2)
MichaelII., Sohn des vorigen, letzter souveräner
Fürst von
Siebenbürgen, geb. 1677, mußte vor dem von der
Pforte unterstützten
Gegenfürsten
Tököly im
September 1690 fliehen und wurde erst nach Vertreibung seines Gegners durch den kaiserlichen
FeldherrnLudwig vonBaden
[* 6] von den
Standen als
Fürst anerkannt.
KaiserLeopold aber behielt sich die
Vormundschaft
über ihn vor und ließ das
Fürstentum durch eine
Regentschaft verwalten. Im J. 1695 zog sich Apafi durch seine Vermählung mit
der Gräfin
KatharinaBethlen des
KaisersUngnade zu, und als er sich 1696 weigerte, seine Fürstenwürde
niederzulegen, wurde
er unter militärischer
Eskorte nach
Wien
[* 7] gebracht, wo er gegen ein Jahrgeld allen seinen Ansprüchen
entsagen mußte. Er starb kinderlos in
Wien.
(griech., lat. Deductio), das logische
Verfahren, vermittelst dessen man eine Behauptung
auf die
Weise widerlegt, daß man entweder in ihr selbst oder in den aus ihr sich ergebenden
KonsequenzenWiderspruch nachweist.
Der apagogische
Beweis (demonstratio apagogica) ist demnach ein indirekter oder mittelbarer
Beweis, wobei man aus der
Falschheit
des Gegenteils die
Wahrheit der Behauptung oder aus der
Wahrheit des Gegenteils die
Falschheit der Behauptung
erweist. Begnügt man sich bloß damit, die Ungereimtheit bewiesen, ohne zugleich auch die
Wahrheit der entgegengesetzten
Behauptung nachgewiesen zu haben, so ist dies eine deductio ad impossibile vel ad absurdum, welche immer ein unvollständiges
Beweisen ist und daher sehr oft in verfängliche
Konsequenzmacherei ausartet.
1) am
Orontes, Hauptstadt der syr.
LandschaftApamene, südlich von
Antiochia in fruchtbarer, weidereicher Gegend, hieß früher
Pharnake, ward von
SeleukosNikator, der hier seine
Pferde
[* 8] und
Elefanten hatte, vergrößert und befestigt und zu
Ehren seiner
Gemahlin Apama Apameia genannt. Nach der
Schlacht bei Pharsalus hielt
CäciliusBassus hier eine lange Belagerung
aus.
Chosroes II. zerstörte die Stadt im 7. Jahrh. vollständig. Trümmer finden sich bei
dem jetzigen
Fort Kalaat el Mudik, 90 m über dem
Fluß; man sieht noch die Stadtmauer und die einst mit Säulengängen eingefaßte
Hauptstraße. Die
Ruinen von Apameia sowie der Umgegend untersuchte 1879
ProfessorSachau. -
2) Apameia Kibotos, Stadt in Großphrygien, am obern
Mäander,
[* 9] in römischer Zeit eine reiche Handelsstadt, von
Antiochos I. angelegt.
Ruinen bei
Diner.
(franz., spr. -ahsch', neulat.
apanagium oder apanamentum, von appanare, s. v. w.
Brot
[* 10] [panis] oder Unterhalt geben), die zum standesgemäßen Unterhalt
der nicht regierenden Mitglieder eines fürstlichen
Hauses bestimmte
Dotation. Das Rechtsinstitut der Apanage ist
durch die Primogeniturordnung, d. h. die
Erbfolge des
Ältesten aus der ältesten
Linie, rechtlich bedingt und auch historisch
auf diese zurückzuführen
(Ubi primogenitura, ibi apanagium).
Dem
Bedürfnis, die bei der Unteilbarkeit des
Landes von der
Regierungsnachfolge ausgeschlossenen
Prinzen und
Prinzessinnen zu versorgen, wurde in älterer Zeit durch sogen. Paragien, d. h.
durch die
Überweisung von Land und Leuten, Rechnung getragen, während jetzt dem Versorgungsanspruch der nicht regierenden
fürstlichen
Personen, welcher schon in der
Goldenen Bulle anerkannt ist, durch die Verwilligung von
Renten Genüge geschieht.
Die
Höhe dieser Apanage und die vermögensrechtliche
Stellung der »apanagierten«
Prinzen und Prinzessinnen überhaupt
ist in den einzelnen
Staaten teils durch das
Grundgesetz, teils durch Spezialgesetze, teils durch
Hausgesetze und
Observanz bestimmt.
Ein Anspruch auf Apanage steht nur ebenbürtigen Mitgliedern des
Hauses zu. Es sind aber in Ansehung der Apanage zwei
Systeme zu unterscheiden,
je nachdem die
Linien oder die einzelnen fürstlichen
Personen ausgestattet werden. Nach dem ersten
System
(Vererbungssystem), welches z. B. in
Bayern,
[* 11]
Sachsen,
[* 12]
Württemberg
[* 13] und
Waldeck
[* 14] besteht, ist die Apanage für die
Linie bestimmt. Die
Kinder bekommen bei Lebzeiten des
Vaters keine
¶
mehr
besondere Apanage, bei dem Tode desselben aber wird die Apanage unter dessen ebenbürtige Kinder verteilt, und sie bleibt im Erbgang,
bis die Linie ausgestorben ist. Nach dem zweiten System (Heimfallssystem), wie es z. B. in Baden und in Oldenburg
[* 16] Rechtens ist,
werden die einzelnen fürstlichen Personen, in der Regel von dem Zeitpunkt der Volljährigkeit an, besonders
dotiert, und die Apanage fällt mit dem Tode des Apanagierten heim. Auch die direkten Nachkommen des regierenden Herrn, insbesondere
auch der Thronfolger, haben in manchen Ländern den Anspruch auf Apanage, während sie in andern Staaten bei Lebzeiten des Vaters
von diesem unterhalten werden müssen.
Die Prinzessinnen werden, solange sie unvermählt, entweder aus der der Linie erhalten, oder sie empfangen
eine besondere in diesem Fall oft Sustentation genannt. Im Fall der Verheiratung haben sie einen Anspruch auf Aussteuer (Prinzessinnen-,
Fräuleinsteuer); die Witwe des Monarchen wie diejenige eines nachgebornen Prinzen haben ein Wittum zu beanspruchen.
Apanage, Fräuleinsteuer und Wittum, welche regelmäßig in einer Geldrente, zuweilen aber auch in den Einkünften von Liegenschaften
bestehen, haften je nach der in den einzelnen Staaten bestehenden Einrichtung auf dem Kronfideikommißgut, dem Kammer- oder
Domänenvermögen, auf der Staatskasse oder auch auf der Zivilliste des regierenden Herrn.
Analoge Verhältnisse finden sich übrigens auch in den mediatisierten fürstlichen Häusern sowie in denjenigen
Familien vor, welche ein Familienfideikommiß errichtet haben, dessen Inhaber dann zuweilen an die von der Erbfolge in dasselbe
ausgeschlossenen Familienglieder zu deren standesgemäßem Unterhalt Apanagen zu entrichten hat, deren Größe sich nach Statut,
Hausgesetz und Familienobservanz richtet.