einen Gegenstand auszuliefern oder eine
SummeGeldes auszuzahlen, und zugleich diesen Dritten zur
Erhebung ermächtigt. Gibt
der
Assignant den Auftrag schriftlich, was das Gewöhnlichste ist, so heißt auch diese
Schrift
(Zettel) selbst Anweisung Hinsichtlich
der gewöhnlichen Anweisung gelten folgende
Grundsätze:
1) Die Anweisung setzt ein Schuldverhältnis zwischen den
Interessenten nicht voraus; sie sagt nur, daß der
Assignatar im
Namen und
für Rechnung des
Assignanten das
Objekt (die
Zahlung etc.) erheben soll, welches letzterer ihm auch leihen,
schenken etc. kann. Geschieht daher die Anweisung, wie allerdings gewöhnlich ist, zur
Tilgung einer
Schuld des
Assignanten an den Assignatar, so liegt in dem Umstand allein, daß die assignierte
Zahlung nicht erfolgt ist, für den Assignatar noch kein
Grund, den Betrag der Anweisung vom
Assignanten vergütet zu verlangen, sondern
er muß aus dem Schuldverhältnis selbst klagen.
2) Anweisung ist keine
Zahlung, sie soll erst durch Erfüllung des
Mandats eine solche werden; auch werden durch
die Begebung der Anweisung für sich allein Forderungsrechte des Assignatars an den
Assignaten ebensowenig wie an den
Assignanten
begründet.
3) Jeden der beiden Aufträge, welche in der Anweisung liegen (Zahlungsmandat und Inkassomandat), kann der
Assignant durch eine
Erklärung an dessen Übernehmer (Kontermandat) nach Belieben widerrufen, solange
Assignat noch nicht bezahlt
oder das in der Anweisung ausgedrückte
Mandat erfüllt hat; er kann sich aber auf den geschehenen
Widerruf des einen Auftrags nicht
gegen den Übernehmer des andern,
dem er keine
Zurücknahme bekannt gemacht hat, berufen.
4) Der Assignatar ist nicht zur Übernahme des Inkassomandats oder zu einer
Erklärung hierüber verpflichtet; hat
er aber das
Mandat bindend übernommen, so hat er dem
Inhalt derselben nachzukommen, namentlich die angewiesene
Erhebung des
Objekts
(Zahlung etc.) rechtzeitig zu suchen.
5) Der Assignatar kann die Anweisung und das ihm durch dieselbe überwiesene
Recht einem andern (in Form einer
Zession)
übertragen,
wodurch er zu diesem in das
Verhältnis eines
Assignanten zum Assignatar tritt. Auch dem
Assignaten steht
es, wenn er sich nicht anderweitig, z. B. durch einen Akkreditierungsvertrag, zur
Annahme der Anweisung verpflichtet hat, ganz frei,
ob er dem in der Anweisung enthaltenen
Zahlungs- oder sonstigen Leistungsauftrag nachkommen wolle oder nicht. Vollzieht
er den Leistungsauftrag,
so kann er vom
AssignantenErsatz
(Deckung, Revalierung, »Wert« oder »Gegenwert«)
für die durch Erfüllung des Auftrags gemachte Aufwendung fordern; an
Stelle der
Deckung tritt die Liberierung
(Befreiung)
von einer entsprechend großen
Schuld, wenn der
AssignatSchuldner des
Assignanten war.
Einige Änderungen erleiden diese
Grundsätze bezüglich der kaufmännischen
Assignationen. Das allgemeine deutscheHandelsgesetzbuch
bestimmt in Art. 301 ff., daß Anweisungen, welche von Kaufleuten über Leistungen von
Geld oder einer
Quantität vertretbarer
Sachen oder
Wertpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung
von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, durch
Indossament (s. d.)
übertragen werden können, und daß, wer eine solche
Anweisung acceptiert hat, demjenigen, zu dessen gunsten sie ausgestellt
oder an welchen sie indossiert ist, zur
Erfüllung verpflichtet ist.
Das erwähnte sächsische
Gesetz stellt kaufmännische Anweisungen, d. h. solche
Papiere, welche in ihrer Fassung als Anweisung und
sonst in der § 4 der deutschen
Wechselordnung, Nr. 2-8 für
Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt
sind, wofern sie auf weniger als 50 Thlr. oder auf länger als 3
MonateZiel lauten, den
Wechseln völlig gleich; andernfalls
nur mit der Ausnahme, daß sie nicht zum
Accept (s. d.) präsentiert werden, und daß, wenn dies geschieht, der Bezogene
sich nicht darauf zu erklären braucht und derInhaber nicht befugt ist, wegen Verweigerung der
Annahme
oder einer
Erklärung darüber
Protest zu erheben und
Regreß zu nehmen. - Eine in neuerer Zeit besonders wichtig gewordene
Gattung der Anweisungen ist der
Check (s. d.).
für fremden Militärdienst ohne Erlaubnis der
Regierung wird nach dem deutschen (§ 141) und ebenso nach
dem österreichischen
Strafgesetzbuch (§ 92) als ein
Vergehen gegen die
Militärhoheit bestraft.
