welche dem Arbeiter außer Heizung
[* 8] und
Beleuchtung
[* 9] auch Werkzeuge
[* 10] und Materialien gewährt, soll jedem arbeitsfähigen Armen je nach dessen Fähigkeit
Arbeit und so viel Verdienst verschaffen, daß er sich nähren kann. Diejenigen Armen aber, welche wegen Kränklichkeit oder
hohen Alters nicht mehr zu arbeiten im stande sind, gehören nicht in Arbeitshäuser, sondern in Versorgungshäuser
andrer Art. Die Kosten können durch die gemeinschaftliche Benutzung der Werkstätten im Werkhaus ermäßigt
werden; Beschäftigungsarten, die zu viel Raum in Anspruch nehmen, sind auszuschließen.
Der Kostenersparnis wegen sind Beschäftigungen vorzuziehen, die nur einfache Werkzeuge erfordern, oder man schafft vorzugsweise
solche an, die von vielen benutzt werden können, wie Spinnräder, Webstühle,
[* 11] Drehbänke, Nähmaschinen,
[* 12] Gerätschaften zu Verfertigung
von Holz- und Strohwaren. Hierbei geben Lokalverhältnisse, namentlich die Rücksicht auf Konkurrenz mit
bereits bestehenden Gewerbsbetrieben, und die der Anstalt zu Gebote stehenden Mittel den Ausschlag.
Stets muß der Austritt aus diesem Verhältnis dem Arbeiter frei stehen, unordentliche und unfleißige aber werden des bösen
Beispiels wegen aus der Anstalt entfernt. Die Wohlthätigkeit der Arbeitshäuser kann oft sehr erhöht werden, wenn
dieselben zugleich den Verkauf der in ihnen gefertigten Gegenstände übernehmen; aber auch hier wird dem Arbeiter daneben
der eigne Verkauf gestattet werden können, in welchem Fall ein verhältnismäßiger Teil des Erlöses für Benutzung von
Werkzeugen, Feuerung und Licht
[* 13] an die Anstalt abzugeben ist. Je nach dem Bedürfnis und den Mitteln der Anstalt
läßt sich mit ihr eine Einrichtung zu gemeinschaftlicher Verköstigung der Arbeiter sowie eine Freischule für die Kinder
derselben, sowohl als Bewahranstalt wie auch als förmliche Unterrichtsanstalt, verbinden.
Oft hilft die Anstalt dem Arbeiter dadurch,
daß sie ihm Werkzeuge nach Hause leiht. Unter sonst gleichen Verhältnissen verdient
überhaupt die Beschäftigung in der eignen Wohnung des Arbeiters den Vorzug. Beachtenswert in dieser Hinsicht sind die Bemühungen
der Frauenarbeitsvereine, einzeln stehenden bedürftigen Frauen durch Einrichtung von Verkaufsstellen (Bazaren) lohnenden Erwerb
zu schaffen. Der Lette-Verein in Berlin
[* 14] hat schöne Erfolge in dieser Beziehung aufzuweisen. Vgl. auch Asyl.