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Bezeichnung in Anspruch die Kirchen von Jerusalem, [* 2] Antiochia, Alexandria und Rom. [* 3]
Bezeichnung in Anspruch die Kirchen von Jerusalem, [* 2] Antiochia, Alexandria und Rom. [* 3]
Konstitutionen (Constitutiones apostolorum), eine aus acht Büchern bestehende Sammlung alter kirchlicher Vorschriften in griechischer Sprache, [* 4] welche zwar niemals von der Kirche anerkannt worden, aber für die Entwickelung des Dogmas, der Liturgie und der Disziplin von Bedeutung geworden ist. Als Resultat der über die Entstehung der apostolischen Konstitutionen angestellten Untersuchungen läßt sich annehmen, daß die ersten sechs Bücher gegen Ende des 3. Jahrh. in Syrien verfaßt sind, das siebente und achte aber erst aus dem Anfang des 4. Jahrh. herrühren. Neue Ausgaben von de Lagarde (Leipz. 1862) und in Pitras »Juris ecclesiastici Graecorum historia et monumenta« (Rom 1864).
Vgl. Drey, Untersuchungen über die Konstitutionen und Kanones der Apostel (Tübing. 1832);
Bunsen, Hippolytus und seine Zeit (Leipz. 1853).
Majestät, s. Apostolischer König. ^[= Titel der Könige von Ungarn, mit welchem Stephan I. von Papst Silvester ...]
Partei nannte sich in Spanien [* 5] die Partei der fanatischen Katholiken und Absolutisten, die nach der Revolution von 1820 sich bildete, unter Leitung einer sogen. apostolischen Junta stand, 1822 in Katalonien, Navarra und Viscaya zu den Waffen [* 6] griff, in den folgenden Bürgerkriegen in Spanien eine hervorragende Rolle spielte, aber seit 1833 in den Karlisten aufging.
König (Apostolische Majestät), Titel der Könige von Ungarn, [* 7] mit welchem Stephan I. von Papst Silvester II. für seinen Eifer in Bekehrung der Ungarn ausgezeichnet ward.
Papst Clemens XIII. erneuerte ihn 1758 für Maria Theresia und ihre Nachfolger.
Sitz, in der alten Kirche s. v. w. Bischofsitz, besonders der zu Rom als der erste und geraume Zeit der einzige im Abendland;
später Residenz und Regierung des Papstes als des Nachfolgers des Petrus. S. Apostolische Kirche.
Amt (Apostolatus), in der alten Kirche die Würde der Bischöfe als Nachfolger der Apostel;
Glaubensbekenntnis (Apostolisches Symbolum, Symbolum apostolicum), gewöhnlich bloß das »Credo« oder der »Glaube« genannt, das erste der drei ökumenischen, d. h. in der ganzen Christenheit geltenden, Glaubensbekenntnisse, welches in drei oder zwölf Artikeln den Glauben an Gott den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist ausspricht. Es hat seinen Namen von der zuerst bei dem Kirchenschriftsteller Ambrosius und in erweiterter Gestalt bei Rufinus (4. Jahrh.) sich findenden Sage, wonach die Apostel zu Jerusalem kurz vor ihrer Trennung dasselbe als gemeinsame Lehrnorm und Taufformel verfaßt haben sollen.
Man ist jetzt einverstanden, daß das apostolische Glaubensbekenntnis aus der allmählichen Erweiterung der Taufformel entstanden ist, daß es seinem wesentlichen Gehalt nach das Bekenntnis der römischen Gemeinde schon in der zweiten Hälfte des 2. Jahrh. gewesen ist, dagegen erst im 5. Jahrh. seine gegenwärtige Gestalt in Gallien erhalten hat. Von der griechischen Kirche ist es nie anerkannt worden.
Vgl. Lisco, Das apostolische Glaubensbekenntnis (2. Aufl., Berl. 1872);
Hahn, [* 8] Bibliothek der Symbole und Glaubensregeln der alten Kirche (2. Aufl., Bresl. 1877);
Caspari, Ungedruckte Quellen zur Geschichte des Taufsymbols und der Glaubensregel (Christiania [* 9] 1866 ff., 3 Bde.);
Derselbe, Alte und neue Quellen zur Geschichte etc. (das. 1879).
