berührt. Die teuern und vergänglichen
Karden durch metallene Vorrichtungen zu ersetzen, ist nunmehr fast vollständig gelungen;
doch hat man auch jenen durch
Imprägnieren mit
Kupfervitriol größere Dauerhaftigkeit verliehen. Die durch das
Rauhen hervorgezogenen
Härchen werden nun durch das
Scheren
[* 2] in gleicher und geringer
Länge abgeschnitten, um eine glatte und feine
Oberfläche hervorzubringen. Man bürstet auf dem trocknen
Tuch die
Haare
[* 3] gegen den
Strich auf und schneidet sie dann mit
Schermaschinen
(s. d.), selten noch mit großen Handscheren, auf gleiche
Höhe ab. Man kann das
Ziel des
Rauhens und des
Scherens nur durch
einen stufenweisen
Gang
[* 4] erreichen und muß daher beideArbeiten mehrere
Male abwechselnd miteinander vornehmen.
Die beim
Scheren entstehenden
Abfälle
(Scherwolle) sind fast staubartig fein, indes kann man aus ihnen und aus den
Abfällen
vom
Rauhen etwa 20 Proz. Härchen abscheiden, welche gleich
Lumpenwolle zu verwenden sind. Man mischt wohl die gesamten
Abfälle
mit der Walkflüssigkeit und verfilzt sie so mit der Oberfläche des
Lodens, daß das
Gewicht der
Ware bedeutend
vermehrt und unter geringerm Einlaufen des
Tuches mit geringerm Zeitaufwand eine
Decke
[* 5] erzeugt wird. Nach dem
Scheren werden
die
Tuche noch einmal genoppt, dann zusammengelegt und gepreßt.
Sehr häufig werden die
Tuche noch vor Beendigung des
Rauhens undScherens dekatiert, d. h. man wickelt
sie, straff angespannt, auf eine hohle, an beiden Seiten offene, in der Mantelfläche fein durchlöcherte
Walze, bedeckt sie
mit grober
Leinwand, umwindet sie straff mit einem breiten hänfenen
Gurt und setzt sie in einem
Kasten der Einwirkung von Wasserdampf
aus. Die
Wolle erlangt dadurch einen schönen, sehr dauerhaften
Glanz, und die Härchen bleiben auch beim
Tragen beständig in gleicher
Richtung liegen (das
Tuch trägt sich nicht rauh).
Ausgedehnten
Gebrauch macht man auch von Bürstenmaschinen, deren
Wirkung durch gleichzeitig gegen das
Tuch ausströmenden Wasserdampf
unterstützt wird.
BeimPressen legt man zwischen die einzelnen
LagenGlanzpappe und bedeckt den
Stoßoben
und unten mit heißen eisernen
Platten. Nach 1-2
Tagen wird das
Tuch umgelegt und nochmals gepreßt; es erlangt hierdurch einen
sehr starken
Glanz, welcher aber gegen Nässe höchst empfindlich und überdies nicht jedermann willkommen ist. Da außerdem
das beim
Trocknen auf Spannrahmen sehr ausgereckte
Tuch durch Nässe stark einläuft, so krumpt
man esvor der
Verarbeitung, um den Preßglanz und die
Spannung zu beseitigen. Man taucht es in
Wasser und läßt es mäßig ausgespannt trocknen
oder bearbeitet es mit Wasserdampf und preßt es ohne
Glanzpappe
(Dekatieren). - Kammwollene
Zeuge werden je nach ihrer
Beschaffenheit
genoppt, gesengt, gewaschen, geschoren, mit Leimwasser gesteift, über Kohlenfeuer getrocknet, gemangelt
oder kalandert, geglättet oder geglänzt und gepreßt. - Seidene
Gewebe
[* 6] werden nur in gewissen
Fällen appretiert, besonders
überzieht man leichte
Tafte und Atlasse auf der Rückseite mit Tragantschleim, trocknet sie schnell und erhöht ihren
Glanz
durch
Kalandern mit geheizten Metallwalzen. Über Appretur des
Papiers und des
Leders s. d.
Vgl.
Meißner, Der
praktische Appreteur etc. (Leipz. 1875);
Derselbe, Die
Maschinen für Appretur etc. (Berl. 1873);
(lat.), im allgemeinen die
Genehmigung von seiten einer Behörde zur Ausübung einer Thätigkeit
oder eines
Amtes, daher in der katholischen
Kirche auch die
Genehmigung und Billigung von Druckschriften religiösen
Inhalts, welche durch das solchen
Schriften vorgedruckte »approbatur« ausgedrückt wird.
Die deutsche
Gewerbeordnung (§ 29)
versteht unter Approbation die auf
Grund eines Nachweises der Befähigung erteilte
Genehmigung zum
Gewerbebetrieb der
Ärzte (Wundärzte,
Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte,
Tierärzte) und der Apotheker.
Appropriatio feudi, Lehnserwerbung (s.
Lehnswesen). ^[= (Feudal-, Benefizialwesen). Man versteht unter Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium ...]
in
England die vielbestrittene gesetzliche
Anerkennung des dem
Staat angeblich zustehenden
Rechts, das
Vermögen der anglikanischen
Kirche in dem fast ganz katholischen
Irland, statt bloß zu einer geradezu verschwenderischenAusstattung
der geistlichen
Stellen, zu andern das Landeswohl fördernden
Zwecken, besonders auch zu gunsten der sehr dürftig ausgestatteten
katholischen
Kirche und der katholischen
Schulen, verwenden zu dürfen. Zuerst 1833 durch
Althorp beantragt, 1834 durch den
RadikalenWard erneut, ist die Appropriationsklausel ein Gegenstand steten
Kampfes zwischen
Whigs und
Tories geblieben, bis endlich
durch die von dem
MinisteriumGladstone 1869 zur
Annahme gebrachte
Bill über Aufhebung der irischen Staatskirche auch die
Frage
der Appropriationsklausel erledigt worden ist.
1)
Feodor,
Graf von, einer der einflußreichsten und bedeutendsten
Männer in der UmgebungPeters d. Gr., geb. 1661 aus einem Adelsgeschlecht tatarischen
Ursprungs, ward, von
Peter¶
Nachdem er noch den Zaren auf dessen Feldzug gegen die Völker am KaspischenMeer und gegen Persien
[* 17] begleitet hatte, starb er Zweimal
(1715 und 1718) in Untersuchungen wegen Veruntreuungen, die von höhern Beamten verübt worden, verwickelt
und schuldig befunden, war er vom Zaren gegen ein ansehnliches Lösegeld begnadigt worden. Obgleich ein Gegner vonPeters Reformbestrebungen
und diesem als solcher bekannt, war er doch einer der vertrautesten Ratgeber desselben.