Zeichen von etwas Werdendem oder schon Vorhandenem, aber noch nicht völlig erkennbar Gewordenem, z. B.
der
Witterung, des
Todes etc. Als die ersten
Boten dessen, was die nächste Zukunft bringt oder offenbart, spielen die Anzeichen eine
wichtige
Rolle; ihr Verständnis ist in vielen Verhältnissen unentbehrlich. Eine eigne
Klasse der Anzeichen bilden
die des
Aberglaubens, nach welchen eingetretene oder eintretende Ereignisse auf irgend eine
Weise angemeldet werden sollen,
ohne daß sich zwischen dem als Anzeichen dienenden
Vorfall und dem durch ihn angeblich Angezeigten der geringste natürliche Zusammenhang
nachweisen ließe, bei den Alten z. B. durch zufällig gehörte
Töne oder
Worte, Ohrenklingen und Augenjucken,
Vogelflug, Tierbegegnungen, namentlich beobachtet bei dem
»Angang« (s. d.) der alten
Deutschen.
s. v. w.
Annonce (s. d.). In der Rechtssprache die Mitteilung
(Denunziation), welche einer Behörde über eine
beabsichtigte oder über eine bereits begangene strafbare
Handlung zum
Zweck ihrer Verhütung oder ihrer Bestrafung gemacht
wird. Der Anzeigende wird Denunziant, der, gegen welchen die Anzeige gerichtet ist, Denunziat
genannt. Berechtigt zu einer solchen Anzeige, welche bei der zuständigen Behörde erstattet werden muß, ist, sofern
es sich nicht um ein
Verbrechen oder
Vergehen handelt, welches bloß auf
Antrag des Verletzten verfolgt wird, jeder aus dem
Volk. Anzeigen strafbarer
Handlungen oder
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mehr
Anträge auf Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes
und nach der deutschen Strafprozeßordnung auch bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche
Anzeige ist zu beurkunden. Eine Verpflichtung zur Anzeige (Anzeige-, Denunziationspflicht) ist, sofern eine
bereits begangene unerlaubte Handlung in Frage steht, nach den meisten Strafgesetzen nur infolge einer
besondern Amtspflicht begründet, und daher kann auch die Unterlassung einer in derartigen Fällennur für diejenigen Beamten
und ihre Bediensteten eine Strafe nach sich ziehen, welche sich eben dadurch einer besondern Pflichtverletzung schuldig gemacht
haben.
Auch in Ansehung einer beabsichtigten strafbaren Handlung liegt die Anzeige zunächst nur den dazu verpflichteten
Beamten ob; nur bei eigentlichen Verbrechen (im engern Sinn) ist die Verpflichtung zur Anzeige eines verbrecherischen Vorhabens
einem jeden auferlegt und die Unterlassung der Anzeige für strafbar erklärt worden, so z. B.
nach dem österreichischen Strafgesetzbuch. Das deutsche Strafgesetzbuch dagegen straft die Unterlassung
einer von bevorstehenden Verbrechen nur bei besonders schweren Verbrechen, nämlich bei Hochverrat, Landesverrat, Münzverbrechen,
Mord, Raub, Menschenraub und bei gemeingefährlichen Verbrechen, also namentlich bei Brandstiftung, vorsätzlicher Gefährdung
eines Eisenbahntransports, vorsätzlicher Überschwemmung u. dgl. Dabei wird jedoch vorausgesetzt,
daß der zu Bestrafende zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte
Kenntnis von dem verbrecherischen Vorhaben erhalten und gleichwohl weder der Behörde noch der durch das Verbrechen bedrohten
Person zur rechten Zeit Anzeige davon gemacht habe.
Die Strafe (Gefängsnisstrafe ^[richtig: Gefängnisstrafe] von 1 Tag bis zu 5 Jahren) tritt jedoch nur dann ein, wenn das
Verbrechen oder doch wenigstens ein strafbarer Versuch desselben wirklich begangen worden ist. Auf der andern Seite wird aber
auch eine wider besseres Wissen erstattete Anzeige mit Strafe belegt und zwar nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis nicht
unter einem Monat; auch kann dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden, die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Übrigens wird der Ausdruck Anzeige im Strafprozeß auch als gleichbedeutend mit »indicium«,
Indiz (s. d.), zur Bezeichnung einer Thatsache gebraucht, welche eine Schlußfolgerung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten
zuläßt.