Väter (Patres apostolici), die apostolischen Männer, welche Schriften hinterlassen haben, die aber im Neuen Testament keine Aufnahme gefunden haben. Diese Schriften stehen an Originalität erkennbar hinter den apostolischen zurück; auch herrscht hinsichtlich des Dogmatischen darin noch große Unbestimmtheit. Desto mehr moralischen Gehalt haben sie nach ihrem vorherrschend praktischen Charakter. Zu diesen Vätern zählt man Barnabas, Clemens Romanus, Ignatius, Polykarp, Hermas und Papias, Bischof zu Hierapolis in Phrygien, um 160 als Märtyrer gestorben (s. die betr. Artikel). Die beste Ausgabe der Werke der apostolischen Väter besorgten Gebhardt, Zahn und Harnack (Leipz. 1875-78, 3 Bde.).
Vgl. Hilgenfeld, Die apostolischen Väter (Halle [* 10] 1853).
(griech.), das System der unbeschränkten kirchlichen Herrschaft in geistlichen und weltlichen Dingen.
ein Merkmal der christlichen Kirche, darin bestehend, daß sie den Geist und die Lehrauffassung der Apostel in sich bewahrt.
Die römische Kirche sucht ihre Apostolizität durch die Behauptung zu erweisen, daß sie von dem Apostel Petrus gestiftet worden sei.
(griech., Auslassungszeichen), in der Schrift ein Häkchen als Zeichen der gelegentlichen Apokope (z. B. Jung', s. v. w. Junge), Aphäresis (z. B. 's ist) oder Synkope (z. B. ew'ger).
Mehr Anlaß zu seinem Gebrauch hatte der Grieche als der Römer, [* 11] hat auch der Romane als der Deutsche. [* 12] In neuern Sprachen wird er wie im Griechischen nur gesetzt, wenn ein Selbstlaut weggelassen ist.
(griech., »Wegwendung«, auch Metabăsis; lat. Aversio), eine Redefigur, wobei man sich mit direkter Ansprache (im Vokativ) an Abwesende wendet, als wären sie zugegen, oder an leblose Dinge, als hätten sie Leben und Empfindung.
Die Rede wird dadurch lebendiger, weshalb die Apostrophe häufig von Dichtern gebraucht wird.
In der attischen Gerichtssprache bezeichnete den Fall, wo der Redner sich vom Richter weg an den Beklagten oder Kläger wendete.
mit dem Apostroph versehen;
eine Anrede halten;
auch einen anfahren.
(griech.), »Vollendung, Erfolg, Einfluß«, insbesondere der vermeintliche Einfluß der Gestirne und Konstellationen auf den Menschen und dessen Schicksale.
Daher apotelesmatische Kunst (Apotelesmatik), s. v. w. Astrologie, [* 13] Nativitätstellerei.
In der evangelisch-lutherischen Dogmatik heißen Apotelesmata sämtliche Handlungen, die zum dreifachen Amt Christi gehören.
(griech., Fruchtlager), der Fruchtbehälter der Flechten [* 14] (s. d.), welcher die Sporenschläuche und Paraphysen enthält.
(griech., »Niederlage«),
eine Anstalt, in welcher alle durch die Landesgesetze festgestellten Arzneimittel nebst den sonst noch gebräuchlichen vorrätig gehalten und durch mechanische oder chemische Operationen in der Weise vorbereitet werden, daß sie entweder unmittelbar zum arzneilichen Gebrauch dienen können, oder daß ihre Überführung in die vom Arzt verordnete Arzneiform den möglichst geringen Zeitaufwand bedingt. Filialapotheken, welche wegen der Geringfügigkeit ihres Umsatzes oder wegen der Beschränkung ihres Betriebs auf eine gewisse Jahreszeit (Badesaison etc.) nur als Abzweigung einer vollständigen Apotheke betrieben werden, beschränken sich meist auf Arzneidispensation und Warenverkauf, indem sie ihren Bedarf von der Mutterapotheke beziehen; sie besitzen jedoch auch das Recht, selbständig ¶
Arzneistoffe einzusammeln, einzukaufen und vorzubereiten, und sind daher auch zur Anlage eines eignen kleinen Laboratoriums etc. verpflichtet. Die Dispensieranstalten, mit sehr seltenen Ausnahmen nur im Interesse eines besondern Krankenverbands, einer Klinik, eines Lazaretts etc. angelegt und nicht befugt zum Arznei- und Warenvertrieb außerhalb des Hauses, beschränken sich darauf, die bereits anderweit und zwar in einer inländischen Apotheke vorbereiteten Mittel durch ein geprüftes Apothekerpersonal für den Gebrauch der Kranken fertig zu stellen.
