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Braunschweig, Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet sind. Die Zulassung zu der Prüfung ist durch ein Qualifikationszeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, welches insbesondere das Vorhandensein der nötigen Kenntnisse in der lateinischen Sprache nachweisen muß, bedingt. Außerdem muß sich der Prüfungskandidat darüber ausweisen, daß er eine dreijährige Lehrzeit absolviert hat. Für die Inhaber eines zum Besuch einer deutschen Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife genügt eine zweijährige Lehrzeit.
Dazu muß der Kandidat die Gehilfenprüfung vor einer deutschen Prüfungskommission bestanden und eine dreijährige Servierzeit durchgemacht haben, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen Apotheke zugebracht sein muß. Endlich ist das Abgangszeugnis über ein Universitätsstudium von mindestens drei Semestern beizubringen. Dem Besuch einer Universität steht derjenige einer der oben genannten drei polytechnischen Schulen gleich. Zur Erteilung der Approbation auf Grund der bestandenen Prüfung sind die Zentralbehörden derjenigen Staaten, welche Landesuniversitäten besitzen, sowie das braunschweigische und das elsaß-lothringische Ministerium befugt.
Die Approbation erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. Eine Zurücknahme der Approbation ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche erteilt worden. Die Gewerbenovelle vom statuiert die Entziehung auch noch dann, wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. Auch die Prüfung der Apothekergehilfen ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom (Reichszentralblatt, S. 761 ff.) für das gesamte Reichsgebiet geordnet.
Aber auch die approbierten Apotheker bedürfen zur Anlegung und Verlegung einer der landesherrlichen Genehmigung. Die frühern Realprivilegien, welche mit einem bestimmten Gebäude verbunden waren, bestehen noch jetzt fort, während das Entstehen neuer Realkonzessionen nach der Gewerbeordnung ausgeschlossen ist. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke wird vielmehr nach Bedürfnis jetzt als Personalkonzession erteilt. Das Realprivilegium kann von dem Apotheker einfach an einen andern approbierten Apotheker veräußert werden, während zur Übertragung der Personalkonzession die Zustimmung der Behörde erforderlich ist. Der neue Erwerber einer konzessionierten Apotheke muß ebenfalls konzessioniert werden, was bei dem Erwerb einer privilegierten Apotheke nicht nötig ist. Eine kaiserliche Verordnung vom (Reichsgesetzblatt, S. 5) setzt fest, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr überlassen und welche ausschließlich dem Verkauf in Apotheken vorbehalten sind.
Vom Hausierhandel sind Arznei- und Geheimmittel ausgeschlossen. Taxen für Apotheker können durch die Zentralbehörden festgestellt werden, doch sind Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarung zulässig. Während in der Zeit nach der Publikation der Gewerbeordnung eine Strömung für die Ausdehnung der Gewerbefreiheit auch auf das Apothekergewerbe vorhanden war und eine lebhafte Agitation von Apothekergehilfen, Droguisten und andern Interessenten für die Freigabe dieses Gewerbes stattfand, ist man neuerdings mehr dem entgegengesetzten System zugeneigt, nachdem sich namhafte Autoritäten, wie z. B. Virchow, gegen die Freigabe des Apothekergewerbes erklärt haben.
Der Entwurf eines Apothekengesetzes für das Deutsche Reich, welchen der Reichskanzler 1877 vorlegte, ist in den gesetzgebenden Körperschaften des Reichs nicht zur Beratung gelangt, und das Apothekenwesen richtet sich, insoweit es nicht, wie oben angeführt, reichsgesetzlich normiert ist, noch nach den Apothekerordnungen und Spezialgesetzen der Einzelstaaten.
Vgl. Philippe, Geschichte der Apotheker (a. d. Franz., Jena 1854);
Phöbus, Beiträge zur Würdigung der heutigen Lebensverhältnisse der Pharmazie (Gieß. 1873);
E. Wolff, Die Einrichtung, Verwaltung etc. der Apotheken (Berl. 1873);
Eulenberg, Das Apothekerwesen in Preußen (das. 1874);
Böttger, Die Apothekengesetzgebung des Deutschen Reichs etc. (das. 1880, 2 Bde.);
Frederking, Geschichte der Pharmazie (Götting. 1874).