Hausapotheken, deren Anlegung und Betrieb den Ärzten nur in besondern Fällen, nach einer speziellen Prüfung ihrer Befähigung und auch nur dann gestattet wird, wenn sich an ihrem Wohnort und in dessen nächstem Umkreis keine selbständige Apotheke befindet, sind durchaus nur für die eigne Praxis des betreffenden Arztes bestimmt; ihr Umfang beschränkt sich auf die in dringenden Fällen unentbehrlichsten Medikamente, diese dürfen nur aus einer inländischen Apotheke bezogen werden, und Gifte im engern Sinn (Tabelle B der deutschen Pharmakopöe) dürfen gar nicht geführt werden. In diesem gesetzlichen Sinn führen die Bezeichnung Hausapotheke selbstverständlich nicht diejenigen willkürlichen Sammlungen von Arzneimitteln, welche einzig und allein für den Privatgebrauch bestimmt sind.
Homöopathische Apotheken werden meist als Nebengeschäft allopathischer Apotheken oder von homöopathischen Ärzten betrieben, welche nach einer speziellen Prüfung ausdrücklich dazu autorisiert sind. Sie erfordern ein Lokal, welches von den sonstigen Apothekenräumen, eventuell von den Wohnräumen des Arztes, vollständig getrennt ist. Diese Trennung, so überflüssig und streng genommen unausführbar sie erscheinen mag, ist durch die homöopathischen Grundsätze geboten.
Die eigentümliche Darstellung vieler homöopathischer Arzneimittel aus lebenden Pflanzen und Tierkörpern gestattet deren Anfertigung natürlich nur an den Orten, wo jene lebend vorkommen; hierdurch sind homöopathische Apotheken oft gezwungen, ihre Vorräte durch Ankauf aus andern zu ersetzen. Doch soll der Ankauf auch nur aus inländischen Apotheken geschehen, und den selbst dispensierenden homöopathischen Ärzten ist der gegenseitige Umtausch ihrer Artikel, mögen sie nun Urstoffe oder Verdünnungen sein, ausdrücklich verboten.
Zum Betrieb einer Apotheke gehören außer dem zur Anfertigung und Verabreichung der einzelnen Arzneien erforderlichen Verkaufslokal (Offizin) ein oder mehrere mit entsprechenden Einrichtungen und Gerätschaften ausgestattete Räume, in denen die chemische oder technische Anfertigung und Zubereitung der Arzneikörper, die man als chemische oder pharmazeutische Präparate oder galenische Mittel zu bezeichnen pflegt, stattfindet (Laboratorium), [* 16] ferner Schneide-, Stoß- und Siebkammern, passende Vorratsräume (Materialkammer, Kräuterboden, Trockenschrank, Keller) und unter letztern verschiedene abgesonderte, besonders verschlossene Räume zur Aufbewahrung der stark wirkenden oder giftigen Mittel (Lokal für Separanda, Giftkammer) etc.
In der Offizin und in den Vorratsräumen müssen die Arzneikörper unter strenger Absonderung und unzweideutiger Bezeichnung so aufbewahrt werden, daß sie die vom Gesetz vorgeschriebenen Eigenschaften unverändert bewahren. Der Arzneischatz enthält indes so viele leicht zum Verderben neigende Mittel, und es müssen gerade von diesen so viele wenig gangbare vorrätig gehalten werden, daß ein Ersatz häufig nötig wird, auch wenn der Vorrat nicht durch den geringsten Absatz geschmälert worden ist. Es ist eine der schwierigsten Aufgaben des Apothekers, die Beschaffenheit seiner Arzneimittel stetig zu überwachen; er steht in dieser Thätigkeit wie überhaupt unter der Kontrolle des Staats, welcher dieselbe durch die in Zeiträumen von 1, 2 oder 3 Jahren mindestens einmal vorzunehmenden Revisionen ausübt. Diese Revisionen erstrecken sich auf alle vorhandenen Arzneikörper, auch auf die nicht in die Pharmakopöe aufgenommenen, die gesamte Einrichtung und den Betrieb des Geschäfts und allenfalls auch auf die Befähigung der Gehilfen und Lehrlinge.
Die Einsammlung und Zubereitung von Arzneimitteln wurde im Altertum von den Priestern, dann lange Zeit hindurch von den Ärzten ausgeübt;
eine Trennung der Pharmazie von der Heilkunst vollzog sich zuerst bei den Arabern;
im 8. Jahrh. bestand in Bagdad eine Apotheke;
im 9. Jahrh. schrieb ein arabischer Arzt die erste Pharmakopöe.
Von Spanien aus gelangten dann die Apotheken nach Italien, [* 17] wo sie sich besonders in Salerno großen Ruf erwarben. Im 13. und 14. Jahrh. entstanden die ersten Apotheken in Frankreich, England und Deutschland, [* 18] hier namentlich in Prenzlau [* 19] (1303), Augsburg, [* 20] Prag [* 21] (1342), Nürnberg [* 22] (1404), Leipzig [* 23] (1409) und Berlin [* 24] (1488). Alle diese Apotheken standen unter strenger Aufsicht und waren an gesetzliche Vorschriften (Dispensatorien) gebunden. Bekannt ist die Pariser Apothekerordnung von 1484, welche Prüfung und Vereidigung der Apotheker, Revision der Apotheken und der Preise der Arzneimittel vorschreibt. Die ersten pharmazeutischen Lehrbücher lieferten Paracelsus 1530 und Tabernämontanus 1588. Das Apothekergewerbe hat sich dann besonders unter dem Schutz der Privilegien glücklich entwickelt, die Apotheken wurden durch dieselben vor Konkurrenz geschützt und vor einseitiger Ausbildung des rein geschäftlichen Betriebs bewahrt.
In der That hat bis in die neueste Zeit der wissenschaftliche Sinn in den pharmazeutischen Kreisen vorgeherrscht, und die berühmtesten Namen der neuern Naturwissenschaft, namentlich unter den Chemikern, wie Marggraf, Scheele, Klaproth, Rose, Duflos, Buchner, Fresenius, Mohr u. a., entstammen der Pharmazie. Vermöge der Eigentümlichkeit seines Berufs bewahrte der Apotheker eine gewisse wissenschaftliche Universalität, und diese sicherte ihm stets eine hervorragende Stellung in allen praktisch-naturwissenschaftlichen Angelegenheiten.
Die moderne Gewerbegesetzgebung hat die Gewerbefreiheit auf den Beruf der Apotheker nicht ausgedehnt. Dieselben bleiben vielmehr der staatlichen Oberaufsicht unterstellt, und der Grundsatz, daß nur diejenigen fähig sind, einer Apotheke vorzustehen, welche die Apothekerkunst ordentlich erlernt haben, zu deren Ausübung nach angestellter Prüfung von der Medizinalbehörde tüchtig befunden und zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten durch diese Behörde verpflichtet sind, wie dieser Grundsatz z. B. im preußischen Landrecht formuliert und in der preußischen Apothekerordnung vom näher ausgeführt, ist noch jetzt in Geltung.
Die deutsche Gewerbeordnung (§ 29) verlangt zunächst für den Apotheker die persönliche Approbation. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche erteilt werden soll, sind auf Grund eines Bundesratsbeschlusses in einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom (Reichszentralblatt, S. 167 ff.) enthalten. Die pharmazeutische Prüfung wird vor den pharmazeutischen Prüfungskommissionen abgelegt, welche an den deutschen Universitäten sowie an den polytechnischen Schulen zu ¶